30.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/47 |
Klage, eingereicht am 12. April 2022 — Banque postale/EZB
(Rechtssache T-190/22)
(2022/C 213/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville sowie Rechtsanwältinnen M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Abschnitt 1.2 und die Abschnitte 3.2.1 bis 3.2.8 des EZB-Beschlusses Nr. ECB-SSM-2022-FRBPL-1 (samt seinen Anlagen) vom 2. Februar 2022 für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden; |
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen; |
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eine prozessleitende Maßnahme gemäß den Art. 88 und 89 der Verfahrensordnung zu erlassen, die vorsieht, dass die EZB die für andere Kreditinstitute für das Jahr 2021 erlassenen Beschlüsse betreffend die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die Beschlüsse betreffend die anderen französischen Kreditinstitute, übermittelt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, die mit den in der Rechtssache T-186/22, BNP Paribas/EZB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.