19.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/40 |
Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 21. Juni 2022 — UA/EUROBANK BULGARIA AD
(Rechtssache C-409/22)
(2022/C 359/45)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Apelativen sad Sofia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens: UA
Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens: EUROBANK BULGARIA AD
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte im Namen des Zahlers durch einen Zahlungsauftrag eine Vermögensverfügung vornimmt, ein Zahlungsinstrument im Sinne der Art. 4 Nr. 23 der [Richtlinie 2007/64/EG] (1) dar? |
2. |
Ist die Apostille, die die zuständige ausländische Behörde nach dem Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation angebracht hat, Teil des Authentifizierungsverfahrens sowohl für das Zahlungsinstrument als auch für den Zahlungsvorgang im Sinne des Art. 4 Nr. 19 in Verbindung mit Art. 59 [Abs.] 1 der Richtlinie? |
3. |
Kann das nationale Gericht, wenn das Zahlungsinstrument (auch das, das eine dritte Person berechtigt, Verfügungen im Namen des Zahlers zu tätigen) in formaler (äußerlicher) Hinsicht ordnungsgemäß ist, davon ausgehen, dass der Zahlungsvorgang autorisiert ist, d. h., dass der Zahler seiner Ausführung zugestimmt hat? |
(1) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).