24.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2022 — VT und UR gegen Conny GmbH
(Rechtssache C-400/22)
(2022/C 408/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VT, UR
Beklagte: Conny GmbH
Vorlagefrage:
Steht es mit Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2011/83/EU (1) in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB in seiner vom 13. Juni 2014 bis 27. Mai 2022 geltenden Fassung) dahin ausgelegt wird, dass deren Anwendungsbereich ebenso wie der des Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2011/83/EU auch dann eröffnet ist, wenn der Verbraucher dem Unternehmer zum Zeitpunkt des auf elektronischem Wege herbeigeführten Vertragsschlusses nicht unbedingt, sondern nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen — etwa ausschließlich im späteren Erfolgsfall einer beauftragten Rechtsverfolgung oder im Falle der späteren Versendung einer Mahnung an einen Dritten — zur Zahlung verpflichtet ist?
(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).