25.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/42


Klage, eingereicht am 3. März 2022 — Belavia/Rat

(Rechtssache T-116/22)

(2022/C 171/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belavia — Belarusian Airlines AAT (Minsk, Belarus) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/2125 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2124 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) (im Folgenden: angefochtene Maßnahmen) für nichtig zu erklären, und

dem Rat die Kosten der Klägerin für diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er sich für die Benennung der Klägerin auf die sachlich unzutreffende Begründung in den angefochtenen Maßnahmen gestützt habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst dem Rat ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt habe, mit denen vor ihrer Benennung die dieser zugrunde liegende Begründung entkräftet worden sei, da sie bemerkt habe, dass Falschmeldungen, die diese Informationen enthielten, verbreitet würden.

2.

Die angefochtenen Maßnahmen genügten nicht den Beweisanforderungen für den Erlass individueller Sanktionen. Mit dem Versuch, von individuellen Maßnahmen Gebrauch zu machen, um das Ziel zu erreichen, Geschäftstätigkeit und Gewinne eines staatseigenen ausländischen Unternehmens zu beschränken, habe der Rat eine rechtswidrige Maßnahmenart angewandt.


(1)  ABl. L 430 I, S. 16.

(2)  ABl. L 430 I, S. 1.