27.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 244/43 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2022 — Ponomarenko/Rat
(Rechtssache T-249/22)
(2022/C 244/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Alexander Ponomarenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Komuczky)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären; |
— |
gemäß Art. 134 Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verfahrensfehler.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoβ gegen das Prinzip der Verhältnismäβigkeit. Die vom Rat angenommenen Maβnahmen, soweit sie den Kläger betreffen, seien nicht verhältnismäβig, da sie nicht geeignet seien, die vom Rat verfolgten Ziele herbeizuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoβ gegen das Grundrecht auf Eigentum. Durch die angegriffenen Rechtsakte sei der Kläger in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt worden. Die Verletzung sei auch nicht gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoβ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Da der Kläger auf die Liste aufgenommen wurde, während dies auf viele andere Geschäftsleute in vergleichbarer Position nicht zutreffe, verstoβe der Rat durch die angefochtenen Rechtsakte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. |