Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Festlegung des Standpunkts der Union in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sowie die Einrichtung spezialisierter Unterausschüsse und die Annahme ihres Mandats /* COM/2013/0170 final - 2013/0090 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 21. Dezember 2011 erließ der Rat einen Beschluss
über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Irak andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung
einiger Bestimmungen dieses Abkommens (im Folgenden „Abkommen“)[1]. (2)
Am 11. Mai 2012 unterzeichneten die Hohe
Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und
Vizepräsidentin der Europäischen Union, Catherine Ashton, und der Außenminister
der Republik Irak, Hoshyar Zebari, das Abkommen. (3)
Mit diesem Abkommen wurden die ersten vertraglichen
Beziehungen zwischen der EU und Irak begründet. Das Abkommen bildet den
rechtlichen Rahmen für Fragen, die vom regelmäßigen politischen Dialog über die
Handelsbeziehungen und die Zusammenarbeit in Regelungsfragen bis hin zur
Entwicklungszusammenarbeit reichen. (4)
Ziel dieses für einen Zeitraum von zehn Jahren (mit
der Möglichkeit einer Verlängerung) geschlossenen Abkommens ist es, eine solide
Grundlage für den Ausbau der Beziehungen zwischen Irak und der EU zu schaffen.
Es soll insbesondere den politischen Dialog über bilaterale, regionale und
globale Themen fördern, zur Verbesserung der zwischen Irak und der EU
bestehenden Handelsregelungen beitragen, die dringend erforderlichen
Reformbemühungen und Entwicklungsanstrengungen Iraks unterstützen sowie die
Integration des Landes in die internationale Wirtschaft erleichtern. Das
Abkommen zeugt von der Entschlossenheit der EU, beim Übergangsprozess in Irak
eine wichtige Rolle zu übernehmen; es wird das wichtigste Instrument der EU für
die Unterstützung Iraks und den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Irak
darstellen. (5)
Im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses des Rates
vom 21. Dezember 2011 werden Artikel 2 (Menschenrechtsklausel) und die Titel II
(Handel und Investitionen), III (Bereiche der Zusammenarbeit) und V
(Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) ab 1. August 2012
vorläufig angewandt, sofern Angelegenheiten betroffen sind, die in die
Zuständigkeit der EU fallen. (6)
Gemäß den institutionellen Bestimmungen des Titels
V wird ein Kooperationsrat auf Ministerebene eingerichtet, der im Einklang mit
Artikel 111 des Abkommens die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß
Artikel 112 Absatz 1 des Abkommens wird auch ein Kooperationsausschuss
eingesetzt. Nach Artikel 112 Absatz 2 wird der Kooperationsrat bei der
Erfüllung seiner Aufgaben von dem Kooperationsausschuss unterstützt; er kann
beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei
der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre
Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest. (7)
Um den institutionellen Rahmen zu vervollständigen
und Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in Bereichen, in denen
das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, wird vorgeschlagen,
folgende drei Unterausschüsse einzusetzen: 1) Unterausschuss für Menschenrechte
und Demokratie, 2) Unterausschuss für Handel und handelsbezogene Fragen sowie
3) Unterausschuss für Energie und energiebezogene Fragen. Weitere
Unterausschüsse können zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen der
Vertragsparteien eingesetzt werden. (8)
Die Sitzungen der Unterausschüsse werden die EU in
die Lage versetzen, die Zusammenarbeit der irakischen Verwaltung zu verstärken,
und eine Gelegenheit bieten, die Entwicklung Iraks in bestimmten Sektoren und
die Prioritäten sowohl der Zusammenarbeit zwischen der EU und Irak als auch der
EU-Hilfe für Irak zu erörtern. Irak hat ein starkes Interesse daran geäußert,
dass die drei Unterausschüsse so bald wie möglich ihre Arbeit aufnehmen. (9)
Sowohl die EU als Irak haben sich dazu
verpflichtet, das Abkommen zügig und wirksam durchzuführen. Mit diesem
Vorschlag soll daher gewährleistet werden, dass der institutionelle Rahmen des
Abkommens so bald wie möglich geschaffen wird, wobei davon ausgegangen wird,
dass die ersten Sitzungen der Unterausschüsse spätestens Anfang 2013
stattfinden, gefolgt von den Sitzungen des Kooperationsausschusses und des
Kooperationsrates. Um in dieser Reihenfolge vorgehen zu können, wird
vorgeschlagen, dass der Kooperationsrat als erste Amtshandlung Beschlüsse über
1) die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrats und des Kooperationsausschusses
sowie 2) die Einrichtung der spezialisierten Unterausschüsse und die Annahme
ihres Mandats erlässt. Diese Beschlüsse sollten im schriftlichen Verfahren nach
Artikel 10 der vorgeschlagenen Geschäftsordnung des Kooperationsrates erlassen
werden. 2013/0090 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Festlegung des Standpunkts der Union
in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak
andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der
Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sowie
die Einrichtung spezialisierter Unterausschüsse und die Annahme ihres Mandats
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des
Rates vom 21. Dezember 2011 über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“)[2] im Namen
der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses
Abkommens, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3 und Artikel 112 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 117 des
Abkommens werden Teile des Abkommens ab dem 1. August 2012 vorläufig angewandt. (2) Als Beitrag zur wirksamen
Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie
möglich geschaffen werden. (3) Nach Artikel 111
Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine
Geschäftsordnung. (4) Nach Artikel 112 des
Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem
Kooperationsausschuss unterstützt; der Kooperationsrat kann beschließen,
spezialisierte Unterausschüsse oder Gremien einzusetzen, die ihn bei der
Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die
Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel 1. Der Standpunkt der Union in
dem mit Artikel 111 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak
im Hinblick auf –
die Annahme der Geschäftsordnung des
Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sowie –
die Einrichtung spezialisierter Unterausschüsse und
die Annahme ihrer Geschäftsordnungen wird hiermit im Einklang mit den diesem Beschluss
beigefügten Beschlüssen des Kooperationsrates festgelegt. 2. Die Unionsvertreter im
Kooperationsrat können kleineren Änderungen der Beschlussentwürfe ohne weiteren
Beschluss des Rates zustimmen. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I BESCHLUSS
NR. 1 /2013 DES KOOPERATIONSRATES EU–IRAK vom
… 2013 zur
Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des
Kooperationsausschusses DER KOOPERATIONSRAT EU-IRAK – gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 111, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach Artikel 117 des Abkommens werden Teile des
Abkommens ab dem 1. August 2012 vorläufig angewandt. (2)
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des
Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen
werden. (3)
Der Kooperationsrat ist dafür zuständig, die dazu
notwendigen Maßnahmen zu treffen; nach Artikel 111 Absatz 3 des
Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung. Damit der
Kooperationsausschuss so bald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann, sollte
der Kooperationsrat auch die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses
festlegen. (4)
Nach Artikel 10 seiner Geschäftsordnung kann der
Kooperationsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen. (5)
Es ist notwendig, den vorliegenden Beschluss des
Kooperationsrates im schriftlichen Verfahren zu erlassen – BESCHLIESST: Einziger
Artikel Die Geschäftsordnung des Kooperationsrates und
die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, die in Anlage A bzw. Anlage B
beigefügt sind, werden angenommen. Geschehen zu … am xxxx || Im Namen des Kooperationsrates Der Vorsitz ANLAGE
A ZU ANHANG I Geschäftsordnung
des Kooperationsrates Artikel
1 Vorsitz Der Vorsitz im Kooperationsrat wird
abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten vom Präsidenten des Rates
(Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten und vom irakischen Minister für auswärtige
Angelegenheiten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der
ersten Sitzung des Kooperationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben
Jahres. Artikel
2 Tagungen Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf
Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Kooperationsrates können auf Antrag
einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des
Kooperationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin
am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des
Kooperationsrates werden von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam im
Benehmen mit dem Vorsitz einberufen. Artikel
3 Vertretung Die Mitglieder des Kooperationsrates können
sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein
Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitz vor der
Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters
mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates verfügt über
alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel
4 Delegationen Die Mitglieder des Kooperationsrates können
sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die beiden
Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer
Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank
nimmt als Beobachter an den Tagungen des Kooperationsrates teil, wenn Punkte
auf der Tagesordnung stehen, welche die Bank betreffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können
gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden,
als Beobachter an den Tagungen des Kooperationsrates teilzunehmen oder auf den
Tagungen des Kooperationsrates Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben. Artikel
5 Sekretariat Ein Vertreter des Generalsekretariats des
Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Mission Iraks bei der
Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des
Kooperationsrates wahr. Artikel
6 Schriftverkehr Die für den Kooperationsrat bestimmten
Schreiben sind an den Vorsitz des Kooperationsrates unter der Anschrift des
Rates der Europäischen Union zu richten. Die beiden Sekretäre sorgen für die
Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Kooperationsrates und
gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des
Kooperationsrates. Die so in den Schriftverkehr gebrachten Schreiben werden an
das Generalsekretariat der Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die
Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union und die Mission Iraks bei der Europäischen Union
weitergeleitet. Die Mitteilungen des Vorsitzes des
Kooperationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2
genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls
an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet. Artikel
7 Öffentlichkeitsarbeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind
die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich. Artikel
8 Tagesordnung 1. Der Vorsitz stellt für jede
Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6
genannten Empfängern von den Sekretären des Kooperationsrates spätestens
15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung
enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitz spätestens 21 Tage
vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige
Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der
Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die
Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für
die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen,
ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. 2. Der Vorsitz kann die in
Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien
verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel
9 Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam über
jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu
jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: –
die dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen, –
die Erklärungen, die von Mitgliedern des
Kooperationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, –
die abgegebenen Empfehlungen, die verabschiedeten
Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat
zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von
den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als
Verwahrer der Dokumente des Abkommens fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird
den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Artikel
10 Beratungen 1. Der Kooperationsrat fasst
seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien. Die Fälle, in denen der Kooperationsrat Beschlüsse fassen
kann, sind in dem Abkommen angegeben. Der Kooperationsrat kann im schriftlichen
Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden
Vertragsparteien dies vereinbaren. Entscheidet sich der Kooperationsrat für die
Anwendung des schriftlichen Verfahrens, so kann im gegenseitigen Einvernehmen
der Vertragspartei eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf derer der
Vorsitz des Kooperationsrates auf der Grundlage eines Berichts der beiden
Sekretäre erklären kann, ob zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht. 2. Die Beschlüsse und
Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 111 des Abkommens
tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden
Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die
Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates werden vom Vorsitz
unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und
Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.
Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des
Kooperationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel
11 Sprachen Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind
die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen
wird, stützt sich der Kooperationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die
in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel
12 Ausgaben Die Europäische Union und Irak tragen die
Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation,
die ihnen aus der Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen.
Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen sowie für die Übersetzung
und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme
der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die Amtssprache Iraks aus
der Amtssprache Iraks, die von Irak getragen werden. Die sonstigen Kosten für
die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die
Tagung ausrichtet. Artikel
13 Kooperationsausschuss 1. Nach Artikel 112 des
Abkommens wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, um den Kooperationsrat bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er setzt sich aus Vertretern des
Rates der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Regierung Iraks
andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt. 2. Der Kooperationsausschuss
bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt
gegebenenfalls die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates durch und
gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen und die ordnungsgemäße
Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten
Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des
Abkommens ergeben. Er legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder
Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem
Kooperationsausschuss übertragen. 3. In den Fällen, in denen das
Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation
vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation
beschließen, so kann die Konsultation im Kooperationsausschuss erfolgen. Die
Konsultationen können im Kooperationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden
Vertragsparteien dies vereinbaren. ANLAGE
B zu ANHANG I Geschäftsordnung
des Kooperationsausschusses Artikel
1 Vorsitz Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird
abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Europäischen
Union und einem Vertreter der Regierung Iraks geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum
der ersten Sitzung des Kooperationsausschusses und endet am 31. Dezember
desselben Jahres. Artikel
2 Sitzungen Der Kooperationsausschuss tritt nach
Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies
erfordern und mindestens ein Mal im Jahr. Termin und Ort der Sitzungen des
Kooperationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Kooperationsausschusses
werden vom Vorsitzenden einberufen. Die jährliche Sitzung des
Kooperationsausschusses wird vor der jährlichen Tagung des Kooperationsrates
anberaumt. Sie sollte rechtzeitig anberaumt werden, damit der
Kooperationsausschuss die Tagung des Kooperationsrates vorbereiten kann. Artikel
3 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien
dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel
4 Sekretariat Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen
Diensts und ein Vertreter der Regierung Iraks nehmen gemeinsam die
Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses wahr. Alle an den
Vorsitzenden des Kooperationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle
Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind
den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz
des Kooperationsrates zu übermitteln. Artikel
5 Öffentlichkeitsarbeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind
die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich. Artikel
6 Tagesordnung 1. Der Vorsitzende stellt für
jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4
genannten Empfängern von den Sekretären des Kooperationsausschusses spätestens
15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte,
für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der
Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung
aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung
dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Der Kooperationsausschuss kann Sachverständige zur
Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen
einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu
Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf
der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien
erforderlich. 2. Der Vorsitzende kann die in
Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien
verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel
7 Protokoll Über jede Sitzung wird anhand einer vom
Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des
Kooperationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach
der Annahme durch den Kooperationsausschuss wird das Protokoll von dem
Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu
den Akten genommen. Eine Abschrift des
Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet. Artikel
8 Beratungen In den besonderen Fällen, in denen der
Kooperationsausschuss vom Kooperationsrat nach Artikel 13 Absatz 2 der
Geschäftsordnung des Kooperationsrates ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu
fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift
„Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum
ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Der
Kooperationsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine
Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Kooperationsausschuss kann im
schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern
die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Entscheidet sich der
Kooperationsausschuss für die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, so kann
im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eine Frist festgelegt
werden, nach deren Ablauf der Vorsitzende des Kooperationsausschusses auf der
Grundlage eines Berichts der beiden Sekretäre erklären kann, ob zwischen den
Vertragsparteien Einvernehmen besteht. Die Beschlüsse und Empfehlungen des
Kooperationsausschusses werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden
Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung
genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die
Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrer amtlichen
Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel
9 Ausgaben Die Europäische Union und Irak tragen die
Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation,
die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses
entstehen. Die Kosten für den
Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und
Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der
Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die und aus der Amtssprache
Iraks, die von Irak getragen werden. Die
sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der
Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Artikel
10 Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen Nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des
Kooperationsrats kann der Kooperationsausschuss die Einsetzung von
Unterausschüssen oder spezialisierten Arbeitsgruppen beschließen, die dem
Kooperationsausschuss unterstehen und nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der
Kooperationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder
Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen haben keinerlei
Beschlussbefugnisse. ANHANG
II BESCHLUSS
NR. 2 /2013 DES KOOPERATIONSRATES EU–IRAK vom
…. 2013 über
die Einsetzung von drei spezialisierten Unterausschüssen und die Annahme ihres
Mandats DER KOOPERATIONSRAT EU-IRAK – gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 112, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 117 des
Abkommens werden Teile des Abkommens ab dem 1. August 2012 vorläufig angewandt. (2) Als Beitrag zur wirksamen
Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie
möglich geschaffen werden. (3) Nach Artikel 112 des
Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem
Kooperationsausschuss unterstützt; der Kooperationsrat kann beschließen,
spezialisierte Unterausschüsse oder Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung
seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben
sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest. (4) Um Diskussionen auf
Expertenebene zu wichtigen Fragen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen das
Abkommen vorläufig angewandt wird, sollten drei Unterausschüsse eingesetzt
werden. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartien können sowohl die
Liste der Unterausschüsse als auch deren Zuständigkeitsbereiche geändert
werden. (5) Nach Artikel 10 seiner Geschäftsordnung
kann der Kooperationsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen. (6) Damit die Unterausschüsse
ihre Arbeit rechtzeitig aufnehmen können, muss der vorliegende Beschluss des
Kooperationsrats im schriftlichen Verfahren erlassen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel Es werden die in Anlage A aufgeführten
Unterausschüsse eingesetzt. Das in Anlage B dargelegte Mandat der
Unterausschüsse wird angenommen. Geschehen zu Im Namen
des Kooperationsrates EU-Irak
Anlage
A zu ANHANG II Kooperationsrat
EU-Irak Eingesetzte
Unterausschüsse (1) Unterausschuss für
Menschenrechte und Demokratie, (2) Unterausschuss für Handel und
handelsbezogene Fragen, (3) Unterausschuss für Energie
und energiebezogene Fragen. Anlage B zu ANHANG II
Mandat
der gemäß Anlage A im Rahmen des Partnerschafts- und
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Unterausschüsse Artikel
1 Auf seinen Sitzungen kann sich jeder
Unterausschuss in den Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, mit der
Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens befassen. Die Unterausschüsse können auch Themen oder
spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen
Zusammenarbeit erörtern. Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn
eine Vertragspartei dies verlangt. Artikel
2 Die Unterausschüsse unterstehen dem
Kooperationsausschuss. Nach jeder Sitzung erstatten sie dem Kooperationsausschuss
Bericht und übermitteln ihm ihre Schlussfolgerungen. Artikel
3 Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern
der Vertragsparteien zusammen. Im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien
können die Unterausschüsse Experten zu ihren Sitzungen einladen und sie zu
spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen. Artikel
4 Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird nach
den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Kooperationsausschuss von
den Vertragsparteien abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und
von einem Vertreter der Regierung Iraks geführt. Artikel
5 Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen
Diensts und ein Vertreter der Regierung der Republik Irak fungieren gemeinsam
als Ständige Sekretäre der Unterausschüsse. Alle die Unterausschüsse
betreffenden Mitteilungen werden den beiden Ständigen Sekretären übermittelt. Artikel
6 Die Unterausschüsse treten auf Antrag einer
Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die
Umstände dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Ort und Termin der
Sitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Bei Eingang eines Antrags einer Vertragspartei
auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Ständige Sekretär der
anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. In besonders dringenden Fällen kann eine
Unterausschusssitzung mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger
einberufen werden. Vor jeder Sitzung teilen die beiden
Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer
Delegationen mit. Die Sitzungen der Unterausschüsse werden von
den beiden Ständigen Sekretären gemeinsam im Benehmen mit den Sekretären des
Kooperationsausschusses einberufen. Artikel
7 Die Punkte, die in die Tagesordnung
aufgenommen werden sollen, sind den Ständigen Sekretären mindestens
15 Arbeitstage vor der betreffenden Unterausschusssitzung mitzuteilen.
Unterlagen sind den Ständigen Sekretären mindestens 10 Arbeitstage vor der
Sitzung zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Punkte wird eine
vorläufige Tagesordnung aufgestellt und spätestens fünf Arbeitstage vor der
Unterausschusssitzung zusammen mit den vorliegenden Unterlagen den Sekretären
des Kooperationsausschusses und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten
übermittelt. In Ausnahmefällen können Punkte mit schriftlicher Zustimmung der
beiden Ständigen Sekretäre kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden. Artikel
8 Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind
die Sitzungen der Unterausschüsse nicht öffentlich. Artikel
9 Über jede Sitzung wird ein Protokoll
angefertigt. Eine Kopie des Protokolls und der Schlussfolgerungen jeder Sitzung
wird den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Kopien werden auch
den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt. [1] ABl. L 204
vom 31.7.2012. [2] ABl. L xxxxx.