22.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/49 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera/Kommission
(Rechtssache T-1/14)
2014/C 52/94
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Aluminios Cortizo, SAU (Extramundi, Spanien) und Cortizo Cartera, SL (Extramundi, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Beiras Cal)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Rechtsakt in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Anordnung, die Beihilfen zurückzuzahlen, für nichtig zu erklären und |
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hilfsweise, anzuordnen, dass die Beihilfen nach Maßgabe des effektiven Nettogewinns des Investors bemessen werden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die dem Investor gewährte staatliche Beihilfe nicht selektiv sei und den Wettbewerb nicht verzerre. |
2. |
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da es keinerlei Begründung dafür gebe, den Reeder und/oder die Werft als Empfänger des Großteils der Beihilfe auszuschließen. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz des entfallenen Vorteils, da vom Investor die Rückzahlung einer Beihilfe verlangt werde, die an einen Dritten weitergereicht worden sei. |
4. |
Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, weil die Kommission durch des zuständigen Kommissionsmitglieds Schreiben und durch ihre Untätigkeit die begründete Annahme geweckt habe, dass das spanische True-Lease-Modell (SEAF) rechtmäßig sei. |
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Anordnung, eine Beihilfe zurückzahlen zu müssen, die der Investor nicht erhalten/weitergereicht habe, eine Einziehung ohne Rechtsgrundlage darstelle. |
6. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Maßnahmen in anderen Fällen für zulässig erklärt worden seien. |