27.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. November 2022 — Asociación Española de Productores de Vacuno de Carne — ASOPROVAC/Administración General del Estado
(Rechtssache C-708/22)
(2023/C 112/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación Española de Productores de Vacuno de Carne — ASOPROVAC
Beklagte: Administración General del Estado
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 4 und 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto Nr. 41/2021 entgegenstehen, die, um die künstliche Schaffung von Voraussetzungen bei der Überlassung von gemeinschaftlich genutztem im öffentlichen Eigentum stehendem Dauergrünland an Begünstigte, die es nicht nutzen, zu vermeiden, festlegt, dass die Tätigkeit der Beweidung nur dann zulässig ist, wenn sie mit Tieren des eigenen Betriebs erfolgt? |
2. |
Ist Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betreffend die künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto 41/2021 entgegensteht, die eine Vermutung hinsichtlich der künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe aufstellt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit der Beweidung auf gemeinschaftlich genutztem im öffentlichem Eigentum stehendem Dauergrünland mit Tieren erfolgt, die nicht zum Betrieb des Beihilfeantragstellers gehören? |
3. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto 1075/2014 vom 19. Dezember 2014 entgegensteht, nach der die Beweidung landwirtschaftlicher Flächen nicht als Tätigkeit zur Erhaltung dieser Flächen in einem Zustand, der sie für die Beweidung geeignet macht, angesehen werden kann? |
4. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto 1075/2014 vom 19. Dezember 2014 entgegensteht, wonach Personen, denen nur ein nicht ausschließliches Weiderecht an fremden landwirtschaftlichen Grundstücken zusteht und die dieses Recht an einen Dritten abtreten, damit dieser das Grünland zur Ernährung seines Viehs nutzt, keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Ziff. i dieses Art. 4 Abs. 1 Buchst. c durchführen? |
5. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Real Decreto Nr. 1075/2014 vom 19. Dezember 2014 entgegensteht, wonach Personen, denen nur ein nicht ausschließliches Weiderecht an gemeinschaftlich genutzten fremden landwirtschaftlichen Grundstücken zusteht, für die Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten zur Erhaltung dieser landwirtschaftlichen Flächen in einem Zustand, der sie für die Beweidung geeignet macht, nicht als Verwalter des Weidelands angesehen werden können, an denen dieses Weiderecht besteht? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).