26.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/11


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 6. Mai 2022 — Strafverfahren gegen C. J.

(Rechtssache C-305/22)

(2022/C 368/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde

C. J.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (1) dahin auszulegen, dass das Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn es beabsichtigt, für die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (2) anzuwenden, verpflichtet ist, das Urteil und die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI ausgestellte Bescheinigung anzufordern und die Zustimmung des Urteilsstaats nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI einzuholen?

2.

Ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit Art. 25 und 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI dahin auszulegen, dass die Ablehnung der Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls und die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils ohne tatsächliche Vollstreckung durch Inhaftierung der verurteilten Person infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats und ohne Einholung der Zustimmung des Urteilsstaats im Anerkennungsverfahren zum Verlust des Rechts des Urteilsstaats auf Vollstreckung der Strafe nach Art. 22 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI führen?

3.

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird und auf dessen Grundlage ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird, dessen Vollstreckung nach Art. 4 Nr. 6 abgelehnt wird, seine Vollstreckbarkeit verliert, wenn es zwar anerkannt wird, aber infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht tatsächlich durch Inhaftierung der verurteilten Person vollstreckt wird, und im Anerkennungsverfahren nicht die Zustimmung des Urteilsstaats eingeholt wird?

4.

Ist Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird und mit dem das die Verurteilung aussprechende Urteil nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zwar anerkannt wird, aber infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats (Mitgliedstaat der Europäischen Union) nicht tatsächlich durch Inhaftierung der verurteilten Person vollstreckt wird, und ohne dass im Anerkennungsverfahren die Zustimmung des Urteilsstaats eingeholt wird, eine Verurteilung „wegen derselben Handlung durch einen Drittstaat“ darstellt?

Falls die vierte Frage bejaht wird:

5.

Ist Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls abgelehnt und das die Verurteilung aussprechende Urteil nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI anerkannt wird, wobei die Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats ausgesetzt wird, ein Urteil darstellt, das „gerade vollstreckt wird“, wenn die Überwachung der verurteilten Person noch nicht begonnen hat?


(1)  Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).

(2)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).