30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/44


Klage, eingereicht am 12. April 2022 — BNP Paribas/EZB

(Rechtssache T-186/22)

(2022/C 213/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville sowie Rechtsanwältinnen M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt 1.10 und die Abschnitte 3.10.1 bis 3.10.8 des EZB-Beschlusses Nr. ECB-SSM-2022-FRBNP-7 (samt seinen Anlagen) vom 2. Februar 2022 für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen;

eine prozessleitende Maßnahme gemäß den Art. 88 und 89 der Verfahrensordnung zu erlassen, die vorsieht, dass die EZB die für andere Kreditinstitute für das Jahr 2021 erlassenen Beschlüsse betreffend die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die Beschlüsse betreffend die anderen französischen Kreditinstitute, übermittelt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Rechtsfehler und Verstoß gegen Art. 266 AEUV. Indem die EZB im Rahmen des angefochtenen Beschlusses eine allgemeine grundsätzliche Maßnahme auferlege, die auf Überlegungen beruhe, die ihrer individuellen aufsichtsrechtlichen Lage nicht Rechnung trügen, habe die EZB die ihr durch die Verordnung Nr. 1024/2013 (1) übertragenen Befugnisse, wie sie durch die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union präzisiert worden seien, überschritten.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. Dadurch, dass die EZB nicht alle ihre spezifische Lage kennzeichnenden, maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe, habe sie falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Risiken gezogen, die durch die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen auf ihre individuelle Lage induziert würden.

3.

Rechtsfehler wegen des Verlustes der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts über die Inanspruchnahme der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen. Da die EZB ihre Analyse auf grundsätzliche Erwägungen gestützt habe, die nur zu einem Erfordernis des vollständigen Abzugs der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital habe führen können, führe dies dazu, dass die unionsrechtlichen Vorschriften, die es Kreditinstituten gestatteten, unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen in Anspruch zu nehmen, um einen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber den Abwicklungsfonds und den Einlagensicherungssystemen zu erfüllen, ihre praktische Wirksamkeit verlören.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die EZB der Klägerin eine ungerechtfertigte und in Anbetracht ihrer aufsichtsrechtlichen Lage unverhältnismäßige Abzugsmaßnahme auferlegt habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).