18.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/14


Klage, eingereicht am 23. Mai 2022 — Vinokurov/Rat

(Rechtssache T-302/22)

(2022/C 276/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alexander Semenovich Vinokurov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt É. Épron, Rechtsanwältin J. Choucroun und Rechtsanwalt E. Lebek)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2022/397 (1) des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (2) des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen;

ihm die Geltendmachung sämtlicher weiterer Ansprüche, Klagegründe und Rechtsbehelfe vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Die Begründung des beschwerenden Rechtsakts sei nicht hinreichend genau und konkret. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger u. a. geltend, dass sich die Begründung des Rates auf Tätigkeitsbereiche beziehe, wohingegen sich die im Beschluss GASP 2022/397 genannten Kriterien nur auf bestimmte Personen bezögen. Das Kriterium der Erbringung erheblicher Einkünfte sei nicht präzisiert worden, und die geltend gemachten Gründe entsprächen keinem der vom Rat angeführten maßgeblichen Kriterien. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass sich der Grund betreffend die Unterstützung oder Durchführung von Handlungen oder politischen Maßnahmen von dem maßgeblichen Kriterium, nämlich die „materielle oder finanzielle“ Unterstützung der Regierung der Russischen Föderation, unterscheide.

2.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die von ihm verwendeten maßgeblichen Kriterien begangen, nämlich insbesondere die materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger sowie die Tatsache, von der Regierung der Russischen Föderation zu profitieren oder ihr eine wesentliche Einnahmequelle zu verschaffen.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Ausweitung der Aufnahmekriterien es nunmehr ermögliche, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die mit der Situation in der Ukraine nicht in Verbindung stünden. So ziele der Rat auf die Bereitstellung wesentlicher Einkommensquellen durch bestimmte Wirtschaftszweige ab, berücksichtige dabei jedoch weder den Marktanteil des Klägers in diesen Wirtschaftszweigen noch seine Beteiligung am Kapital der genannten Unternehmen.

4.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers.


(1)  Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (JO 2022, L 80, S. 31)

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1).