URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Juli 2013 ( *1 )

„Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Verbraucherschutz — Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten — Verbot — Ausnahmen“

In der Rechtssache C-265/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 22. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2012, in dem Verfahren

Citroën Belux NV

gegen

Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Citroën Belux NV, vertreten durch S. Willemart, C. Smits, T. Balthazar, D. De Keyzer und A. Destrycker, advocaten,

der Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF), vertreten durch D. Dhaenens und R. Vermeulen, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) und von Art. 56 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Citroën Belux NV (im Folgenden: Citroën) und der Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF) (Vereinigung von Versicherungs- und Finanzvermittlern) über eine von der FvF für unlauter gehaltene Geschäftspraxis von Citroën, die darin besteht, beim Kauf eines Fahrzeugs der Marke Citroën eine sechsmonatige kostenlose Omniumversicherung (Vollkaskoversicherung) anzubieten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„Für Finanzdienstleistungen und Immobilien sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken detaillierte Anforderungen erforderlich, einschließlich positiver Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden. Deshalb lässt diese Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher über ihre Bestimmungen hinauszugehen.“

4

Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt in den Abs. 1 und 9:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(9)   Im Zusammenhang mit ‚Finanzdienstleistungen‘ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16)] und Immobilien können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.“

5

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65 definiert den Begriff der „Finanzdienstleistung“ als „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“.

Belgisches Recht

6

Art. 72 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz (Belgisch Staatsblad, 12. April 2010, S. 20803, im Folgenden: Gesetz vom 6. April 2010) bestimmt:

„§ 1   Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist und die ein Unternehmen oder verschiedene Unternehmen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, Verbrauchern anbieten, sind verboten.

§ 2   In Abweichung von § 1 dürfen jedoch gekoppelt angeboten werden:

1.

Finanzdienstleistungen, die ein Ganzes bilden.

Der König kann auf Vorschlag der zuständigen Minister und des Ministers der Finanzen die im Finanzsektor angebotenen Dienstleistungen bestimmen, die ein Ganzes bilden;

2.

Finanzdienstleistungen und handelsübliche kleine Waren und Dienstleistungen;

3.

Finanzdienstleistungen und Teilnahmescheine für gesetzlich zugelassene Lotterien;

4.

Finanzdienstleistungen und Gegenstände mit unauswischbaren und deutlich sichtbaren Werbeaufschriften, die als solche nicht im Handel zu finden sind, unter der Bedingung, dass der vom Unternehmen gezahlte Einkaufspreis höchstens 10 Euro ohne Mehrwertsteuer oder 5 % des Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer der Finanzdienstleistung beträgt, mit der sie angeboten werden. Der Prozentsatz von 5 % ist anwendbar, wenn der dem Prozentsatz entsprechende Betrag 10 Euro übersteigt;

5.

Finanzdienstleistungen und Farbbilder, Aufkleber und sonstige Bilder mit geringfügigem Handelswert;

6.

Finanzdienstleistungen und Berechtigungsscheine in Form von Papieren, die nach dem Erwerb einer gewissen Anzahl von Dienstleistungen Anrecht auf ein kostenloses Angebot oder auf eine Preisermäßigung beim Erwerb einer gleichartigen Dienstleistung geben, sofern dieser Vorteil von demselben Unternehmen eingeräumt wird und höchstens ein Drittel des Preises der vorher erworbenen Dienstleistungen beträgt.

Auf den Berechtigungsscheinen müssen gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer und die Modalitäten des Angebots angegeben werden.

Falls das Unternehmen sein Angebot einstellt, hat der Verbraucher Anrecht auf den angebotenen Vorteil im Verhältnis zu den vorher getätigten Einkäufen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Citroën ist Importeur von Fahrzeugen der Marke Citroën nach Belgien. Sie verkauft die Waren über ein Netz zugelassener Vertragshändler.

8

Am 10. Dezember 2010 startete Citroën eine Werbekampagne mit dem Thema „Ich will alles“. Diese Kampagne lief mindestens bis Ende Februar 2011.

9

Das Werbeangebot hatte folgenden Wortlaut:

„‚6 Monate gratis Omnium‘ gilt für jede neu abgeschlossene Omniumversicherung im ersten Jahr. Dies gilt sowohl für Privat- als auch für Nutzfahrzeuge, die von offiziellen Citroën-Vertragshändlern verkauft werden, ausgenommen Vorführ- und Mietwagen. Es gelten die Aufnahmebedingungen der Citroën-Versicherung. Die Citroën-Versicherung ist ein unter der Nr. 1396 zugelassenes Produkt der Servis-Versicherungs-NV. Die PSA Finance Belux NV (CBFA [Commission bancaire, financière et des assurances, Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen] Nr. 019.653A) tritt als Versicherungsvertreterin für die Servis NV auf. Die von der CBFA anerkannten Citroën-Vertragshändler treten als Untervertreter für die PSA Finance Belux NV auf … Dieses Versicherungsangebot gilt unabhängig von anderen, nicht das zu versichernde Fahrzeug betreffenden Produkten oder Dienstleistungen.“

10

Die FvF war der Ansicht, dass dieses Sonderangebot zur Automobilausstellung, soweit beim Kauf eines Citroën-Fahrzeugs eine sechsmonatige kostenlose Omniumversicherung angeboten werde, ein verbotenes Kopplungsgeschäft sei. Sie mahnte Citroën mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 ab.

11

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 erwiderte Citroën, dass das Angebot für jeden neuen Abschluss einer Omniumversicherung für die Dauer eines Jahres gelte und nicht nur beim Kauf eines neuen Citroën-Fahrzeugs. Es bestehe daher keine Kopplung zwischen der sechsmonatigen kostenlosen Omniumversicherung und dem Kauf eines Neuwagens dieser Marke.

12

Am 18. Januar 2011 beantragte die FvF bei der Rechtbank van koophandel te Brussel die Beendigung dieser Geschäftspraxis, da sie gegen Art. 72 § 1 des Gesetzes vom 6. April 2010 verstoße.

13

Mit Urteil vom 13. April 2011 befand die Rechtbank van koophandel te Brussel im ersten Rechtszug, dass das streitige Angebot sehr wohl ein Kopplungsgeschäft im Sinne von Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes vom 6. April 2010 darstelle und sich an mögliche Neuwagenkäufer richte. Es stelle ein nach Art. 72 § 1 dieses Gesetzes verbotenes Kopplungsgeschäft dar; ein solches Angebot sei eine Rechtshandlung, die redlichen Marktpraktiken zuwiderlaufe und daher gemäß Art. 95 dieses Gesetzes verboten sei.

14

Gegen dieses Urteil legte Citroën beim Hof van beroep te Brussel Berufung ein. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das streitige Angebot ein Kopplungsgeschäft darstelle und der Erhalt einer kostenlosen Omniumversicherung für sechs Monate aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers tatsächlich vom Kauf eines Citroën-Neuwagens abhänge.

15

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und Immobilien Anforderungen stellen könnten, die im Vergleich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen restriktiver und strenger seien. Diese Vorschrift lasse drei verschiedene Auslegungen zu. Nach der ersten Auslegung stehe das Verbot eines Kopplungsgeschäfts, das eine Finanzdienstleistung umfasse, unabhängig davon, ob die Finanzdienstleistung Hauptbestandteil des Angebots sei oder nicht, im Einklang mit der Richtlinie 2005/29. Nach der zweiten Auslegung stehe das Verbot eines solchen Angebots mit dieser Richtlinie nur dann in Einklang, wenn die Finanzdienstleistung ein wesentlicher Bestandteil dieses Kopplungsgeschäfts sei. Die dritte Auslegung führe zu der Feststellung, dass ein solches Verbot nicht mit dieser Richtlinie in Einklang stehe, da deren Art. 3 Abs. 9 als Ausnahme von dem Grundsatz der vollständigen Harmonisierung eng auszulegen sei. Das vorlegende Gericht bezweifelt schließlich die Vereinbarkeit des Gesetzes vom 6. April 2010 mit Art. 56 AEUV.

16

Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift wie Art. 72 des Gesetzes vom 6. April 2010 entgegensteht, die – vorbehaltlich der abschließend im Gesetz aufgeführten Fälle – generell jedes dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäft verbietet, wenn mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist?

2.

Ist Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift wie Art. 72 des Gesetzes vom 6. April 2010 entgegensteht, die – vorbehaltlich der abschließend im Gesetz aufgeführten Fälle – generell jedes dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäft verbietet, wenn mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, generell verbietet.

18

Wie sich aus Randnr. 50 des Urteils vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea (C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949), ergibt, sind Kopplungsangebote geschäftliche Handlungen, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen, so dass sie Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und damit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

19

Daraus folgt, dass die von dem im Ausgangsverfahren streitigen Verbot erfassten Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, ebenfalls Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellen und somit den in dieser Richtlinie aufgestellten Vorgaben unterliegen.

20

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Gemeinschaftsebene grundsätzlich vollständig harmonisiert, so dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, Slg. 2010, I-217, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2005/29 enthält jedoch in Abs. 9 u. a. für Finanzdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2002/65 eine Ausnahme von dem Ziel der vollständigen Harmonisierung.

22

Aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 folgt, dass für Finanzdienstleistungen aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken detaillierte Anforderungen erforderlich sind, einschließlich positiver Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden. Weiter heißt es dort, dass im Bereich dieser Dienstleistungen die Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher über die Bestimmungen der Richtlinie hinauszugehen.

23

Eine „Finanzdienstleistung“ im Sinne der Richtlinie 2002/65 ist jede „Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“. Diese Definition wird von dem Gesetz vom 6. April 2010 in Art. 2 Nr. 24 zur Bezeichnung der Finanzdienstleistungen aufgenommen. Kopplungsgeschäfte, bei denen – wie bei dem im Ausgangsverfahren verbotenen Geschäft – mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29.

24

Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Anforderungen stellen, die im Vergleich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen restriktiver und strenger sind.

25

Darüber hinaus beschränkt sich Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 seinem Wortlaut nach darauf, es den Mitgliedstaaten zu gestatten, bei Finanzdienstleistungen strengere nationale Vorschriften zu erlassen, ohne dies zu präzisieren. Er enthält keine Begrenzung im Hinblick darauf, wie restriktiv die nationalen Vorschriften insoweit sein dürfen, und sieht keine Kriterien im Hinblick auf das Ausmaß der Komplexität oder der Risiken vor, die die Dienstleistungen aufweisen müssen, um strengeren Vorschriften zu unterliegen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich auch nicht, dass die restriktiveren nationalen Vorschriften nur Kopplungsgeschäfte erfassen dürfen, die sich aus mehreren Finanzdienstleistungen zusammensetzen oder bei denen die Finanzdienstleistung den Hauptbestandteil bildet.

26

Die Anwendung von Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 ist daher entgegen dem Vorbringen von Citroën nicht auf Kopplungsgeschäfte zu beschränken, die sich aus mehreren Finanzdienstleistungen zusammensetzen oder eine komplexe Finanzdienstleistung enthalten.

27

Diese Auslegung steht mit dem Ziel dieser Vorschrift in Einklang. Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 sind die Mitgliedstaaten nämlich ausdrücklich befugt, im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen strengere Maßnahmen zu erlassen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Es ist also die Absicht des Unionsgesetzgebers, die Mitgliedstaaten selbst beurteilen zu lassen, wie restriktiv sie diese Maßnahmen ausgestalten wollen, und ihnen insoweit einen Handlungsspielraum zu belassen, wobei dieser bis zum Erlass eines Verbots reichen kann.

28

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass er nicht einer mitgliedstaatlichen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, generell verbietet.

Zur zweiten Frage

29

Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, generell verbietet.

30

Was die Zulässigkeit der zweiten Frage betrifft, so hält die FvF diese Frage für unzulässig, da nationale Maßnahmen in einem bestimmten Bereich, wenn dieser auf Ebene der Europäischen Union harmonisiert worden sei, nicht anhand der Bestimmungen des AEU-Vertrags, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen seien.

31

Dazu ist festzustellen, dass zwar jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts, sondern anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie aus dem neunten Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 hervorgeht, sieht letztere Vorschrift jedoch gerade vor, dass die Richtlinie 2005/29 in Bezug auf Finanzdienstleistungen keine vollständige Harmonisierung vornimmt und den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum belässt, der unter Beachtung des Vertrags auszuüben ist.

32

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf belgische Gewerbetreibende und Gewerbetreibende anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, kann zwar im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachlagen anwendbar ist, die einen Bezug zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 40, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien ansässig sind, daran interessiert sind, im Königreich Belgien Kopplungsgeschäfte anzubieten, die wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Geschäft aus mindestens einer Finanzleistung bestehen.

34

Daher ist zu prüfen, ob das generelle Verbot von Kopplungsangeboten, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, im Einklang mit Art. 56 AEUV steht.

35

Zur Beantwortung der Frage ist festzustellen, dass der in Art. 56 AEUV vorgesehene freie Dienstleistungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, sowie vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).

36

Ein Verbot, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht und in Art. 72 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2010 vorgesehen ist, ist jedoch geeignet, die Erbringung von Finanzdienstleistungen auf belgischem Hoheitsgebiet für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, anbieten wollen, weniger attraktiv zu machen. Diese Unternehmen könnten diese Geschäfte nämlich nicht auf dem belgischen Markt anbieten und müssten zudem prüfen, ob die Angebote in Einklang mit dem belgischen Recht stehen, was in Bezug auf andere Mitgliedstaaten nicht erforderlich wäre.

37

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri, C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im vorliegenden Fall besteht das mit Art. 72 des Gesetzes vom 6. April 2010 verfolgte Ziel, wie überdies bereits aus dem Titel dieses Gesetzes hervorgeht, im Schutz der Verbraucher. Der Schutz der Verbraucher ist in der Rechtsprechung als zwingender Grund des Allgemeinwohls, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann, anerkannt (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982, Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij, 286/81, Slg. 1982, 4575, Randnr. 16, und vom 4. Dezember 1986, Kommission/Frankreich, 220/83, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20).

39

Zur Angemessenheit von Art. 72 des Gesetzes vom 6. April 2010 ist festzustellen, dass zum einen die Finanzdienstleistungen von ihrer Art her komplex sind und spezifische Risiken aufweisen, über die der Verbraucher häufig nicht hinreichend informiert ist. Zum anderen ist ein Kopplungsgeschäft als solches geeignet, bei dem Verbraucher die Vorstellung von einem Preisvorteil zu wecken. Daher weist ein Kopplungsgeschäft, bei dem einer der Bestandteile eine Finanzdienstleistung ist, eine erhöhte Gefahr mangelnder Transparenz bei den Bedingungen, dem Preis und dem genauen Inhalt dieser Dienstleistung auf. Ein solches Angebot kann daher zu einer Täuschung des Verbrauchers über den wahren Inhalt und die tatsächlichen Eigenschaften der angebotenen Kopplung führen und es ihm gleichzeitig unmöglich machen, den Preis und die Qualität dieses Angebots mit entsprechenden anderen Leistungen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen.

40

Unter diesen Umständen ist ein Gesetz, das Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten, verbietet, geeignet, zum Verbraucherschutz beizutragen.

41

Zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ist festzustellen, dass Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 Ausnahmen von dem generellen Verbot von Kopplungsgeschäften, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, zulässt. Die Existenz dieser Ausnahmen zeigt, dass der belgische Gesetzgeber in bestimmten Fällen einen zusätzlichen Schutz des Verbrauchers nicht für erforderlich hielt.

42

Folglich geht das generelle Verbot von Kopplungsangeboten, bei denen, wie in Art. 72 des Gesetzes vom 6. April 2010 vorgesehen, mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das mit der Richtlinie 2005/29 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau zu erreichen, und insbesondere, um die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher im Finanzdienstleistungsbereich zu schützen.

43

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht einer mitgliedstaatlichen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, generell verbietet.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) sowie Art. 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer mitgliedstaatlichen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, generell verbietet.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.