SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 8. September 2011(1)

Rechtssache C‑81/10 P

France Télécom SA

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen für France Télécom – Begriffe der staatlichen Beihilfe und des Vorteils im Zusammenhang mit der Regelung über die Besteuerung von France Télécom im Bereich der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 bis 2002 – Aufrechnung – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Verjährungsfrist – Begründungspflicht und Grundsatz der Rechtssicherheit“






I –    Einleitung

1.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gesellschaft France Télécom SA (im Folgenden: France Télécom) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T‑427/04 und T‑17/05, Slg. 2009, II‑4315, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), mit dem das Gericht die Klage der Französischen Republik (Rechtssache T‑427/04) und von France Télécom (Rechtssache T‑17/05) auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 3061) (im Folgenden: streitige Entscheidung)(3), abgewiesen hat.

2.        Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit der Entwicklung des Statuts von France Télécom im Rahmen der Liberalisierung des Telekommunikationssektors und wirft Fragen hinsichtlich der Feststellung eines Vorteils im Kontext steuerlicher Maßnahmen und hinsichtlich des Rechtsschutzes auf, der Personen gewährt wird, die durch eine Steuermaßnahme, die sich als rechtswidrige staatliche Beihilfe erweist, begünstigt worden sind.

3.        Bis 1990 wurden die Tätigkeiten von France Télécom von einer Abteilung des französischen Ministeriums für Post und Telekommunikation (im Folgenden: PTT) ausgeübt. France Télécom wurde als juristische Person des öffentlichen Rechts sui generis mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch das Gesetz Nr. 90‑568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes(4) errichtet. Aufgrund des Gesetzes Nr. 96‑660 vom 26. Juli 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom(5) wurde France Télécom mit Wirkung ab 31. Dezember 1998 in ein Staatsunternehmen umgewandelt, dessen Kapital zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehalten wurde. France Télécom unterlag somit dem Gesetz Nr. 90‑568 und im Übrigen den Rechtsvorschriften über die Aktiengesellschaften, soweit diese mit dem genannten Gesetz vereinbar waren.

II – Rechtlicher Rahmen

4.        Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999(6) wurde erlassen, um die von der Europäischen Kommission bei der Anwendung von Art. 88 EG entwickelte und festgelegte kohärente Praxis zur Erhöhung der Transparenz und Rechtssicherheit zu kodifizieren. Sie trat am 16. April 1999 in Kraft.

5.        Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 wird ausgeführt, dass „[a]us Gründen der Rechtssicherheit … in Bezug auf rechtswidrige Beihilfen eine Frist von zehn Jahren festgesetzt werden [sollte], nach deren Ablauf keine Rückforderung mehr angeordnet werden kann“.

6.        Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

„(1)      Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)      Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.

(3)      Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

III – Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

A –    Die nationalen Vorschriften, die die für France Télécom geltende Steuerregelung bestimmen

1.      Die Gewerbesteuerpflicht von France Télécom. Die allgemeine Regelung der Gewerbesteuer(7)

7.        Wie in den Randnrn. 16 bis 24 des angefochtenen Urteils zusammengefasst wurde, ist die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer, die gesetzlich geregelt und im Code général des impôts (Steuergesetzbuch) kodifiziert ist. Die Gewerbesteuer wird jährlich von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die am 1. Januar eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Die Gewerbesteuer wird entsprechend der Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen festgesetzt, die nach wirtschaftlichen Kriterien anhand der Bedeutung der Tätigkeit beurteilt wird, die der Abgabenpflichtige im Gebiet der begünstigten Körperschaft ausübt.

8.        Die Gewerbesteuer ist somit eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage nicht der Gewinn ist, der aus der Tätigkeit des Unternehmens erzielt wird, sondern – zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse – ein Bruchteil des Wertes der Produktionsfaktoren, nämlich Kapital und Arbeit, die der Abgabenpflichtige in der jeweiligen Gemeinde, in der die Steuer erhoben wurde, einsetzt.

9.        Für die Steuererhebung in den Jahren 1994 bis 2002 bestand die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen zum einen aus dem Mietwert der Sachanlagen, über die der Abgabenpflichtige für Zwecke seiner gewerblichen Tätigkeit im Bezugszeitraum verfügt hatte, und zum anderen aus einem Bruchteil der während dieses Bezugszeitraums gezahlten Gehälter. Der oben genannte Bezugszeitraum war das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Besteuerung, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfiel, oder, wenn dies nicht der Fall war, das im vorletzten Jahr vor dem Jahr der Besteuerung abgeschlossene Geschäftsjahr.

10.      Die Gewerbesteuer wird in der jeweiligen Gemeinde, in der der Abgabenpflichtige über Räume und Grundstücke verfügt, unter Berücksichtigung des Mietwerts der in ihr gelegenen oder ihr angegliederten Vermögensgegenstände einerseits und der an das Personal gezahlten Gehälter andererseits erhoben.

2.      Die für France Télécom geltenden Vorschriften

a)      Zum Grundsatz der Besteuerung nach allgemeinem Steuerrecht

11.      Das Gesetz Nr. 90‑568, das der Errichtung von France Télécom zugrunde liegt, sieht besondere Vorschriften für die Besteuerung vor. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen unterliegt France Télécom grundsätzlich Steuern und Abgaben wie Privatunternehmen, die entsprechende Geschäfte tätigen.

b)      Zur Pauschalabgabe

12.      Bis zum 1. Januar 1994 durfte France Télécom nur den Steuern und Abgaben unterworfen werden, die tatsächlich vom Staat getragen werden. France Télécom hatte daher insbesondere weder Körperschaftsteuer noch Gemeindesteuern – zu denen auch die Gewerbesteuer zählt – zu entrichten. Im Gegenzug hatte France Télécom für die Jahre 1991 bis 1993 einen Beitrag zu entrichten, der jährlich durch das Haushaltsgesetz bis zu einem Betrag festgelegt wurde, dessen Basis vor der Aktualisierung dem Saldo entsprach, der durch den Zusatzhaushalt Telekommunikation für das Jahr 1989 frei wurde.

c)      Zur Steuersonderregelung ab 1994

13.      Die Steuer, die sich für die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nach den allgemeinen Regeln des Code général des impôts richtete, wurde unter Heranziehung eines landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatzes erhoben, dem die Steuersätze zugrunde lagen, die im vorhergehenden Jahr von allen lokalen Gebietskörperschaften beschlossen worden waren. Auf France Télécom wurde ferner ein Satz von 1,9 % statt 8 % für Verwaltungskosten angewandt.

14.      Schon hier sei darauf hingewiesen, dass die Gewerbesteuer demnach von der Steuerverwaltung des Staates und nicht von den betroffenen Gebietskörperschaften erhoben wird. Die vom Staat für Verwaltungskosten erhobenen Beträge waren dazu bestimmt, den Aufwand auszugleichen, der der Finanzverwaltung durch die Festlegung der Aufgaben und die Beitreibung der Gewerbesteuer zugunsten der lokalen Gebietskörperschaften entstand.

15.      Das Aufkommen aus der Steuer war an den Staat bzw., was den Teil betrifft, der die für 1994 entrichteten Steuerbeträge überstieg, die jährlich entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex angepasst wurden, an den nationalen Ausgleichsfonds für die Gewerbesteuer zu zahlen.

16.      Die Gewerbesteuersonderregelung, in der keine zeitliche Begrenzung vorgesehen war, wurde durch das Haushaltsgesetz 2003 aufgehoben(8).

B –    Das dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgegangene Verwaltungsverfahren

17.      Die Association des collectivités territoriales pour le retour de la taxe professionelle de France Télécom et de La Poste dans le droit commun (Verband der Gebietskörperschaften für die Rückführung der Gewerbesteuer von France Télécom und La Poste in das allgemeine Steuerrecht) legte am 13. März 2001 bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der geltend gemacht wurde, dass die Steuersonderregelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sei. Die Beschwerdeführerin bezog sich insbesondere auf den Einnahmeverlust, den die Anwendung eines landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatzes für bestimmte Gemeinden zur Folge haben würde.

18.      Aufgrund dieser Beschwerde beschloss die Kommission am 28. Juni 2001, das Vorprüfungsverfahren bezüglich der Steuersonderregelung einzuleiten. Sie richtete deswegen ein Auskunftsverlangen an die Französische Republik.

19.      Am 30. Januar 2003 erließ die Kommission einen Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG, insbesondere bezüglich der Gewerbesteuerbefreiung, die France Télécom von 1991 bis 1993 zugutegekommen war, und der Steuersonderregelung. In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bewertete die Kommission den Vorteil, der France Télécom eingeräumt worden war, auf ungefähr 1 Mrd. FRF pro Jahr seit 1994 (Randnrn. 73 und 74). Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am 12. März 2003 veröffentlicht(9).

20.      Im Rahmen eines Schriftwechsels zwischen den französischen Behörden und der Kommission übersandte die Französische Republik mit Fax vom 5. Juli 2004 eine weitere Simulation der finanziellen Folgen, die die Anwendung der Regelung über die Besteuerung von France Télécom im Bereich der Gewerbesteuer für die Zeit von 1991 bis 2002 haben würde (im Folgenden: Schätzung vom 5. Juli 2004), wobei sie jedoch betonte, dass es sich bei ihren Berechnungen nur um Näherungswerte handele. Diese weitere Berechnung, die auf der Grundlage der Gewerbesteuer erstellt worden war, die France Télécom für 2003 tatsächlich abzuführen hatte, ließ erkennen, dass während des genannten Zeitraums eine Überbesteuerung von France Télécom in Höhe von über 1,7 Mrd. Euro, ohne Aktualisierung, vorlag.

C –    Die streitige Entscheidung

21.      Am 19. und 20. Juli 2004 stimmte das Kollegium der Mitglieder der Kommission in seiner 1667. Sitzung dem Entscheidungsentwurf zu, in dem festgestellt wurde, dass France Télécom aufgrund der Steuersonderregelung während der Zeit von 1994 bis 2002 eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und ermächtigte das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied, im Einvernehmen mit dem Präsidenten die endgültige Fassung der Entscheidung in französischer Sprache – der verbindlichen Sprachfassung – anzunehmen.

22.      Am 2. August 2004 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Sie wurde der Französischen Republik am 3. August 2004 zugestellt.

23.      In der streitigen Entscheidung befand die Kommission zunächst, dass die Pauschalabgabe für die Jahre 1991 bis 1993 als Ersatz für die Gewerbesteuer angesehen werden könne, die normalerweise für die genannten Jahre zu erheben gewesen wäre. Die Befreiung von der Gewerbesteuer während des genannten Zeitraums stelle daher keine staatliche Beihilfe dar (Erwägungsgründe 22 bis 33 und 53 der streitigen Entscheidung).

24.      Dagegen war die Kommission der Ansicht, dass mit der Steuersonderregelung, die von 1994 bis 2002 anwendbar gewesen sei, eine staatliche Beihilfe eingeführt worden sei, die sich aus der Differenz zwischen der Steuer, die France Télécom nach den Bedingungen des allgemeinen Steuerrechts zu tragen gehabt hätte, und dem Betrag der Gewerbesteuer ergebe, mit dem sie tatsächlich belastet worden sei (im Folgenden: Unterschied in der Besteuerung). Diese neue Beihilfe, die rechtswidrig durchgeführt worden sei, sei außerdem nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie müsse daher zurückgefordert werden (Erwägungsgründe 34 bis 53 der streitigen Entscheidung).

25.      Die Einordnung der Steuersonderregelung als staatliche Beihilfe begründete die Kommission wie folgt.

26.      Erstens nannte die Kommission die Gründe, aus denen ihrer Meinung nach das Argument der französischen Behörden zurückzuweisen sei, dass der für den Zeitraum 1994 bis 2002 festgestellte Vorteil durch die Pauschalabgabe, die France Télécom während des Zeitraums von 1991 bis 1993 habe entrichten müssen, mehr als ausgeglichen worden sei (Erwägungsgründe 35 bis 41 der streitigen Entscheidung).

27.      Zweitens habe der Unterschied in der Besteuerung für France Télécom einen Vorteil dargestellt, der aus Mitteln gewährt worden sei, die dem Staatshaushalt hätten zufließen müssen, und der somit eine staatliche Beihilfe gewesen sei (42. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

28.      Drittens wies die Kommission in den Erwägungsgründen 43 und 44 der streitigen Entscheidung darauf hin, dass sie im Stadium der Entscheidung über das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht das Argument der Französischen Republik habe berücksichtigen können, wonach für die Bestimmung des konkreten Vorteils für France Télécom die Verringerung der Bemessungsgrundlagen der Körperschaftsteuer hätte berücksichtigt werden müssen, zu der die Zahlung der höheren Gewerbesteuer geführt hätte.

29.      Viertens wies die Kommission die Argumente der Französischen Republik zurück, dass die fragliche Beihilfe aufgrund der Geltung der Vorschriften über die Verjährung nach Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht zurückgefordert werden könne, und befand, dass die fragliche Beihilfe eine neue, nicht aber eine bestehende Beihilfe sei (45. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass, da die erste festgestellte Beihilfe für das Jahr 1994 gewährt worden sei, also weniger als zehn Jahre vor dem 28. Juni 2001, die fragliche Beihilfe in voller Höhe zurückgefordert werden müsse (51. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

30.      Fünftens führte die Kommission aus, dass die französischen Behörden keinerlei präzises Argument zur Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geltend gemacht hätten und dass sie keine rechtliche Grundlage erkenne, aufgrund deren die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne (52. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).

31.      Die Kommission gelangte deshalb im 53. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung zum Ergebnis, dass zum einen die für die Zeit von 1991 bis 1993 für France Télécom geltende Gewerbesteuerregelung keine staatliche Beihilfe darstelle und dass zum anderen der Unterschied in der Besteuerung, der France Télécom während des Zeitraums von 1994 bis 2002 aufgrund der Steuersonderregelung zugutegekommen sei, eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und rechtswidrig durchgeführt worden sei. Sie müsse daher zurückgefordert werden.

32.      Hinsichtlich des zurückzufordernden Betrags schätzte die Kommission, dass sich die Beihilfe auf einen Betrag zwischen 798 Mio. und 1,14 Mrd. Euro – ohne Zinsen – belaufe (Erwägungsgründe 54 bis 59 der streitigen Entscheidung). Sie war der Ansicht, dass der genaue Betrag, der zurückzufordern sei, von den französischen Behörden gemäß ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit im Stadium der Durchführung der streitigen Entscheidung festgelegt werden müsse (Erwägungsgründe 59 und 60 der streitigen Entscheidung).

33.      Art. 1 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung lautet wie folgt:

„Die staatliche Beihilfe, die [die Französische Republik] France Télécom rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG … durch die Gewerbesteuerregelung für dieses Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 … gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“

34.      Am 25. Oktober 2006, erhob die Kommission Klage beim Gerichtshof auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidung sowie Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 10 EG verstoßen hat, dass sie die streitige Entscheidung nicht fristgerecht durchgeführt hat. Mit Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich(10), hat der Gerichtshof der Klage der Kommission stattgegeben.

IV – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

35.      Im Rahmen ihrer Klagen beim Gericht auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission machten die Französische Republik und France Télécom im Wesentlichen geltend, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zum einen France Télécom eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten habe und dass zum anderen die Beihilfe zurückgezahlt werden müsse(11).

36.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht alle Klagegründe, die von der Französischen Republik und von France Télécom geltend gemacht worden waren, zurück und bestätigte dementsprechend die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung.

V –    Zum Rechtsmittel und zur Behandlung der Rechtsmittelgründe

37.      In ihrem Rechtsmittel macht France Télécom fünf Gründe geltend, wovon der zweite in drei Teile und der dritte in zwei Teile untergliedert sind. France Télécom rügt im Wesentlichen eine Verkennung der Begriffe der staatlichen Beihilfe und des Vorteils sowie eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch das Gericht. Sie macht auch geltend, das angefochtene Urteil sei in der Beantwortung des Vorbringens zum Grundsatz der Verjährung unzureichend begründet. Was schließlich den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit betrifft, sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet und unzureichend begründet.

38.      Vorab ist festzustellen, dass France Télécom unabhängig von der Zahl der Rechtsmittelgründe, die sie im Rahmen ihres Rechtsmittels geltend macht, im Wesentlichen drei Aspekte anspricht.

39.      Der erste Aspekt, der Gegenstand des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes ist, betrifft den Begriff der staatlichen Beihilfe und den Begriff des Vorteils, der eines ihrer Merkmale ist. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft France Télécom dem Gericht vor, es habe den Begriff des Vorteils verkannt, da es eine Gesamtprüfung der abweichenden Regelung abgelehnt habe. Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt wird, beschränkt sich France Télécom in Wirklichkeit darauf, dem Gericht einen Rechtsfehler vorzuwerfen, soweit es anerkannt habe, dass die Feststellung eines Vorteils nicht von den Besonderheiten der Regelung abhänge, sondern von Faktoren, die außerhalb lägen und erst im Nachhinein festgestellt werden könnten. Da die Argumente, die im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelgründe vorgetragen werden, eng miteinander verknüpft sind, schlage ich vor, sie gemeinsam in einem Abschnitt betreffend die Problematik des Vorliegens eines Vorteils zu prüfen.

40.      Der zweite Aspekt betrifft die Verjährungsfrist, die im vierten von France Télécom geltend gemachten Rechtsmittelgrund insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils angesprochen wird.

41.      Der dritte Aspekt, der im dritten und fünften Rechtsmittelgrund angesprochen wird, betrifft die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den der Rechtssicherheit.

42.      Infolgedessen schlage ich vor, bei der Analyse des Rechtsmittels die von France Télécom geltend gemachten Gründe gemäß den oben genannten Aspekten neu zu gliedern.

VI – Zu den Begriffen der staatlichen Beihilfe und des Vorteils(12)

A –    Zur Feststellung eines Vorteils

43.      Die Frage der Feststellung eines Vorteils sowohl in materieller als auch in zeitlicher Hinsicht ist ein Schlüsselelement des vorliegenden Rechtsmittels.

44.      Die Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags setzt nach ständiger Rechtsprechung bekanntlich voraus, dass alle vier in Art. 87 Abs. 1 EG genannten, kumulativen Kriterien erfüllt sind(13). Es muss sich also um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art handeln, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff der Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift ist weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die, im Vergleich zu einem Unternehmen in vergleichbarer Lage, in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat(14).

45.      Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabenpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist(15). Genauso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein.

46.      Um beurteilen zu können, ob ein solcher Vorteil eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG darstellt, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte(16).

47.      Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C‑106/09 P und C‑107/09 P)(17) dargelegt habe, muss einer Maßnahme, damit sie als steuerliche Beihilfe angesehen werden kann, eine gewisse Steuerbelastung entsprechen. Die Kommission muss in der Lage sein, den Wert des aktuellen oder künftigen Verlusts von Steuereinnahmen zu bestimmen, der dem Betrag der vermuteten Beihilfe entspricht. Die einzige Methode, über die die Kommission verfügt, um den Wert dieses Verlusts zu ermitteln, besteht darin, sich auf eine allgemeine Regelung zu beziehen, die für den Bezugsrahmen, der Gegenstand der Prüfung ist, gilt.

48.      In ihrer Rechtsmittelschrift betont France Télécom aber, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem die abweichende Regelung eingeführt worden sei, nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob die streitige Regelung einen Vorteil begründen würde, der eine staatliche Beihilfe darstellen könnte.

49.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument hypothetischer Natur ist, da die nationalen Behörden die mit dem Gesetz Nr. 90‑568 eingeführte Regelung nicht angemeldet haben. Man kann deshalb in diesem Stadium nicht wissen, zu welchem Ergebnis die Untersuchung der Kommission zum damaligen Zeitpunkt hätte führen können.

50.      Im Übrigen kann sich generell die Ermittlung der genauen Höhe der gewährten Beihilfe bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, als äußerst schwierig für die Kommission erweisen.

51.      Ohne insoweit die Schwierigkeiten einer Einschätzung im Voraus und jedenfalls vor Inkrafttreten der genannten Maßnahmen mindern zu wollen, ist zwischen der Möglichkeit, die genaue Höhe der Beihilfe zu beziffern, und der Möglichkeit, die geplanten in Rede stehenden Maßnahmen unter dem Blickwinkel von Art. 87 EG zu prüfen, zu unterscheiden.

52.      Es versteht sich, dass im Unterschied zu einer individuellen Beihilfe, die einem bestimmten Unternehmen gewährt wird, im Fall einer Steuermaßnahme in der Form einer Regelung, die eine bestimmte Steuerart betrifft und für eine unbestimmte Zahl von Begünstigten gilt, der Kommission oder dem Mitgliedstaat eine genaue Bezifferung der Beihilfe im Voraus nicht möglich ist.

53.      Jedoch kann ein solcher Umstand im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der in Rede stehenden Regelung auf den Wettbewerb, seien sie auch potenziell, weder den Mitgliedstaat von seiner Pflicht zur Anmeldung befreien noch der Kommission die Möglichkeit nehmen, sie zu prüfen und im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags im Bereich staatlicher Beihilfen einzustufen.

54.      Infolgedessen ist das Vorliegen eines Vorteils als erwiesen anzusehen, sobald die Kommission unter Hinweis auf eine allgemeine Regelung, die im Rahmen der Prüfung als Maßstab herangezogen wird, das Vorliegen eines tatsächlichen oder potenziellen Verlusts von Steuereinnahmen beweisen kann, der den Betrag der angenommenen Beihilfe darstellt, die den vermutlich begünstigten Unternehmen gewährt wurde. Folglich ist die Ermittlung seines genauen Werts zunächst nur von untergeordneter Bedeutung, und sie tritt bei einer eventuellen Rückforderung, wenn sich die betreffenden Maßnahmen als rechtswidrig erwiesen haben, in Erscheinung.

55.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Steuermodell, dem France Télécom während des betreffenden Zeitraums unterlag, eine Sonderregelung gegenüber dem allgemeinen Steuerrecht darstellt.

56.      Somit unterlag France Télécom einer spezifischen Steuerregelung, die gewährleisten sollte, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (die grundsätzlich auf lokaler Ebene auf der Grundlage eines jeweils von der Gemeinde bestimmten Steuersatzes erhoben wurden) weiterhin dem allgemeinen Staatshaushalt zuflossen. Um dieses Ziel zu erreichen, hatte das Gesetz Nr. 90‑568 eine für France Télécom geltende „nationale“ Gewerbesteuer geschaffen, die nach einem gewichteten Durchschnittssteuersatz auf der Grundlage der in den Gemeinden geltenden Steuersätze bemessen und am Ort der Hauptniederlassung der genannten Gesellschaft erhoben wurde.

57.      Im Zeitraum 1991 bis 1993 war France Télécom aufgrund der Übergangsregelung von der Körperschaftsteuer und den Gemeindesteuern befreit und entrichtete dafür im Gegenzug eine gesetzlich festgelegte Abgabe. Nach der endgültigen von 1994 bis 2002 anwendbaren Regelung galten für France Télécom das allgemeine Körperschaftsteuerrecht und eine Sonderregelung für die Gemeindesteuern, darunter auch die Gewerbesteuer. In dieser Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Gewerbesteuer zu einer zusätzlichen Steuerbefreiung geführt hatte, die in einer Senkung der vom Staat erhobenen Verwaltungskosten in Höhe von drei Vierteln der normalerweise geltenden Kosten bestand.

58.      Wie sich aus den Akten ergibt, bestand der Vorteil nicht allein aus den für France Télécom geltenden Steuersondervorschriften. Die Kommission befand nämlich, dass die Differenz zwischen der Gewerbesteuer, die das Unternehmen hätte entrichten müssen, wenn es dem allgemeinen Steuerrecht unterlegen hätte, und derjenigen, die es tatsächlich aufgrund der Steuersonderregelung habe entrichten müssen, die Beihilfe darstelle. Diese Konfiguration hat somit zu einem Steuermodell geführt, das eine Unterbesteuerung ermöglichte.

59.      Es handelt sich somit um eine gemischte Konfiguration, bei der sich der Vorteil zum einen aus einem festen Element ergibt, das mit der für France Télécom geltenden Steuersonderregelung im Verhältnis zum allgemeinen Steuerrecht zusammenhängt, und zum anderen aus einem variablen Element, das sich nach den tatsächlichen Umständen richtet, und zwar nach der Lage der Räume oder Grundstücke in den verschiedenen Gemeinden sowie dem in den betreffenden Gebietskörperschaften geltenden Steuersatz.

60.      Diese im vorliegenden Fall angewandte besondere Methode zur Feststellung des Vorteils hat entscheidende Konsequenzen unter dem Gesichtspunkt der Jährlichkeit des Vorteils, der Möglichkeit, die beiden Steuerregelungen, denen France Télécom nacheinander unterlag, zu trennen, und der Verjährungsfrist.

61.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die spezifische Besonderheit der Regelung, die für France Télécom von 1994 bis 2003 galt, keinesfalls von vornherein ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG ausschließt.

62.      Insoweit weise ich darauf hin, dass die Gründe, die die Französische Republik hätten veranlassen müssen, die für France Télécom geltende Steuerregelung anzumelden, zunächst auf der Ebene der Senkung der Verwaltungskosten von 8 % auf 1,9 % zu suchen sind. Außerdem ist auf das Fehlen eines Korrekturmechanismus im Gesetz Nr. 90‑568 hinzuweisen, der eine jährliche Prüfung der Auswirkungen der spezifischen Regelung auf die Wettbewerbssituation von France Télécom ermöglicht hätte, da der Gesetzgeber sich mit einer einfachen Übertragung des Rechts auf die Einnahmen aus der Gewerbesteuer von France Télécom auf den Staat hätte begnügen können, ohne andere Änderungen im allgemeinen Steuerrecht vorzunehmen(18).

B –    Zur Verkennung des Begriffs des Vorteils, die im zweiten Rechtsmittelgrund von France Télécom gerügt wird – Vorbemerkungen

63.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft France Télécom dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es den Begriff des Vorteils verkannt habe, soweit es entschieden habe, der Vorteil bestehe in dem Unterschied in der Besteuerung, was dazu geführt habe, dass es den Ausgleich zwischen den beiden Besteuerungszeiträumen abgelehnt habe. Das Gericht ist nach Ansicht von France Télécom seiner Pflicht zu einer umfassenden Gesamtprüfung einer abweichenden Regelung nicht nachgekommen und hat dadurch den Begriff des Vorteils verkannt.

64.      Um die Analyse der rechtlichen Gesichtspunkte, die France Télécom zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend macht, zu erleichtern, werde ich die Teile des vorliegenden Rechtsmittelgrundes in umgekehrter Reihenfolge prüfen und mit dem Vorwurf eines Rechtsirrtums beginnen, der die Auslegung des in der streitigen Entscheidung definierten Vorteils beeinträchtigen soll, und im Anschluss daran die sich daraus ergebenden Fragen betreffend die Gesamtprüfung der Regelung und die Frage des Ausgleichs zu analysieren.

C –    Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler, den das Gericht bei seiner Auslegung der angefochtenen Entscheidung begangen haben soll, und Ersetzung der Gründe

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65.      France Télécom trägt vor, dass das Gericht die streitige Entscheidung falsch ausgelegt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass die Kommission nicht die für France Télécom geltende Steuersonderregelung, sondern die jährlich festgestellte Steuerdifferenz als fragliche Beihilfe angesehen habe und dabei seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der genannten Entscheidung gesetzt habe.

66.      Der 42. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung beschränke sich darauf, festzustellen, dass ein Ausgleich zwischen den beiden Besteuerungszeiträumen nicht möglich sei. Dieser Erwägungsgrund erlaube nicht die Feststellung, dass die Kommission nicht die für France Télécom geltende Steuersonderregelung, sondern die Steuerdifferenz als fragliche Beihilfe angesehen habe, die jedes Jahr, für das die Gewerbesteuer zu entrichten gewesen sei, festgestellt worden sei.

67.      France Télécom weist auch darauf hin, dass eine solche Auslegung offensichtlich dem verfügenden Teil der streitigen Entscheidung widerspreche, in dem festgestellt werde, dass die in Rede stehende Beihilferegelung in der Gewerbesteuerregelung für France Télécom in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 bestehe.

68.      Die Kommission macht geltend, der Rechtsmittelgrund gehe ins Leere und sei jedenfalls unbegründet. Das Ergebnis, zu dem das Gericht gekommen sei, sei weder abhängig von der Jährlichkeit der Gewerbesteuer noch von der Feststellung, dass die Beihilfe in der Jahr für Jahr festgestellten Steuerdifferenz bestehe. Die Kommission betont, dass die Jährlichkeit der Steuer nicht geltend gemacht werden könne, da sich zeige, dass andere Punkte in der Begründung des Gerichts die Ablehnung des Ausgleichs zwischen der Pauschalbesteuerung und der behaupteten Unterbesteuerung bei der Gewerbesteuer von 1994 bis 2002 rechtfertigten.

2.      Würdigung

69.      Was zunächst das Vorbringen der Kommission betrifft, der zweite Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen der Kommission zurückzuweisen ist, da France Télécom mit diesem Rechtsmittelgrund ein tragendes Element der Argumentation des Gerichts kritisiert.

70.      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet France Télécom insbesondere die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Randnrn. 201 bis 202 des angefochtenen Urteils.

71.      In Randnr. 201 bezieht sich das Gericht auf den 42. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung der Kommission, der die Analyse der Regelung für die Jahre 1994 bis 2003 betrifft, aus der sich ergibt, dass „die Differenz zwischen der tatsächlich von [France Télécom] gezahlten Gewerbesteuer und derjenigen, die nach dem gewöhnlichen Steuerrecht vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Januar 2003 zu erheben gewesen wäre, eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie einen Vorteil für [France Télécom] darstellt, der aus Mitteln gewährt wurde, die andernfalls dem Staatshaushalt zugeflossen wären“.

72.      Nachdem die Kommission somit in den vorhergehenden Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung jeglichen Ausgleich zwischen den beiden in Rede stehenden Steuerregelungen, wie von den französischen Behörden vertreten, abgelehnt hat, ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihr festgestellte Steuerdifferenz eine staatliche Beihilfe darstelle.

73.      In dieser Hinsicht genügt die Feststellung, dass das Gericht in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils den Wortlaut der streitigen Entscheidung der Kommission, wonach sich die Beihilfe aus der Steuerdifferenz ergebe, rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Das Gericht hat dann in den Randnrn. 219 bis 225 des angefochtenen Urteils das tatsächliche Vorliegen einer solchen Differenz geprüft; dieses Vorbringen hat von France Télécom in diesem Zusammenhang keinerlei Kritik erfahren.

74.      Darüber hinaus stimmt entgegen dem Vorbringen von France Télécom die Auslegung, zu der das Gericht gelangt ist und nach der die Steuerdifferenz, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften folgt, mit denen eine abweichende Regelung eingeführt wurde, weiterhin mit dem verfügenden Teil der streitigen Entscheidung überein, dem zu entnehmen ist, dass nur die für France Télécom von 1994 bis 2002 geltende Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe darstellt. Aufgrund dieser abweichenden Regelung hat France Télécom nämlich die Steuerbeträge nicht an den Staatshaushalt gezahlt, die sie nach allgemeinem Steuerrecht hätte entrichten müssen.

75.      Infolgedessen ist zu betonen, dass sich in der Feststellung des Gerichts in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils genau die Art. 87 EG zugrunde liegende Logik widerspiegelt, da im Rahmen des Begriffs der staatlichen Beihilfe zum einen die Form, in der eine staatliche Beihilfe ergeht und die in einem begründenden Rechtsakt verwirklicht wird, der Gegenstand der Anmeldepflicht ist, und zum anderen die objektive Wirkung der Maßnahme, bei deren Analyse das Vorliegen eines Vorteils festgestellt werden kann, zu unterscheiden sind.

76.      Es ist deshalb entscheidend, im Rahmen des Begriffs der staatlichen Beihilfe zum einen die dem Rechtsakt, der der streitigen Maßnahme zugrunde liegt, entsprechende Ebene, wie ein Gesetz, eine Verwaltungsentscheidung oder jede andere dem Mitgliedstaat zuzurechnende Handlung oder Praxis, festzustellen und zum anderen die wirtschaftliche Ebene, die Maßstab für die Prüfung der Auswirkungen der genannten Handlung ist, um zu ermitteln, ob es sich um einen selektiven Vorteil handelt.

77.      Folglich wäre die Feststellung, dass die Steuervorschriften als solche eine staatliche Beihilfe darstellen, ungenau. Der selektive Vorteil kann nämlich nur den Wirkungen entsprechen, die die Anwendung dieser Vorschriften auf die betreffenden Unternehmen hat. In dem Fall aber, in dem die in Rede stehende Maßnahme ein spezifischer Faktor ist, der für die Berechnung der Steuer gilt, ohne eine unmittelbare (offene/transparente) Steuererleichterung zu sein, können solche Wirkungen nur auf einer jährlichen Basis festgestellt werden, soweit das Steuerjahr dieser Dauer entspricht.

78.      Darüber hinaus beruht die streitige Entscheidung insgesamt auf der Prämisse, dass die im Gesetz Nr. 90‑568 vorgesehene Gewerbesteuerregelung durch die Anwendung eines landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatzes, dem die Steuersätze zugrunde lagen, die im vorhergehenden Jahr von allen betroffenen lokalen Gebietskörperschaften beschlossen worden waren, zu einer Unterbesteuerung von France Télécom im Vergleich zu dem Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn diese dem allgemeinen Steuerrecht unterstellt worden wäre, geführt hat. Dieser Standpunkt wird im Übrigen durch den Wortlaut des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung untermauert.

79.      Hinsichtlich Randnr. 202 des angefochtenen Urteils und der behaupteten Ersetzung der Gründe ist festzustellen, dass das Gericht das erforderliche Maß an gerichtlicher Kontrolle nicht überschritten hat, indem es die wirtschaftliche Einschätzung der Kommission durch seine eigene ersetzt hat, da die Problematik der Jährlichkeit des in Rede stehenden verfügenden Teils integraler Bestandteil der Argumentation der Kommission in der streitigen Entscheidung ist. Außerdem kann dem Gericht keine widersprüchliche Begründung vorgeworfen werden, da es sich in dieser Randnr. 202 auf die Jährlichkeit der Gewerbesteuer bezieht, wie sie aus den Bestimmungen des allgemeinen Steuergesetzes folgt. Es ist somit klar, dass der Aspekt betreffend die Steuervorschriften ein der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils innewohnendes Element ist.

80.      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von France Télécom zurückzuweisen ist.

D –    Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, in dem das Fehlen einer Gesamtanalyse der abweichenden Steuerregelung gerügt wird

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

81.      Nach Ansicht von France Télécom können weder die Jährlichkeit der Steuer noch die Unterschiede zwischen den beiden Besteuerungszeiträumen eine Teilanalyse der streitigen abweichenden Steuerregelung rechtfertigen. Das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, im Rahmen seiner Analyse der Wirkungen der abweichenden Steuerregelung die Überbesteuerung zu berücksichtigen, die diese Pauschalabgabe für das Unternehmen im Verhältnis zur Höhe der Besteuerung, die sie hätte tragen müssen, wenn sie von 1991 bis 1993 der allgemeinen Steuerregelung unterworfen gewesen wäre, bedeutet hätte.

82.      Selbst wenn die Jährlichkeit der Steuer in der Analyse berücksichtigt werden könnte, hätte das Gericht nach Ansicht von France Télécom anerkennen müssen, dass sie in den ersten Steuerjahren, die unter die abweichende Steuerregelung fielen, im Verhältnis zu ihren Konkurrenten einer Überbesteuerung ausgesetzt gewesen sei.

83.      France Télécom schließt daraus, dass das Gericht hätte verlangen müssen, dass beim Vergleich der für die Betroffene geltenden abweichenden Steuerregelung mit dem allgemeinen Steuerrecht alle Wirkungen der abweichenden Regelung mit einbezogen würden, und zwar nicht nur die eventuellen Vorteile für das Unternehmen im Zeitraum von 1994 bis 2002, sondern auch die außergewöhnliche steuerliche Mehrbelastung, die France Télécom in den Jahren 1991 bis 1993 habe tragen müssen.

2.      Würdigung

84.      Nachdem das Gericht auf die Rechtsprechung hingewiesen hat, nach der die Kommission verpflichtet ist, die komplexen Maßnahmen insgesamt in Betracht zu ziehen, hat es in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils entschieden, dass mit dem Gesetz Nr. 90‑568 eine insbesondere für France Télécom geltende abweichende Steuerregelung eingeführt worden sei, die dadurch gekennzeichnet sei, dass sie in zwei Abschnitte untergliedert sei.

85.      In Randnr. 203 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu Recht daran erinnert, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Unterschiede zwischen den beiden Besteuerungszeiträumen angesprochen habe, die insbesondere darin bestünden, dass die Pauschalabgabe im Zeitraum 1991 bis 1993 vollständig an die Stelle der Gewerbesteuer getreten sei, während die Besteuerung nach der Sonderregelung im Zeitraum 1994 bis 2002 jedes Jahr zu einem Unterschied in der Besteuerung geführt habe. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Kommission in dieser Entscheidung zwar umfassend alle einschlägigen Vorschriften analysiert habe, dass sie es aber im Hinblick auf die zwischen beiden Besteuerungszeiträumen festgestellten Unterschiede abgelehnt habe, einen Ausgleich vorzunehmen.

86.      Insoweit ist zu bemerken, dass das Erfordernis einer umfassenden Analyse, die die Kommission sehr wohl vorgenommen hat, nicht der Pflicht gleichkommt, für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils alle Steuerzeiträume zu berücksichtigen. Infolgedessen konnte das Gericht entscheiden, dass die Kommission aufgrund einer Analyse der Gesamtregelung zu dem Schluss gekommen ist, dass nur die im zweiten Zeitraum anwendbare Steuerregelung die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an France Télécom beinhaltet.

87.      Folglich ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

E –    Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes – Ausgleich

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

88.      France Télécom trägt vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht alle Vorschriften des Gesetzes Nr. 90‑568 mit dem allgemeinen Steuerrecht verglichen habe. Um festzustellen, ob ein Vorteil vorliege, habe das Gericht die Belastung von France Télécom aufgrund der abweichenden Regelung mit der Höhe der Steuer verglichen, die für sie gegolten hätte, wenn diese Gesellschaft der Regelung des allgemeinen Steuerrechts unterstellt worden wäre. Sie habe diesen Vergleich aber auf den Zeitraum 1994 bis 2002 begrenzt, ohne die Steuerbelastung von France Télécom in den Jahren 1991 bis 1993 zu berücksichtigen.

89.      Nach Ansicht von France Télécom hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission(19), gestützt und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Besteuerungszeiträumen abgelehnt habe. Das Gericht habe aus diesem Urteil zu Unrecht abgeleitet, dass eine Steuerbefreiung nicht mit einer spezifischen Belastung anderer Art und ohne inneren Zusammenhang mit dem Vorteil ausgeglichen werden könne.

2.      Würdigung

90.      Mit diesem Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes kritisiert France Télécom die Randnrn. 207 und 214 des angefochtenen Urteils. Nachdem das Gericht nämlich die Argumentation der Kommission, die zwischen der von 1991 bis 1993 geltenden Pauschalabgabe und der abweichenden Steuerregelung, die von 1994 bis 2002 in Kraft war, bestätigt hatte, hat es jegliche Verpflichtung, im vorliegenden Fall einen Ausgleich zwischen den beiden Besteuerungszeiträumen vorzunehmen, abgelehnt.

91.      Nach der Rechtsprechung muss die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen kann, alle Auswirkungen dieser Maßnahme für den potenziell Begünstigten berücksichtigen und insbesondere die gegebenenfalls bestehenden besonderen Lasten abziehen, die auf einem Vorteil liegen(20).

92.      Zunächst trifft es zu, dass das Gericht zu Unrecht Randnr. 34 des Urteils Italien/Kommission vom 15. Dezember 2005 zitiert. Der Grundsatz, den das Gericht in Randnr. 207 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ergibt sich nämlich nicht aus Randnr. 34 des genannten Urteils des Gerichtshofs.

93.      Wie die Kommission geltend macht, wollte sich das Gericht wahrscheinlich auf Randnr. 34 eines anderen Urteils Italien/Kommission(21) beziehen. In dieser Randnummer des genannten Urteils hat der Gerichtshof das Argument der italienischen Behörden zurückgewiesen, die beanstandete Entlastung sei keine „staatliche Beihilfe“, weil der daraus resultierende Einnahmeverlust durch Mittel ausgeglichen werde, die aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung stammten.

94.      Der Gerichtshof wird es gleichwohl dabei bewenden lassen müssen, dieses Fehlzitat festzustellen, das keinen Rechtsfehler darstellt, der das Urteil des Gerichts ungültig machen könnte.

95.      Trotz dieses falschen Hinweises auf die Rechtsprechung steht fest, dass das Gericht ausführlich und erschöpfend seine Ansicht begründet hat, dass die Kommission, die ihrer Pflicht zu einer umfassenden Analyse der sich aus dem Gesetz Nr. 90‑568 ergebenden Regelung nachgekommen sei, berechtigt gewesen sei, den von France Télécom geltend gemachten Ausgleich abzulehnen.

96.      Im Licht des Urteils Enirisorse(22) ist zu betonen, dass die Verpflichtung zu einer umfassenden Analyse, die eine korrekte Feststellung des Vorliegens eines Vorteils im Rahmen abweichender Steuermaßnahmen erlaubt, auf materiell-rechtlicher Grundlage beruhen muss.

97.      Meines Erachtens ist offensichtlich, dass allein der Umstand, dass beide Besteuerungszeiträume in demselben Gesetz vorgesehen sind, nicht ausreichend ist, um eine Ausgleichspflicht bei Maßnahmen zu begründen, die auf ein und denselben Begünstigten anwendbar sind. Diese Maßnahmen beruhen auf verschiedenen Rechtsmodellen, so dass zu unterscheiden ist zwischen der Maßnahme, die eine Beihilfe ist, und derjenigen, die nicht die Kriterien von Art. 87 EG erfüllt.

98.      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass, wie sich aus den Akten ergibt, die von 1991 bis 1993 geltende Abgabe durch andere Parameter bestimmt wurde als denjenigen, die ab 1994 im Rahmen der Gewerbesteuersonderregelung angewandt wurden.

99.      Aus den Debatten vor der französischen Nationalversammlung wird deutlich, dass das Jahr 1994 gewählt wurde, damit ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer berechnen zu können, da die Regierung nicht über eine detaillierte Bewertung der Immobilien oder der Besteuerungsgrundlagen verfügte(23).

100. Überdies ist zu betonen, dass es, selbst wenn die These zuträfe, dass die für France Télécom geltende Regelung aus zwei untrennbaren Zeiträumen bestanden habe, von denen der erste zu einer Überbesteuerung und der zweite zu einer Unterbesteuerung des Unternehmens geführt habe, unstreitig ist, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften keinen Mechanismus enthielten, der es zum einen ermöglicht hätte, die Ausgleichsberechnung zwischen den Gewerbesteuerbeträgen vorzunehmen, und zum anderen, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die behauptete Überbesteuerung von 1990 bis 1993 ausgeglichen gewesen wäre. Selbst nach der von France Télécom dazu vertretenen Ansicht wären die Wirkungen einer Überbesteuerung zu einem bestimmten Zeitpunkt erschöpft gewesen, was einen künftigen Vorteil für France Télécom während des Zeitraums ab 1994 zur Folge gehabt hätte. Ohne einen solchen Mechanismus ist das Vorbringen der Notwendigkeit eines Ausgleichs nicht plausibel.

101. Schließlich ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Einstufung des Ausgleichs struktureller Nachteile nach Art. 87 EG nicht einschlägig, die es erlaubt, in besonderen Fällen, die eine nachteilige Wettbewerbssituation eines Unternehmens korrigieren sollen, die Einstufung als staatliche Beihilfe zu verneinen(24). Im vorliegenden Fall kann nicht überzeugend geltend gemacht werden, das ab 1994 geltende Steuermodell habe dazu gedient, dem Umstand abzuhelfen, dass France Télécom zusätzlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sein soll, die Folge einer Sonderregelung gewesen seien, die für Konkurrenzunternehmen, die dem allgemeinen Steuerrecht unterlegen seien, unter normalen Marktbedingungen nicht gegolten hätten. Es war im Gegenteil, wie sich aus den Debatten im Senat und in der französischen Nationalversammlung ergibt, das Ziel der ab 1994 geltenden abweichenden Regelung, dem Staat und nicht den lokalen Gebietskörperschaften die Einnahme der von France Télécom gezahlten Gewerbesteuer zu ermöglichen(25). Auf alle Fälle möchte ich betonen, dass es für die Feststellung des Vorteils wenig Bedeutung hat, ob der Ertrag der Gewerbesteuer dem Staat oder den lokalen Gebietskörperschaften zufließen sollte.

102. Auf alle Fälle ist den Akten zu entnehmen, dass France Télécom dem nationalen Ausgleichsfonds für die Gewerbesteuer einen Betrag zu zahlen hatte, der dem entsprach, den der Staat vor Gründung von France Télécom von der früheren Verwaltung der Post und Telekommunikation (im Folgenden: PTT) als erwirtschafteten Überschuss erhielt. Im Übrigen kam die Kommission aus diesem Grund zu dem Schluss, dass die Abgabe an den allgemeinen Haushalt, die von France Télécom von 1991 bis 1993 zu entrichten war, einen gemischten Charakter hatte, zum Teil steuerlich und zum Teil einer Beteiligung des Staates als Eigentümer am Geschäftsergebnis entsprechend(26).

103. Somit hat das Gericht völlig zu Recht nach der Prüfung der charakteristischen Merkmale, der Ziele und des vorläufigen Charakters in Randnr. 231 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Pauschalabgabe als eine besondere Art der Besteuerung von France Télécom anzusehen ist, die nicht für den Ausgleich der Folgen der ab 1994 geltenden Steuerregelung in Betracht gezogen werden durfte.

104. Damit ist auch der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

F –    Zum ersten Rechtsmittelgrund von France Télécom: Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

105. Nach dem Hinweis darauf, dass das Gericht entschieden habe, zu dem Zeitpunkt, zu dem die abweichende Regelung eingeführt worden sei, habe nicht bestimmt werden können, ob sie als staatliche Beihilfe verstanden werden würde, hat France Télécom erklärt, dass das Gericht auch der Ansicht gewesen sei, dass das Vorliegen eines Vorteils jährlich festzustellen sei und von äußeren Parametern abhänge.

106. France Télécom rügt jedoch, das Gericht habe den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt, indem es eine solche Qualifikation angenommen habe, obwohl es anerkannt habe, dass das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines eventuellen Vorteils nicht von den Merkmalen der für France Télécom geltenden Regelung, sondern von äußeren Parametern abhänge, deren Wirkungen nur nachträglich festgestellt werden könnten. France Télécom ist der Ansicht, dass begünstigende oder benachteiligende Wirkungen, die die Folge von äußeren und unvorhersehbaren Faktoren seien, einer Maßnahme nicht die Eigenschaft einer Beihilfe verleihen könnten, wenn sie dies zum Zeitpunkt, zu dem sie erlassen worden sei, nicht gewesen sei.

107. Außerdem kritisiert France Télécom unter Bezugnahme auf das Urteil Frankreich/Kommission betreffend die Gesellschaft Stardust Marine(27) die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahme an den Mitgliedstaat, da es sich bei den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vorteils „nur“ um solche handele, die außerhalb der Steuersonderregelung lägen, wie das Gericht anerkannt habe.

108. Die französische Regierung betont, dass die abweichende Steuerregelung nicht als solche eine staatliche Beihilfe darstellen könne. Eine solche Regelung verschaffe den betroffenen Unternehmen nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil.

109. Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, weil er in der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden sei. Sie führt weiter aus, dass die von France Télécom kritisierten Punkte ohne Zweifel in der streitigen Entscheidung vorhanden waren.

110. Hilfsweise trägt die Kommission vor, der Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Die genaue Höhe der sich aus der fraglichen abweichenden Steuerregelung ergebenden Steuer könne nicht für jedes Jahr im Voraus ermittelt werden. Diese Regelung habe jedoch zu einer niedrigeren Steuer als derjenigen führen können, die sich aus der Anwendung der normalen Gewerbesteuerregelung ergebe.

2.      Würdigung der Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes

111. Zur Unzulässigkeitsrüge, die von der Kommission darauf gestützt wird, dass es sich um neues Vorbringen handele, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei, wenn es ihr erlaubt wäre, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen könnte, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt(28).

112. In dieser Hinsicht ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen der Kommission vor dem Gerichtshof keinen neuen Rechtsmittelgrund vorträgt, sondern ein Argument, das zu dem Rechtsmittelgrund gehört, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gerügt wird, und das schon vor dem Gericht insbesondere im Rahmen des ersten und des zweiten bei diesem geltend gemachten Rechtsmittelgrundes erörtert wurde. Diese Unzulässigkeitseinrede kann daher nicht durchgreifen.

3.      Inhaltliche Würdigung

113. Mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandet France Télécom insbesondere die Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 323 und 324 des angefochtenen Urteils. Für eine umfassende Antwort auf diesen Rechtsmittelgrund ist es erforderlich, die Argumentation darzustellen, mit der das Gericht zuvor in den Randnrn. 199 bis 241 des angefochtenen Urteils auf den ersten und den zweiten in der ersten Instanz geltend gemachten Klagegrund geantwortet hat.

114. Zunächst stelle ich fest, dass das Zitat von Randnr. 324 des angefochtenen Urteils, auf das France Télécom ihr Vorbringen stützt, das Gericht habe die Unmöglichkeit, den Vorteil zum Zeitpunkt der Einführung der abweichenden Regelung zu bestimmen, anerkannt, von einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils herrührt.

115. In Randnr. 324 dieses Urteils hat sich das Gericht nämlich im Rahmen seiner Antwort auf das Vorbringen der Klägerin in der ersten Instanz zur Verjährung darauf beschränkt, ein Rechtsargument zu diesem Thema zurückzuweisen. Es kann somit nicht aus einem Teil der Argumentation des Gerichts, der aus seinem Zusammenhang gelöst wurde, eine Rechtsaussage abgeleitet werden, die im Rahmen eines Rechtsmittels unter die Kontrolle des Gerichtshofs fallen kann und eine andere Problematik betrifft als diejenige, die Gegenstand der Antwort des Gerichts war.

116. Was zweitens die Prüfung der Besonderheit der für France Télécom geltenden Regelung, einschließlich der Jährlichkeit der Gewerbesteuer sowie des Vorliegens eines Vorteils im Zusammenhang mit außerhalb der Steuersonderregelung liegenden Umständen betrifft, ist sogleich festzustellen, dass das Gericht keineswegs den Begriff der staatlichen Beihilfe verkannt, sondern Art. 87 EG korrekt angewandt hat. Das Gericht hat sich nämlich bemüht, zutreffend alle rechtlichen Konsequenzen aus dem für France Télécom geltenden besonderen Steuermodell zu ziehen, einschließlich der Jährlichkeit des festgestellten Vorteils.

117. Nachdem das Gericht eine genaue Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe, insbesondere des Vorliegens eines France Télécom gewährten Vorteils, vorgenommen hat, hat es erstens geprüft, ob die Kommission die Steuersonderregelung unabhängig von der Pauschalabgabe prüfen durfte. Es hat zweitens geprüft, ob die Kommission es ablehnen durfte, einen Ausgleich vorzunehmen, und schließlich hat es untersucht, ob es zutrifft, dass ein Unterschied in der Besteuerung vorlag.

118. So hat es in den Randnrn. 199 bis 241 des angefochtenen Urteils ausführlich und umfassend auf die Rügen des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im vorliegenden Fall geantwortet. Die von France Télécom in ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandeten Passagen sind nur die Wiederholung der Argumentation, die in dem oben genannten Teil des angefochtenen Urteils angeführt ist.

119. Im Zusammenhang mit dieser Argumentation heißt es in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils: „Aus der Jährlichkeit der Gewerbesteuer ergibt sich, dass das Vorliegen eines Vorteils für France Télécom jedes Jahr davon abhing, ob die Steuersonderregelung dazu führte, dass France Télécom mit einer geringeren Gewerbesteuer als nach dem allgemeinen Steuerrecht belastet wurde. Diese Frage wiederum hing von außerhalb der Steuersonderregelung liegenden Umständen ab, insbesondere von der Höhe der Steuersätze, die jährlich von den Gebietskörperschaften, in deren Gebiet France Télécom Niederlassungen unterhielt, beschlossen wurden.“

120. Die von France Télécom geäußerte Kritik beruht also auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils, da das Gericht entgegen ihrem Vorbringen nicht anerkannt hat, dass das Vorliegen eines Vorteils nicht von den Besonderheiten der in Rede stehenden Regelung abhängt.

121. Das Gericht hat im Gegenteil bei der Analyse der komplexen Natur der für France Télécom geltenden Steuerregelung zutreffend entschieden, dass die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe im vorliegenden Fall auf „außerhalb liegenden Umständen“ beruhe, die das Gericht in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils klar als die Höhe der Steuersätze definiert, die jährlich von den Gebietskörperschaften, in deren Gebiet France Télécom Niederlassungen unterhielt, beschlossen wurden.

122. Insoweit gibt es in den Passagen des angefochtenen Urteils, die von France Télécom kritisiert werden, keinen Anhaltspunkt, der die Feststellung erlaubt, dass das Gericht das Vorliegen eines selektiven Vorteils bei France Télécom angenommen und dadurch einen Rechtsfehler begangen habe.

123. Schließlich genügt hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind(29). Im Übrigen muss eine Intervention des Staates oder durch staatliche Mittel nicht notwendigerweise eine von der Zentralgewalt des betreffenden Staates erlassene Maßnahme sein. Sie kann gleichfalls von einer regionalen oder lokalen Behörde stammen(30). Es ist deshalb festzustellen, dass unter Berücksichtigung der genannten Charakterisierung der „außerhalb liegenden Umstände“ durch das Gericht die für France Télécom geltende Steuerregelung durch dieses Element auf keinen Fall den staatlichen Charakter verliert.

124. Da France Télécom keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe durch das Gericht nachgewiesen hat, ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

VII – Zum Grundsatz der Verjährung(31)

A –    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

125. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund weist France Télécom darauf hin, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimme, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterlägen. Sie trägt vor, die französischen Behörden hätten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erklärt, dass für die eventuelle Unterbesteuerung des Unternehmens während der Jahre 1994 bis 2002 auf alle Fälle keine Rückforderung möglich sei, denn die Regelung sei mehr als zehn Jahre zuvor eingeführt worden. Die Argumentation des Gerichts zu diesem Punkt sei nicht ausreichend begründet, da das Urteil nicht klarstelle, welcher verbindliche Rechtsakt Ausgangspunkt für die Verjährung sei. Bei diesem Akt handele es sich aber zwangsläufig um das Gesetz Nr. 90‑568.

126. Die Kommission erinnert daran, dass die Verjährungsregeln im Bereich staatliche Beihilfen deren Rückforderung beträfen. Es sei aber nur möglich, eine Beihilfe zurückzufordern, wenn deren Höhe bestimmbar sei. Was die streitigen Steuerregelungen betreffe, könne der Vorteil nur auf einer jährlichen Basis festgestellt werden. Der Ausgangspunkt der Verjährungsfrist für die Befugnis, die Rückzahlung der Beihilfen anzuordnen, könne deshalb nicht auf einen Zeitpunkt gelegt werden, zu dem diese Rückzahlung noch nicht angeordnet werden könne.

127. Die Französische Republik gibt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung an, sie unterstütze vier der fünf von France Télécom mit ihrem Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründe. Hinsichtlich der Verjährung macht die französische Regierung geltend, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich begründet. Einerseits sei das Gericht in Randnr. 324 dieses Urteils der Ansicht, die Verjährungsfrist nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 habe 1994 begonnen. Andererseits habe das Gericht in Randnr. 276 dieses Urteils entschieden, dass die Pflicht zur Anmeldung zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes Nr. 90‑568 festgelegt werden müsse.

B –    Zur Verjährung

128. Nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gilt für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen eine Frist von zehn Jahren. Aus Abs. 2 dieses Artikels geht hervor, dass die Verjährungsfrist an dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird.

129. Ich weise vorab darauf hin, dass der Gegenstand der Verjährung auf rechtswidrige Beihilfen, d. h. auf nicht angemeldete Beihilfen, beschränkt ist. Folglich wird eine rechtswidrige Beihilfe durch die Verjährung zu einer bestehenden Beihilfe.

130. Entscheidend für die Auslegung der Verjährungsfrist in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 ist somit der Begriff der Gewährung einer Beihilfe.

131. Insoweit ist zu betonen, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung entsprechend der Natur der in Rede stehenden Beihilfe variieren kann.

132. Im Fall einer Beihilferegelung, bei der die Gewährung der Beihilfe vom Erlass verbindlicher Rechtsakte abhängt, ist davon auszugehen, dass die Beihilfe zum Zeitpunkt des Erlasses eines solchen Aktes gewährt ist.

133. Im Hinblick auf die Vielfalt und Komplexität der Maßnahmemodelle, die staatliche Beihilfen darstellen können, insbesondere im Bereich der direkten Besteuerung, erschöpft die vorausgehende Feststellung nicht das Spektrum der Möglichkeiten, mit denen die Kommission bei der Prüfung angemeldeter oder nicht angemeldeter Maßnahmen konfrontiert sein kann.

134. Somit kann im Fall einer mehrjährigen Regelung, die sich durch Zahlungen oder die regelmäßig wiederkehrende Gewährung von Vorteilen äußert, zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts, der die Grundlage für die Beihilfe bildet, und dem Zeitpunkt, zu dem die Empfänger tatsächlich in den Genuss des Vorteils kommen (oder dessen Folgen spüren, wie im Fall einer Steuerbefreiung), ein erheblicher Zeitunterschied bestehen.

135. In einem solchen Fall ist meines Erachtens die Steuerbeihilfe erst dann als dem Empfänger gewährt anzusehen, wenn sie im materiellen Sinn dem Begünstigten rechtlich endgültig zugutekommt. Nur der endgültige Empfang der Maßnahme, der der Entstehung des Vorteils im engeren Sinne gleichkommt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist entscheidend.

136. In dieser Hinsicht bin ich der Meinung, dass die Verjährungsfrist bei Steuervorteilen bei jeder tatsächlichen, gegebenenfalls jährlichen, Vorteilsgewährung neu beginnt, die mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung der Situationen, auf deren Grundlage der Umfang der Steuerbelastung bestimmt wird, zusammentrifft. Was die Einkommensteuer betrifft, entspricht dies dem Ende des Steuerjahrs, in dessen Verlauf Einkünfte erzielt worden sind, die in die Bemessungsgrundlage für diese Besteuerung einfließen(32).

137. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Verjährungsfrist von der Art und Weise der Bestimmung des Vorteils und infolgedessen der Beihilfe selbst abhängen kann. Die Berechnung dieser Frist leitet sich somit von der Feststellung des Vorteils ab.

138. Dies scheint hier der Fall zu sein, da die Feststellung des Vorteils nicht nur auf der Grundlage des nationalen Gesetzes, sondern auch entsprechend der in jeder Gemeinde, in der sich Liegenschaften von France Télécom befinden, geltenden Sätze durchgeführt werden muss.

139. Wie ich bereits dargelegt habe, hat das Gericht meines Erachtens eine genaue Analyse der Jährlichkeit der Gewerbesteuer und der sich daraus ergebenden Konsequenzen durchgeführt.

140. Infolgedessen hat das Gericht in Randnr. 324 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass wegen der Jährlichkeit der Gewerbesteuer die fragliche Beihilfe nicht als vor dem Jahr 1994 gewährt angesehen werden kann, da in diesem Jahr die verbindlichen Rechtsakte erlassen wurden, die erstmals ermöglichten, das Vorliegen eines Unterschieds in der Besteuerung festzustellen.

141. Was die Rüge einer fehlenden Feststellung der fraglichen Rechtsakte durch das Gericht betrifft, handelt es sich meines Erachtens um ein unzutreffend formuliertes Rechtsproblem. Aus der Analyse der abweichenden Regelung in ihrer Gesamtheit ergibt sich, dass diese auf nationaler Ebene die Gewerbesteuer festlegt, deren Höhe anhand eines landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatzes bestimmt wird, dem die Steuersätze zugrunde liegen, die im vorhergehenden Jahr von allen lokalen Gebietskörperschaften beschlossen wurden.

142. Wie sich aus Randnr. 24 des angefochtenen Urteils ergibt, werden die Steuersätze, die auf die Bemessungsgrundlagen angewandt werden, jedes Jahr von den beratenden Versammlungen der Gebietskörperschaften, denen die Steuer zugutekommt, beschlossen. Um die zu entrichtende Gewerbesteuer berechnen zu können, ist ein individueller Steuersatz auf nationaler Ebene für France Télécom festzulegen. Folglich sind die Beschlüsse der betreffenden Gebietskörperschaften zu berücksichtigende Elemente, um die im Gesetz Nr. 90‑568 genannten „Rechtstatsachen“ zu bestimmen; diese Rechtstatsachen sind für die Einschätzung der tatsächlichen Steuerbelastung von France Télécom sowie derjenigen, die sich aus dem allgemeinen Steuerrecht ergibt, und folglich für die Realisierung des Vorliegens eines Vorteils unerlässlich.

143. Im Übrigen ist die kritisierte Passage des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dessen Randnr. 323 zu lesen, in der das Gericht eine doppelte Verweisung auf Randnr. 202 und dann auf Randnr. 17 dieses Urteils vornimmt, in der die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Steuergesetzes dargelegt sind. Es ist nämlich wichtig, den konzeptuellen Unterschied zwischen einerseits der Rechtsnorm, und zwar dem Gesetz Nr. 90‑568, und andererseits der Rechtstatsache, nämlich dem landesweiten gewichteten Durchschnittssteuersatz, der sich aus den im vorhergehenden Jahr von allen Gebietskörperschaften gewählten Steuersatz ergibt, zu berücksichtigen. Diese Beschlüsse betreffen nicht den Grundsatz der Ermittlung der Gewerbesteuer, die France Télécom zu entrichten hat, sondern tragen zur Bestimmung des nationalen Durchschnitts bei, indem sie die individuellen Steuersätze feststellen, nach denen dieser Durchschnitt berechnet wird.

144. Außerdem wird der Ansatz, den das Gericht vertritt, durch den Wortlaut von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der Rückforderung der Beihilfe einer Verjährungsfrist unterliegen. Wenn es sich aber nicht wirklich um eine reale und effektive Gewährung einer Beihilfe handelt, kann die Kommission keine Rückforderung verlangen. Überdies kann sie keine Rückforderung verlangen, solange nicht einmal sicher ist, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist.

145. Was schließlich das Vorbringen der französischen Regierung betrifft, mit dem ein Widerspruch in der Begründung geltend gemacht wird, der zum einen Randnr. 276 und zum anderen die Randnrn. 323 bis 324 des angefochtenen Urteils betrifft, genügt der Hinweis, dass das Gericht die abweichende Regelung zum einen unter dem Gesichtspunkt der Anmeldepflicht und zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Grundnorm für die Feststellung eines Vorteils bei den Begünstigten der fraglichen Maßnahme analysiert hat.

146. Somit ist die Argumentation des Gerichts in dieser Randnr. 276 Teil der Antwort auf das Vorbringen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes, das im Rahmen des in der ersten Instanz vorgetragenen dritten Klagegrundes erörtert wurde. Das Gericht hat korrekt auf die Anmeldepflicht hingewiesen, die nach Art. 87 EG dem Mitgliedstaat obliegt, der eine abweichende Steuerregelung, wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht, einführen möchte. Dagegen äußert sich das Gericht zu den Auswirkungen der genannten Norm u. a. in den Randnrn. 323 und 324 des angefochtenen Urteils betreffend die Jährlichkeit der Gewerbesteuer. Da diese beiden Aspekte die beiden Teile der unerlässlichen Analyse des Begriffs der staatlichen Beihilfe darstellen, kann kein Widerspruch in der Begründung festgestellt werden.

147. Aus dem Vorangehenden folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

VIII – Zur Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze(33)

A –    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

148. Obwohl France Télécom ihren dritten Rechtsmittelgrund – Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes – in drei Teile teilt, schlage ich vor, diese mit Rücksicht auf ihren gemeinsamen Gegenstand zusammen zu prüfen.

149. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird ein Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich der Umstände gerügt, die eine Geltendmachung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlauben.

150. Erstens trägt France Télécom vor, dass das Gericht die Möglichkeit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend zu machen, auf die Fälle beschränkt habe, in denen eine Beihilfe angemeldet worden sei. Es habe jedoch zu verstehen gegeben, dass es anders sein könne, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sei. Solche Umstände seien hier gegeben.

151. Zweitens macht France Télécom geltend, dass das angefochtene Urteil eine widersprüchliche Begründung enthalte und sich auf die falsche Annahme stütze, dass jede Steuerabweichung einen Vorteil darstelle. Im vorliegenden Fall hätten die außergewöhnlichen Umstände, auf die sich das Unternehmen zur Geltendmachung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen habe, die Tatsache betroffen, dass das Vorliegen eines Vorteils nicht im Voraus festgestellt werden könne, sondern nur im Nachhinein, entsprechend der Entwicklung außerhalb der Steuersonderregelung liegender Umstände.

152. Drittens trägt France Télécom vor, das Gericht habe weder den Rechtsakt, der anzumelden gewesen wäre, noch den Zeitpunkt, zu dem dies hätte erfolgen müssen, bestimmt. Handle es sich bei dem Vorteil nämlich um einen Unterschied in der Besteuerung, der jedes Jahr am Ende des Steuerjahrs festgestellt werde, sei es nicht möglich gewesen, eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung der streitigen Regelung festzustellen.

153. Im Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes rügt France Télécom, das Gericht habe die Rechtsfolgen, die sich aus der Entscheidung betreffend La Poste ergäben, fasch ausgelegt(34). Das Gericht habe die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes mit der Begründung abgelehnt, die Kommission habe nicht zu der ab 1994 geltenden abweichenden Regelung Stellung genommen. Die Entscheidung der Kommission betreffend La Poste ist aber nach Ansicht von France Télécom ein Rechtsakt, der Rechtswirkungen und ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Übereinstimmung der streitigen Regelung mit den Regeln auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erzeugen könne.

2.      Würdigung

a)      Allgemeine Bemerkungen

154. Die Prüfung der fraglichen Regelung geht, wie dargelegt, auf die Beschwerde eines Dritten, und zwar der Association des collectivités territoriales pour le retour de la taxe professionelle de France Télécom et de La Poste dans le droit commun, zurück.

155. Die Pflicht zur Anmeldung stellt aber einen Eckpfeiler des im Vertrag festgelegten Modells der Vorausprüfung von staatlichen Beihilfen dar. Im Rahmen dieses Systems wird den Mitgliedstaaten zum einen die Verpflichtung, jede Maßnahme, die geeignet ist, in den Anwendungsbereich von Art. 87 EG zu fallen, anzumelden, sobald es sich um eine neue Beihilfe handeln kann, und zum anderen in Art. 88 Abs. 3 EG eine Verpflichtung, die „Standstill“ genannt wird, auferlegt. Dieses System gewährt sowohl den Mitgliedstaaten als auch den hypothetischen Begünstigten Verfahrensgarantien und inhaltliche Garantien(35).

156. Falls gegen eine Regel der vorherigen Anmeldung verstoßen wird, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Konsequenzen daraus zu tragen, sowohl hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme als rechtswidrige Beihilfe als auch hinsichtlich des Umstands, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht geltend gemacht werden können.

157. Soweit darüber hinaus France Télécom geltend macht, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der abweichenden Regelung nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob diese einen Vorteil begründen werde, der eine staatliche Beihilfe darstellen könne, ist darauf hinzuweisen, dass weder die besondere Komplexität der in Rede stehenden Regelung noch die Periodizität der Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen kann, den Mitgliedstaat von seiner Pflicht zur Anmeldung befreien kann. Im Gegenteil, im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens können die Anstrengungen, die von dem Mitgliedstaat und der Kommission im Geist der loyalen Zusammenarbeit unternommen werden, zu Lösungen führen, die den Besonderheiten der fraglichen Maßnahme angepasst sind.

158. Den Mitgliedstaat, der verlangt, abweichend von den Regeln des Vertrags Beihilfen gewähren zu können, trifft eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission. Dies gilt umso mehr für einen Mitgliedstaat, der die Anmeldung einer Beihilferegelung bei der Kommission unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG unterlassen hat(36).

159. Außerdem ist zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den Grundprinzipien der Union gehört(37).

160. Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die Unionsverwaltung präzise Zusicherungen gemacht, die bei demjenigen, an den sie gerichtet sind, begründete Erwartungen wecken können, und dass diese Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen(38).

161. Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt haben, kann sich nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die ihm die Rückforderung der Beihilfe aufgibt(39).

162. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies erst recht für einen Mitgliedstaat gilt, der für sich selbst Vertrauensschutz geltend macht, obwohl er die Pflicht zur Anmeldung nicht beachtet hat(40).

163. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen(41).

164. Schließlich kann die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe mit steuerlichem Charakter bei einem Einzelnen zur Zahlung von Beträgen an den Staat führen, die einer Steuer entsprechen, die er nicht zu entrichten hat. Es handelt sich also um eine Erstattung, die ein Grundrecht in Frage stellt, das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta)(42) anerkannt ist und das Eigentumsrecht betrifft, sowie Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(43) über den Schutz des Eigentums.

b)      Zum angefochtenen Urteil

165. In den Randnrn. 259 und 262 des angefochtenen Urteils hat das Gericht, nachdem es zutreffend auf die Regeln hinsichtlich der Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, hingewiesen hat(44), entschieden, dass sich der Beihilfeempfänger nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 auf Vertrauensschutz berufen kann(45), sofern ihm hinreichend präzise Zusicherungen gegeben wurden, die aus einem aktiven Tun der Kommission herrühren und die Annahme erlauben, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt.

166. Das Gericht hat zu Recht entschieden, dass, wenn dagegen eine ausdrückliche Stellungnahme der Kommission zu einer bei ihr angemeldeten Maßnahme fehlt, das Schweigen des Gemeinschaftsorgans nicht nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens der Rückforderung dieser Beihilfe entgegenstehen kann(46). Es hat jedoch zutreffend die Möglichkeit eingeräumt, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.

167. In dieser Hinsicht genügt die Feststellung, dass dem Gericht kein Fehler hinsichtlich der Feststellung dieser Umstände vorgeworfen werden kann, da es in den Randnrn. 263 bis 268 des angefochtenen Urteils das gesamte, bei ihm geltend gemachte Vorbringen, das solche Umstände darstellen kann, erschöpfend geprüft hat.

168. Zu den geltend gemachten außergewöhnlichen Umständen zählte, dass die Kommission Art. 21 des Gesetzes Nr. 90‑568 geprüft hat und in der Entscheidung betreffend La Poste zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die für La Poste geltende Verminderung der Bemessungsgrundlage keine staatliche Beihilfe sei.

169. Hinsichtlich des Schweigens der Kommission in der Entscheidung La Poste und den sich daraus für die Prüfung der für France Télécom geltenden Regelung ergebenden Rechtsfolgen genügt der Hinweis, dass aus dem System der von der Kommission durchgeführten präventiven Kontrolle im Bereich staatliche Beihilfen und insbesondere dem Verbot, vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung, neue Beihilfen zu gewähren, folgt, dass das Vorliegen einer Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe außer Zweifel steht. Dies gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beihilfe bei der Kommission nicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EG angemeldet worden ist, da dies die Rechtssicherheit, die durch diese Bestimmung gewährleistet werden soll, gefährdet.

170. Infolgedessen ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass kein von France Télécom vorgebrachtes Argument als Ausdruck einer Entscheidung der Kommission angesehen werden kann. Erst recht kann die Genehmigung einer in Rede stehenden Steuerregelung nicht aus dem bloßen Schweigen der Kommission abgeleitet werden.

171. Zu dem Vorbringen von France Télécom in Randnr. 99 der Rechtsmittelschrift, das Gericht habe entschieden, dass es zum Zeitpunkt der Einführung der in Rede stehenden Regelung nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob diese eine staatliche Beihilfe eingerichtet habe, genügt die Bemerkung, dass dieses Argument bereits im Rahmen der Ausführungen in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund des vorliegenden Rechtsmittels geprüft worden ist.

172. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

B –    Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

1.      Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

173. Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes werden das Fehlen einer Begründung des angefochtenen Urteils und ein Rechtsfehler wegen der Unmöglichkeit, den Betrag festzustellen, der zurückzufordern sei, gerügt.

174. France Télécom macht geltend, dass das Gericht nicht auf das Argument eingegangen sei, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die Pflicht zur Rückforderung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

175. Mit dem zweiten Teil wird ein Rechtsfehler hinsichtlich der Beurteilung der Methoden der Schätzung des Beihilfebetrags gerügt. France Télécom macht nämlich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission zu Recht eine Spanne auf der Grundlage ungefährer Schätzungen gebildet habe, die von den französischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens geliefert worden waren, und dass deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht festgestellt werden könne. Nach Ansicht von France Télécom ist das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht nicht begründet.

176. France Télécom macht geltend, dass die fraglichen Schätzungen von den französischen Behörden nicht übermittelt worden seien, um den tatsächlichen Umfang des Unterschieds in der Besteuerung im Zeitraum 1994 bis 2002 festzustellen. Diese Schätzungen seien vorgelegt worden, um zu zeigen, dass die eventuelle Unterbesteuerung des Unternehmens weitgehend ausgeglichen worden sei durch seine Überbesteuerung in den ersten Jahren der im Gesetz Nr. 90‑568 vorgesehenen abweichenden Steuerregelung. Demgemäß konnte nach Ansicht von France Télécom diese ungefähre Schätzung nicht die Höhe der Besteuerung des Unternehmens in dem Fall, dass es unter das allgemeine Steuerrecht gefallen wäre, nachbilden, und die Kommission hätte auf dieser Grundlage darauf verzichten müssen, die Rückforderung anzuordnen.

177. Infolgedessen hat nach Ansicht von France Télécom das Gericht fehlerhaft und ohne Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt eingeräumt, dass sich die Kommission auf ungewisse und hypothetische ungefähre Schätzungen habe stützen können, um den Vorteil zu beziffern, der dem Unternehmen habe zugutekommen können.

2.      Würdigung

178. Nach der Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für den Erlass der Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte näher ausgeführt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet(47).

179. Insoweit genügt der Hinweis, dass sich das Gericht in den Randnrn. 296 bis 300 des angefochtenen Urteils, nachdem es die auf dem Gebiet der Rückforderung staatlicher Beihilfen einschlägige Rechtsprechung korrekt angeführt hat, in den Randnrn. 301 bis 305 dieses Urteils bemüht hat, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ohne seine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung zu verletzen.

180. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Situation von France Télécom bereits zu einem Urteil des Gerichtshofs geführt hat(48), in dem die Französische Republik nicht nur deswegen verurteilt wurde, weil sie eine als rechtswidrig befundene Beihilfe nicht zurückgefordert hatte, sondern auch deshalb, weil sie ihrer Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG nicht nachgekommen war.

181. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen(49).

182. Folglich hat das Gericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung bestätigt, soweit sie sich darauf beschränkt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit eine Spanne hinsichtlich der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe anzugeben.

183. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

IX – Ergänzende Bemerkungen zum Status der Begünstigten im Zusammenhang mit der Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen im Unionsrecht

184. Bevor ich zum Schluss komme, möchte ich betonen, dass die folgenden Ausführungen die Korrektheit der Analyse des Gerichts nicht in Frage stellen, da ich vorschlage, die Rechtmäßigkeit seiner Auslegung zu bestätigen.

185. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit(50). Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtende Entscheidung gerichtet ist, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen(51). Darüber hinaus dient nach ständiger Rechtsprechung die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung zur Einstellung einer von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe der Wiederherstellung der früheren Lage auf dem Markt der Union(52).

186. Wenn im vorliegenden Fall die Entscheidung der Kommission, die eine staatliche Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung anordnet, durch ein Urteil des Gerichtshofs bestätigt wird, ist nach den Rechtsschutzmöglichkeiten zu fragen, die für die eventuell durch die Beihilfe Begünstigten in diesem Stadium eröffnet sein können.

187. Meines Erachtens besteht die Hauptschwierigkeit für France Télécom darin, dass sie eine Rückzahlungspflicht nur potenziell trifft, weil die streitige Entscheidung auf sehr variablen Schätzungen beruht und nicht auf einer simulierten Besteuerung auf der Grundlage der rückwirkenden Anwendung der Gewerbesteuer nach den Besteuerungsgrundlagen, die tatsächlich auf France Télécom anwendbar sind(53).

188. Ein Mitgliedstaat, der zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, frei, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts(54).

189. Es ist unstreitig, dass der Begriff des Unionsrechts die Grundrechte umfasst, die Einzelnen durch die Grundrechtecharta verliehen werden. Daraus folgt, dass das Vorliegen einer absoluten Pflicht zur Rückforderung für die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Personen, denen die von den nationalen Behörden unter Verstoß gegen den Vertrag gewährten Maßnahmen zugutekommen können, nicht beeinträchtigen darf.

190. Insoweit erfordert die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe, dass der Begünstigte den Vorteil erstattet, den er durch die gewährte Beihilfe erhalten hat. Es handelt sich somit um eine Eigentumsübertragung vom Begünstigten auf den Mitgliedstaat(55). Eine solche Handlung kann, wenn der Begünstigte sie nicht freiwillig akzeptiert, nur zu einer Anfechtung vor Gericht führen, das nach einem fairen Verfahren gegen den betroffenen Begünstigten entscheidet.

191. Folglich kann, sobald die von der Grundrechtecharta gewährleisteten Rechte, wie der Schutz des Eigentumsrechts(56), ins Spiel kommen, die für den Mitgliedstaat bestehende unbedingte Pflicht zur Rückforderung nicht automatisch zu einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung der Einzelnen führen.

192. Im Gegenteil, es ist meines Erachtens nicht zu bestreiten, dass eine Pflicht zur Rückzahlung im Rahmen eines fairen Verfahrens vom Begünstigten anfechtbar sein muss, und es muss ihm möglich sein, in den Genuss aller Verfahrensgarantien und aller materiell-rechtlichen Garantien, die sich aus der Grundrechtecharta und der EMRK ergeben, zu kommen(57).

193. Zwar ist der Begünstigte nicht mehr berechtigt, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe oder ihre Rechtswidrigkeit als solche zu bestreiten. Jedoch steht es dem Begünstigten meines Erachtens frei, seine Rückzahlungspflicht sowie den Umfang dieser Verpflichtung anzufechten, selbst wenn die Gültigkeit der streitigen Entscheidung auch durch ein Urteil des Gerichts bestätigt worden ist (58).

194. Diese Erwägungen sind von der Rechtsprechung zu unterscheiden, die den Begünstigten die Möglichkeit verliehen hat, vor einem nationalen Gericht einen außergewöhnlichen Umstand geltend zu machen, der geeignet ist, ein berechtigtes Vertrauen dahin gehend zu begründen, dass die gewährten Beihilfen rechtmäßig sind, wobei ein solches Vertrauen in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 einer Anordnung der Kommission, die betroffenen Beihilfen zurückzufordern, entgegensteht(59).

195. Das in Art. 88 EG vorgesehene Verwaltungsverfahren führt zum Erlass einer Entscheidung der Kommission, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist. Das begünstigte Unternehmen ist weder Partei dieses Verfahrens noch Adressat der Entscheidung der Kommission, auch wenn es eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erheben kann(60). Der Gerichtshof hat auch bekräftigt, dass die Beteiligten(61), mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats, im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen(62).

196. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil den Begünstigten nicht daran hindern, vor den nationalen Gerichten die zurückzuzahlenden Beträge oder sogar das Bestehen seiner Rückzahlungspflicht anzufechten. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen, nachdem es dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorgelegt hat.

X –    Ergebnis

197. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        das Rechtsmittel von France Télécom zurückzuweisen,

–        France Télécom die Kosten aufzuerlegen,

–        der Französischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das angefochtene Urteil am 30. November 2009 erlassen worden ist, folgen die Bezugnahmen auf den Vertrag der Nummerierung vor Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


3 – ABl. 2005, L 269, S. 31.


4 – JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069.


5 – JORF vom 27. Juli 1996, S. 11398.


6 – Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften bei der Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


7 – Die Gewerbesteuer (taxe professionelle) wurde durch das Gesetz Nr. 75‑678 vom 29. Juli 1975 zur Aufhebung der „patente“ (bis dahin geltende Gewerbesteuer) und zur Einführung einer „taxe professionelle“ (JORF vom 31. Juli 1975, S. 7763) eingeführt.


8 – Vgl. Art. 29 des Gesetzes Nr. 2002‑1575 vom 30. Dezember 2002 über das Haushaltsgesetz 2003 (JORF vom 31. Dezember 2002).


9 – ABl. C 57, S. 5.


10 – C‑441/06, Slg. 2007, I‑8887.


11 – Die Klagen vor dem Gericht wurden von der Französischen Republik und von France Télécom eingereicht. Die Französische Republik stütze ihre Anträge auf vier Klagegründe, die vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen wurden. Mit den vier Klagegründen rügte sie einen offensichtlicher Ermessensfehler und einen Rechtsfehler, die die Kommission begangen habe, als sie die Ansicht vertreten habe, dass die von 1994 bis 2002 geltende abweichende Regelung einen Vorteil gewährt habe (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 191 bis 241 des angefochtenen Urteils), eine Verletzung der Verteidigungsrechte (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 136 bis 142 des angefochtenen Urteils), einen Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 betreffend die Verjährungsfrist (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 318 bis 327 des angefochtenen Urteils) und schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 259 bis 279 des angefochtenen Urteils). France Télécom wiederum machte vor dem Gericht fünf Klagegründe geltend, die ebenfalls zurückgewiesen wurden; in diesen berief sie sich auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 146 bis 153 des angefochtenen Urteils), drei offensichtliche Ermessensfehler und einen Rechtsfehler, als die Kommission die Ansicht vertreten habe, France Télécom habe einen Vorteil erlangt (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 191 bis 241 des angefochtenen Urteils), einen Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 betreffend die Verjährungsfrist (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 318 bis 327 des angefochtenen Urteils), einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 259 bis 305 des angefochtenen Urteils) und schließlich eine Verletzung der für den Erlass der Entscheidungen der Kommission geltenden Regeln (siehe Analyse des Gerichts in den Randnrn. 114 bis 130 des angefochtenen Urteils).


12 – Erster und zweiter Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels von France Télécom.


13 – Vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, Slg. 2006, I‑2843, Randnrn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C‑169/08, Slg. 2009, I‑10821, Randnr. 52).


14 – Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Adria‑Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365, Randnr. 38), vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C‑501/00, Slg. 2004, I‑6717, Randnr. 90), und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I‑5293, Randnr. 29).


15 – Vgl. Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C‑387/92, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 14).


16 – Zur Auswirkung der Feststellung des Vorteils auf die Prüfung der Selektivität vgl. Urteile Adria‑Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 41), vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 47), vom 11. September 2008, UGT‑Rioja u. a. (C‑428/06 bis C‑434/06, Slg. 2008, I‑6747, Randnr. 46), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 82).


17 – Nrn. 160 ff. der Schlussanträge.


18 – Es kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Herabsetzung der Verwaltungskosten bei Fehlen jeglicher Verwaltungsvereinfachung bei der Erhebung der Gewerbesteuer im Verhältnis zum allgemeinen Steuerrecht als nicht gerechtfertigt angesehen hätte.


19 – C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901.


20 – Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission (47/69, Slg. 1970, 487, Randnr. 7).


21 – Urteil vom 2. Juli 1974 (173/73, Slg. 1974, 709).


22 – Randnr. 43 und Nr. 32 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in dieser Rechtssache.


23 – Vgl. Nationalversammlung, vollständiger Bericht, 3. Sitzung vom 11. Mai 1990, einsehbar unter der Internet-Adresse: http://archives.assemblee-nationale.fr/9/cri/1989-1990-ordinaire2/042.pdf.


24 – Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 30), und Enirisorse (oben in Fn. 13 angeführt, Randnr. 32).


25 – Vgl. Protokoll der Sitzung vom 7. Juni 1990 im Senat (JORF vom 8. Juni 1990, S. 1361) und der Sitzung vom 19. Juni 1990 in der Nationalversammlung (JORF vom 20. Juni 1990, S. 2604).


26 – Vgl. Erwägungsgründe 25 bis 31 der streitigen Entscheidung.


27 – Urteil vom 16. Mai 2002 (C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnrn. 71, 77 und 81).


28 – Vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission, (C‑186/02 P und C‑188/02 P, Slg. 2004, I‑10653, Randnr. 60), und vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (C‑68/05 P, Slg. 2006, I‑10367, Randnr. 96).


29 – Vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


30 – Vgl. statt vieler Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17), und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C‑88/03, Slg. 2006, I‑7115, Randnr. 55).


31 – Vierter Rechtsmittelgrund von France Télécom.


32 – Es versteht sich, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des endgültigen Charakters eines Vorteils, der sich aus einer staatlichen Steuerbeihilfe ergibt, je nach den in den verschiedenen Rechtsordnungen vorgesehenen Ergebnissen variieren können. Meines Erachtens können solche steuerlichen Details die Berechnung der Verjährungsfrist nicht beeinträchtigen.


33 – Dritter und fünfter Rechtsmittelgrund von France Télécom.


34 – Entscheidung vom 8. Februar 1995 (ABl. C 262, S. 11).


35 – Vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36 – Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (oben in Fn. 35 angeführt, Randnr. 152).


37 – Vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1981, Dürbeck (112/80, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48).


38 – Urteil vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission (C‑414/08 P, Randnr. 107), und vom 24. März 2011, ISD Polska u. a. (C‑369/09 P, Randnr. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).


39 – Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (oben in Fn. 35 angeführt, Randnr. 150).


40 – Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (oben in Fn. 35 angeführt, Randnr. 151).


41 – Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42 – ABl. 2010, C 83, S. 389.


43 – Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK).


44 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products (Lopik)/EWG (265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44); Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof (T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnr. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45 – Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 16).


46 – Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg. 2004, I‑10609, Randnr. 44).


47 – Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48 – Urteil Kommission/Frankreich (oben in Fn. 10 angeführt).


49 – Vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C‑480/98, Slg. 2000, I‑8717, Randnr. 25), und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875, Randnr. 39).


50 – Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland (C‑183/91, Slg. 1993, I‑3131, Randnr. 16), vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal (C‑404/97, Slg. 2000, I‑4897, Randnr. 38), und vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (C‑507/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 42).


51 – Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C‑209/00, Slg. 2002, I‑11695, Randnr. 31), vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C‑404/00, Slg. 2003, I‑6695, Randnr. 21), und Kommission/Frankreich (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 42). Der Mitgliedstaat muss eine tatsächliche Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge erreichen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, oben in Fn. 50 angeführt, Randnr. 44).


52 – Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien (C‑350/93, Slg. 1995, I‑699, Randnr. 21), sowie vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 64).


53 – Es ist hinzuzufügen, dass die Problematik der Berechnung des Umfangs der Rückerstattungspflicht ein Tatsachenelement darstellt, das nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt.


54 – Urteile vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C‑210/09, Randnr. 21), und vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei (oben in Fn. 50 angeführt, Randnr. 51).


55 – Dieser Aspekt wird besonders deutlich im Fall der Rückforderung von Steuerbeihilfen, wenn dem Begünstigten eine Übertragung von Gütern entsprechend dem Vorteil, den er erhalten hat, als die Besteuerung niedriger war, auferlegt wird.


56 – Vgl. Art. 17 der Grundrechtecharta sowie Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK.


57 – Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Grundrechtecharta orientiert sich an Art. 6 Abs. 1 EMRK, der vorsieht, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.


58 – Ich erinnere daran, dass gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen muss, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird.


59 – Urteil Kommission/Italien (oben in Fn. 52 angeführt, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 103).


60 – Nach der Rechtsprechung haben andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat somit nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brink’s France [oben in Fn. 47 angeführt, Randnr. 59], vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission [C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 82]; und des Gerichts vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission [T‑62/08, Randnr. 162]). Die Möglichkeit, Entscheidungen der Kommission vor dem Gericht anzufechten, die einem Begünstigten eingeräumt werden kann, bedeutet nicht, dass dieser Begünstigte Adressat einer solchen Entscheidung ist.


61 – Gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 fällt der Beihilfeempfänger unter die Kategorie „Beteiligte“, die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung nach der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat eine Stellungnahme abgeben können.


62 – Vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P).