21.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Österreich) eingereicht am 19. September 2022 — Umweltverband WWF Österreich u. a. gegen Tiroler Landesregierung
(Rechtssache C-601/22)
(2022/C 441/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Tirol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Umweltverband WWF Österreich, ÖKOBÜRO — Allianz der Umweltbewegung, Naturschutzbund Österreich, Umweltdachverband, Wiener Tierschutzverein
Belangte Behörde: Tiroler Landesregierung
Vorlagefragen
1. |
Verstößt Art. 12 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (1) in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (2) geänderten Fassung, wonach der Wolf dem strengen Schutzsystem unterliegt, Populationen in mehreren Mitgliedstaaten aber davon ausnimmt, während für Österreich keine entsprechende Ausnahme vorgesehen wurde, gegen den in Art. 4 Abs. 2 EUV verankerten „Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten“? |
2. |
Ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung, wonach ein Abweichen vom strengen Schutzsystem des Wolfes nur dann erlaubt ist, wenn u. a. die Populationen der betroffenen Art in ihrem „natürlichen Verbreitungsgebiet“ trotz der Ausnahmegenehmigung in einem „günstigen Erhaltungszustand“ verweilen, dahingehend auszulegen, dass der günstige Erhaltungszustand nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bezogen, sondern im natürlichen Verbreitungsgebiet einer Population, das grenzüberschreitend eine wesentlich größere biogeografische Region umfassen kann, gewahrt oder wiederhergestellt werden muss? |
3. |
Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 92/43 in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass dem „ernsten Schaden“ neben dem unmittelbaren Schaden, welcher durch einen bestimmten Wolf verursacht wird, auch der unmittelbare, nicht einem bestimmten Wolf zurechenbare (zukünftige) „volkswirtschaftliche“ Schaden zuzurechnen ist? |
4. |
Ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung dahingehend auszulegen, dass „anderweitige zufriedenstellende Lösungen“ aufgrund der vorherrschenden topographischen, almwirtschaftlichen und betrieblichen Strukturen im Bundesland Tirol rein aufgrund tatsächlicher Durchführbarkeit oder auch anhand wirtschaftlicher Kriterien zu prüfen sind? |
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).
(2) Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193).