13.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/29


Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 — Norddeutsche Landesbank — Girozentrale/SRB

(Rechtssache T-412/21)

(2021/C 368/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Norddeutsche Landesbank — Girozentrale (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Flore und J. Seitz)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2021 (Aktenzeichen: SRB/ES/2021/22) einschließlich der zugehörigen Anhänge, insbesondere des Anhangs I über die „Separat (pro Institut) in den Harmonisierten Anhängen ausgewiesenen Ergebnisse der Berechnung der für alle Institute, die der Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge unterliegen“ — soweit sie jeweils Bedeutung in Bezug auf die Klägerin haben, für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Der Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, und damit gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Verfahrensregeln

Der angefochtene Beschluss sei nichtig, weil er unter Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen worden sei, die sich aus Art. 41 der Charta und Art. 298 AEUV allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des Beklagten ergeben.

3.

Dritter Klagegrund: Mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss enthalte entgegen Art. 296 AEUV keine ausreichende Begründung; insbesondere fehlten der Begründung der Einzelfallbezug sowie die Darstellung der tragenden Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens.

Die Berechnung des Jahresbeitrags sei zudem nicht nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der Verwendung uneinheitlicher Begriffe und der fehlenden Darstellung wichtiger Zwischenschritte.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

Die mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses erschwere der Klägerin die gerichtliche Überprüfung in nicht unerheblicher Weise.

Der Beklagte verstoße dabei insbesondere gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, wonach die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend seien, kontradiktorisch erörtern können müssten.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Anwendung des IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikators verstoße gegen höherrangiges Recht

Bei der Anwendung des IPS-Indikators sei die Bedeutung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem institutsbezogenen Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe verkannt worden.

Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1) hätte der Beklagte auch der geringen Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Einheitlichen Abwicklungsfonds Rechnung tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen.

6.

Sechster Klagegrund: Die Nichtberücksichtigung der MREL (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities) im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ verstoße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63

Der Beklagte hätte im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 die überdurchschnittlich hohe MREL-Quote der Klägerin von 67,6 % berücksichtigen müssen, welche die vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss festgesetzte Mindestquote von 8 % bei weitem überstiegen habe.

7.

Siebter Klagegrund: Die Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators verstoße gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63

Der Beklagte hätte bei Festsetzung des Risikoanpassungsmultiplikators die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit und die überdurchschnittliche MREL-Quote der Klägerin im Einklang mit dem Gebot der Orientierung am Risikoprofil und dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta berücksichtigen müssen.

8.

Achter Klagegrund (hilfsweise): Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht

Indem Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 eine Relativierung des IPS-Indikators vorsehe, verletze diese Vorschrift den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 20 der Charta und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil Institute, die der gleichen Institutssicherung unterlägen und damit dieselbe Ausfallwahrscheinlichkeit besäßen, unterschiedlich behandelt werden könnten.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).