6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/11


Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2022 von Google LLC, Alphabet, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-604/18, Google und Alphabet/Kommission

(Rechtssache C-738/22 P)

(2023/C 83/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Google LLC, Alphabet, Inc. (vertreten durch Rechtsanwältin G. Forwood, Rechtsanwälte J. Killick, N. Levy, A. Komninos und A. Lamadrid de Pablo, D. Gregory und H. Mostyn, Barristers, M. Pickford KC, Rechtsanwalt J. Schindler und P. Stuart, Barrister-at-Law)

Andere Parteien des Verfahrens. Europäische Kommission, Application Developers Alliance, Computer & Communications Industry Association, Gigaset Communications GmbH, HMD global Oy, Opera Norway AS, ehemals Opera Software AS, BDZV — Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V., ehemals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), FairSearch AISBL, Qwant, Seznam.cz, a.s., Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss der Kommission C(2018) 4761 final vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 — Google Android) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise, Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die in Art. 2 des Beschlusses verhängte Geldbuße auf einen deutlich niedrigeren Betrag festzusetzen; und

der Kommission die den Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf sechs Rechtsmittelgründe gestützt.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Kausalzusammenhang zwischen den in der Mobile Application Distribution Agreement (MADA) (Vertriebsvereinbarung für die Vorinstallation von Anwendungen [„Apps“] auf Mobilgeräten) verwendeten Bedingungen für die Vorinstallation und ihren beanstandeten Verdrängungswirkungen fehlerhaft geprüft.

Das Gericht habe die Rechtmäßigkeit der MADA-Vorinstallationsbedingungen zu Unrecht anhand der kombinierten Wirkungen der beanstandeten MADAs und der rechtmäßigen Revenue Share Agreements (RSAs) (Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen) geprüft.

Das Gericht habe es versäumt, zu prüfen, ob die Entscheidung der Nutzer, konkurrierende Produkte nicht häufiger herunterzuladen, auf eine missbräuchliche Vorinstallation und nicht auf Nutzerpräferenzen zurückzuführen sei.

Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Beweise, die sich auf die Standardeinstellung bezögen, für die Prüfung der MADA-Vorinstallationsbedingungen relevant seien.

Das Gericht habe bei der Prüfung der Auswirkungen der MADA-Vorinstallation fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass ohne diese Bedingungen kein Wettbewerb bestünde.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht aufrechterhalten, obwohl darin die Eignung, ebenso leistungsfähige Wettbewerber auszuschließen, nicht nachgewiesen werde.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kopplung der Such-App (Google Search) an Play geeignet sei, ebenso leistungsfähige konkurrierende allgemeine Suchdienste auszuschließen.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kopplung des Browsers Chrome an Play und die Such-App geeignet sei, ebenso leistungsfähige konkurrierende Browser auszuschließen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es die im Beschluss enthaltene Feststellung von Missbrauch in Bezug auf die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung umformuliert und die angeblichen Ausschlusswirkungen einem Verhalten zugeschrieben habe, das im Beschluss nicht als missbräuchlich angesehen worden sei.

Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es die im Beschluss enthaltene Charakterisierung des missbräuchlichen Verhaltens in Bezug auf die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung umformuliert habe.

Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es die behaupteten Ausschlusseffekte einem Verhalten zugeschrieben habe, das im Beschluss nicht als missbräuchlich eingestuft worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe die objektiven Gründe für die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung falsch beurteilt.

Das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Notwendigkeit der angefochtenen Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung zu prüfen.

Das Gericht habe zu Unrecht das berechtigte Interesse von Google am Schutz des gesamten Android-Ökosystems, insbesondere der Nicht-GMS-Geräte (Google Mobile Services), nicht berücksichtigt.

Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht bestätigt, obwohl die Bedingungen, unter denen Google eine Open-Source-Lizenz für Android angenommen habe, darin nicht ordnungsgemäß geprüft worden seien.

Das Gericht habe es versäumt, die in der Akte enthaltenen Beweise für die Notwendigkeit der Vereinbarung zur Verhinderung von Fragmentierung angesichts der Unzulänglichkeit einer Branding-Lösung ordnungsgemäß zu bewerten.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den Beschluss zu Unrecht bestätigt, obwohl es einen Missbrauch in Bezug auf portfoliogestützte RSA verneint habe.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Geldbuße fehlerhaft ausgeübt.