Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑36/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG – Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 – Fehlerhafte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 96/82 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2) (vgl. Randnrn. 10-12)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997 L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. L 345. S. 97) geänderten Fassung nachzukommen |
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. |
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |