13.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2019 von der Teva UK Ltd, der Teva Pharmaceuticals Europe BV und der Teva Pharmaceutical Industries Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-679/14, Teva UK Ltd u. a./Kommission
(Rechtssache C-198/19 P)
(2019/C 164/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Teva UK Ltd, Teva Pharmaceuticals Europe BV und Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Tayar und Rechtsanwältin A. Richard)
Andere Parteien des Verfahrens: European Generic medicines Association AISBL (EGA), Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Rechtsmittel zuzulassen und die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-679/14 aufzuheben; |
— |
die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, es sei denn, dass sich der Gerichtshof für ausreichend unterrichtet hält, um den Beschluss COMP/AT.396123 (1)„Perindopril (Servier)“ der Kommission vom 9. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Teva UK Ltd, die Teva Pharmaceuticals Europe BV und die Teva Pharmaceuticals Industries Ltd gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben, und die der Teva UK Ltd, der Teva Pharmaceuticals Europe B.V. und der Teva Pharmaceutical Industries Ltd auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten, die den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstanden sind) aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
1. |
Das Gericht habe hinsichtlich des zur Beurteilung, ob Teva möglicherweise eine Mitbewerberin von Servier gewesen sei, herangezogenen Maßstabs einen Rechtsfehler begangen. |
2. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Vereinbarung eine „bezweckte Einschränkung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV gewesen sei. |
3. |
Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV einen Rechtsfehler begangen. |
(1) Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (Sache AT.39612 — Perindopril [Servier]) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 4955) (ABl. 2016, C 393, S. 7).