13.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 368/29 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 — Norddeutsche Landesbank — Girozentrale/SRB
(Rechtssache T-412/21)
(2021/C 368/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Norddeutsche Landesbank — Girozentrale (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Flore und J. Seitz)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Beklagten vom 14. April 2021 (Aktenzeichen: SRB/ES/2021/22) einschließlich der zugehörigen Anhänge, insbesondere des Anhangs I über die „Separat (pro Institut) in den Harmonisierten Anhängen ausgewiesenen Ergebnisse der Berechnung der für alle Institute, die der Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge unterliegen“ — soweit sie jeweils Bedeutung in Bezug auf die Klägerin haben, für nichtig zu erklären; |
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die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Verfahrensregeln
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3. |
Dritter Klagegrund: Mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Anwendung des IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikators verstoße gegen höherrangiges Recht
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Nichtberücksichtigung der MREL (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities) im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ verstoße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63
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7. |
Siebter Klagegrund: Die Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators verstoße gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63
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8. |
Achter Klagegrund (hilfsweise): Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht
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(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).