30.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 349/46 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 — Deutsche Bank/SRB
(Rechtssache T-396/21)
(2021/C 349/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil er zahlreiche Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei und hierdurch der effektive Rechtsschutz der Klägerin vereitelt werde. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Art. 4 bis 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (2) geänderten Fassung (im Folgenden: Delegierte Verordnung) verletzten höherrangiges Recht, weil sie die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich machten und hierdurch der effektive Rechtsschutz der Klägerin vereitelt werde. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (3) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (4) (im Folgenden: SRM-Verordnung), weil die jährliche Zielausstattung nicht auf Basis der Höhe der gedeckten Einlagen am Anfang der Ansparphase ermittelt worden sei; hilfsweise verstoße Art. 69 Abs. 1 SRM-Verordnung gegen höherrangiges Recht. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I Delegierte Verordnung verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit der sehr hohen Verlustabsorptionsfähigkeit der Klägerin und des deswegen deutlich geringeren Risikos einer Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds im Fall einer Abwicklung der Klägerin stehen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Delegierte Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (5) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2016, L 233, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(5) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).