27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/43


Klage, eingereicht am 6. Mai 2022 — Ponomarenko/Rat

(Rechtssache T-249/22)

(2022/C 244/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Alexander Ponomarenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Komuczky)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 134 Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler.

Der Rat habe seine Prüfpflicht nicht erfüllt, da der angeführte Grund für die Aufnahme auf die Liste in den Dokumenten nicht mit der Begründung übereinstimme.

Auch seien die vorgelegten Beweise zeitlich nicht einschlägig und könnten in der kurzen Zeit auch nicht in der vorgegebenen Tiefe geprüft werden.

Auβerdem seien die vom Rat angenommenen Tatsachen, selbst wenn sie wahr wären, nicht geeignet, um die Annahme der angefochtenen Rechtsakte zu stützen.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Die vom Rat angenommenen Tatsachen seien unrichtig. Der Kläger sei ein erfolgreicher Geschäftsmann und in keiner Weise in die vom Rat angeführten Angelegenheiten involviert.

Diese lägen auch zeitlich zu lange zurück, um den im Präsens formulierten Grund für die Aufnahme auf die Liste, auf den sich der Rat stütze, zu begründen.

Die vom Rat vorgelegten Beweise seien ausschlieβlich auf unzuverlässige Quellen gestützt, die ihre Angaben nicht verifizierten. Sie widersprächen sich auch gegenseitig und entsprächen auch nicht dem wahren Sachverhalt. Auβerdem lägen sie zu weit zurück, um irgendwelche Relevanz zu haben.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoβ gegen das Prinzip der Verhältnismäβigkeit.

Die vom Rat angenommenen Maβnahmen, soweit sie den Kläger betreffen, seien nicht verhältnismäβig, da sie nicht geeignet seien, die vom Rat verfolgten Ziele herbeizuführen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoβ gegen das Grundrecht auf Eigentum.

Durch die angegriffenen Rechtsakte sei der Kläger in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt worden. Die Verletzung sei auch nicht gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoβ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Da der Kläger auf die Liste aufgenommen wurde, während dies auf viele andere Geschäftsleute in vergleichbarer Position nicht zutreffe, verstoβe der Rat durch die angefochtenen Rechtsakte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.