29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/33


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Unichem Laboratories Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-705/14, Unichem Laboratories/Kommission

(Rechtssache C-166/19 P)

(2019/C 148/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Unichem Laboratories Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, M. Healy, Solicitor, Rechtsanwalt B. Hoorelbeke, S. Mobley, Solicitor, H. Sheraton, Solicitor, A. Robertson, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er Unichem betrifft, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Unichem im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Unichem macht geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:

Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass ein an Unichem gerichteter Beschluss nach Art. 101 Abs. 1 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission falle, da

das Gericht die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliege, falsch angewandt habe und

das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass Unichem als Mitunterzeichnerin der Vergleichsvereinbarung unmittelbar hafte.

Zweitens habe das Gericht das im Urteil BAT definierte Kriterium der objektiven Notwendigkeit nicht geprüft.

Drittens habe das Gericht, falls Vergleichsvereinbarungen unter Art. 101 AEUV fielen, die Vergleichsvereinbarung von Niche unzutreffend als einen bezweckten Verstoß beurteilt.

Viertens habe das Gericht gegen die in Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verankerte Begründungspflicht verstoßen, als es die Auslegung der Vergleichsvereinbarung durch Unichem zurückgewiesen habe, ohne auf deren rechtliche Ausführungen einzugehen.

Fünftens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass Niche und Unichem potenzielle Wettbewerber von Servier seien.

Sechstens habe das Gericht gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es Unichem und Niche anders als vergleichbare Generikaunternehmen behandelt und die Vergleichsvereinbarung von Niche fälschlicherweise als einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe.

Siebtens habe das Gericht nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung den Ausschlusskriterien nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge.

Achtens habe das Gericht die rechtlichen Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte von Unichem und Niche und/oder den Grundsatz der guten Verwaltung falsch angewandt.