27.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/38


Klage, eingereicht am 11. April 2022 — Deutsche Bank u. a./EZB

(Rechtssache T-182/22)

(2022/C 244/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland), BHW Bausparkasse AG (Hameln, Deutschland), norisbank GmbH (Bonn, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der EZB vom 2. Februar 2022 einschließlich der Anhänge I und II im Hinblick auf die den Klägerinnen nach Abschnitt 1.3 des Beschlusses auferlegten Anforderungen teilweise für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Die Beklagte habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem sie die ihr in Art. 4 und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) übertragenen Befugnisse überschritten und fundamentale Grundsätze des Unionsrechts verletzt habe, da es keine Bestimmung im Unionsrecht gebe, die Abschnitt 1.3 des angefochtenen Beschlusses betreffend die aufsichtsrechtliche Behandlung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen (Anforderung hinsichtlich unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen, im Folgenden: IPC Requirement) erlaube. Die EZB habe keine individuelle und methodisch korrekte Prüfung der Situation der Klägerinnen durchgeführt, und das IPC Requirement beruhe auf unzutreffenden Tatsachen sowie auf einer Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

2.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie einen Abzug des vollen Betrags der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital der Klägerinnen auf konsolidierter und/oder individueller Ebene verlange, ohne die individuelle Situation der Klägerinnen zu berücksichtigen und einen dem individuellen Risikoprofil und Liquiditätsniveau der Klägerinnen angemessenen Abzug festzulegen, und ohne mildernde Faktoren angemessen zu bewerten.

3.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit verstoßen und habe bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. f sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates einen Fehler begangen, indem sie der ersten und der dritten Klägerin das IPC Requirement auf individueller Ebene auferlegt habe. Der ersten und der dritten Klägerin seien nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) Ausnahmen gewährt worden. Daher seien sie von einer aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderung auf individueller Ebene befreit.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).