52013PC0170

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Festlegung des Standpunkts der Union in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sowie die Einrichtung spezialisierter Unterausschüsse und die Annahme ihres Mandats /* COM/2013/0170 final - 2013/0090 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 21. Dezember 2011 erließ der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (im Folgenden „Abkommen“)[1].

(2) Am 11. Mai 2012 unterzeichneten die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Union, Catherine Ashton, und der Außenminister der Republik Irak, Hoshyar Zebari, das Abkommen.

(3) Mit diesem Abkommen wurden die ersten vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Irak begründet. Das Abkommen bildet den rechtlichen Rahmen für Fragen, die vom regelmäßigen politischen Dialog über die Handelsbeziehungen und die Zusammenarbeit in Regelungsfragen bis hin zur Entwicklungszusammenarbeit reichen.

(4) Ziel dieses für einen Zeitraum von zehn Jahren (mit der Möglichkeit einer Verlängerung) geschlossenen Abkommens ist es, eine solide Grundlage für den Ausbau der Beziehungen zwischen Irak und der EU zu schaffen. Es soll insbesondere den politischen Dialog über bilaterale, regionale und globale Themen fördern, zur Verbesserung der zwischen Irak und der EU bestehenden Handelsregelungen beitragen, die dringend erforderlichen Reformbemühungen und Entwicklungsanstrengungen Iraks unterstützen sowie die Integration des Landes in die internationale Wirtschaft erleichtern. Das Abkommen zeugt von der Entschlossenheit der EU, beim Übergangsprozess in Irak eine wichtige Rolle zu übernehmen; es wird das wichtigste Instrument der EU für die Unterstützung Iraks und den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Irak darstellen.

(5) Im Einklang mit Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 21. Dezember 2011 werden Artikel 2 (Menschenrechtsklausel) und die Titel II (Handel und Investitionen), III (Bereiche der Zusammenarbeit) und V (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) ab 1. August 2012 vorläufig angewandt, sofern Angelegenheiten betroffen sind, die in die Zuständigkeit der EU fallen.

(6) Gemäß den institutionellen Bestimmungen des Titels V wird ein Kooperationsrat auf Ministerebene eingerichtet, der im Einklang mit Artikel 111 des Abkommens die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß Artikel 112 Absatz 1 des Abkommens wird auch ein Kooperationsausschuss eingesetzt. Nach Artikel 112 Absatz 2 wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Kooperationsausschuss unterstützt; er kann beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

(7) Um den institutionellen Rahmen zu vervollständigen und Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in Bereichen, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, folgende drei Unterausschüsse einzusetzen: 1) Unterausschuss für Menschenrechte und Demokratie, 2) Unterausschuss für Handel und handelsbezogene Fragen sowie 3) Unterausschuss für Energie und energiebezogene Fragen. Weitere Unterausschüsse können zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen der Vertragsparteien eingesetzt werden.

(8) Die Sitzungen der Unterausschüsse werden die EU in die Lage versetzen, die Zusammenarbeit der irakischen Verwaltung zu verstärken, und eine Gelegenheit bieten, die Entwicklung Iraks in bestimmten Sektoren und die Prioritäten sowohl der Zusammenarbeit zwischen der EU und Irak als auch der EU-Hilfe für Irak zu erörtern. Irak hat ein starkes Interesse daran geäußert, dass die drei Unterausschüsse so bald wie möglich ihre Arbeit aufnehmen.

(9) Sowohl die EU als Irak haben sich dazu verpflichtet, das Abkommen zügig und wirksam durchzuführen. Mit diesem Vorschlag soll daher gewährleistet werden, dass der institutionelle Rahmen des Abkommens so bald wie möglich geschaffen wird, wobei davon ausgegangen wird, dass die ersten Sitzungen der Unterausschüsse spätestens Anfang 2013 stattfinden, gefolgt von den Sitzungen des Kooperationsausschusses und des Kooperationsrates. Um in dieser Reihenfolge vorgehen zu können, wird vorgeschlagen, dass der Kooperationsrat als erste Amtshandlung Beschlüsse über 1) die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrats und des Kooperationsausschusses sowie 2) die Einrichtung der spezialisierten Unterausschüsse und die Annahme ihres Mandats erlässt. Diese Beschlüsse sollten im schriftlichen Verfahren nach Artikel 10 der vorgeschlagenen Geschäftsordnung des Kooperationsrates erlassen werden.

2013/0090 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Festlegung des Standpunkts der Union in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sowie die Einrichtung spezialisierter Unterausschüsse und die Annahme ihres Mandats

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses des Rates vom 21. Dezember 2011 über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“)[2] im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3 und Artikel 112 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 117 des Abkommens werden Teile des Abkommens ab dem 1. August 2012 vorläufig angewandt.

(2)       Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3)       Nach Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung.

(4)       Nach Artikel 112 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt; der Kooperationsrat kann beschließen, spezialisierte Unterausschüsse oder Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

1.           Der Standpunkt der Union in dem mit Artikel 111 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak im Hinblick auf

– die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses sowie

– die Einrichtung spezialisierter Unterausschüsse und die Annahme ihrer Geschäftsordnungen

wird hiermit im Einklang mit den diesem Beschluss beigefügten Beschlüssen des Kooperationsrates festgelegt.

2.           Die Unionsvertreter im Kooperationsrat können kleineren Änderungen der Beschlussentwürfe ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

BESCHLUSS NR. 1 /2013 DES KOOPERATIONSRATES EU–IRAK

vom … 2013

zur Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses

DER KOOPERATIONSRAT EU-IRAK –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 111,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 117 des Abkommens werden Teile des Abkommens ab dem 1. August 2012 vorläufig angewandt.

(2) Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3) Der Kooperationsrat ist dafür zuständig, die dazu notwendigen Maßnahmen zu treffen; nach Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung. Damit der Kooperationsausschuss so bald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann, sollte der Kooperationsrat auch die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses festlegen.

(4) Nach Artikel 10 seiner Geschäftsordnung kann der Kooperationsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen.

(5) Es ist notwendig, den vorliegenden Beschluss des Kooperationsrates im schriftlichen Verfahren zu erlassen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Kooperationsrates und die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, die in Anlage A bzw. Anlage B beigefügt sind, werden angenommen.

Geschehen zu … am xxxx

|| Im Namen des Kooperationsrates Der Vorsitz

ANLAGE A ZU ANHANG I

Geschäftsordnung des Kooperationsrates

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten vom Präsidenten des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und vom irakischen Minister für auswärtige Angelegenheiten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Kooperationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Tagungen

Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Kooperationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Kooperationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Kooperationsrates werden von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitz vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Kooperationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, welche die Bank betreffen.

Im gegenseitigen Einvernehmen können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Tagungen des Kooperationsrates teilzunehmen oder auf den Tagungen des Kooperationsrates Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Mission Iraks bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Kooperationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Kooperationsrates unter der Anschrift des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Kooperationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates. Die so in den Schriftverkehr gebrachten Schreiben werden an das Generalsekretariat der Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Mission Iraks bei der Europäischen Union weitergeleitet.

Die Mitteilungen des Vorsitzes des Kooperationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

1.           Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Kooperationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

2.           Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

– die dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen,

– die Erklärungen, die von Mitgliedern des Kooperationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

– die abgegebenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente des Abkommens fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Beratungen

1.           Der Kooperationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Die Fälle, in denen der Kooperationsrat Beschlüsse fassen kann, sind in dem Abkommen angegeben.

Der Kooperationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Entscheidet sich der Kooperationsrat für die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, so kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartei eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf derer der Vorsitz des Kooperationsrates auf der Grundlage eines Berichts der beiden Sekretäre erklären kann, ob zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht.

2.           Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 111 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachen

Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Kooperationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Ausgaben

Die Europäische Union und Irak tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die Amtssprache Iraks aus der Amtssprache Iraks, die von Irak getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Kooperationsausschuss

1.           Nach Artikel 112 des Abkommens wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, um den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Regierung Iraks andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

2.           Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen.

3.           In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation beschließen, so kann die Konsultation im Kooperationsausschuss erfolgen. Die Konsultationen können im Kooperationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

ANLAGE B zu ANHANG I

Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Iraks geführt.

Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Kooperationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

Der Kooperationsausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern und mindestens ein Mal im Jahr. Termin und Ort der Sitzungen des Kooperationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Die jährliche Sitzung des Kooperationsausschusses wird vor der jährlichen Tagung des Kooperationsrates anberaumt. Sie sollte rechtzeitig anberaumt werden, damit der Kooperationsausschuss die Tagung des Kooperationsrates vorbereiten kann.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Diensts und ein Vertreter der Regierung Iraks nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Kooperationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeitsarbeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

1.           Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Kooperationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Der Kooperationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.

Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

2.           Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Kooperationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Kooperationsausschuss wird das Protokoll von dem Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beratungen

In den besonderen Fällen, in denen der Kooperationsausschuss vom Kooperationsrat nach Artikel 13 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Kooperationsrates ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Der Kooperationsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Der Kooperationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Entscheidet sich der Kooperationsausschuss für die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, so kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf der Vorsitzende des Kooperationsausschusses auf der Grundlage eines Berichts der beiden Sekretäre erklären kann, ob zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Ausgaben

Die Europäische Union und Irak tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die und aus der Amtssprache Iraks, die von Irak getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Kooperationsrats kann der Kooperationsausschuss die Einsetzung von Unterausschüssen oder spezialisierten Arbeitsgruppen beschließen, die dem Kooperationsausschuss unterstehen und nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der Kooperationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen haben keinerlei Beschlussbefugnisse.

ANHANG II

BESCHLUSS NR. 2 /2013 DES KOOPERATIONSRATES EU–IRAK

vom …. 2013

über die Einsetzung von drei spezialisierten Unterausschüssen und die Annahme ihres Mandats

DER KOOPERATIONSRAT EU-IRAK –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 112,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Nach Artikel 117 des Abkommens werden Teile des Abkommens ab dem 1. August 2012 vorläufig angewandt.

(2)          Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3)          Nach Artikel 112 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt; der Kooperationsrat kann beschließen, spezialisierte Unterausschüsse oder Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.

(4)          Um Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, sollten drei Unterausschüsse eingesetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartien können sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren Zuständigkeitsbereiche geändert werden.

(5)          Nach Artikel 10 seiner Geschäftsordnung kann der Kooperationsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen.

(6)          Damit die Unterausschüsse ihre Arbeit rechtzeitig aufnehmen können, muss der vorliegende Beschluss des Kooperationsrats im schriftlichen Verfahren erlassen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Es werden die in Anlage A aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt. Das in Anlage B dargelegte Mandat der Unterausschüsse wird angenommen.

Geschehen zu

Im Namen des Kooperationsrates EU-Irak

Anlage A zu ANHANG II

Kooperationsrat EU-Irak

Eingesetzte Unterausschüsse

(1)          Unterausschuss für Menschenrechte und Demokratie,

(2)          Unterausschuss für Handel und handelsbezogene Fragen,

(3)          Unterausschuss für Energie und energiebezogene Fragen.       

Anlage B zu ANHANG II

Mandat der gemäß Anlage A im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Unterausschüsse

Artikel 1

Auf seinen Sitzungen kann sich jeder Unterausschuss in den Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, mit der Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens befassen.

Die Unterausschüsse können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.

Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.

Artikel 2

Die Unterausschüsse unterstehen dem Kooperationsausschuss. Nach jeder Sitzung erstatten sie dem Kooperationsausschuss Bericht und übermitteln ihm ihre Schlussfolgerungen.

Artikel 3

Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien können die Unterausschüsse Experten zu ihren Sitzungen einladen und sie zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

Artikel 4

Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird nach den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Kooperationsausschuss von den Vertragsparteien abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und von einem Vertreter der Regierung Iraks geführt.

Artikel 5

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Diensts und ein Vertreter der Regierung der Republik Irak fungieren gemeinsam als Ständige Sekretäre der Unterausschüsse. Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen werden den beiden Ständigen Sekretären übermittelt.

Artikel 6

Die Unterausschüsse treten auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Ort und Termin der Sitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Bei Eingang eines Antrags einer Vertragspartei auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann eine Unterausschusssitzung mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Die Sitzungen der Unterausschüsse werden von den beiden Ständigen Sekretären gemeinsam im Benehmen mit den Sekretären des Kooperationsausschusses einberufen.

Artikel 7

Die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind den Ständigen Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der betreffenden Unterausschusssitzung mitzuteilen. Unterlagen sind den Ständigen Sekretären mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

Auf der Grundlage dieser Punkte wird eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt und spätestens fünf Arbeitstage vor der Unterausschusssitzung zusammen mit den vorliegenden Unterlagen den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt. In Ausnahmefällen können Punkte mit schriftlicher Zustimmung der beiden Ständigen Sekretäre kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse nicht öffentlich.

Artikel 9

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Eine Kopie des Protokolls und der Schlussfolgerungen jeder Sitzung wird den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Kopien werden auch den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt.

[1]               ABl. L 204 vom 31.7.2012.

[2]               ABl. L xxxxx.