21.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/33 |
Klage, eingereicht am 10. August 2020 — Banco Cooperativo Español/SRB
(Rechtssache T-499/20)
(2020/C 313/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero, J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain und P. Biscari García)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single resolution board, SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
(i) |
Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für unanwendbar zu erklären; |
(ii) |
den angefochtenen Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 in ihrer Auslegung im Licht von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für nichtig zu erklären; |
(iii) |
in jedem Fall festzustellen, dass der angefochtene Beschluss keine zeitliche Rückwirkung ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses von 2016 entfalten kann und daher Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dadurch eine solche Rückwirkung erfolgt; |
(iv) |
in jedem Fall anzuordnen, dass der SRB die Banco Cooperativo Español, SA (BCE)
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(v) |
In jedem Fall dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 19. März 2020 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2016 (SRB/ES/2020/16) (angefochtener Beschluss). Die Klägerin macht geltend, dass der SRB dem angefochtenen Beschluss Rückwirkung verleihen wolle, indem er den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses rückwirkend auf den 15. April 2016 festlege, dem Datum des Erlasses des ersten Beschlusses über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Wirtschaftsjahr 2016.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
1. |
Der erste Klagegrund beruht auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV und ist darauf gerichtet, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) für unanwendbar erklärt wird.
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht, die im Licht des Art. 16 der Charta und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen seien.
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3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs gerügt, die es ermöglicht, einem Beschluss Rückwirkung zu verleihen.
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4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung des SRB gemäß den Art. 268 und 340 AEUV sowie Art. 87 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 eine ungerechtfertigte Bereicherung gerügt.
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