16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/54


Klage, eingereicht am 15. März 2022 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB

(Rechtssache T-142/22)

(2022/C 198/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 15. Dezember 2021 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Beiträge der Landesbank Baden-Württemberg zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/82) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (2) sowie den allgemeinen Gleichheitssatz, weil er nicht in der gegenüber der Klägerin zu verwendenden Amtssprache Deutsch gefasst sei und von der für Beschlüsse gegenüber anderen deutschen Institute verwendeten Sprache abweiche.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1, 2 lit. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil er zahlreiche Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweist sowie nicht nachvollziehbar und intransparent sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei und hierdurch der effektive Rechtsschutz der Klägerin vereitelt werde.

4.

Vierter Klagegrund: Der Art. 7 Abs. 4 Satz 2 Delegierte Verordnung (3) verstoße gegen höherrangiges Recht, weil er eine sachlich unangemessene und unverhältnismäßige Differenzierung zwischen den Mitgliedern eines institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) sowie eine Relativierung des IPS-Indikators zulasse.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße u. a. gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4) und das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, weil er bei der Klägerin einen Multiplikator von 5/9 für den IPS-Indikator zur Anwendung bringe. Eine Differenzierung zwischen Instituten auf Ebene des IPS-Indikators sei aufgrund der umfassenden Schutzwirkung eines IPS systemwidrig und willkürlich.

6.

Sechster Klagegrund: Die Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I Delegierte Verordnung verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit dem überdurchschnittlich guten Risikoprofil der Klägerin stehe.

8.

Achter Klagegrund: Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

9.

Neunter Klagegrund: Der Art. 20 Abs. 1 Satz 1, 2 Delegierte Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (5) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).