16.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/37


Klage, eingereicht am 9. Juli 2019 — Banco Cooperativo Español/SRB

(Rechtssache T-498/19)

(2019/C 312/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

a)

die Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 in dem in der Klageschrift dargelegten Umfang für unanwendbar zu erklären und

b)

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären sowie

in jedem Fall dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 über die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2019 (SRB/ES/SRF/2019/10).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

1.

Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (1).

Die Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung seien dahin auszulegen, dass bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2019 ein im Jahr 2018 geschaffenes institutsbezogenes Sicherungssystem zu beachten sei.

2.

Hilfsweise werde mittels einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung geltend gemacht, da sie gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU (2) verstießen.

Sollten die Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung dahin auszulegen sein, dass bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2019 ein im Jahr 2018 geschaffenes institutsbezogenes Sicherungssystem nicht zu beachten sei, verstießen diese Bestimmungen der Delegierten Verordnung gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU, weil sie die Voraussetzungen der Übertragung von Befugnissen an die Kommission außer Acht ließen, die darin bestünden, dass (i) die Beiträge zum Fonds dem Risikoprofil des beitragspflichtigen Instituts anzupassen seien und (ii) die Beiträge zum Fonds der Beteiligung an einem institutsbezogenen Sicherungssystem Rechnung tragen müssten.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2016, L 233, S. 1).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).