3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/41


Klage, eingereicht am 3. März 2021 — Malacalza Investimenti und Malacalza/EZB

(Rechtssache T-134/21)

(2021/C 163/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Malacalza Investimenti Srl (Genua, Italien) und Vittorio Malacalza (Genua) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Boggio, S. Carbone und A. D’Angelo)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Europäische Zentralbank zum Ersatz des Schadens zu verurteilen;

der Malacalza Investimenti s.r.l. den Betrag von 870 525 670 Euro oder einen anderen, vom Gericht gegebenenfalls unter Bestimmung nach billigem Ermessen als recht und billig erachteten höheren oder niedrigeren Betrag zuzuerkennen;

Herrn Vittorio Malacalza den Betrag von 4 546 022 Euro oder einen anderen, vom Gericht gegebenenfalls unter Bestimmung nach billigem Ermessen als recht und billig erachteten höheren oder niedrigeren Betrag zuzuerkennen;

beiden Klägern die Erstattung der Kosten zuzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Rechtssache ist ein Antrag gemäß den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch eine Reihe von Verhaltensweisen der EZB entstanden ist, die mit der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion über die Banca Carige S.p.A. (im Folgenden: Carige) zusammenhängen und sowohl aus Unterlassungen gebotener Handlungen als auch aus schädigenden Handlungen bestehen.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger folgende Gründe geltend:

1.

Erstens wird gerügt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) dazu beigetragen habe, ein Bild von der Lage und den Aussichten der Bank zu schaffen, in Vertrauen auf das die Aktionäre erhebliche Mittel in den Kauf von Carige-Aktien und in die Zeichnung und Zahlung von Kapitalerhöhungen investiert hätten. Anschließend habe sie diese Erwartung durch widersprüchliche Verhaltensweisen und Maßnahmen vereitelt, indem sie ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und in anderer Hinsicht rechtswidrige Maßnahmen angeordnet habe, die Teil eines insgesamt rechtswidrigen und schädigenden Verhaltens seien. Insoweit verweisen die Kläger u. a. auf: i) das Vertrauen, das in Bezug auf die Situation von Carige durch die Durchführung der Kapitalerhöhungen 2014 und 2015 erzeugt worden sei; ii) die anschließende Vereitelung dieses Vertrauens durch Verhaltensweisen und Maßnahmen der EZB; iii) die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen und die Rechtswidrigkeit des gesamten Verhaltens, dessen Teil sie seien; iv) das Vertrauen, das in Bezug auf die Situation von Carige durch die Durchführung der Kapitalerhöhung 2017 erzeugt worden sei; v) die anschließende Vereitelung dieses Vertrauens durch Verhaltensweisen und Maßnahmen der EZB,; vi) die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen und die Rechtswidrigkeit des gesamten Verhaltens, dessen Teil sie seien; vii) die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der EZB — Vorboten eines schweren Schadens in Form von Wertverlusten der Kapitalanlagen der Aktionäre von Carige –, die zur Veräußerung wertgeminderter Darlehen in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise und in einem Ausmaß gezwungen hätten, das dem Grundsatz der Gleichbehandlung und anderen Grundsätzen zuwiderlaufe.

2.

Ferner wird gerügt, dass die EZB die Geschäftsleitung der Bank in unzulässiger Weise beeinflusst und in sie eingegriffen habe, indem sie entgegen den Regeln des Gesellschaftsrechts und der normalen Dialektik des kollegialen Verwaltungsorgans eine autokratische Führung seitens der Geschäftsführer begünstigt habe, um die Umsetzung unzulässig angeordneter Maßnahmen zu gewährleisten, wodurch eine Reaktion auf unzulässige und schädliche Managementpraktiken verhindert sowie eine Schwachstelle der Bank geschaffen worden sei.

3.

Des Weiteren wird der EZB vorgeworfen, dass sie dazu beigetragen habe, die Voraussetzungen zu schaffen, denen die Behörde ihre rechtswidrige Entscheidung, die Bank unter Sonderverwaltung zu stellen, zugrunde gelegt habe, und dass sie dadurch und durch folgende Verhaltensweisen zu der im Jahr 2019 beschlossenen rechtswidrigen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts beigetragen habe, was einen erheblichen Wertverlust der Anteile der Aktionäre verursacht habe.

4.

Insoweit wird geltend gemacht, die Gründe für die Haftung der EZB hingen mit der Generalklausel des Art. 340 Abs. 2 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem Umstand, dass das Verhalten und die Maßnahmen der EZB in verschiedener Hinsicht im Widerspruch zu den Pflichten aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion u. a. in Bezug auf die Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Banken stünden, und mit dem Verstoß gegen die Grundsätze des Eigentumsschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichheit, der Unparteilichkeit und Gleichbehandlung, der Transparenz, von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes zusammen, unter besonderer Bezugnahme auf die Art. 17, 20 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf Art. 5 Abs. 4 des EU-Vertrags und auf Art. 16 der Verordnung (EU) 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

5.

Insbesondere in Bezug auf den Kläger Vittorio Malacalza in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer und Vizepräsident von Carige werden Ereignisse und Gründe gerügt, die speziell mit seiner Stellung zusammenhängen.