SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 21. Juni 2012 ( 1 )

Rechtssache C-268/11

Atilla Gülbahce

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts [Deutschland])

„Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei — Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen — Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung an einen türkischen Arbeitnehmer — Rückwirkende Rücknahme der die Dauer der Aufenthaltserlaubnis verlängernden Bescheide — Voraussetzungen, unter denen das Aufenthaltsrecht unter Berücksichtigung der unbefristeten Arbeitsgenehmigung auf Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützt werden kann“

1. 

In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Deutschland) ein weiteres Mal um Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates ( 2 ) vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ( 3 ) ersucht.

2. 

Den tatsächlichen Rahmen dieser Rechtssache bildet ein türkischer Staatsangehöriger, der mit einem Sichtvermerk für eine Familienzusammenführung in das deutsche Hoheitsgebiet eingereist ist und aufgrund dessen ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Diesem Arbeitnehmer wurde darüber hinaus eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt. In der vorliegenden Rechtssache geht es zentral um die Frage, ob die Behörden eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 die einem türkischen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt zurücknehmen können, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft, nicht mehr bestanden hat.

3. 

Diese Frage führt uns in einem ersten Schritt dazu, zu untersuchen, ob sich der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Anfechtung dieser rückwirkenden Rücknahme und zum Zweck der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses berufen kann. Diese Vorschrift gewährt türkischen Wanderarbeitnehmern nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber.

4. 

Sodann führt uns die vorliegende Rechtssache in einem zweiten Schritt dazu, die Tragweite von Art. 10 Abs. 1 des genannten Beschlusses, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung einräumen, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Union hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt, zu präzisieren. Das vorlegende Gericht stellt sich insbesondere die Frage, ob sich ein türkischer Arbeitnehmer, dem eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden ist, zum Zweck der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen kann, auch wenn er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht erfüllt.

5. 

Der Sache nach hat der Gerichtshof vorliegend für Recht zu erkennen, ob Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur die Bedingungen für die Ausübung einer Beschäftigung durch türkische Staatsangehörige, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, betrifft, während die Zugangsbedingungen zu diesem Markt und der Erwerb des hierfür erforderlichen Aufenthaltsrechts ihrerseits ausschließlich durch Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses geregelt werden. Oder aber ist davon auszugehen, dass sich das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des genannten Beschlusses auch auf die Bedingungen für den Zugang türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung und damit auf deren Aufenthaltsrecht auswirkt?

6. 

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt zurücknehmen kann, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.

7. 

Anschließend werde ich darlegen, warum Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses meines Erachtens dahin auszulegen ist, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis ist und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht erfüllt, nicht auf die erstgenannte Vorschrift berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Assoziierungsabkommen

8.

Zur Regelung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Gemeinschaft wurde am 12. September 1963 zwischen dieser und der Republik Türkei ein Assoziierungsabkommen geschlossen. Ziel dieses Abkommens ist, „eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden“ ( 4 ).

9.

Die mit dem Assoziierungsabkommen angestrebte schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer ist nach den vom Assoziationsrat beschlossenen Modalitäten zu vollziehen, dessen Aufgabe es ist, die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen ( 5 ).

2. Beschluss Nr. 1/80

10.

Der Assoziationsrat fasste demgemäß den Beschluss Nr. 1/80, der insbesondere bezweckt, die Rechtsstellung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im Verhältnis zu der Regelung des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Art. 12 des Assoziierungsabkommens zu verbessern. Der letztgenannte Beschluss sah zugunsten der türkischen Arbeitnehmer ein schrittweise erweitertes Recht auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat sowie zugunsten der Kinder dieser Arbeitnehmer das Recht auf Zugang zum Schulunterricht in diesem Staat vor.

11.

Die für die Rechte der türkischen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen befinden sich in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der wie folgt lautet:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“

12.

Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung einräumen, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Union hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.

13.

Art. 13 dieses Beschlusses lautet:

„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“

B – Nationales Recht

14.

In § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Nrn. 1 und 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz) vom 9. Juli 1990 ( 6 ) heißt es, dass die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und wenn der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

15.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sieht vor, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

16.

Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004 ( 7 ) bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Assoziierungsabkommens ein Aufenthaltsrecht besteht.

17.

Gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung dieser Agentur zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die genannte Agentur sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

18.

§ 4 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, dem nach dem Assoziierungsabkommen ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet ist, das Bestehen dieses Rechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Union besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

19.

Nach § 39 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. § 50 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass ein Ausländer zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen nicht oder nicht mehr besteht.

20.

Gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG gilt eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.

C – Die Rechtsprechung Eddline El-Yassini und Gattoussi

21.

In den Rechtssachen, in denen die Urteile Eddline El-Yassini und Gattoussi ( 8 ) ergangen sind, ist der Gerichtshof bereits um Entscheidung über ein Problem ersucht worden, das dem vom vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache aufgeworfenen ähnlich ist, aber einen anderen rechtlichen Kontext betrifft. In diesen Rechtssachen bildeten nämlich das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ( 9 ) und das Europa–Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits ( 10 ) den rechtlichen Rahmen.

22.

In den genannten Rechtssachen beschränkte der Aufnahmemitgliedstaat durch eine Befristung des Aufenthaltsrechts des Staatsangehörigen eines Drittlands dessen Recht auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, obwohl ihm dieses Recht durch eine Arbeitsgenehmigung bewilligt worden war ( 11 ).

23.

Nachdem Herr El-Yassini eine britische Staatsbürgerin geheiratet hatte, erhielt er 1991 eine für einen Zeitraum von zwölf Monaten geltende Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Seit seiner Heirat geht er einer Beschäftigung nach. Nach der Trennung von seiner Ehefrau beantragte Herr El-Yassini 1992 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und stützte sich hierfür insbesondere auf Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG–Marokko, der vorsieht, dass jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Der Antrag von Herrn El-Yassini wurde vom Secretary of State for the Home Department insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass die in dieser Vorschrift benutzte Wendung „hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen“ nicht für das Recht eines marokkanischen Arbeitnehmers auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gelte und daher nicht so verstanden werden dürfe, dass sie ihm das Recht verleihe, seiner Beschäftigung in diesem Staat nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis weiterhin nachzugehen.

24.

Herr Gattoussi, ein tunesischer Staatsangehöriger, erhielt, nachdem er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte und ihm der Nachzug gestattet worden war, eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und später eine unbefristete Arbeitsgenehmigung. Nachdem die deutschen Behörden erfahren hatten, dass Herr Gattoussi von seiner Ehefrau getrennt lebte, befristeten sie dessen Aufenthaltserlaubnis und forderten ihn auf, das deutsche Hoheitsgebiet bei Meidung der Abschiebung nach Tunesien zu verlassen. Ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Eddline El-Yassini ergangen ist, waren die nationalen Behörden der Ansicht, dass Herr Gattoussi aufgrund von Art. 64 Abs. 1 des Europa–Mittelmeer-Abkommens, wonach jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt, ein Aufenthaltsrecht nicht beanspruchen könne.

25.

In beiden Rechtssachen lehnten es die nationalen Behörden ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller über eine unbefristete Arbeitsgenehmigung und eine Beschäftigung verfügten, ab, deren Aufenthaltsrecht zu verlängern, da der ursprüngliche Grund für die Gewährung dieses Rechts bei Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestand. In diesen beiden Rechtssachen stellte sich somit die Frage, ob Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG–Marokko und Art. 64 Abs. 1 des Europa–Mittelmeer-Abkommens dahin auszulegen waren, dass sie die Mitgliedstaaten unter solchen Bedingungen daran hinderten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

26.

Im Urteil Eddline El-Yassini hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass „es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt [ist], die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht“ ( 12 ). Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt: „Dass ein solches Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts.“ ( 13 )

27.

Jedoch verhielte es sich „[a]nders …, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weiter gehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hätte“ ( 14 ). Dies wäre dann der Fall, wenn die dem Betroffenen vom Mitgliedstaat gewährte Aufenthaltserlaubnis kürzer als die Arbeitserlaubnis wäre und der Mitgliedstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hätte, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, rechtfertigen zu können ( 15 ).

28.

Die praktische Wirksamkeit von Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG–Marokko erfordert, dass ein marokkanischer Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben kann ( 16 ).

29.

Dieselben Überlegungen stellte der Gerichtshof im Urteil Gattoussi an ( 17 ).

II – Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

30.

Herr Gülbahce, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 1996 in das deutsche Hoheitsgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Juni 1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Sein Asylantrag wurde später abgelehnt.

31.

Herr Gülbahce kehrte im Mai 1998 in seinen Heimatstaat zurück, bevor er am 8. Juni desselben Jahres mit einem Sichtvermerk für eine Familienzusammenführung erneut in das deutsche Hoheitsgebiet einreiste. Er meldete sich zu diesem Zweck unter der damaligen Anschrift seiner Ehefrau an. Im Juli 1998 erteilte ihm die örtliche Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Diese Erlaubnis wurde am 17. Juni 1999 bis zum 2. Juli 2001 verlängert. Daneben erteilte das Arbeitsamt Bochum (Deutschland) Herrn Gülbahce am 29. September 1998 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung.

32.

Zwischen Februar und November 1999 war Herr Gülbahce in Hamburg (Deutschland) als Hilfskraft im Baugewerbe beschäftigt und danach erneut ab September 2000 bei verschiedenen Hamburger Arbeitgebern. Die Beschäftigungsverhältnisse dauerten jeweils weniger als ein Jahr.

33.

Zum 1. Juli 2000 meldete sich Herr Gülbahce für eine Wohnung in Hamburg an, und im Juni 2001 beantragte er bei der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit.

34.

Am 16. August 2001 erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg Herrn Gülbahce eine zwei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis, die sie am 20. Januar 2004 letztmalig für weitere zwei Jahre verlängerte.

35.

Im Juli 2005 erfuhr die Freie und Hansestadt Hamburg, dass die Ehefrau von Herrn Gülbahce gegenüber der Stadt Aschersleben (Deutschland) am 2. November 1999 schriftlich erklärt hatte, seit dem 1. Oktober 1999 von ihm getrennt zu leben. Herr Gülbahce gab bei der Anhörung durch die Freie und Hansestadt Hamburg an, sich im November 2000 endgültig von seiner Ehefrau getrennt zu haben. Wegen seiner Arbeit sei er oft im gesamten deutschen Hoheitsgebiet unterwegs gewesen und habe sich deshalb nur an Wochenenden und in Erholungsphasen bei seiner Ehefrau aufgehalten.

36.

Im Dezember 2005 beantragte Herr Gülbahce die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für eine im November 2004 aufgenommene Beschäftigung bei der Atla GmbH in Hamburg.

37.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 – nahm die Freie und Hansestadt Hamburg die Aufenthaltserlaubnisse von Herrn Gülbahce vom 16. August 2001 und 20. Januar 2004 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Sie lehnte den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Nach ihrer Auffassung hätten Herrn Gülbahce die Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert werden dürfen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nach den Angaben seiner Ehefrau keine zwei Jahre bestanden habe. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist darüber hinaus der Ansicht, Herr Gülbahce habe aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Verlängerungsanspruch ableiten können, da er zum Zeitpunkt der jeweiligen Erlaubnisverlängerung nicht mindestens ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Überdies habe Herr Gülbahce die erwähnten Aufenthaltserlaubnisse durch Täuschung erlangt, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht mehr bestanden habe.

38.

Mit Urteil vom 3. Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht (Deutschland) die von Herrn Gülbahce gegen den Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene Klage mit der Begründung ab, dass diese die Aufenthaltserlaubnisse zu Recht zurückgenommen habe, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwei Jahre geführt worden sei. Außerdem habe Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, auf den sich Herr Gülbahce angesichts seiner unbefristeten Arbeitsgenehmigung berufe, die Freie und Hansestadt Hamburg nicht dazu verpflichtet, ihm die Fortsetzung der seinerzeit ausgeübten Beschäftigungen durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen.

39.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – das Berufungsgericht – das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Freie und Hansestadt Hamburg, Herrn Gülbahce eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen, da aus der unbefristeten Arbeitsgenehmigung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht folge. Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehöre und im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung sei, könne sich nämlich auch dann auf diese Vorschrift berufen, wenn ihm die Rechte aus Art. 6 dieses Beschlusses nicht zustünden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Diskriminierungsverboten aus dem Abkommen EWG–Marokko und dem Europa–Mittelmeer-Abkommen sei entsprechend anzuwenden. Das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung hätte ihm daher nur aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, entzogen werden können. Derartige Gründe hätten nicht vorgelegen, insbesondere habe Herr Gülbahce keine Scheinehe geführt.

40.

Im Revisionsverfahren hob das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Urteil vom 8. Dezember 2009 das Urteil vom 29. Mai 2008 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, Herrn Gülbahce habe nach Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und aufgrund der Erteilung einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugestanden.

41.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Herr Gülbahce, wie sich aus den im Rahmen der Zurückverweisung der Sache durchgeführten erneuten mündlichen Verhandlungen sowie aus den von den Parteien vorgelegten Beweismitteln ergebe, seit Oktober 2006 –zunächst mit Unterbrechungen, später, seit dem 2. November 2009, ununterbrochen – bei der in Hamburg ansässigen Consultin Bau GmbH beschäftigt ist.

III – Vorlagefragen

42.

Aufgrund seiner Zweifel an der Auslegung der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen,

a)

dass ein türkischer Arbeitnehmer, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte (gegebenenfalls unbefristete), die Dauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit eine Beschäftigung auszuüben (sogenannte überschießende Arbeitserlaubnis), während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann, soweit dem Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, nicht entgegenstehen,

b)

und dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, dieser Erlaubnis unter Hinweis auf zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende nationale Vorschriften über die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis von vornherein jegliche Wirkung in Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status abzusprechen (im Anschluss an die Urteile Eddline El-Yassini, Leitsatz 3 und Randnrn. 62 bis 69, zur Tragweite von Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG–Marokko, und Gattoussi, Leitsatz 2 und Randnrn. 36 bis 43, zur Tragweite von Art. 64 Abs. 1 des Europa–Mittelmeer-Abkommens)?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

2.

Ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass die Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat auch verbietet, einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer durch eine normative Regelung (hier: durch das Aufenthaltsgesetz) die Möglichkeit zu nehmen, sich auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Hinblick auf die ihm zuvor erteilte, die Dauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigende Arbeitsgenehmigung zu berufen?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

3.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass das darin normierte Diskriminierungsverbot es den nationalen Behörden jedenfalls nicht untersagt, befristete Aufenthaltserlaubnisse, die einem türkischen Arbeitnehmer nach nationalem Recht für eine bestimmte Zeit zu Unrecht erteilt worden sind, nach Ablauf von deren Geltungsdauer entsprechend den nationalen Vorschriften für solche Zeiträume zurückzunehmen, in denen der türkische Arbeitnehmer die ihm davor ordnungsgemäß erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung tatsächlich ausgenutzt und gearbeitet hat?

4.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 weiter dahin auszulegen, dass von dieser Vorschrift ausschließlich diejenige Beschäftigung erfasst wird, die ein türkischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer ihm von den nationalen Behörden ordnungsgemäß erteilten unbefristeten und sachlich nicht eingeschränkten Arbeitserlaubnis ist, in dem Zeitpunkt ausübt, in dem seine für einen anderen Zweck erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis endet, und dass ein türkischer Arbeitnehmer in dieser Situation deshalb nicht verlangen kann, dass die nationalen Behörden auch nach endgültiger Aufgabe dieser Beschäftigung seinen weiteren Aufenthalt für eine neue Beschäftigung – gegebenenfalls nach einer für die Stellensuche notwendigen zeitlichen Unterbrechung – erlauben?

5.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 weiter dahin auszulegen, dass das Diskriminierungsverbot es den nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats (nur) untersagt, gegenüber einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen, dem er ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weiter gehende Rechte als in Bezug auf seinen Aufenthalt verliehen hat, nach dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates dienen, sie nicht jedoch dazu verpflichtet, eine Genehmigung zum Aufenthalt zu erteilen?

IV – Würdigung

43.

Herr Gülbahce ist der Ansicht, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnisse im August 2001 und im Januar 2004 sei nicht rechtswidrig gewesen, und er habe diese Verlängerung beanspruchen können, um sein Recht auf Beschäftigung aus der ihm im September 1998 erteilten unbefristeten Arbeitsgenehmigung wahrzunehmen.

44.

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, geht das Hamburgische Oberverwaltungsgericht von der Prämisse aus, dass sich Herr Gülbahce zum Zweck der Anfechtung der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnisse nicht auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen konnte.

45.

Allerdings stellt es in dieser Entscheidung fest, dass Herr Gülbahce im Dezember 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für eine im November 2004 aufgenommene Beschäftigung bei der Atla GmbH in Hamburg beantragt habe. Es führt weiter aus, dass Herr Gülbahce eine längerfristige Arbeit erst im November 2004 aufgenommen und bis Juni 2006 ausgeübt habe ( 18 ). Darüber hinaus legt das vorlegende Gericht dar, dass Herr Gülbahce zum Zeitpunkt der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse vom August 2001 und vom Januar 2004 und der Ablehnung der weiteren Verlängerung im Februar 2006 länger als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei ( 19 ).

46.

Für mich ist es somit nicht offensichtlich, dass Herr Gülbahce in keinem Fall die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllte.

47.

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich bei der Erörterung der von Letzterem zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen daher zunächst die Hypothese zugrunde legen, dass Herr Gülbahce den Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 stützen kann, und anschließend von der Prämisse ausgehen, auf die sich das vorlegende Gericht stützt, nämlich dass Herr Gülbahce die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

A – Herr Gülbahce kann sich auf das Recht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 stützen

48.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass das nationale Aufenthaltsrecht von Herrn Gülbahce mit Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse vom August 2001 und vom Januar 2004 im Februar 2006 nach den nationalen Bestimmungen rückwirkend ab 3. Juli 2001 entfallen sei und er sich daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 habe berufen können ( 20 ).

49.

Diese Feststellung steht meines Erachtens in unmittelbarem Widerspruch zu der vom Gerichtshof im Urteil Unal entwickelten Rechtsprechung ( 21 ).

50.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen sei, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindere, die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt zu widerrufen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr bestanden habe, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen habe und der Widerruf nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolge.

51.

Insbesondere hängen nach Auffassung des Gerichtshofs die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen könne, nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte nicht mehr vom Fortbestehen der Umstände ab, die zu ihrer Entstehung geführt hätten, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsehe ( 22 ).

52.

Bei der Feststellung, ob Herr Unal solche Rechte erworben hatte, hat der Gerichtshof maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung des türkischen Arbeitnehmers durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats abgestellt ( 23 ).

53.

Im Ausgangsverfahren sind die Aufenthaltserlaubnisse von Herrn Gülbahce vom 16. August 2001 und 20. Januar 2004 mit Bescheid vom 6. Februar 2006 zurückgenommen worden. Wie ich in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, war Herr Gülbahce zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich jedoch seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.

54.

Somit könnte Herr Gülbahce zum Zeitpunkt der Rücknahme der im Streit stehenden Aufenthaltserlaubnisse Rechte aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben haben, was zwangsläufig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts zu seinen Gunsten bedeuten würde ( 24 ). Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von Herrn Gülbahce zwischen November 2004 und Juni 2006 zurückgelegte Beschäftigungszeit die Voraussetzung eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift erfüllt, da ein türkischer Arbeitnehmer schon dann Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber hat, wenn er seit mehr als einem Jahr eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat ( 25 ). Eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt insoweit eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus ( 26 ).

55.

Insbesondere kann die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilt wurde, oder im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründen ( 27 ).

56.

In der vorliegenden Rechtssache scheint Herr Gülbahce keine Täuschung begangen zu haben und darüber hinaus im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung gewesen zu sein, die ihn zur freien Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im deutschen Hoheitsgebiet berechtigten. Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Herr Gülbahce die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllte.

57.

Falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass Herr Gülbahce zum Zeitpunkt der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse vom August 2001 und vom Januar 2004 die Voraussetzung eines Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erfüllte, könnte er sich meines Erachtens daher auf die Rechte berufen, die ihm diese Vorschrift im Hinblick auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verleiht, so dass die zuständigen nationalen Behörden nicht berechtigt wären, seine Aufenthaltserlaubnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt zurückzunehmen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr bestanden hat.

58.

Sollte das vorlegende Gericht hingegen feststellen, dass Herr Gülbahce diese Voraussetzung nicht erfüllte, hätte es einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu Recht ausgeschlossen.

59.

Im letztgenannten Fall stellt sich die Frage, ob Herr Gülbahce aus Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis herleiten kann.

B – Herr Gülbahce kann sich nicht auf das Recht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 stützen

60.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Tragweite Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat. Kann nach dieser Bestimmung ein türkischer Staatsangehöriger, der Inhaber einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erhalten, obwohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses, dessen Voraussetzungen er nicht erfüllt, dem entgegenzustehen scheint?

61.

Das vorlegende Gericht ist offenbar der Ansicht, dass Herr Gülbahce von keinem der Fälle des Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses erfasst werde, da er zum Zeitpunkt der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis auf keinen zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber habe verweisen können.

62.

Im Hinblick auf eine mögliche entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Abkommens EWG–Marokko und des Europa–Mittelmeer-Abkommens sind zunächst die Unterschiede zwischen diesen Abkommen und dem Assoziierungsabkommen herauszuarbeiten.

63.

Der Gerichtshof hat in Randnr. 61 des Urteils Eddline El-Yassini selbst auf die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Wortlaut sowie zwischen dem Gegenstand und Zweck beider Abkommen hingewiesen und den Schluss gezogen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Assoziierungsabkommen nicht auf das Abkommen EWG–Marokko übertragen werden könne.

64.

So hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass das Assoziierungsabkommen im Hinblick auf den Beitritt der Republik Türkei zur Union auf die schrittweise Integration türkischer Arbeitnehmer abziele, während das Abkommen EWG–Marokko lediglich Teil einer globalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit sei ( 28 ).

65.

Im Anschluss an die Wiedergabe des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 weist der Gerichtshof darauf hin, dass er angesichts dieser Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfülle, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat verlangen könne, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausüben zu können ( 29 ).

66.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses dessen spezifische Systematik wiedergäben, und daraus die logische Schlussfolgerung gezogen, dass die Auslegung des Abkommens EWG–Marokko nicht in Analogie zu diesen Bestimmungen vorgenommen werden könne.

67.

Aus denselben Gründen gilt diese Feststellung des Gerichtshofs auch umgekehrt.

68.

Der Gerichtshof hat in Randnr. 53 des Urteils Eddline El-Yassini nämlich darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers zur weiteren Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung voraussetze, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt seien. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Vorschrift im Abkommen EWG–Marokko keine Entsprechung hat. Für sich genommen spräche dieser Gesichtspunkt dafür, die von Herrn Gülbahce vorgeschlagene entsprechende Auslegung zurückzuweisen. Dies ist umso mehr geboten, als die genannte Vorschrift aufgrund ihres Gegenstands und Zwecks integraler Bestandteil einer dem Assoziierungsabkommen eigenen Regelung ist.

69.

Meines Erachtens folgt daraus, dass die in diesem Urteil aufgestellte Hypothese nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann.

70.

Da Herr Gülbahce die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht erfüllt, kann er aus diesem Beschluss keinen Anspruch auf Erneuerung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis herleiten.

71.

Sobald nämlich, wie sich aus dem Urteil Unal ergibt, aufgrund wohlerworbener Ansprüche eine Berufung auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 möglich ist, bleibt die Tatsache, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für den Erwerb dieser Ansprüche nicht mehr bestehen, ohne Auswirkungen ( 30 ). Da die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses jedoch nicht erfüllt ist, können die sich daraus ergebenden Rechte nicht erworben worden sein.

72.

Somit lässt sich nunmehr die Tragweite von Art. 10 Abs. 1 des genannten Beschlusses präzisieren.

73.

Diese Vorschrift ist ihrerseits Teil des spezifischen Systems des Assoziierungsabkommens und des Beschlusses Nr. 1/80. Somit ergänzt sie dessen Art. 6 Abs. 1, steht diesem Artikel entgegen der von Herrn Gülbahce vertretenen Auslegung jedoch nicht entgegen. Da die letztgenannte Vorschrift ein System schrittweiser Integration vorsieht, beginnt der Prozess, den dieses System in Gang setzt, mit einer Regelung, die die Rechte der dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer einschränkt.

74.

Der schrittweise Erwerb des Rechts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit enthält in seinen ersten Phasen Beschränkungen, die einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nahekommen, wie Art. 6 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses zeigt, der einen Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrang vorsieht. Diese Beschränkungen sind durch die allgemeine Philosophie des Assoziierungsabkommens gerechtfertigt und betreffen den Erwerb des Rechts, sich auf ein Stellenangebot zu bewerben.

75.

Ist dieses Recht einmal erworben und die Beschäftigung aufgenommen worden, ist jede Form von Diskriminierung hinsichtlich der Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts hingegen nicht hinnehmbar. Hierauf weist Art. 10 Abs. 1 des genannten Beschlusses meines Erachtens hin.

76.

Die Voraussetzungen für den Zugang türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung werden meiner Ansicht nach somit allein durch Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geregelt; Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses kann diese Zugangsvoraussetzungen folglich nicht ebenfalls regeln und es dem Betroffenen damit ermöglichen, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf letztgenannte Vorschrift zu stützen.

77.

Ich weise insoweit darauf hin, dass die Vorschriften über die Assoziation beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste berufliche Betätigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund rechtmäßiger Ausübung einer Beschäftigung von gewisser Dauer nach den in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Bedingungen bereits ordnungsgemäß eingegliedert sind ( 31 ). Die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat unterliegt daher im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates; der Betroffene kann sich auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit und damit verbunden auf dem Gebiet des Aufenthalts von Unionsrechts wegen nur berufen, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits in einer ordnungsgemäßen Situation befindet ( 32 ).

78.

Das Assoziierungsabkommen räumt türkischen Arbeitnehmern somit keinerlei Aufenthaltsrecht ein.

79.

Würde man einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht erfüllt, zugestehen, sich auf Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses zu berufen, hätte dies zur Folge, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, die Aufenthaltserlaubnis dieses Arbeitnehmers trotz einer von den zuständigen nationalen Behörden für rechtswidrig gehaltenen Situation im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verlängern.

80.

Eine solche Auslegung würde ein Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers begründen, sofern dieser im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist. Ein solches Recht ist im Assoziierungsabkommen nicht nur nicht vorgesehen, sondern berührt darüber hinaus die Befugnis der Mitgliedstaaten, bis zum Erwerb der in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen.

81.

Diese Auslegung liefe Gefahr, das durch den Beschluss Nr. 1/80 eingeführte System zu beeinträchtigen.

82.

Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses nicht erfüllt, nicht auf erstgenannte Vorschrift berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten.

V – Ergebnis

83.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wie folgt zu antworten:

1.

Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt zurücknehmen kann, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für ihre Erteilung nicht mehr bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.

2.

Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses nicht erfüllt, nicht auf die erstgenannte Bestimmung berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen wurde durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

( 3 ) Der Beschluss Nr. 1/80 kann eingesehen werden in: Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG–Türkei sowie andere Basisdokumente, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel 1992.

( 4 ) Vgl. Art. 2 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens.

( 5 ) Vgl. Art. 6 des Assoziierungsabkommens.

( 6 ) BGBl. 1990 I S.1354, im Folgenden: AuslG.

( 7 ) BGBl. 2004 I S. 1950, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. 2008 I S. 162, im Folgenden: AufenthG).

( 8 ) Urteile vom 2. März 1999 (C-416/96, Slg. 1999, I-1209) bzw. vom 14. Dezember 2006 (C-97/05, Slg. 2006, I-11917).

( 9 ) Dieses Abkommen wurde am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1, im Folgenden: Abkommen EWG–Marokko) genehmigt.

( 10 ) Dieses Abkommen wurde am 17. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet und im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch den Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 (ABl. L 97, S. 1, im Folgenden: Europa–Mittelmeer-Abkommen) genehmigt.

( 11 ) Vgl. Urteil Gattoussi (Randnr. 31).

( 12 ) Urteil Eddline El-Yassini (Randnr. 62).

( 13 ) Ebd. (Randnr. 63).

( 14 ) Ebd. (Randnr. 64).

( 15 ) Ebd. (Randnr. 65).

( 16 ) Ebd. (Randnr. 66).

( 17 ) Vgl. Randnrn. 29 bis 40 dieses Urteils.

( 18 ) Vgl. Randnr. 23 der Vorlageentscheidung.

( 19 ) Vgl. Randnr. 24 der Vorlageentscheidung.

( 20 ) Vgl. Randnr. 23 der Vorlageentscheidung.

( 21 ) Urteil vom 29. September 2011 (C-187/10, Slg. 2011, I-9045).

( 22 ) Urteil Unal (Randnr. 50).

( 23 ) Ebd. (Randnrn. 51 und 52).

( 24 ) Ebd. (Randnrn. 29 und 30).

( 25 ) Ebd. (Randnr. 38).

( 26 ) Ebd. (Randnr. 31).

( 27 ) Ebd. (Randnr. 47).

( 28 ) Vgl. Randnrn. 54 und 58 dieses Urteils.

( 29 ) Vgl. Urteil Eddline El-Yassini, (Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Vgl. Randnr. 50 dieses Urteils.

( 31 ) Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Unal (Randnr. 41).

( 32 ) Urteil Abatay u. a. (Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).