29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-684/14, Krka/Kommission
(Rechtssache C-151/19 P)
(2019/C 148/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, F. Castilla Contreras und C. Vollrath, im Beistand von D. Bailey, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Krka Tovarna Zdravil d.d.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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Nrn. 1 bis 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-684/14 aufzuheben; |
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die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
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Krka die Kosten der Kommission aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass von Krka zum Zeitpunkt der fraglichen Vereinbarungen kein Wettbewerbsdruck auf Servier ausgeübt worzden sei. |
2. |
Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Inhalt und die Ziele der Lizenzvereinbarung für Krka einen Anreiz für die Annahme der Beschränkungen in der Vergleichsvereinbarung dargestellt hätten. |
3. |
Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei rechtsfehlerhaft angewandt worden. |
4. |
Das Gericht habe im Hinblick auf Art. 101 AEUV die Absichten der Beteiligten rechtsfehlerhaft beurteilt. |
5. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die wettbewerbsfördernde Wirkung der Lizenz auf Märkten berücksichtigt, die nicht zu denen gehörten, für die mit dem Beschluss ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt worden sei. |
6. |
Das Gericht habe den Gegenstand der Abtretungsvereinbarung rechtsfehlerhaft beurteilt. |
7. |
Das Gericht habe den Begriff der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt. |