52009PC0381

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine und eines Beschlusses zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses /* KOM/2009/0381 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.7.2009

KOM(2009) 381 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine und eines Beschlusses zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses

BEGRÜNDUNG

In den letzten Jahren konnten die EU und ihre Partner dank der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) Fortschritte bei der Vertiefung ihrer Zusammenarbeit erreichen und diese gezielter auf die Bedürfnisse und Reformbestrebungen der Partner ausrichten. Die Zusammenarbeit mit der Ukraine hat sich inzwischen so intensiviert, dass eine besondere Vertiefung der Beziehungen zur EU vollständig gerechtfertigt ist.

Die ersten vertraglichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU wurden im Jahre 1994 aufgenommen, als die beiden Vertragsparteien das bilaterale Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Ukraine unterzeichneten. Das Abkommen trat 1998 in Kraft. Seit der Schaffung der ENP bemühten sich die EU und die Ukraine darum, ihre Beziehungen auf der Grundlage des im Februar 2005 angenommenen Aktionsplans EU-Ukraine weiter auszubauen. Die Umsetzung dieses Aktionsplans wurde durch gemeinsame sowie durch jährliche Fortschrittsberichte der Europäischen Kommission überwacht.

Im März 2007 nahmen die EU und die Ukraine Verhandlungen über ein neues Abkommen auf - ein Assoziierungsabkommen, das über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen von 1998 hinausgehen und dieses ersetzen soll. Nach dem Beitritt der Ukraine zur Welthandelsorganisation wurden die Verhandlungen auch auf die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone mit der EU ausgedehnt. Da die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen noch im Gange sind, kann es bis zur Ratifizierung und bis zum vollständigen Inkrafttreten des Abkommens noch einige Jahre dauern.

In seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2008 unterstrich der Rat die zentrale Rolle der Aktionspläne bei der Annäherung der Partner an die EU. Die Aktionspläne sind von zentraler Bedeutung für die praktische Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und ihren Partnern und entwickeln sich auch für die Gebergemeinschaft zu einem wichtigen Bezugsrahmen. Da sich diese Beziehungen weiter vertiefen und manche Ziele erreicht und neue Vereinbarungen getroffen werden, wird es erforderlich, neue Instrumente zu schaffen. Die Voraussetzungen sind ein ausreichender Stand der Umsetzung des bestehenden Aktionsplans sowie nachweisbare Fortschritte und gemeinsame Werte und Interessen. Auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und der Ukraine im September 2008 in Paris wurde begrüßt, dass sich die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Ukraine seit der Annahme des Aktionsplans EU-Ukraine im Jahr 2005 in allen Bereichen gemeinsamen Interesses bedeutend weiterentwickelt hat.

Aus diesem Grund sowie angesichts der erheblichen Fortschritte bei den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen plädierten die Gipfelteilnehmer dafür, ein neues praktisches Instrument zu schaffen, das den Aktionsplan EU-Ukraine ersetzt.

Im Dezember 2008 wurden Verhandlungen über dieses Instrument – die Assoziierungsagenda – eingeleitet. Letztere soll den derzeitigen Aktionsplan ersetzen und eine umgehende Durchführung des neuen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine vorbereiten und erleichtern, sobald dieses in Kraft getreten ist.

Nach den Erfahrungen, die bislang bei der Umsetzung des Aktionsplans gesammelt wurden, soll ein Dokument erarbeitet werden, das stärker auf die spezifischen Ziele und Kapazitäten der Partnerländer zugeschnitten ist und gleichzeitig realistische Maßnahmen zur Angleichung an die Rechtsvorschriften und Standards der EU fördert. Die wesentlichen Merkmale der Aktionspläne, nämlich dass sie spezifisch, zeitlich begrenzt und aktionsorientiert sind, müssen beibehalten und verbessert werden.

Wie bei den Verfahren zur Annahme der ENP-Aktionspläne, insbesondere des Aktionsplans EU-Ukraine (Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004), wird die Assoziierungsagenda vom Rat gebilligt und anschließend vom betreffenden Kooperationsrat verabschiedet. Daher fügt die Europäische Kommission den Wortlaut des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Kooperationsrat EU-Ukraine im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda im Anhang bei.

Darüber hinaus muss ein Ausschuss für die Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen eingesetzt werden. Bis die letzten Voraussetzungen für das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine erfüllt sind, schlägt die Kommission vor, dass der Kooperationsrat EU-Ukraine einen solchen Gemischten Ausschuss aus hohen Beamten einsetzt.

Die Europäische Kommission ersucht den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine und eines Beschlusses zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf Artikel 1 des Beschlusses 98/149/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wurde am 14. Juni 1994 unterzeichnet und trat am 1. März 1998 in Kraft.

2. Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten handeln zurzeit ein Assoziierungsabkommen mit der Ukraine aus.

3. Die Vertragsparteien beabsichtigen die Umsetzung einer Assoziierungsagenda EU-Ukraine, die den derzeitigen Aktionsplan EU-Ukraine ersetzen und eine umgehende Durchführung des neuen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine vorbereiten und erleichtern soll, indem konkrete Schritte zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele vereinbart werden.

4. Es muss ein Ausschuss für die Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen der Agenda eingesetzt werden. Dieser Gemischte Ausschuss soll sich aus hohen Beamten zusammensetzen und vom Kooperationsrat EU-Ukraine eingesetzt werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt, den die Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Umsetzung des Aktionsplans EU-Ukraine vertreten wird, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf der Empfehlung des Kooperationsrats. Spätere Änderungen der operativen Teile der Assoziierungsagenda nimmt der Kooperationsrat gegebenenfalls in Abstimmung mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vor.

Geschehen zu Brüssel am 22.7.2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG 1 Entwurf einer Empfehlung zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

Der Kooperationsrat EU-Ukraine –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (nachstehend „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 85,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Nach Artikel 85 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens kann der Kooperationsrat im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.

6. Nach Artikel 102 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

7. Die Vertragsparteien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens verhandeln zurzeit über ein Assoziierungsabkommen, das die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone umfasst.

8. Die Vertragsparteien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Ukraine geeinigt.

9. Die Assoziierungsagenda EU-Ukraine soll den derzeitigen Aktionsplan ersetzen und das baldige Inkrafttreten des neuen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine vorbereiten und erleichtern, indem sie konkrete Schritte vorgibt, die als praktische Orientierungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Abkommens dienen sollen.

10. Die Assoziierungsagenda enthält konkrete Vorgaben zur Vorbereitung des Assoziierungsabkommens und bildet gleichzeitig die Grundlage dafür, dass das Gesamtziel einer stärkeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration der Ukraine mit der EU erreicht wird.

11. Die Assoziierungsagenda ist ein operatives Dokument, das erforderlichenfalls auf der Grundlage der Fortschrittsberichte (Abschnitt 3.9 der Assoziierungsagenda) sowie zur Verfolgung ihrer allgemeinen Ziele geändert werden kann –

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang beigefügte Assoziierungsagenda EU-Ukraine umsetzen, soweit diese auf die Vorbereitung und Durchführung des neuen Assoziierungsabkommens EU-Ukraine ausgerichtet ist.

Geschehen zu [...]

Im Namen des Kooperationsrates

Der Vorsitzende

ANHANG 2 Entwurf eines Beschlusses zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses

Der Kooperationsrat EU-Ukraine –

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (nachstehend „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 88,

in Erwägung nachstehender Gründe:

12. Nach Artikel 88 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens kann der Kooperationsrat weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

13. Die Vertragsparteien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens verhandeln zurzeit über ein Assoziierungsabkommen, das die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone umfasst.

14. Die Vertragsparteien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Ukraine geeinigt.

15. Es muss ein Ausschuss für die Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen der Agenda eingesetzt werden. Dieser Gemischte Ausschuss setzt sich aus hohen Beamten zusammen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Kooperationsrat setzt einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus hohen Beamten zusammensetzt. Dieser Gemischte Ausschuss überprüft die Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen der Agenda.

Der Gemischte Ausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen.

Geschehen zu [...]

Im Namen des Kooperationsrates

Der Vorsitzende

[1] ABl. xxxxxxxx