SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 14. September 2010(1)
Rechtssache C‑291/09
Francesco Guarnieri & Cie
gegen
Vandevelde Eddy VOF
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Brussel [Belgien])
„Freier Warenverkehr – Prozesskostensicherheit“
1. Der Gerichtshof hat bereits mehrfach darüber entschieden, ob nationale Bestimmungen, die von ausländischen Klägern in gerichtlichen Verfahren verlangen, eine Prozesskostensicherheit zu leisten, mit dem Vertrag vereinbar sind. Der vorliegende Fall ist ungewöhnlich, weil es um die Lage eines Drittstaatsangehörigen geht und sich die Frage stellt, ob die Prozesskostensicherheit in diesem Zusammenhang den freien Warenverkehr behindert.
Rechtlicher Rahmen
EG-Vertrag(2)
2. Art. 12 Abs. 1 EG bestimmt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“
3. Art. 28 EG sieht vor: „Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“
4. Art. 29 EG bestimmt: „Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“
5. Art. 30 EG lautet: „Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“
6. Monaco ist nicht in Art. 299 EG als Gebiet aufgeführt, für das der Vertrag gilt. Anders als z. B. bei der Republik San Marino(3) gibt es zudem mit Monaco keine spezielle völkerrechtliche Übereinkunft zur Regelung seiner Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union.
Zollkodex der Gemeinschaft
7. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92(4) bestimmt: „Die folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig: … b) FRANKREICH: Das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist …“
Einschlägiges nationales Recht
8. Nach Art. 851 des Gerechtelijk Wetboek (belgisches Gerichtsgesetzbuch) müssen Ausländer, die ein Verfahren anstrengen oder daran beteiligt sind, auf Antrag eines belgischen Beklagten Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen leisten, zu deren Zahlung sie verurteilt werden können, es sei denn, es handelt sich um Angehörige von Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen geschlossen wurde, das ihre Staatsangehörigen von dieser Verpflichtung befreit.
Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
9. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Francesco Guarnieri & Cie (im Folgenden: Guarnieri), ist eine Kommanditgesellschaft monegassischen Rechts mit Sitz in Monaco. Die Beklagte, die Vandevelde Eddy VOF (im Folgenden: Vandevelde), hat ihren Gesellschaftssitz in Belgien.
10. Eine dritte Partei, die Fourcroy NV, bestellte bei Vandevelde im Rahmen einer Werbeaktion für den Verkauf von Flaschen des Likörs „Mandarine Napoléon“ 21 000 Gläser und 100 000 Teelichter mit Zubehör. Vandevelde bestellte die Teelichter und Gläser bei Guarnieri.
11. Bei Erhalt der Waren verweigerte Vandevelde Guarnieri die Bezahlung mit der Begründung, dass die Lieferung zu spät erfolgt sei, dass die Plastikverpackung für 3 000 Stück beschädigt und 65 % der Gläser zerbrochen und die intakten Stücke sehr verschmutzt gewesen seien und dass die Werbeaufkleber für die Gläser auf der falschen Seite angebracht worden seien.
12. Guarnieri erhob daraufhin Klage bei der Rechtbank van Koophandel te Brussel (Handelsgericht Brüssel) und beantragte die Zahlung von 51 034,98 USD und 16 345,27 Euro zur Begleichung der noch offenen Rechnungen für die gelieferten Waren zuzüglich Verzugszinsen. Vandevelde beantragte im Wege der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf die Waren in Höhe von 31 530,38 Euro zuzüglich Prozesszinsen und Schadensersatz wegen entgangener Einkünfte in Höhe von 60 000 Euro zuzüglich Prozesszinsen.
13. Vandevelde beantragte ferner nach Art. 851 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs, Guarnieri aufzugeben, eine Sicherheit für die Kosten in Höhe von 2 500 Euro zu leisten.
14. Guarnieri trägt vor, dass eine Verurteilung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gegen das Diskriminierungsverbot und die Art. 28 EG, 29 EG und 30 EG verstoßen würde. Obwohl sie in Monaco ansässig sei, kämen ihr die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr zugute.
15. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr unmittelbar anwendbar sind und legt dem Gerichtshof folgende Frage vor:
Untersagen es die Art. 28 EG, 29 EG und 30 EG, dass ein Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit, der in Belgien eine Klage auf Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von Twister-Gläsern und Teelichtern mit Zubehör erhoben hat, auf Antrag eines Beklagten mit belgischer Staatsangehörigkeit verpflichtet wird, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen zu leisten, zu deren Zahlung er verurteilt werden kann?
16. Die belgische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt und nicht durchgeführt worden.
Würdigung
Vorbemerkungen
Herkunft der Waren
17. Zunächst ist festzustellen, dass Guarnieri unstreitig eine Gesellschaft monegassischen Rechts und damit Drittstaatsangehörige ist. In der Vorlageentscheidung und in den Akten des nationalen Gerichts fehlt jedoch ein Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren. Der Ursprung der Waren ist für die Beurteilung der Sachfrage im Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht entscheidend.
18. Hinsichtlich der Herkunft sind verschiedene Szenarien denkbar. Die Waren könnten in Monaco hergestellt oder (vielleicht eher) aus einem Drittstaat wie Taiwan nach Monaco eingeführt und dann von Monaco nach Belgien versandt worden sein. Alternativ könnten die Waren Belgien über einen anderen Mitgliedstaat erreicht haben: Sie könnten z. B. in den Niederlanden hergestellt oder aus einem Drittstaat in die Niederlande eingeführt und dann von dort nach Belgien ausgeführt worden sein(5). Schließlich wäre es auch möglich, dass die Waren in Belgien selbst hergestellt oder direkt aus einem Drittstaat nach Belgien eingeführt wurden.
19. Der Ursprung der Waren ist eine Tatsachenfrage, die vom nationalen Gericht zu entscheiden ist. Die rechtliche Analyse des vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Problems wird jedoch unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wie diese grundlegende Frage beantwortet wird.
Die Waren stammen aus Monaco
20. Stammen die Waren aus Monaco, das kein Gebiet ist, auf das der Vertrag nach Art. 299 EG Anwendung findet, stellt sich die Vorfrage, ob die Art. 28 EG und 30 EG auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind.
21. Ob die Bestimmungen des Vertrags über die Verkehrsfreiheiten Waren aus Monaco zugutekommen, hat der Gerichtshof noch nicht entschieden. In seinen Schlussanträgen zum Urteil Estée Lauder(6) hat Generalanwalt Fennelly diese Frage jedoch angesprochen. Das Produkt, um das es in jener Rechtssache ging (ein Kosmetikartikel), wurde in Monaco hergestellt und von dort aus in ganz Europa vertrieben. Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob die damaligen Art. 30 und 36 EG‑Vertrag und/oder Art. 6 Abs. 3 der Kosmetikrichtlinie(7) der Anwendung nationaler Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb entgegenstünden, die es erlaubten, die Einfuhr und den Vertrieb eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellten oder rechtmäßig vertriebenen kosmetischen Produkts mit der Begründung zu untersagen, die Verbraucher könnten durch den Namen hinsichtlich der Annahme einer dauerhaften Wirkung irregeführt werden.
22. Generalanwalt Fennelly bestätigte, dass Monaco ein Drittstaat sei, war aber der Auffassung, dass, „[d]a … im Handel zwischen Monaco und der Gemeinschaft keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung angewandt werden dürfen, auf den ersten Blick manches dafür [spricht], dass Waren aus Monaco, die unmittelbar in einen Mitgliedstaat ausgeführt werden, so behandelt werden sollen, als stammten sie aus der Gemeinschaft“(8). Nachdem er geprüft hatte, ob diese Sichtweise dadurch in Frage gestellt werde, dass die Handelsbeziehungen zwischen Monaco und der Gemeinschaft nicht abschließend geregelt seien, kam Generalanwalt Fennelly zu folgendem Ergebnis: „[Ich] glaube …, dass allein der Umstand, dass Monaco zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, es rechtfertigt, aus Monaco stammenden Waren die Regeln des freien Warenverkehrs zugutekommen zu lassen.“(9)
23. Der Gerichtshof hat die Rechtssache Estée Lauder auf der Grundlage anderer Erwägungen entschieden und ist deshalb in seinem Urteil auf diese Frage nicht eingegangen. Ich stimme dem Ansatz von Generalanwalt Fennelly jedoch zu und pflichte ihm darin bei, dass Waren aus Monaco ebenso wie Waren, die aus einem Drittstaat nach Monaco eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden(10), in den Genuss der Bestimmungen des Vertrags über die Verkehrsfreiheiten kommen sollten.
Die Waren stammen aus einem anderen Mitgliedstaat
24. Sollte das nationale Gericht feststellen, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wären die Art. 28 EG und 30 EG ohne Weiteres anwendbar. Aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingeführte und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren würden ebenfalls in den Genuss dieser Bestimmungen kommen.
Die Waren stammen aus Belgien
25. Anders als in den beiden soeben dargestellten Szenarien sind die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr meines Erachtens nicht einschlägig, wenn die Waren aus Belgien stammen (oder direkt aus einem Drittstaat nach Belgien eingeführt und dort erstmals in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wurden).
26. Der Gerichtshof hat zwar in seinen Urteilen Pistre(11) und Guimont(12) festgestellt, dass Vorlagen in Verfahren, in denen die Produkte und Parteien nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen, zulässig sind, und dann über die Auslegung des damaligen Art. 30 EG-Vertrag entschieden. In beiden Fällen ging es allerdings um nationale Maßnahmen, die zumindest potenziell geeignet waren, offensichtliche Auswirkungen auf den freien Warenverkehr zu haben.
27. In der Rechtssache Pistre untersagten die französischen Rechtsvorschriften, die Bezeichnung „montagne“ oder „Monts des Lacaune“ auf den Etiketten für Produkte aus gekochtem Fleisch ohne vorherige behördliche Genehmigung zu verwenden (diese Genehmigung betraf die Verwendung von Angaben, die Gebirgsregionen vorbehalten waren). Die Angeklagten in jener Rechtssache waren französische Staatsangehörige, denen untersagt worden war, ihre eigenen Kochfleischprodukte in Frankreich herzustellen und zu vertreiben. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Prüfung einer Maßnahme an dem damaligen Art. 30 EG-Vertrag „nicht schon deshalb [ausscheidet], weil keines der Elemente des bei dem nationalen Gericht anhängigen konkreten Falles über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist. Auch in einer solchen Lage kann sich nämlich die Anwendung der nationalen Maßnahme auf den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken, und zwar insbesondere dann, wenn die fragliche Maßnahme den Vertrieb von Waren inländischen Ursprungs zum Nachteil eingeführter Waren begünstigt“(13). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die angefochtene nationale Maßnahme eingeführte Erzeugnisse unmittelbar benachteiligte (weil die Angabe grundsätzlich nur auf in Frankreich hergestellte Waren angewendet werden konnte) und sich nicht rechtfertigen ließ(14).
28. In der Rechtssache Guimont untersagten nationale Etikettierungsvorschriften die Bezeichnung eines im Inland hergestellten Käses als „Emmentaler“, weil er, obwohl in sonstiger Hinsicht mit den darin niedergelegten Spezifikationen(15) vereinbar, keine Rinde hatte. Die angefochtene nationale Regelung galt unterschiedslos für eingeführte und inländische Erzeugnisse. Der Gerichtshof hat die Vorlage als zulässig angesehen, weil dem nationalen Gericht „[e]ine Antwort … dann von Nutzen sein [könnte], wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem inländischen Erzeuger die gleichen Rechte zustehen, die dem Erzeuger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden“(16). Der Gerichtshof war dann aber darauf bedacht, die Vorlagefrage nur in Bezug auf die Auswirkungen der angefochtenen Regelung auf eingeführte Erzeugnisse zu beantworten, und hat entschieden, dass der damalige Art. 30 EG-Vertrag insoweit den nationalen Rechtsvorschriften entgegenstand(17).
29. Im Gegensatz dazu hat es der Gerichtshof im vorliegenden Fall mit einer Regelung (Prozesskostensicherheit) zu tun, die zum Zivilverfahrensrecht eines Mitgliedstaats gehört. Die angefochtene Maßnahme betrifft nicht direkt den Warenvertrieb(18). Ihre diskriminierende Wirkung liegt in der Staatsangehörigkeit des Klägers begründet, nicht in der Herkunft der Waren. Sie ist unterschiedslos auf eingeführte und inländische Produkte anwendbar. In Anbetracht der Unsicherheit hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Waren, ist klar, dass der Gerichtshof dem nationalen Gericht eine Antwort geben muss; genauso eindeutig ist aber auch, dass die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr nicht anwendbar sind, wenn die im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht stehenden Waren aus Belgien stammen.
30. Im weiteren Verlauf dieser Schlussanträge werde ich davon ausgehen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren rechtmäßig in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden, das nationale Gericht aber ihre Herkunft feststellen muss, bevor es über den Ausgang des Verfahrens entscheiden kann.
Anwendbarkeit des Art. 29 EG
31. Die zweite Vorfrage geht dahin, ob Art. 29 EG (der mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen verbietet) in der vorliegenden Rechtssache einschlägig ist. Sowohl die Kommission als auch die belgische Regierung sind der Auffassung, dass der Gerichtshof seine Prüfung auf die Art. 28 EG und 39 EG beschränken sollte.
32. Wenn sich die Waren, die Gegenstand einer Streitigkeit sind, in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und anschließend die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat überschritten haben oder überschreiten sollen, sehe ich grundsätzlich keinen Grund, warum Art. 29 EG – je nach der vertraglichen Vereinbarung, die Anlass zu dem Rechtsstreit gegeben hat – nicht greifen sollte. Letztlich ist die Ausfuhr aus Mitgliedstaat A in Mitgliedstaat B nur die Kehrseite der Einfuhr in Mitgliedstaat B aus Mitgliedstaat A.
33. Gleichwohl steht fest, dass das nationale Gericht nach dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache mit einer Streitigkeit über Waren befasst ist, die sich in demselben Mitgliedstaat (Belgien) befinden wie das angerufene Gericht. Soweit sie überhaupt eine Grenze überschritten haben, bestand der relevante Verkehr in einer Einfuhr nach Belgien und nicht in einer Ausfuhr aus Belgien. Ich werde daher in der Folge davon ausgehen, dass nur die Art. 28 EG und 30 EG für den Ausgang des nationalen Verfahrens relevant sind.
Zur Sache
34. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen nationale Rechtsvorschriften, die eine Prozesskostensicherheit verlangen, in den Anwendungsbereich des Vertrags(19). Bisher waren die Kläger der Ausgangsverfahren in den Entscheidungen des Gerichtshofs allerdings Angehörige eines Mitgliedstaats und nicht Drittstaatsangehörige.
35. So betraf z. B. die Rechtssache Data Delecta eine Gesellschaft mit Sitz in England, von der eine Prozesskostensicherheit für eine Klage verlangt wurde, mit der sie die Bezahlung einer Warenlieferung in Schweden gegen ein schwedisches Unternehmen durchsetzen wollte. Der Gerichtshof hat Folgendes festgestellt: „Indem [Art. 12 EG] ‚jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit‘ verbietet, verlangt er in den Mitgliedstaaten die vollständige Gleichbehandlung der Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.“ Daher wurde die schwedische Regelung, auf deren Grundlage von Ausländern eine Prozesskostensicherheit verlangt werden konnte, als unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angesehen(20).
36. Aus dem Urteil Data Delecta und ähnlichen Fällen ergibt sich für mich zweierlei. Erstens ist eine Prozesskostensicherheit dann nicht mit Art. 12 EG vereinbar, wenn die Regelung zwischen Personen, die sich vor den nationalen Gerichten „in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation“ befinden, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum Nachteil des Ausländers unterscheidet. Zweitens verletzt eine solche Regelung das Recht eines Klägers, in den Genuss der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu kommen, da die Möglichkeit, gegebenenfalls eine Forderung im Klagewege vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen, eine unerlässliche Ergänzung zur Ausübung dieser Rechte darstellt(21).
37. Ich stelle fest, dass das nationale Gericht nicht ausdrücklich um die Auslegung des Art. 12 EG ersucht hat. Meines Erachtens ist sie aber für die Entscheidung über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung.
38. Genügt es, um sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Prozesskostensicherheit berufen zu können, dass die Waren, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, unter die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr fallen? Oder muss der Kläger des Ausgangsverfahrens auch Angehöriger der Europäischen Union oder ein in der Union ansässiges Unternehmen sein?
39. Der Gerichtshof hat jüngst in der Rechtssache Vatsouras entschieden, dass für die Anwendbarkeit von Art. 12 EG zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: „Diese Bestimmung [Art. 12 EG] betrifft in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallende Situationen, in denen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird, findet aber keine Anwendung im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen.“(22)
40. Ich bin der Ansicht, dass die Formulierung des Gerichtshofs in den Urteilen zur Prozesskostensicherheit „Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden“, vor dem Hintergrund des Urteils Vatsouras zu sehen ist. Demnach müsste die Klägerin des Ausgangsverfahrens zwei Voraussetzungen erfüllen: erstens müsste der betreffende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, zweitens müsste die Klägerin des Ausgangsverfahrens Angehörige eines Mitgliedstaats sein, die diskriminiert worden ist.
41. Da Guarnieri ein monegassisches Unternehmen ist, würde das bedeuten, dass sie sich nicht auf Art. 12 EG berufen kann.
42. Streng genommen sollte dies ausreichen, um den Fall zu lösen. Jedoch ist für den Fall, dass der Gerichtshof annehmen sollte, dass die Nationalität der Klägerin für die Anwendung des Art. 12 EG unerheblich ist, und/oder die vorliegende Rechtssache im Licht der Art. 28 EG und 30 EG weiterprüfen möchte, kurz darauf einzugehen, wie die Bestimmungen über den freien Warenverkehr Anwendung finden könnten.
43. Ist die Prozesskostensicherheit eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 28 EG?
44. Seit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Dassonville ist ständige Rechtsprechung, dass „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 28 EG anzusehen“ ist(23).
45. Art. 851 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs trifft eine Unterscheidung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zwischen belgischen und nicht belgischen Staatsangehörigen. Danach sind Letztere verpflichtet, eine Prozesskostensicherheit zu leisten, wenn es zwischen dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und Belgien kein bilaterales Abkommen gibt. Dabei handelt es sich jedoch meiner Meinung nach nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG.
46. Die Prozesskostensicherheit ist keine Handelsregelung. Sie wird an die Staatsangehörigkeit einer Prozesspartei, nicht an die Herkunft der Waren geknüpft und ist nicht darauf gerichtet, den Handel zu regulieren. Ebenso wenig ist sie eine Voraussetzung, die mit der Warenlieferung in der gleichen Weise in unmittelbarem Zusammenhang steht wie Verpackungs- und Kennzeichnungsregelungen dazu benutzt werden könnten, ausländische Einfuhren zu diskriminieren und damit den freien Verkehr zu behindern. Es handelt sich vielmehr um eine Regelung des Zivilverfahrensrechts. Für ihre Anwendung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Als Erstes muss es in der Folge eines Vertragsschlusses (im vorliegenden Fall über die Lieferung von Waren) zu einer Streitigkeit kommen, die zu einem Rechtsstreit vor einem belgischen Gericht führt. Als Zweites muss an diesem Rechtsstreit ein belgischer Staatsangehöriger als Beklagter beteiligt sein, der sich dazu entschließt, von Art. 851 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs Gebrauch zu machen.
47. Meiner Ansicht nach ist die Anwendung des Art. 851 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs zu unsicher und mittelbar, um eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 28 EG darzustellen(24).
48. Sollte der Gerichtshof anderer Meinung sein und die Prozesskostensicherheit als eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG ansehen, wäre zu überlegen, ob sie durch einen der in Art. 30 EG genannten Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Da die angefochtene nationale Regelung, was die streitgegenständlichen Waren angeht, keine Unterscheidung zwischen eingeführten und inländischen Produkten vornimmt, könnte sie auch durch eines der zwingenden Erfordernisse im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs(25) gerechtfertigt sein (nähme der Gerichtshof an, dass sich ein Kläger mit einer Drittstaatsangehörigkeit ebenfalls auf Art. 12 EG berufen kann(26), könnte die angefochtene Regelung – da sie offenkundig aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert – nur nach Art. 30 EG und nicht nach der Rechtsprechung zu den zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt sein).
49. Belgien trägt vor, Ziel des Art. 851 des Gerichtsgesetzbuchs sei die Schaffung von Rechtssicherheit – die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung von Urteilen belgischer Gerichte. Die Bestimmung solle sicherstellen, dass sich Ausländer, auf die kein bilaterales Abkommen Anwendung finde, der Zahlung von Entschädigungen und Zinsen nicht entzögen, wenn sie von den belgischen Gerichten dazu verurteilt würden. Es gehe also darum, Ausländer in die gleiche Lage zu versetzen wie belgische Staatsangehörige, die natürlich gänzlich der Vollstreckungsgewalt ihrer nationalen Gerichte unterlägen.
50. Ich bin zwar bereit, zu akzeptieren, dass eine Regelung des nationalen Verfahrensrechts, die eine Prozesskostensicherheit vorsieht, grundsätzlich als ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgend angesehen werden kann – sei es nach der Ausnahme der öffentlichen Ordnung in Art. 30 EG oder als ein „zwingendes Erfordernis“ nach der Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung –, doch enthalten weder die Vorlageentscheidung noch die schriftlichen Erklärungen Belgiens ausreichend Material, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, die Prüfung zu vertiefen. Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Beantwortung der Frage, ob die Prozesskostensicherheit gerechtfertigt werden kann, Sache des nationalen Gerichts ist. Bei der Prüfung dieser Frage sollte das nationale Gericht untersuchen, ob die Regelung das mildeste Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels darstellt und ob sie verhältnismäßig ist(27).
I – Ergebnis
51. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die von der Rechtbank van Koophandel te Brussel vorgelegte Frage wie folgt beantworten sollte:
Art. 28 EG untersagt es nicht, dass ein Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit, der in Belgien eine Klage auf Bezahlung einer Warenlieferung erhebt, auf Antrag eines Beklagten mit belgischer Staatsangehörigkeit verpflichtet wird, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen zu leisten, zu deren Zahlung er verurteilt werden kann.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 – Da das Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eröffnet wurde, beziehe ich mich auf die Vertragsbestimmungen, wie sie zu diesem Zeitpunkt galten. Die Bestimmungen des Art. 12 EG finden sich nun in Art. 18 AEUV, die der Art. 28 EG, 29 EG und 30 EG in den Art. 34 AEUV, 35 AEUV und 36 AEUV und die des Art. 299 EG in Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV. Zu berücksichtigen ist auch, dass vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1999 die Bestimmungen der Art. 28 EG, 29 EG und 30 EG mit etwas abweichenden Formulierungen in den Art. 30, 34 und 36 EG-Vertrag zu finden waren und in der angeführten älteren Rechtsprechung als solche zitiert werden. Verweise auf die Gemeinschaft in der älteren Rechtsprechung und in älteren Rechtsvorschriften sind im vorliegenden Kontext als Bezugnahmen auf die Europäische Union zu verstehen.
3 – Vgl. das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 (ABl. 2002, L 84, S. 43).
4 – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), mittlerweile ersetzt durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145, S. 1). Monaco gehört spätestens seit 1968 zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft (ABl. L 238, S. 1) sah nämlich vor, dass bestimmte im Anhang der Verordnung aufgeführte Gebiete außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft (u. a. Monaco) als zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gehörig gelten.
5 – Im Urteil vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke (41/76, Slg. 1976, 1921, Randnrn. 14 bis 18), wurde festgestellt, dass unter im „freien Verkehr“ befindlichen Waren diejenigen Waren aus dritten Ländern zu verstehen sind, die entsprechend den im Vertrag aufgestellten Voraussetzungen ordnungsgemäß in irgendeinen Mitgliedstaat eingeführt worden sind. Es wurde weiter ausgeführt, dass solche Waren den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren endgültig und vollständig gleichstehen. Deshalb galt Art. 30 EG-Vertrag unterschiedslos für aus der Gemeinschaft stammende Waren und für solche Waren, die, gleich woher sie ursprünglich stammten, in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht worden waren.
6 – Schlussanträge zum Urteil vom 13. Januar 2000 (C‑220/98, Slg. 2000, I‑117), Nrn. 12 bis 14.
7 – Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169).
8 – Schlussanträge zum Urteil Estée Lauder, oben in Fn. 6 angeführt, Nr. 12.
9 – Schlussanträge zum Urteil Estée Lauder, oben in Fn. 6 angeführt, Nr. 14.
10 – Dies ist die logische Konsequenz aus dem Urteil Donckerwolcke, oben in Fn. 5 angeführt: Solche Waren wären zwangsläufig ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und endgültig und vollständig Waren aus Monaco gleichgestellt worden.
11 – Urteil vom 7. Mai 1997 (verbundene Rechtssachen C‑321/94 bis C‑324/94, Slg. 1997, I‑2343).
12 – Urteil vom 5. Dezember 2000 (C‑448/98, Slg. 2000, I‑10663).
13 – Urteil Pistre, oben in Fn. 11 angeführt, Randnrn. 44 und 45.
14 – Urteil Pistre, oben in Fn. 11 angeführt, Randnrn. 49 bis 54.
15 – Die einschlägigen Rechtsvorschriften beschrieben Emmentaler Käse wie folgt: „Hartkäse, gekocht, gepresst, mit Oberflächen- oder Salzbadsalzung, Farbe: elfenbein bis blassgelb, mit kirsch- oder walnussgroßen Öffnungen, Rinde: hart und trocken, von goldgelber bis hellbrauner Farbe“.
16 – Urteil Guimont, oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 23.
17 – Urteil Guimont, oben in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 25 bis 35.
18 – Darauf werde ich weiter unten näher eingehen, wenn ich prüfe, ob die angefochtene Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung ist (vgl. Nrn. 43 ff.).
19 – Urteile vom 1. Juli 1993, Hubbard (C‑20/92, Slg. 1993, I‑3777 [Erbringung einer Dienstleistung]), vom 26. September 1996, Data Delecta und Forsberg (C‑43/95, Slg. 1996, I‑4661 [Warenlieferung]), vom 20. März 1997, Hayes (C‑323/95, Slg. 1997, I‑1711 [Warenlieferung]), und vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C‑122/96, Slg. 1997, I‑5325 [Gesellschaftsrecht – Schutz der Interessen der Anteilseigner]).
20 – Urteil Data Delecta, oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 16.
21 – Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola zum Urteil Hayes, oben in Fn. 19 angeführt, Nrn. 7 bis 9.
22 – Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (verbundene Rechtssachen C‑22/08 und C‑23/08, Slg. 2009, I‑4585, Randnrn. 51 und 52).
23 – Urteil vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/94, Slg. 1994, 837, Randnr. 5). Vgl. für Beispiele, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass Verwaltungsformalitäten Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EG sind, Urteile vom 17. Juni 1987, Kommission/Italien (154/85, Slg. 1987, 2717, Randnrn. 8 bis 12), zu Voraussetzungen für den Parallelimport von Fahrzeugen, und vom 15. März 2007, Kommission/Finnland (C‑54/05, Slg. 2007, I‑2473, Randnrn. 38 und 39), zu einer Regelung über eine Überführungserlaubnis nur für eingeführte Fahrzeuge.
24 – So auch Urteile vom 7. März 1990, Krantz (C‑69/88, Slg. 1990, I‑583, Randnrn. 11 und 12), vom 24. Januar 1991, Alsthom Atlantique (C‑339/89, Slg. 1991, I‑107, Randnrn. 14 und 15), vom 13. Oktober 1993, CMC Motorradcenter (C‑93/92, Slg. 1993, I‑5009, Randnrn. 10 bis 13), und vom 22. Juni 1999, ED (C‑412/97, Slg. 1999, I‑3845, Randnrn. 11 und 12).
25 – Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral („Cassis de Dijon “, 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8).
26 – Vgl. oben, Nr. 42.
27 – Vgl. z. B. Kommission/Finnland, oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 38.