«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Soziale Sicherheit – Artikel 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Grenzgänger – Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs im Fall der Beschäftigungssuche in einem anderen Mitgliedstaat»
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(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 69 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
6. November 2003(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Soziale Sicherheit – Artikel 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Grenzgänger – Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs im Fall der Beschäftigungssuche in einem anderen Mitgliedstaat“
In der Rechtssache C-311/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und I. van der Steen als Bevollmächtigte,Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 69 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen hat, dass es vollarbeitslosen Grenzgängern verwehrt hat, von der in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, sich unter den dort genannten Bedingungen unter Aufrechterhaltung ihres Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 12. Dezember 2002, in der die Kommission durch H. van Vliet und das Königreich der Niederlande durch N. A. J. Bel als Bevollmächtigten vertreten war,nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Februar 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
La Pergola |
Jann |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |