20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Oktober 2022 — Airbnb Ireland UC/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

(Rechtssache C-662/22)

(2023/C 63/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airbnb Ireland UC

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Vorlagefragen

1.

Steht die Verordnung (EU) 2019/1150 (1) einer nationalen Vorschrift entgegen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind?

2.

Verlangt die Richtlinie (EU) 2015/1535 (2) von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden?

3.

Steht Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (3) dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen für in anderen europäischen Ländern niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein Register vorsehen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind?

4.

Steht der in Art. 56 AEUV und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (4) niedergelegte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs dem entgegen, dass nationale Behörden Bestimmungen erlassen, die zur Förderung von Fairness und Transparenz zugunsten gewerblicher Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten u. a. durch Erlass von Leitlinien, Förderung von Verhaltenskodizes und Erhebung relevanter Informationen für in anderen europäischen Ländern niedergelassene Marktteilnehmer zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen wie die Eintragung in ein Register vorsehen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind?

5.

Verlangt Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG von den Mitgliedstaaten, der Kommission Maßnahmen mitzuteilen, mit denen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen dazu verpflichtet werden, sich in ein Register eintragen zu lassen, was dazu führt, dass sie relevante Informationen über die eigene Organisation zu übermitteln und einen finanziellen Beitrag zu entrichten haben und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausgesetzt sind? Falls ja, kann sich eine Privatperson unter Berufung auf die Richtlinie dem widersetzen, dass ihr gegenüber Maßnahmen angewendet werden, die der Kommission nicht mitgeteilt wurden?


(1)  Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).