Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes /* KOM/2011/0215 endg. - COD 2011/0093 */
DE || EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.4.2011 KOM(2011) 215 endgültig 2011/0093 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes {SEK(2011) 482 endgültig}
{SEK(2011) 483 endgültig} BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags
1.1.
Rückblick
In der Europäischen Union (EU) wird der
Patentschutz derzeit entweder durch die nationalen Patentämter gewährt, die
nationale Patente erteilen, oder durch das Europäische Patentamt (EPA) auf der
Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)[1]. Wird ein europäisches Patent durch das EPA erteilt, muss es jedoch
noch von jedem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz gewünscht wird, validiert
werden. Für die Validierung eines europäischen Patents kann ein Mitgliedstaat
nach seinem nationalen Recht u. a. fordern, dass der Patentinhaber auch
eine Übersetzung des Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats
einreicht[2]. Damit ist das derzeitige
Patentsystem in der EU, insbesondere mit Blick auf die
Übersetzungserfordernisse, mit sehr hohen Kosten verbunden und äußerst
aufwändig. Die Gesamtkosten für die Validierung eines durchschnittlichen
europäischen Patents allein in 13 Mitgliedstaaten belaufen sich auf
12 500 EUR und bei einer Validierung in der gesamten EU auf
32 000 EUR. Die derzeitigen Validierungskosten in der EU werden mit etwa
193 Millionen EUR pro Jahr veranschlagt. Sowohl in der Strategie Europa 2020[3]
als auch in der Binnenmarktakte[4] wird die Schaffung einer
wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als ein Schwerpunkt genannt. Mit beiden Initiativen wird das Ziel verfolgt, durch die Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes in den EU-Mitgliedstaaten, flankiert durch
ein einheitliches System zur Beilegung von Patentstreitfällen, die
Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen zu verbessern. Obwohl gemeinhin anerkannt wird, dass der
fehlende einheitliche Patentschutz für europäische Unternehmen einen
Wettbewerbsnachteil darstellt, war die Europäische Union bislang nicht in der
Lage, den Patentschutz zu vereinheitlichen. Im August 2000
hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das
Gemeinschaftspatent angenommen[5]. 2002 nahm das
Europäische Parlament hierzu eine legislative Entschließung an[6].
2003 nahm der Rat eine gemeinsame politische Ausrichtung[7]
zum Gemeinschaftspatent an, konnte jedoch keine abschließende Einigung
erzielen. Nachdem die Kommission ihre Mitteilung „Vertiefung des Patentsystems
in Europa“[8]im April 2007 angenommen
hatte, wurden die Gespräche über den Vorschlag im Rat wieder aufgenommen. Die
Kommission bekräftigte dabei ihre Absicht, ein einheitliches
Gemeinschaftspatent zu schaffen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine
gesonderte Rechtsgrundlage für europäische Rechtstitel zum Schutz des geistigen
Eigentums geschaffen. Nach Artikel 118 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen das
Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum. Für die Festlegung der
Sprachenregelungen für europäische Rechte am geistigen Eigentum gilt jedoch als
Rechtsgrundlage Artikel 118 Absatz 2 AEUV, demzufolge der Rat die
Sprachenregelungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt. Daher sind die
Übersetzungsregelungen für ein einheitliches Patentsystem in der EU in einer
gesonderten Verordnung festzulegen. Im Dezember 2009 verabschiedete der Rat
Schlussfolgerungen zur „Verbesserung des Patentsystems in Europa“[9]
und eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
über das EU-Patent[10]. Dabei
wurden jedoch aufgrund der vorstehend erläuterten veränderten Rechtsgrundlage
die Übersetzungsregelung ausgenommen. Am 30. Juni 2010 nahm die Kommission
einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des
Patents der Europäischen Union an[11]. Diesem
Vorschlag war eine Folgenabschätzung[12] beigefügt, in der die
verschiedenen Optionen für die Übersetzungsregelung geprüft wurden. Im
Protokoll der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 10. November 2010
wurde festgestellt, dass trotz intensiver Bemühungen des Ratsvorsitzes keine
Einstimmigkeit über die Übersetzungsregelungen erzielt werden konnte[13].
Auf der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ am 10. Dezember 2010[14]
wurde bestätigt, dass unüberwindbare Schwierigkeiten eine einmütige Zustimmung
zum damaligen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft unmöglich machten. Das Fazit
hieraus war, dass das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, auf der Grundlage
der einschlägigen Bestimmungen der Verträge in der gesamten Europäischen Union
einen einheitlichen Patentschutz zu schaffen, innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nicht erreicht werden könne. Auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten
(Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, die
Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) legte
die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ermächtigung einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patentschutzes[15]
vor. In ihren Anträgen ersuchten diese Mitgliedstaaten die
Kommission, ihre im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit vorgelegten
Legislativvorschläge auf die jüngsten Verhandlungen im Rat zu stützen. Nach
Verabschiedung des Vorschlags teilten Bulgarien, Belgien, die Tschechische
Republik, Griechenland, Irland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Österreich,
Portugal, Rumänien und die Slowakei ihre Absicht mit, sich ebenfalls der
Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen. Nachdem das Europäische Parlament am
10. März 2011 seine Zustimmung gegeben hatte, wurde der Vorschlag für
den Ermächtigungsbeschluss vom Rat angenommen. Mit der vorliegenden Verordnung
wird die mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
umgesetzt[16].
1.2.
Rechtlicher Ansatz
Anders als der Kommissionsvorschlag aus dem
Jahr 2000 stützt sich dieser Vorschlag auf das bereits bestehende Europäische
Patentsystem und verleiht den Europäischen Patenten einheitliche Wirkung, die
für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden. Der einheitliche Patentschutz ist fakultativ und wird neben den
nationalen und europäischen Patenten Bestand haben. Die Inhaber von
europäischen Patenten, die vom EPA erteilt wurden, können innerhalb eines
Monats nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patents beim EPA einen Antrag auf Registrierung der einheitlichen Wirkung
einreichen. Sobald das Patent eingetragen ist, bietet die einheitliche Wirkung
einen einheitlichen Schutz, der in der Gesamtheit der Hoheitsgebiete aller
teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam ist. Europäische Patente
mit einheitlicher Wirkung können nur gemeinsam für die Gesamtheit dieser
Hoheitsgebiete erteilt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Die
teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen die Aufgabe der Verwaltung der
Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung auf das EPA. 2. Konsultationen interessierter Kreise Im Januar 2006 startete die Kommission eine
umfangreiche Konsultation zur künftigen Patentpolitik in Europa[17]. Von vielen unterschiedlichen Interessengruppen gingen über 2500
Antworten ein, darunter von Unternehmen aller Branchen, von Industrie- und
KMU-Verbänden, Patentanwälten, Behörden und Hochschulen. Gefordert wurde ein europäisches
Patentsystem, das Anreize für Innovationen gibt, die Verbreitung
wissenschaftlicher Erkenntnisse sicherstellt, den Technologietransfer
vereinfacht, allen Marktteilnehmern zur Verfügung steht und Rechtssicherheit
bietet. Die Antworten brachten die Unzufriedenheit der interessierten Kreise
über die mangelnden Fortschritte beim Projekt für ein Gemeinschaftspatent klar
zum Ausdruck. Vor allem lehnten nahezu alle Teilnehmer (die Nutzer des
Patentsystems) die Übersetzungsregelungen ab, wie sie in der gemeinsamen
politischen Ausrichtung des Rates im Jahr 2003 enthalten waren und denenzufolge
der Patentinhaber eine Übersetzung der Ansprüche (mit Rechtswirkung) in alle
Amtssprachen der Gemeinschaft hätte vorlegen müssen. Die interessierten Kreise forderten
zusammenfassend ein „einheitliches, erschwingliches und wettbewerbsfähiges“
Gemeinschaftspatent. Diese Botschaft wurde auf einer
öffentlichen Anhörung am 12. Juli 2006 nochmals unterstrichen, bei
der ein breites Spektrum von Interessengruppen seine Unterstützung für die
Schaffung eines wirklich einheitlichen Qualitätspatents deutlich machte. Sie
verwiesen allerdings darauf, dass der Nutzen des Projekts nicht durch
politische Kompromisse untergraben werden sollte. Insbesondere die Vertreter
der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstrichen die Bedeutung
moderater Patentierungskosten. Auch bei der Konsultation zum „Small Business
Act for Europe“, der eine Reihe von Initiativen zur Unterstützung europäischer
KMU umfasste, wurde die Frage des einheitlichen Patentschutzes ausführlich
behandelt[18]. Von
den kleinen und mittleren Unternehmen wurden die hohen Patentgebühren und die
rechtliche Komplexität des Patentsystems als größtes Hindernis genannt[19]. In ihren
jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und
KMU-Vertreter im Besonderen eine deutliche Senkung der Patentierungskosten für
das künftige einheitliche Patent gefordert[20]. Jüngst veröffentlichte Positionspapiere
verschiedener interessierter Kreise gehen auf den einheitlichen Patentschutz
ein. Europäische Industrieverbände, wie beispielsweise
BusinessEurope[21], UEAPME[22]
und Eurochambres[23] bekräftigen, dass kleine
wie große Unternehmen einen einfachen, kostengünstigen und zugänglichen
Patentschutz wünschen. Mit den gleichen Fragen befassen sich nationale
Industrieverbände in vielen Mitgliedstaaten auch sektorübergreifend[24].
Die interessierten Kreise unterstrichen, dass sich eine wie immer geartete
Lösung für den einheitlichen Patentschutz auf die bestehenden Mechanismen für
die Patenterteilung in Europa stützen sollte und eine Überarbeitung des
Europäischen Patentübereinkommens nicht notwendig sei. 3. Folgenabschätzung Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung
bei, die auf die wichtigsten Probleme beim gegenwärtigen europäischen Patentsystem
eingeht: i) hohe Kosten für Übersetzung und
Veröffentlichung europäischer Patente, ii) Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten bei der Aufrechterhaltung des Patentschutzes (Jahresgebühren
sind in jedem Jahr und in jedem Land, in dem das Patent validiert ist, zu
entrichten) und iii) Verwaltungsaufwand für die Eintragung von
Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten im Zusammenhang mit Patenten. Der
Zugang zu einem umfassenden Patentschutz in Europa ist damit so kostspielig und
komplex, dass er für viele Erfinder und Unternehmen nicht zugänglich ist. Die Folgenabschätzung untersucht die
Auswirkungen folgender Optionen: Option 1 (Referenzszenarium): Die Kommission ergreift keine Maßnahmen. Option 2: Die Kommission
setzt ihre Arbeiten an einem EU-Patent für 27 Mitgliedstaaten gemeinsam mit den
anderen Organen fort. Option 3: Die Kommission
legt Vorschläge für Verordnungen zur Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit
vor: Teiloption 3.1: Die
Kommission schlägt Übersetzungsregelungen für den Bereich des einheitlichen
Patentschutzes vor, die ihrem Vorschlag vom 30. Juni 2010
entsprechen. Teiloption 3.2: Die
Kommission schlägt Übersetzungsregelungen im Bereich des einheitlichen
Patentschutzes vor, die sich auf ihren Vorschlag vom 30. Juni 2010
stützen und Elemente des vom Rat erörterten Kompromissvorschlags enthalten. Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass
Option 3 in Verbindung mit Teiloption 3.2 der Vorzug zu geben ist. Diese Probleme lassen sich nur auf EU-Ebene
lösen, da die Mitgliedstaaten ohne eine Rechtsgrundlage der EU kaum in der Lage
wären, Patenten eine einheitliche rechtliche Wirkung in mehreren
Mitgliedstaaten zu verleihen. 4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Mit Beschluss 2011/167/EU ermächtigt der Rat
die in Artikel 1 des Beschlusses genannten Mitgliedstaaten, eine
Verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung eines einheitlichen
Patentschutzes zu begründen. Rechtsgrundlage für die Schaffung europäischer
Rechttitel, die einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in
der gesamten Europäischen Union gewähren, bildet Artikel 118 Absatz 1
AEUV, demzufolge das Europäische Parlament und der Rat diese im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren durch eine Verordnung erlassen. 5. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 6. Ausführliche Beschreibung Artikel 1 - Gegenstand In diesem Artikel wird der Gegenstand dieser
Verordnung zur Umsetzung der mit Beschluss 2011/167/EU des Rates genehmigten
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen
Patentschutzes festgelegt. Es wird darauf hingewiesen,
dass diese Verordnung ein besonderes Übereinkommen im Sinne von
Artikel 142 EPÜ darstellt. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen
der wesentlichen Begriffe dieser Verordnung. Artikel 3 – Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung Europäische Patente können in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen, sofern ihre
einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen
wurde. Darüber hinaus werden die wichtigsten Merkmale des
Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung dargelegt: einheitlicher
Charakter, einheitlicher Schutz und gleiche Wirkung in allen teilnehmenden
Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher
Wirkung grundsätzlich nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten
beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen kann. Schließlich
gilt die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents in dem Umfang als
nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent widerrufen oder beschränkt
wurde. Artikel 4 – Datum der Wirkung Ein Europäisches Patent mit einheitlicher
Wirkung wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Tag der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents durch
das EPA wirksam. Sobald eine einheitliche Wirkung
eingetragen wurde, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass am Tag der Bekanntmachung des
Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen
Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf
ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt. Artikel 5 – Prioritätsrechte Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf
mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die
Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher
Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der
früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n). Artikel 6 – Das Recht, die unmittelbare
Benutzung der Erfindung zu verbieten Der Inhaber eines Europäischen Patents mit
einheitlicher Wirkung hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Darüber hinaus kann
der Patentinhaber Dritten verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents
ist, anzuwenden, oder, wenn der Dritte weiß oder gewusst haben sollte, dass die
Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist,
diesen untersagen, das Verfahren zur Anwendung im Gebiet der teilnehmenden
Mitgliedstaaten anzubieten. Schließlich kann ein Patentinhaber Dritten
verbieten, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar
hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Artikel 7 – Recht, die mittelbare Benutzung
der Erfindung zu verbieten Der Inhaber eines Europäischen Patents mit
einheitlicher Wirkung hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anderen als zur Benutzung der
patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein
wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in
diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es gewusst
haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die
Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dies gilt
jedoch nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in
einer nach Artikel 6 verbotenen Weise zu handeln. Artikel 8 – Beschränkung der Wirkungen
des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung Dieser Artikel bezieht sich auf die
Beschränkung der Wirkungen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher
Wirkung. So erstrecken sich die Wirkungen nicht auf
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
werden, auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der
patentierten Erfindung beziehen oder auf die unmittelbare Einzelzubereitung von
Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung. Ebenfalls nicht
verboten sind nach EU-Recht zulässige Handlungen, insbesondere in Bezug auf
veterinärmedizinische Erzeugnisse, humanmedizinische Erzeugnisse und auf
Pflanzenvarietäten sowie auf den urheberrechtlichen Schutz von
Computerprogrammen und den Rechtsschutz von biotechnologischen Erfindungen. Schließlich
erstrecken sich die Wirkungen aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher
Wirkung nicht auf den an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Landfahrzeugen aus
anderen Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindenden Gebrauch
des Gegenstands der patentierten Erfindung, wenn die Schiffe, Flugzeuge oder
Fahrzeuge vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der teilnehmenden
Mitgliedstaaten gelangen, und nicht auf die Verwendung von geschützten
Nutztieren durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu
landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches
Vermehrungsgut vom Patentinhaber an den Betriebsinhaber verkauft oder mit
Zustimmung des Patentinhabers auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Artikel 9 – Erschöpfung der Rechte aus
dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung Die durch das Europäische Patent mit
einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen,
die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der
teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom
Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr
gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe,
sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen. Artikel 10 – Behandlung des
Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent Ein Europäisches Patent mit einheitlicher
Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen
teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der teilnehmenden
Mitgliedstaaten zu behandeln, in denen der Patentinhaber gemäß dem Europäischen
Patentregister zum Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung seinen
Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Trifft
dies nicht zu, ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein
Gegenstand des Vermögens wie ein nationales Patent des teilnehmenden
Mitgliedstaats, in dem der Patentinhaber zu jenem Zeitpunkt seinen Sitz der
Niederlassung hatte, zu behandeln. Für gemeinsame Patentinhaber gelten
besondere Regeln. Hat kein Patentinhaber seinen Wohnsitz oder einen Sitz der
Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, ist das Europäische Patent
mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens wie ein nationales
Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation
ihren Sitz hat. Die Schaffung eines einheitlichen
Patentschutzes muss von geeigneten Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit
flankiert werden, die den Belangen der Nutzer des Patentsystems gerecht wird.
Damit sich der einheitliche Patentschutz in der Praxis auch bewährt, sollten
geeignete Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit sicherstellen, dass Patente
im gesamten Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam sind oder
widerrufen werden können, und eine hohe Qualität der Urteile und
Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleisten. So bald wie möglich werden
Vorschläge zu besonderen Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit vorgelegt, in
denen auch das jüngste Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (1/09)
zur Vereinbarkeit der geplanten Übereinkunft über ein Gericht für Europäische
Patente und EU-Patente mit dem Unionsrecht berücksichtig wird. Artikel 11 - Lizenzbereitschaft Der Inhaber eines Europäischen Patents mit
einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist,
jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene
Vergütung (Vertragslizenz) zu gestatten. Artikel 12 – Umsetzung durch die
teilnehmenden Mitgliedstaaten Dieser Artikel legt im Sinne von
Artikel 143 EPÜ die Aufgaben fest, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten
dem EPA übertragen. Das EPA führt diese Aufgaben im
Einklang mit seinen internen Regeln aus. Das EPA verwaltet die Anträge auf einheitliche
Wirkung, es gliedert Einträge in Bezug auf Europäische Patente mit
einheitlicher Wirkung in das Europäische Patentregister ein und verwaltet
dieses, nimmt Erklärungen zur Lizenzbereitschaft entgegen und registriert sie,
gewährleistet die Veröffentlichung der während des Übergangszeitraums
notwendigen Übersetzungen, erhebt und verwaltet die Jahresgebühren (sowie
zusätzliche Gebühren), sorgt für die Weitergabe eines Teils der eingenommenen
Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten und verwaltet das
Kompensationssystem für die Übersetzungskosten der Anmelder, die eine
Europäische Patentanmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union
einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Anträge des Patentinhabers auf einheitliche Wirkung in der in
Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens
einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des
Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass die einheitliche Wirkung im Register
für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, sofern die einschlägigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Das EPA ist über
Beschränkungen und Widerrufe von Europäischen Patenten mit einheitlicher
Wirkung zu unterrichten. Ferner müssen die teilnehmenden
Mitgliedstaaten einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen
Patentorganisation einsetzen, um die Verwaltung und Überwachung der dem EPA
übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Schließlich haben
die teilnehmenden Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem
nationalen Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen zu sorgen, die das EPA in
Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben trifft. Artikel 13 –
Grundsatz In diesem Artikel
ist der Grundsatz verankert, dass die dem EPA bei der Wahrnehmung der
zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten von den Gebühreneinnahmen aus den
Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gedeckt werden sollen. Artikel 14 -
Jahresgebühren Jahresgebühren für
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind an die Europäische
Patentorganisation zu entrichten. Wird eine Jahresgebühr
nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher
Wirkung. Artikel 15 –
Höhe der Jahresgebühren Dieser Artikel
enthält eine Reihe von Bestimmungen für die Festlegung der Höhe der
Jahresgebühren. Insbesondere wird festgelegt, dass die
Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung über die
gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv und so hoch festzulegen sind,
dass sie zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische
Patentorganisation zu zahlenden Gebühren nicht nur sämtliche Kosten für die
Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes gedeckt sind, sondern
auch ein ausgeglichener Haushalt der Organisation sichergestellt ist. Schließlich wird die Kommission mit diesem
Artikel ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Festlegung der Höhe der
Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu erlassen. Artikel 16 – Verteilung der Jahresgebühren Die Verteilung des Anteils von 50 % der
für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichteten Jahresgebühren
auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten abzüglich der Verwaltungskosten für den
einheitlichen Patentschutz ist von der Kommission auf der Grundlage der in
diesem Artikel genannten Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz
festzulegen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind gehalten,
die ihnen zugewiesenen Jahresgebühren für patentrelevante Zwecke zu verwenden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte über die Aufteilung der Jahresgebühren auf die teilnehmenden
Mitgliedstaaten zu erlassen. Artikel 17 -
Ausübung der Befugnisübertragung In diesem Artikel sind Einzelheiten der an die
Kommission übertragenen Befugnisse, delegierte Rechtsakte zu erlassen,
ausgeführt. Die Befugnisübertragung wird der Kommission
für einen unbefristeten Zeitraum gewährt und kann jeder Zeit vom Europäischen
Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Jeder delegierte Rechtsakt ist dem
Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln, die innerhalb von zwei
Monaten Einwände erheben können. Artikel 18 – Zusammenarbeit zwischen
der Kommission und dem Europäischen Patentamt Die Kommission arbeitet mit dem EPA auf den
unter diese Verordnung fallenden Gebieten eng zusammen. Artikel 19 – Anwendung des
Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb Diese Verordnung berührt weder die Anwendung
des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren
Wettbewerb. Artikel 20 - Bericht über die Durchführung
der Verordnung Alle sechs Jahre legt die Kommission dem Rat
einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und gegebenenfalls
geeignete Vorschläge zur ihrer Änderung vor. Artikel 21 – Meldung durch die
teilnehmenden Mitgliedstaaten Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der
Kommission die von ihnen gemäß Artikel 4 Artikel 2 und
Artikel 12 ergriffenen Maßnahmen zu melden. Artikel 22 – Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da jedoch
die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung anzuwendenden
Übersetzungsregelungen Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. …/… sind, während
materielle Bestimmungen für diese Patente in dieser Verordnung festgelegt sind,
sollten beide Verordnungen ab einem bestimmten Zeitpunkt gemeinsam Anwendung
finden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür,
dass die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 genannten
Vorschriften bis zum Tag der Anwendung eingeführt wurden. Schließlich ist
festgelegt, dass ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung für jedes erteilte
europäische Patent ein einheitlicher Patentschutz beantragt werden kann. 2011/0093 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Umsetzung der Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des
Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes[25], auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3
Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union errichtet die Union einen
Binnenmarkt, wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage
eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums hin und fördert den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt. Zu diesen Zielen trägt die Schaffung rechtlicher
Rahmenbedingungen bei, auf deren Grundlage Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit
in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten über nationale
Grenzen hinweg anpassen können, und die ihnen mehr Entscheidungsfreiheit und
Geschäftsmöglichkeiten bieten. Zu den den Unternehmen zur Verfügung stehenden
Rechtsinstrumenten sollte auch ein einheitlicher Patentschutz gehören, der sich
auf den gesamten oder einen erheblichen Teil des Binnenmarkts erstreckt. (2) Der einheitliche Patentschutz
sollte durch einen leichteren, weniger kostspieligen und rechtlich gesicherten
Zugang zum Patentsystem den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und die
Funktionsweise des Binnenmarkts fördern. Er sollte den Umfang des
Patentschutzes verbessern, indem die Möglichkeit eröffnet wird, einen
einheitlichen Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden
Mitgliedstaaten zu erlangen, so dass sich Kosten und Aufwand für die
Unternehmen in der gesamten Europäischen Union verringern. Er sollte
Patentanmeldern sowohl aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch aus
anderen Staaten unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der
Niederlassung zur Verfügung stehen. (3) Gemäß Artikel 118
Absatz 1 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union
(AEUV) sollten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des
Binnenmarkts Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen
einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in der Union sowie zur
Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und
Kontrollregelungen auf Unionsebene erlassen werden. (4) Am 10. März 2011 hat der
Rat den Beschluss 2011/167/EU erlassen, mit dem Bulgarien, Belgien, die
Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland,
Frankreich, Irland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei,
Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „die
teilnehmenden Mitgliedstaaten“) ermächtigt werden, im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes verstärkt zusammenzuarbeiten. (5) Mit dem Übereinkommen über
die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) in seiner
aktuellen Fassung (nachstehend „EPÜ“) wurde die Europäische Patentorganisation
gegründet und dieser die Erteilung Europäischer Patente übertragen. Diese
Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt. Auf der Grundlage dieser
Verordnung und auf Antrag des Patentinhabers sollten europäische Patente, die
vom Europäischen Patentamt gemäß den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt
wurden, einheitliche Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden
Mitgliedstaaten haben (nachstehend „Europäisches Patent mit einheitlicher
Wirkung“). (6) Gemäß dem Neunten Teil des
EPÜ kann eine Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation
bestimmen, dass die für diese Staaten erteilten Europäischen Patente
einheitlich sind. Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne
von Artikel 142 EPÜ dar, einen regionalen Patentvertrag im Sinne von
Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 und
ein Sonderabkommen im Sinne von Artikel 19 der Pariser Übereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer Fassung vom
14. Juli 1967. (7) Die Schaffung eines
einheitlichen Patentschutzes sollte erreicht werden, indem Europäische Patente
nach Erteilung auf der Grundlage dieser Verordnung und für die teilnehmenden
Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen. Das wichtigste Merkmal der
Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung sollte ihr einheitlicher
Charakter sein, d. h. sie bieten einheitlichen Schutz und haben in allen
teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wirkung. Folglich sollte ein Europäisches
Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden
Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen, widerrufen oder gelöscht
werden. Um den durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen
materiellen Schutzbereich zu gewährleisten, sollten nur solche Europäischen
Patente einheitliche Wirkung haben, die für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten
mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Um jedoch im Falle einer
Beschränkung oder eines Widerrufs mangels Neuheit nach Maßgabe von
Artikel 54 Absatz 3 EPÜ Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten
die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher
Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung haben, der/die
in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt
wurde(n). Schließlich sollte die einem Europäischen Patent verliehene
einheitliche Wirkung zusätzlicher Art sein und in dem Umfang erlöschen oder
beschränkt werden, in dem das ursprüngliche Europäische Patent widerrufen oder
beschränkt wurde. (8) Gemäß den allgemeinen
Grundsätzen des Patentrechts und Artikel 64 Absatz 1 EPÜ sollte der
einheitliche Patentschutz in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden
Mitgliedstaaten rückwirkend mit dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf
die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt wirksam
werden. Bei Eintritt einer einheitlichen Wirkung sollten die teilnehmenden
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf
die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung
eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als
noch nicht eingetreten gilt, um eine etwaige Überschneidung mit demselben
Patentschutz, der mit einem vom Europäischen Patentamt erteilten Europäischen
Patent gewährt wurde, in ihren Hoheitsgebieten zu vermeiden. (9) Angelegenheiten, die nicht
unter diese Verordnung oder unter die Verordnung (EU) Nr. …./… des Rates
[Übersetzungsregelungen] fallen, unterliegen den Bestimmungen des EPÜ und dem
einzelstaatlichen Recht einschließlich dem internationalen Privatrecht. (10) Die mit dem Europäischen
Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte sollten den Patentinhaber
in die Lage versetzen, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung die
Erfindung auf den Gebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten mittelbar oder
unmittelbar zu benutzen. Allerdings sollten die Rechte des Patentinhabers
Beschränkungen unterliegen, damit Dritte die Erfindung beispielsweise für
private oder nichtgewerbliche Zwecke, für Versuchszwecke und für zulässige
Handlungen nach EU-Recht (im Bereich der Tierarzneimittel, Humanarzneimittel,
Pflanzenvarietäten, des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen und
des Rechtsschutzes von biotechnologischen Erfindungen) und nach internationalem
Recht benutzen können und damit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs
geschützte Nutztiere zu landwirtschaftlichen Zwecken einsetzen können, (11) Nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte der Grundsatz des
Erlöschens von Rechten auch im Zusammenhang mit Europäischen Patenten mit
einheitlicher Wirkung gelten. Daher sollten sich durch ein Europäisches Patent
mit einheitlicher Wirkung verliehene Rechte nicht auf Handlungen erstrecken,
die das patentierte Erzeugnis betreffen und die innerhalb der Hoheitsgebiete
der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis
in der Europäischen Union durch den Patentinhaber in Verkehr gebracht wurde. (12) Als Gegenstand des Vermögens
sollte das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung in seiner Gesamtheit
und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des
teilnehmenden Mitgliedstaats behandelt werden, in dem der Patentinhaber gemäß
dem Europäischen Patentregister zum Zeitpunkt der Einreichung der
Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Hat
der Patentinhaber weder seinen Wohnsitz noch Sitz der Niederlassung in einem
teilnehmenden Mitgliedstaat, sollte das Europäische Patent mit einheitlicher
Wirkung wie ein nationales Patent des Mitgliedstaates behandelt werden, in dem
die Europäische Patenorganisation ihren Sitz hat. (13) Um die wirtschaftliche Nutzung
von Erfindungen, die durch Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
geschützt werden, zu fördern und zu vereinfachen, sollte der Patentinhaber sein
Patent einem Lizenznehmer zu den vom Patentinhaber festgelegten Bedingungen
gegen angemessene Vergütung anbieten können. Hierzu kann der Patentinhaber dem
Europäischen Patentamt eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist, eine Lizenz
gegen angemessene Vergütung zu gewähren. In diesem Fall sollten die
Jahresgebühren für den Patentinhaber nach Eingang dieser Erklärung gesenkt
werden. (14) Die Gruppe von
Mitgliedstaaten, die vom Neunten Teil des EPÜ Gebrauch macht, kann dem
Europäischen Patentamt Aufgaben übertragen und einen engeren Ausschuss des
Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (nachstehend „engerer
Ausschuss“) einsetzen. (15) Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Patentamt bestimmte Verwaltungsaufgaben
im Zusammenhang mit den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung
übertragen und zwar insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Anträge auf
einheitliche Wirkung, die Eintragung der einheitlichen Wirkung, etwaiger
Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder des Erlöschens von
Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die Erhebung und Verteilung
der Jahresgebühren, die Veröffentlichung von Übersetzungen zu
Informationszwecken während eines Übergangszeitraums und die Verwaltung eines
Kompensationssystems für die Übersetzungskosten der Anmelder, die europäische
Patentanmeldungen in einer Sprache einreichen, die keine Amtssprache des
Europäischen Patentamts ist. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür
sorgen, dass Anträge auf einheitliche Wirkung einen Monat nach dem Tag der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen
Patentblatt dem Europäischen Patentamt vorliegen und in der Verfahrenssprache
vor dem Europäischen Patentamt zusammen mit der Übersetzung eingereicht werden,
die für den Übergangszeitraum mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates
[Übersetzungsregelungen] festgelegt wurde. (16) Patentinhaber sollten eine
einheitliche Jahresgebühr für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
entrichten. Die Jahresgebühren sollten über die gesamte Laufzeit des Patents
hinweg progressiv gestaltet sein und zusammen mit den in der Antragsphase an
die Europäische Patentorganisation zu entrichtenden Gebühren alle Kosten für
die Erteilung des Europäischen Patents und die Verwaltung des einheitlichen
Patentschutzes abdecken. Die Höhe der Jahresgebühren sollte so festgelegt
werden, dass das Ziel, Innovationen zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit
europäischer Unternehmen zu stärken, erreicht wird. Sie sollte sich auch an der
Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes und an der Höhe der nationalen
Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent orientieren, das
in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die
Höhe der Jahresgebühren von der Kommission erstmals festgelegt wird. (17) Höhe und Aufteilung der
Jahresgebühren sollten in angemessener Weise festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass alle Kosten, die dem Europäischen Patentamt aus den ihm
übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz
entstehen, vollständig durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit
einheitlicher Wirkung gedeckt werden, so dass die Einnahmen aus den
Jahresgebühren und die an die Europäische Patentorganisation in der
Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der
Europäischen Patentorganisation gewährleisten. (18) Die Jahresgebühren sollten an
die Europäische Patentorganisation entrichtet werden. Die Jahresgebühren werden
zu 50 % abzüglich der dem Europäischen Patentamt für die Wahrnehmung der
Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz entstehenden Kosten
auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt, die diese Einnahmen für
patentrelevante Zwecke verwenden sollten. Der jeweilige Anteil sollte auf der
Grundlage der Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz, d. h.
des Umfangs der Patenttätigkeiten und der Größe des Marktes festgelegt werden. Den
jeweiligen Anteil sollten die Mitgliedstaaten u. a. als Ausgleich dafür
erhalten, dass sie eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des
Europäischen Patentamts haben, der Umfang ihrer Patenttätigkeiten
unverhältnismäßig gering ist und sie erst jüngst der Europäischen
Patentorganisation beigetreten sind. (19) Damit sichergestellt ist, dass
Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren den in dieser Verordnung genannten
Grundsätzen genügen, sollte die Kommission auf der Grundlage von
Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, über die Höhe der Jahresgebühren
für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die Aufteilung dieser
Gebühren zwischen der Europäischen Patentorganisation und den teilnehmenden
Mitgliedstaaten Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig dabei ist, dass die
Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte
sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung
der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat
gewährleisten. (20) Durch die engere Partnerschaft
zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sollte das Europäische Patentamt
in die Lage versetzt werden, bei Bedarf regelmäßig die Ergebnisse von
Recherchen zu nutzen, die die Zentralbehörden für den gewerbliche Rechtsschutz
bei einer nationalen Patentanmeldung durchführen, deren Priorität in der
anschließenden Anmeldung eines Europäischen Patents geltend gemacht wird. Allen
diesen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz, einschließlich
derjenigen, die keine Recherchen im Zuge eines nationalen
Patenterteilungsverfahrens durchführen, kann im Rahmen der engeren
Partnerschaft eine wesentliche Rolle zukommen, indem sie beispielsweise
potenzielle Patentanmelder, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, beraten,
Anmeldungen entgegennehmen, diese an das Europäische Patentamt weiterleiten und
die Patentinformationen verbreiten. (21) Diese Verordnung sollte durch
die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates über die Umsetzung der Verstärkten
Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick
auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, die vom Rat gemäß
Artikel 118 Absatz 2 AEUV erlassen wird, ergänzt werden. (22) Diese Verordnung berührt nicht
das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Patente zu erteilen und sollte das
einzelstaatliche Patentrecht nicht ersetzen. Patentanmelder sollten die Wahl
haben, entweder ein nationales Patent, ein Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung, ein Europäisches Patent mit Wirkung in einem oder
mehreren Vertragsstaaten des EPÜ oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher
Wirkung, das in einem oder mehreren anderen EPÜ-Vertragsstaaten, die keine teilnehmenden
Mitgliedstaaten sind, validiert ist, anzumelden. (23) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, wegen des Umfangs und
der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist,
kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip gegebenenfalls
Maßnahmen auf dem Wege der Verstärkten Zusammenarbeit ergreifen. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss
2011/167/EU des Rates genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der
Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt. Diese Verordnung stellt ein besonderes
Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die
Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) in seiner
aktuellen Fassung (nachstehend „EPÜ“) dar. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (a)
„Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen
Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt des in Artikel 12 genannten Antrags auf
einheitliche Wirkung an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses
2011/176/EU des Rates oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331
Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusse teilnimmt. (b)
„Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das
vom Europäischen Patentamt nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird. (c)
„Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“
bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche
Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. (d)
„Europäisches Patentregister“ bezeichnet das gemäß
Artikel 127 EPÜ beim Europäischen Patentamt geführte Register. (e)
„Europäisches Patenblatt" bezeichnet die in
Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung. Artikel 3
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung 1. Europäische Patente, die mit
identischem Schutzbereich für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt
wurden, haben einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern
ihre einheitliche Wirkung in dem in Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe b genannten Register für den einheitlichen Patentschutz
eingetragen wurde. Europäische Patente, die mit unterschiedlichen
Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben
keine einheitliche Wirkung. 2. Ein Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet
einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden
Mitgliedstaaten. Unbeschadet Artikel 5 kann ein Europäisches
Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden
Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw.
erlöschen. 3. Die einheitliche Wirkung
eines Europäischen Patents gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das
Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde. Artikel 4
Tag des Eintritts der Wirkung 1. Ein Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung wird am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die
Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt in
den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam. 2. Sofern die einheitliche
Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde, ergreifen die
teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als
nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt. Artikel 5
Prioritätsrechte Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf
mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die
Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher
Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der
früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n). KAPITEL II
WIRKUNGEN DES EUROPÄISCHEN PATENTS MIT EINHEITLICHER WIRKUNG Artikel 6
Das Recht, die unmittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten Das Europäische Patent mit einheitlicher
Wirkung verleiht dem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung (a)
ein Erzeugnis, das Gegenstand des
Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (a)
ein Verfahren, das Gegenstand des
Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder gewusst haben sollte,
dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten
ist, oder zur Anwendung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anzubieten. (b)
das durch ein Verfahren, das Gegenstand
des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu
bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu
besitzen. Artikel 7
Das Recht, die mittelbare Benutzung der Erfindung zu verbieten 1. Ein Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten,
ohne seine Zustimmung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anderen als
zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich
auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der
Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß
oder es gewusst haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt
sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 2. Absatz 1 gilt nicht,
wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in
einer nach Artikel 6 verbotenen Weise zu handeln. 3. Personen, die die in Artikel 8
Buchstaben a bis d genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur
Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1. Artikel 8
Beschränkung der Wirkungen des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung Die durch das Europäische Patent mit
einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf: (a)
Handlungen, die im privaten Bereich zu
nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; (c)
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich
auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; (d)
Handlungen, die ausschließlich zum
Zweck der Durchführung der notwendigen Tests und Versuche gemäß Artikel 13
Absatz 6 der Richtlinie 2001/82/EG[26]
oder Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG[27] in Bezug auf ein Patent für ein Erzeugnis
im Sinne einer der beiden Richtlinien vorgenommen werden; (e)
die unmittelbare Einzelzubereitung von
Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen
bezüglich der so zubereiteten Arzneimittel; (f)
den an Bord von Schiffen von anderen
Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindenden Gebrauch des
Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im
Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend
oder zufällig in die Gewässer der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen,
vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse
des Schiffes verwendet wird; (g)
den Gebrauch des Gegenstands der
patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft-,
Land- oder sonstigen Fahrzeuge anderer Staaten als der teilnehmenden
Mitgliedstaaten oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend
oder zufällig in das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen; (h)
die in Artikel 27 des
Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom
7. Dezember 1944[28]
genannten Handlungen, sofern diese Handlungen das Flugzeug eines anderen Landes
als eines teilnehmenden Mitgliedstaats betreffen; (i)
Handlungen, die gemäß Artikel 14
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94[29]
unter die Ausnahmeregelung für Landwirte fallen, die mutatis mutandis gilt; (j)
die Verwendung von geschützten
Nutztieren durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu
landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die Zuchttiere oder anderes tierisches
Vermehrungsgut vom Patentinhaber an den Betriebsinhaber verkauft oder mit
Zustimmung des Patentinhabers auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Diese Verwendung umfasst die Bereitstellung des
Tieres oder des anderen tierischen Vermehrungsguts zu den Zwecken seiner
landwirtschaftlichen Tätigkeit, aber nicht den Verkauf als Teil oder zum Zwecke
der auf kommerzieller Basis durchgeführten Vermehrungstätigkeit; (k)
Handlungen und die Verwendung von Informationen,
die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG[30] des Rates, insbesondere gemäß ihren
Bestimmungen zur Dekompilierung und Interoperabilität erlaubt sind; und (l)
Handlungen, die gemäß Artikel 10
der Richtlinie 98/44/EG[31]
des Europäischen Parlaments und des Rates erlaubt sind. Artikel 9
Erschöpfung des Rechts aus dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung Die durch das Europäische Patent mit
einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen,
die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der
teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom
Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr
gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe,
sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen. KAPITEL III
EIN EUROPÄISCHES PATENT MIT EINHEITLICHER WIRKUNG ALS EIN GEGENSTAND DES
VERMÖGENS Artikel 10
Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein
nationales Patent 1. Ein Europäisches Patent mit
einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und
in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der
teilnehmenden Mitgliedstaaten zu behandeln, in denen, gemäß dem Europäischen
Patentregister: (a)
der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Einreichung der
Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat; oder (b)
der Patentinhaber zu diesem Zeitpunkt einen Sitz
der Niederlassung hat, sofern Buchstabe a nicht zutrifft. 2. Sind im Europäischen
Patentregister mehrere Personen als gemeinsame Patentinhaber eingetragen, gilt
Absatz 1 Buchstabe a für den erstgenannten Patentinhaber. Ist dies
nicht möglich, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den nächsten gemeinsamen
Patentinhaber in der Reihenfolge der Eintragung. Ist Absatz 1
Buchstabe a auf keinen der gemeinsamen Patentinhaber zutreffend, gilt
Absatz 1 Buchstabe b sinngemäß. 3. Hat für die Zwecke der
Absätze 1 oder 2 keiner der Patentinhaber seinen Wohnsitz oder den
Sitz seiner Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, ist ein
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens in
seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales
Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation
gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat. 4. Der Erwerb eines Rechts darf
nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht
werden. Artikel 11
Lizenzbereitschaft 1. Der Inhaber eines
Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem Europäischen Patentamt
eine Erklärung vorlegen, dass er bereit ist, jedermann die Benutzung der
Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten. 2. Eine auf der Grundlage dieser
Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz. KAPITEL IV
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN Artikel 12
Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten 1. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten übertragen dem Europäischen Patentamt im Sinne von
Artikel 143 EPÜ die folgenden Aufgaben, die das Europäische Patentamt nach
seinen internen Regeln ausführt: (a)
die Verwaltung von Anträgen von Inhabern
Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung; (b)
die Verwaltung eines Registers für den
einheitlichen Patentschutz, in das sowohl die einheitliche Wirkung als auch
etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder das Erlöschen
eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden, sowie
die Eingliederung dieses Registers in das Europäische Patentregister; (c)
die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen
über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 11, deren Widerruf sowie die
Lizenzzusagen im Rahmen internationaler Normungsgremien; (d)
die Veröffentlichung der in Artikel 6 der
Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Übersetzungsregelungen] geforderten
Übersetzungen während des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums; (e)
die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Folgejahren des Jahres, in
dem das unter Buchstabe b genannte Register einen Hinweis auf die
Patenterteilung enthält; die Erhebung und Verwaltung
zusätzlichen Gebühren, die bei verspäteter Zahlung der Jahresgebühren innerhalb
von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen sind, sowie die Verteilung eines
Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten; und (f)
die Verwaltung eines Kompensationssystems für die
Übersetzungskosten der Patentanmelder, die eine Patentanmeldung in einer der
Amtssprachen der Europäischen Union einreichen, die keine Amtssprache des
Europäischen Patentamts ist. Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die
teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass Anträge des Patentinhabers auf
einheitliche Wirkung für ein Europäisches Patent in der in Artikel 14
Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach
der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im
Europäischen Patentblatt eingereicht werden. Für die Zwecke von Buchstabe b stellen die
teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass eine einheitliche
Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz
eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr.
…/… des Rates [Übersetzungsregelung] die in jenem Artikel geforderte
Übersetzung beigefügt wurde und dass das Europäische Patentamt über
Beschränkungen und Widerrufe des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
informiert wird. 2. Als EPÜ-Vertragsstaaten
gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung
der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben
durch das Europäische Patentamt. Hierzu setzen sie im Sinne von
Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der
Europäischen Patentorganisation ein. 3. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem nationalen
Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen, die das Europäische Patentamt in
Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben trifft. KAPTIEL V
FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 13
Grundsatz Ausgaben, die dem Europäischen Patentamt bei
der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von
Artikel 143 EPÜ von den Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die
Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken. Artikel 14
Jahresgebühren 1. Die Jahresgebühren und die
zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind vom Patentinhaber an die
Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind auf der
Grundlage dieser Verordnung in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem das
Europäische Patentregister einen Hinweis auf die Erteilung des Europäischen
Patents mit einheitlicher Wirkung enthält. 2. Werden die Jahresgebühr und
gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das
Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung. 3. Im Falle von Artikel 11
Absatz 1 werden die für ein Patent zu zahlenden Jahresgebühren, die nach
Eingang der Erklärung fällig werden, gesenkt. Artikel 15
Höhe der Jahresgebühren 1. Die Jahresgebühren für
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (a)
sind über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg
progressiv gestaltet; (b)
sind so hoch festzulegen, dass sämtliche Kosten für
die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes gedeckt sind, und (c)
sind so hoch festzulegen, dass sie zusammen mit den
an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden
Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Organisation sicherstellen. 2. Die Höhe der Jahresgebühren
ist im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen: (a)
Erleichterung von Innovationen und Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, (b)
Orientierung an der Größe des durch das Patent
abgedeckten Marktes, (c)
Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren
für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der
Jahresgebühren von der Kommission erstmals festgelegt wird. 3. Zur Erreichung der in diesem
Kapitel festgelegten Ziele orientiert sich die Kommission bei der Festlegung
der Höhe der Jahresgebühren an Folgendem: (a)
Höhe der Jahresgebühren, die für die
durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen Europäischen Patente zu
entrichten sind, (b)
Verlängerungsrate Europäischer Patente und (c)
Zahl der Anträge auf einheitlichen Schutz. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 17 delegierte
Rechtsakte zur Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente
mit einheitlicher Wirkung zu erlassen. Artikel 16
Verteilung 1. Der Anteil der
Jahresgebühren, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e auf
die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzuteilen ist, beträgt 50 % der in
Artikel 14 genannten Jahresgebühren, die für Europäische Patente mit
einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 12 zu entrichten sind, abzüglich der
Verwaltungskosten für den einheitlichen Patentschutz. 2. Zur Erreichung der in diesem
Kapitel festgelegten Ziele teilt die Kommission den in Absatz 1 genannten
Anteil der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten nach den
folgenden Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz auf: (a)
Zahl der Patentanmeldungen, (b)
Größe des Marktes gemessen an der Bevölkerungszahl, (c)
Ausgleichsleistungen an Mitgliedstaaten, die eine
andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben,
deren Umfang an Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und die erst
jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind. 3. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten verwenden den ihnen gemäß Absatz 1 zugeteilten Betrag für
patentrelevante Zwecke. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 17 delegierte
Rechtsakte zur Festlegung der Verteilung der Jahresgebühren auf die
teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlassen. Artikel 17
Ausübung der Delegation 1. Der Kommission wird die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die in den Artikeln 15
und 16 festgelegte Befugnisübertragung wird der Kommission ab dem [Tag
des Inkrafttretens dieser Verordnung] für einen unbefristeten Zeitraum
gewährt. 3. Die in den Artikeln 15
und 16 festgelegte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom
Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Die Befugnisübertragung
wird per Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der
Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten
Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft
getretener delegierter Rechtsakte. 4. Sobald sie einen delegierten
Rechtsakt erlassen hat, unterrichtet die Kommission gleichzeitig das
Europäische Parlament und den Rat hierüber. 5. Ein gemäß den Artikeln 15
und 16 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten,
nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden,
Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf
dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rats um zwei Monate verlängert. KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 18
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Patentamt Die Kommission arbeitet im Rahmen einer
Arbeitsvereinbarung eng mit dem Europäischen Patentamt in den unter diese
Verordnung fallenden Bereichen zusammen. Diese
Zusammenarbeit beinhaltet den regelmäßigen Meinungsaustausch über die
Funktionsweise der Arbeitsvereinbarung und insbesondere die Frage der
Jahresgebühren und die Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen
Patentorganisation. Artikel 19
Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren
Wettbewerb Diese Verordnung berührt weder die Anwendung
des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren
Wettbewerb. Artikel 20
Bericht über die Durchführung dieser Verordnung 1. Die Kommission unterbreitet
dem Rat spätestens sechs Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit
einheitlicher Wirkung auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten
wirksam geworden ist, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und
gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung. Danach hat die
Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser
Verordnung vorzulegen. 2. Die Kommission legt
regelmäßig Berichte über die Funktionsweise der in Artikel 14 festgelegten
Jahresgebühren vor und geht dabei insbesondere auf die fortlaufende Einhaltung
der in Artikel 15 genannten Grundsätze ein. Artikel 21
Meldung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden der
Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12
verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten
Zeitpunkt. Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. 2. Sie findet Anwendung ab dem [der
genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU)
Nr. xx/xx des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei
der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die
anzuwendenden Übersetzungsregelungen festzulegen, mit dem er zusammenfällt]. 3. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 und
Artikel 12 genannten Vorschriften bis spätestens zu dem in Absatz 2
genannten Zeitpunkt eingeführt wurden. 4. Der einheitliche Patentschutz
kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das ab dem in Absatz 2
genannten Zeitpunkt erteilt wird. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der
Präsident Der
Präsident [1] http://www.epo.org/index_de.html. [2] Um die durch die Validierungserfordernisse verursachten
Kosten zu verringern, verabschiedeten die EPÜ-Vertragsstaaten im Jahr 2000 das
so genannte „Londoner Übereinkommen“ (Übereinkommen über die Anwendung von
Artikel 65 EPÜ ABl. EPA 2001, 550), das derzeit in elf
EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet und zu einer Verringerung des
Übersetzungsaufwands geführt hat. [3] KOM(2010) 2020. [4] KOM(2010) 608 endg./2. [5] KOM(2000) 412. [6] Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent -
KOM(2000)412 – C5-0461/2000 – 2000/0177 (CNS) (ABl. C 127E vom 29.5.2003,
S. 519-526). [7] Ratsdokument 7159/03. [8] KOM(2007) 165. [9] Ratsdokument 17229/09. [10] Ratsdokument 16113/09/ Add.1. Der Begriff
„Gemeinschaftspatent“ wurde aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von
Lissabon in „EU-Patent“ geändert. [11] KOM(2010) 350. [12] SEK(2010) 796. [13] Pressemitteilung über die außerordentliche Tagung des
Rates „Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)“,
16041/10, vom 10.11.2010. [14] Siehe Pressemitteilung 17668/10. [15] KOM(2010) 790. [16] Beschluss 2011/167/EU des Rates vom
10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
(ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.53). [17] Das Konsultationspapier, die hierauf eingegangenen
Antworten und der Bericht über erste Ergebnisse der Konsultation können
abgerufen werden unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/consultation_de.htm
. [18] KOM(2008) 394. [19] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/small-business-act/index_de.htm.
[20] Erwartungen der UEAPME an den Vorschlag für ein „European
Small Business Act“, abrufbar unter: www.ueapme.com. Antwort auf die Anhörung
zum „Small Business Act for Europe“, abrufbar unter: http://www.eurochambres.eu. [21] Ansichten zu zentralen Fragen der in Europa geführten
Debatte zur Patentreform sind abrufbar unter http://www.businesseurope.eu.
[22] Position zu den jüngsten politischen Entwicklungen beim
europäischen Gemeinschaftspatent, abrufbar unter: http://www.ueapme.com. [23] Positionspapier zum europäischen Patentsystem, abrufbar
unter http://www.eurochambres.eu. [24] Positionspapiere
unter anderem des BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie), des DIHK
(Deutscher Industrie- und Handelskammertag), der CBI (Confederation of British
Industries), des CCIP (Chambre de commerce et d'industrie de Paris), der CGPME
(Confédération générale des petites et moyennes entreprises), der Unioncamere,
von DigitalEurope, Orgalime, ACT (Association for Competitive Technology) und
Cefic. [25] ABl. L 76 vom 22.03.2011, S. 53. [26] Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S.1.) in ihrer geänderten
Fassung. [27] Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) in ihrer geänderten
Fassung. [28] Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO),
„Abkommen von Chicago“, Dokument 7300/9 (9. Ausgabe, 2006) [29] Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli
1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994,
S. 1). [30] Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122 vom 17.05.1991,
S. 42). [31] Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer
Erfindungen, (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13).