16.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 3. Oktober 2022 — C. Z., M. C., S. P. u. a./Ilva SpA unter Sonderverwaltung, Acciaierie d’Italia Holding SpA, Acciaierie d’Italia SpA

(Rechtssache C-626/22)

(2023/C 15/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C. Z., M. C., S. P. u. a.

Beklagte: Ilva SpA unter Sonderverwaltung, Acciaierie d’Italia Holding SpA, Acciaierie d’Italia SpA

Vorlagefragen

1.

Sind die Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), insbesondere Erwägungsgründe 4, 18, 34, 28 und 29 sowie Art. 3 Nr. 2, Art. 11, 12 und 23, und der Grundsatz der Vorsorge und des Schutzes der menschlichen Gesundheit gemäß Art. 191 AEUV und Art. 174 EGV dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat freisteht, in einem nationalen Gesetz vorzusehen, dass die Bewertung von Gesundheitsschäden eine Handlung außerhalb des Verfahrens zur Erteilung und Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung — im vorliegenden Fall des Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri (Dekret des Präsidenten des Ministerrats) (DPCM) 2017 — ist, und dass ihre Ausarbeitung insbesondere dann keine automatische Wirkung auf eine rechtzeitige und wirksame Prüfung durch die zuständige Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung/des DPCM haben kann, wenn sie zum Ergebnis hat, dass das Gesundheitsrisiko für eine von den Schadstoffemissionen erheblich betroffene Bevölkerung nicht tolerierbar ist; oder ist die Richtlinie vielmehr dahin auszulegen, dass: i) das tolerierbare Risiko für die menschliche Gesundheit anhand wissenschaftlicher Untersuchungen epidemiologischer Art beurteilt werden kann; ii) die Bewertung von Gesundheitsschäden eine Handlung innerhalb des Verfahrens zur Erteilung und Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung/des DPCM und sogar eine notwendige Voraussetzung dafür sein muss und dass insbesondere die für die Erteilung und Überprüfung der integrierten Umweltgenehmigung zuständige Behörde sie wirksam und rechtzeitig berücksichtigen muss?

2.

Ist die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), insbesondere Erwägungsgründe 4, 15, 18, 21, 34, 28 und 29 sowie Art. 3 Nr. 2, Art. 11, 14, 15, 18 und 21, dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in einem nationalen Gesetz vorsehen muss, dass in der integrierten Umweltgenehmigung (hier der integrierten Umweltgenehmigung von 2012, dem DPCM 2014 und dem DPCM 2017) stets alle emittierten Stoffe zu berücksichtigen sind, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen schädlich sind, einschließlich der Kategorien PM10 und PM2,5, und jedenfalls von der zu prüfenden Anlage ausgehen, oder ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die integrierte Umweltgenehmigung (die behördliche Genehmigungsmaßnahme) nur die Schadstoffe umfassen muss, die aufgrund der Art und des Typs der ausgeübten industriellen Tätigkeit von vornherein vorhergesagt werden?

3.

Ist die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), insbesondere Erwägungsgründe 4, 18, 21, 22, 28, 29, 34 und 43 sowie Art. 3 Nrn. 2 und 25, Art. 11, 14, 16 und 21, dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in einem nationalen Gesetz bei Vorliegen einer industriellen Tätigkeit, die eine schwere und erhebliche Gefahr für die Unversehrtheit der Umwelt und der menschlichen Gesundheit mit sich bringt, die Frist, die dem Betreiber eingeräumt ist, um die industrielle Tätigkeit mit der erteilten Genehmigung in Einklang zu bringen, indem er die darin vorgesehenen Maßnahmen und Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit durchführt, um etwa siebeneinhalb Jahre von der ursprünglich festgesetzten Frist auf eine Gesamtdauer von elf Jahren verlängern kann?


(1)  ABl. 2010, L 334, S. 17.