5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 463/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Argeş (Rumänien), eingereicht am 9. August 2022 — SC Adient Ltd & Co.Kg/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Argeş
(Rechtssache C-533/22)
(2022/C 463/19)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Argeş
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Adient Ltd & Co.Kg
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Argeş
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) sowie die Art. 10 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie (2) dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegenstehen, wonach eine eigenständige gebietsansässige juristische Person allein deshalb als feste Niederlassung einer gebietsfremden Einheit eingestuft wird, weil beide Unternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören? |
2. |
Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Art. 10 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegenstehen, wonach das Vorliegen einer festen Niederlassung einer gebietsfremden Einheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausschließlich in Bezug auf die Dienstleistungen festgestellt wird, die die gebietsansässige juristische Person für die gebietsfremde Einheit erbringt? |
3. |
Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Art. 10 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen steuerrechtlichen Vorschriften und einer Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegenstehen, wonach das Vorliegen einer festen Niederlassung einer gebietsfremden Einheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung dessen festgestellt wird, dass die betreffende feste Niederlassung nur Gegenstände liefert und keine Dienstleistungen erbringt? |
4. |
Sind Art. 192a Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Art. 11 und 53 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Mehrwertsteuerrichtlinie in dem Fall, dass eine gebietsfremde Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei einer gebietsansässigen juristischen Person über eine personelle und technische Ausstattung verfügt, mit der sie die Erbringung notwendiger Dienstleistungen zur Verarbeitung der Gegenstände gewährleistet, die von der gebietsfremden Einrichtung zu liefern sind, dahin auszulegen, dass es sich bei den betreffenden, mittels der technischen und personellen Ausstattung der gebietsfremden juristischen Person erbrachten Verarbeitungsdienstleistungen handelt um (i) Dienstleistungen, die die gebietsfremde juristische Person von der gebietsansässigen Person mittels dieser personellen und technischen Ausstattung erhält, oder gegebenenfalls um (ii) Dienstleistungen, die die gebietsfremde juristische Person selbst mittels dieser personellen und technischen Ausstattung erbringt? |
5. |
Wie ist der Ort der Dienstleistung im Hinblick auf Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Art. 10 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie nach Maßgabe der Antwort auf Frage 4 zu bestimmen? |
6. |
Sind in Anbetracht von Art. 53 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuerrichtlinie Tätigkeiten, die mit den Dienstleistungen der Verarbeitung der Gegenstände zusammenhängen, wie die Entgegennahme, die Inventarisierung, die Erteilung von Aufträgen an Lieferanten, die Bereitstellung von Lagerraum, die Verwaltung der Bestände im EDV-System, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die Angabe der Adresse auf Transportpapieren und Rechnungen, die Unterstützung von Qualitätsaudits usw. bei der Feststellung des Vorliegens einer festen Niederlassung außer Acht zu lassen, da es sich bei diesen Tätigkeiten um verwaltungstechnische Unterstützungstätigkeiten handelt, die für die Verarbeitung der Gegenstände zwingend erforderlich sind? |
7. |
Ist es in Anbetracht der Grundsätze über den Ort der Besteuerung am Ort des Verbrauchs bzw. der Bestimmung für die Feststellung des Ortes der Verarbeitungsdienstleistungen von Bedeutung, dass die aus der Verarbeitung hervorgegangenen Gegenstände vom Dienstleistungsempfänger überwiegend außerhalb Rumäniens verkauft werden (dort ihren Bestimmungsort haben) und dass die in Rumänien verkauften Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, mithin das Ergebnis der Verarbeitungsdienstleistungen nicht in Rumänien „verbraucht“ wird oder, wenn es in Rumänien „verbraucht“ wird, der Mehrwertsteuer unterliegt? |
8. |
Liegt, wenn die technische und personelle Ausstattung der festen Niederlassung, die die Dienstleistungen empfängt, praktisch dieselbe ist wie die des Dienstleistungserbringers, mit der die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, noch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie vor? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).