BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. März 2013 ( *1 )

„Art. 99 der Verfahrensordnung — Richtlinie 2005/29/EG — Nationale Regelung, die es allgemein verbietet, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen“

In der Rechtssache C-343/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van koophandel te Gent (Belgien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2012, in dem Verfahren

Euronics Belgium CVBA

gegen

Kamera Express BV,

Kamera Express Belgium BVBA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Euronics Belgium CVBA (im Folgenden: Euronics) auf der einen Seite und der Kamera Express BV (im Folgenden: KE) und Kamera Express Belgium BVBA (im Folgenden: KEB) auf der anderen Seite über den Verkaufspreis verschiedener Fotoapparate.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 6, 8 und 17 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken lauten folgendermaßen:

„(6)

Die vorliegende Richtlinie gleicht … die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. … Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; die Mitgliedstaaten können solche Praktiken, falls sie es wünschen, unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin regeln. …

(8)

Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. …

(17)

Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Die Liste kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

4

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

5

Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d)

‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“

6

Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet folgendermaßen:

„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“

7

Art. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.“

8

Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) dieser Richtlinie lautet folgendermaßen:

„(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)   Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)

sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)

sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(4)   Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)

irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

oder

b)

aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)   Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

Belgisches Recht

9

Nach Art. 101 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz (Belgisch Staatsblad, 12. April 2010, S. 20803, im Folgenden: WMPC), das am 12. Mai 2010 in Kraft trat, ist es „Unternehmen … verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen“.

10

Nach Art. 101 § 1 Abs. 2 gilt „als Verlustverkauf … jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermäßigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermäßigungen, die – ausschließlich oder nicht – für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren von Seiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, boten KE und KEB eine Kamera des Typs Panasonic Lumix DMC-TZ20 zum Preis von 229 Euro mit fünfjähriger Garantie sowie ein Fotogerät des Typs Canon EOS5D Mark II Body (Gehäuse) zum Preis von 1695 Euro, ebenfalls mit fünfjähriger Garantie, zum Kauf an.

12

Nach Ansicht von Euronics verkauften KE und KEB diese Fotoapparate mit Verlust, weil der offizielle Einkaufspreis dieser Geräte ohne Mehrwertsteuer 277,84 Euro bzw. 1634,78 Euro betrage. Denn auch unter Berücksichtigung der möglicherweise gewährten definitiven Ermäßigungen könne ein so niedriger Preis nicht gehalten werden, es sei denn, diese Fotoapparate würden mit Verlust verkauft. Ein solcher Verlustkauf sei nach Art. 110 WMPC verboten. Euronics rief daher die Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) an, um den Verstoß gegen Art. 101 WMPC feststellen und die sofortige Einstellung dieser Praxis einschließlich der dazugehörigen Werbung anordnen zu lassen.

13

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van koophandel te Gent beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Läuft Art. 101 WMPC, der u. a. den Schutz der Verbraucherbelange bezweckt, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zuwider, da er den Verkauf mit Verlust verbietet, während diese Richtlinie eine derartige Verkaufspraxis anscheinend nicht verbietet und das belgische Gesetz möglicherweise strenger ist als das, was nach der Richtlinie vorgesehen ist, was wiederum nach ihrem Art. 4 verboten ist?

Zur Vorlagefrage

14

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.

15

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

16

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, da die Antwort auf die vorgelegte Frage u. a. den Urteilen vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnrn. 35 bis 51), und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag (C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Randnrn. 15 bis 38), sowie den Beschlüssen vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, Slg. 2011, I-5835, Randnrn. 20 bis 40), und vom 15. Dezember 2011, INNO (C-126/11, Randnrn. 22 bis 32), eindeutig entnommen werden kann.

17

Um auf die Vorlagefrage zu antworten, muss vorab festgestellt werden, ob Art. 101 WMPC dem Verbraucherschutz dienen soll und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfasst werden kann.

18

Hierzu weist die Rechtbank van koophandel te Gent darauf hin, von dem in Art. 101 WMPC vorgesehenen Verbot sei zwar anzunehmen, dass es eine Auswirkung auf die Beziehungen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten habe, aber nichtsdestotrotz bezwecke dieser Artikel den Schutz der Verbraucher.

19

Gerade im Hinblick auf die so ermittelten Zielsetzungen dieses Artikels stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Frage, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einer solchen Vorschrift entgegensteht.

20

Unter diesen Umständen muss des Weiteren festgestellt werden, ob das Angebot, die Waren mit Verlust zu verkaufen, oder der Verlustverkauf selbst als Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 35, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 16, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 29).

21

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 36, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 17, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 30).

22

Verkaufsmaßnahmen mit Verlust wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge nach der Lockvogelmethode funktionieren, haben zum Ziel, Verbraucher in die Geschäftsräume eines Händlers zu locken und zu Käufen zu verleiten. Sie gehören somit zur Geschäftsstrategie eines Wirtschaftstreibenden und sollen unmittelbar verkaufswerbend und -fördernd sein. Folglich stellen sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 31).

23

Nachdem dies geklärt ist, bleibt zu prüfen, ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einem wie in Art. 101 WMPC vorgesehenen Verbot, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, entgegensteht.

24

Da die Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Urteil Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 33).

25

Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie die Kriterien nennt, mit denen sich die Umstände bestimmen lassen, unter denen eine Geschäftspraxis als unlauter und damit verboten anzusehen ist.

26

So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

27

Zudem definiert Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken genau zwei Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken, nämlich die „irreführenden Geschäftspraktiken“ und die „aggressiven Geschäftspraktiken“, die den insbesondere in den Art. 6 und 7 bzw. Art. 8 und 9 dieser Richtlinie einzeln aufgeführten Kriterien entsprechen.

28

Schließlich stellt die Richtlinie in Anhang I eine vollständige Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die nach ihrem Art. 5 Abs. 5 „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 37).

29

Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften anbelangt, steht fest, dass Praktiken, die darin bestehen, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht aufgeführt sind. Sie dürfen daher nicht „unter allen Umständen“, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung untersagt werden, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 35, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 38).

30

Festzuhalten gilt, dass es Art. 101 WMPC, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, allgemein untersagt, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen „unlauteren“ Charakter im Lichte der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 48, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 36, sowie Beschluss Wamo, Randnr. 39).

31

Vor diesem Hintergrund ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll.

Kosten

32

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.