4.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/17 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2022 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-85/22)
(2022/C 148/24)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch: Gr. Koleva, C. Hermes)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1) |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen |(Habitatrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie
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2) |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der vorliegende Fall betreffe die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 und die nicht ordnungsgemäße Anwendung von Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie seitens der Republik Bulgarien.
Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie fordere unter anderem: Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich — spätestens aber binnen sechs Jahren — als BSG aus. In seinem Urteil in der Rechtssache C-849/19, Kommission/Griechenland (EU:C:2020:1047), habe der Gerichtshof erläutert, dass die Mitgliedstaaten ebenso verpflichtet sind, konkrete Schutzziele für jedes BSG festzulegen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie legten die Mitgliedstaaten im Rahmen der BSG die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
Nach Ansicht der Kommission hat die Republik Bulgarien ihre folgenden Verpflichtungen aus den oben genannten Bestimmungen nicht erfüllt: die rechtzeitige Ausweisung von BSG; die Festlegung von für die Gebiete spezifischen detaillierten Schutzzielen; die Feststellung der nötigen Schutzmaßnahmen; und die ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie in das nationale Recht.