52009PC0294

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II und VIS auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag {KOM(2009) 292 endgültig} {KOM(2009) 293 endgültig} /* KOM/2009/0294 endg. - CNS 2009/0090 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.6.2009

KOM(2009) 294 endgültig

2009/0090 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II und VIS auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag

{KOM(2009) 292 endgültig}{KOM(2009) 293 endgültig}

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates ist es, auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und des Visa-Informationssystems (VIS) zu übertragen.

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist Teil eine Legislativpakets, zu dem auch die Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht gehört.

Gemäß dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[1] ist die Kommission während eines Übergangszeitraums für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und von Teilen der Kommunikationsinfrastruktur zuständig. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ist die Kommission während eines Übergangszeitraums für das Betriebsmanagement des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und bestimmter Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur zuständig.

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung[2] durchgeführt, um die beste Lösung für ein langfristiges Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS und EURODAC zu finden. In gemeinsamen Erklärungen zu den SIS-II- und VIS-Rechtsinstrumenten[3] ersuchten das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, nach einer Folgenabschätzung, die eine eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller, operativer und organisatorischer Sicht enthält, die erforderlichen Legislativvorschläge zu unterbreiten, um das langfristige Betriebsmanagement des SIS II und des VIS auf eine Agentur zu übertragen. Die Prüfung der verschiedenen Optionen ergab, dass die Aufgaben einer „Verwaltungsbehörde“ für diese Systeme langfristig am besten von einer neuen Regulierungsagentur wahrgenommen werden können.

SIS II ist ein Instrument der so genannten ersten Säule, das auf der Grundlage von Titel IV EG-Vertrag eingeführt wurde. Zusätzlich wurde auf der Grundlage von Titel VI EU-Vertrag der Beschluss 2007/533/JI des Rates angenommen. Darin wird im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement und mit Bewertungsaufgaben auf die Verwaltungsbehörde Bezug genommen. Somit bedarf es eines Rechtsinstruments der dritten Säule, damit die Agentur diese Aufgaben übernehmen kann.

Das VIS wurde als Instrument der ersten Säule auf der Grundlage von Titel IV EG-Vertrag eingeführt. Außerdem wurde der Beschluss 2008/633/JI des Rates über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten auf der Grundlage von Titel VI EU-Vertrag angenommen. Mit diesem Beschluss wird die in der VIS-Verordnung genannte Verwaltungsbehörde mit bestimmten Überwachungs- und Bewertungsaufgaben betraut. Somit ist ein Instrument der dritten Säule vonnöten, um die Aufgaben gemäß dem Beschluss 2008/633/JI des Rates auf die Agentur zu übertragen.

Allgemeiner Kontext

Artikel 61 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) schreibt den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 EG-Vertrag in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor.

Vor diesem Hintergrund wurde auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens[4] das Schengener Informationssystem (SIS) eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und Polizeibehörden zum Zwecke der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Sicherheit des Staates zu stärken. Es handelt sich dabei um ein Instrument, mit dem die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den beteiligten Ländern durch eine Verbesserung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen kompensiert werden soll. Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wird das SIS der ersten Generation, das 1995 seinen Betrieb aufnahm, ablösen.

Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde als ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt. Mithilfe des VIS können Konsulate und andere Behörden der Mitgliedstaaten Visa-Informationen austauschen, um bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zu helfen, das Visumantragsverfahren zu vereinfachen, „Visumshopping“ zu verhindern, zur Betrugsbekämpfung beizutragen, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Anwendung der Dublin-Verordnung zu erleichtern und zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen. Die nationalen, an das VIS anzuschließenden Systeme werden von den einzelnen Mitgliedstaat entwickelt bzw. angepasst und betrieben.

Der Beschluss 2008/633/JI des Rates ergänzt die VIS-Verordnung im Hinblick auf den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[5];

- Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[6];

- Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[7];

- Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)[8];

- Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[9];

- Entscheidung 2007/170/EG bzw. Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation[10];

- Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[11];

- Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[12];

- Entscheidung 2008/333/EG der Kommission und Beschluss 334/2008/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)[13];

- Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)[14];

- Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS I)[15];

- Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)[16];

- Entscheidung 2006/752/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase[17];

- Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems[18];

- Entscheidung 2008/602/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 über den physischen Aufbau und die Anforderungen für die nationalen Schnittstellen und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen in der Entwicklungsphase[19];

- Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)[20];

- Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten[21].

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit bestehenden politischen Strategien und Zielen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen, Konsultation

Der Bericht über die Folgenabschätzung stützt sich auf eine von einem externen Vertragspartner erstellte Vorstudie[22]. Im Rahmen dieser Studie wurden 27 Befragungen durchgeführt, u. a. von Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens, des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Gemeinsamen Kontrollinstanz Schengen, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), von Europol, der für das Betriebsmanagement des SIS 1+ zuständigen C.SIS-Standorts Straßburg sowie mit Experten aus der Industrie. Darüber hinaus wurde eine Lenkungsgruppe mit Vertretern aus den beteiligten Generaldirektionen der Kommission eingesetzt, um bei der Folgenabschätzung unterstützend mitzuwirken.

Folgenabschätzung

Nach einer ersten Prüfung kamen fünf Optionen für das langfristige Betriebsmanagement des SIS II, des VIS und von EURODAC in die engere Wahl, die einer weiteren Prüfung unterzogen wurden.

- Option 1 – Minimallösung: Die für den Übergang gewählte Managementlösung für das SIS II und das VIS (Kommission überträgt den Behörden der Mitgliedstaaten das Betriebsmanagement der Systeme) würde als Dauerlösung bestätigt. EURODAC, das derzeit von der Kommission verwaltet wird, bliebe auch weiterhin der Kommission unterstellt.

- Option 2 - Minimallösung+: Das Betriebsmanagement des SIS II, VIS und von EURODAC würde den Behörden der Mitgliedstaaten übertragen.

- Option 3 – Errichtung einer neuen Regulierungsagentur, der die Zuständigkeit für das langfristige Betriebsmanagement des SIS II, des VIS und von EURODAC übertragen würde.

- Option 4 - FRONTEX würde alle drei Systeme verwalten, was Änderungen sowohl des Gründungsrechtsakts als auch der Struktur des Betriebsmanagements nach sich ziehen würde.

- Option 5 - EUROPOL würde SIS II verwalten, die Kommission VIS und EURODAC. Diese Option wurde in Betracht gezogen, als die Verhandlungen über die Umwandlung des Europol-Übereinkommens in einen Gemeinschaftsrechtsakt noch liefen.

Aus der vergleichenden Analyse ging die Option einer neuen Regulierungsagentur für die gemeinsame Verwaltung der Systeme SIS II, VIS und EURODAC als beste hervor.

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Ziel dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates ist es, in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag der mit Verordnung XX errichteten Agentur Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und des Visa-Informationssystems (VIS) zu übertragen.

Die Übertragung des Betriebsmanagements von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht lässt die für diese Systeme geltenden spezifischen Regelungen in Bezug auf Zweck, Zugangsrechte, Sicherheitsmaßnahmen und weitere datenschutzrechtliche Anforderungen unberührt.

Rechtsgrundlage

Was das SIS II anbelangt, ist die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates die gleiche wie die des Beschlusses 2007/533/JI des Rates, d. h. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag. Im Hinblick auf das VIS ist die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags die gleiche wie die des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, d. h. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag. Da die Überwachungs- und Bewertungsaufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 17 des Ratsbeschlusses 2008/633/JI untrennbar mit ihrer Hauptfunktion, dem Informationsaustausch, verbunden sind, ist die Rechtsgrundlage identisch.

Unterschiede im Geltungsbereich

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, ist Titel VI EU-Vertrag. Deshalb ist zu prüfen, inwieweit sich die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen auf den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auswirken werden.

Vereinigtes Königreich und Irland:

Soweit sich dieser Vorschlag auf das VIS bezieht, stellt er eine Weiterentwicklung von Vorschriften des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland keine Anwendung finden, da diese Vorschriften in dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht aufgeführt sind. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch in diesen Ländern anwendbar ist, soweit sich seine Bestimmungen auf das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand weiterentwickeln.

Dagegen würden sich das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland an diesem Beschluss beteiligen, soweit er sich auf das SIS II bezieht.

Norwegen und Island:

In Bezug auf Norwegen und Island stellt der vorliegende Vorschlag eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[23] dar.

Schweiz:

Der Vorschlag stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[24] dar.

Liechtenstein:

Für Liechtenstein stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar[25].

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Übertragung des Betriebsmanagements des zentralen SIS II, des zentralen VIS und der nationalen Schnittstellen sowie von Teilen der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Agentur, von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Er entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Tätigkeiten der Agentur auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde notwendig ist. Die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde einschließlich der in diesem Beschluss genannten Aufgaben sind auf das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen sowie auf Teile der Kommunikationsinfrastruktur begrenzt, während die Mitgliedstaaten für ihre nationalen Systeme zuständig sind.

Wahl des Instruments

Ein Beschluss des Rates, der Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag zur Rechtsgrundlage hat, ist das am besten geeignete Rechtsinstrument für die vorgeschlagene Maßnahme. Da einheitliche Vorschriften angewendet werden müssen, ist ein Beschluss das geeignete Rechtsinstrument.

Auswirkungen auf den Haushalt

Die Agentur wird aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert. Der Verordnung XX wurde ein gemeinsamer Finanzbogen beigefügt.

Weitere Angaben

Rechtsvereinfachung

Durch die Einrichtung eines einheitlichen Betriebsmanagements für mehrere IT-Systeme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht bietet der Vorschlag Raum für eine Rechtsvereinfachung.

Bewertung

Die für die Agentur geltenden Bewertungsmechanismen sind in der Verordnung XX niedergelegt.

2009/0090 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II und VIS auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission[26],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[27],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[28] sowie mit dem gleichnamigen Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007[29] eingeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates ist die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

2. Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) eingeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ist die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des VIS zuständig. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen VIS, für die nationalen Schnittstellen und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

3. Mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten[30] wurde die Verwaltungsbehörde mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung des VIS betraut.

4. Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) XX zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht in Anwendung von Titel IV EG-Vertrag wurde eine Agentur errichtet[31]. Mit der Verordnung (EG) XX wurden die in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Aufgaben auf die Verwaltungsbehörde übertragen. Mit diesem Beschluss sollte die Agentur die Zuständigkeit für die ihr mit den Beschlüssen 2007/533/JI und 2008/633/JI übertragenen Aufgaben erhalten.

5. Im Hinblick auf das SIS II sollten das Europäische Polizeiamt (Europol) und Eurojust, die in Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI eine Zugangsberechtigung für das SIS II haben und direkt Daten abfragen können, bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen. Europol und Eurojust sollten jeweils einen Vertreter in die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XX eingerichtete SIS-II-Beratergruppe entsenden können.

6. Was das VIS anbelangt, sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrates als Beobachter zugelassen werden, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI stehen. Europol sollte einen Vertreter in die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung XX eingerichtete VIS-Beratergruppe entsenden dürfen.

7. Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt und in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen wurden.

8. Soweit sich der Beschluss auf das VIS bezieht, stellt er eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[32] , keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch in diesem Land anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand weiterentwickeln. Dagegen beteiligt sich das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, an diesem Beschluss, soweit sich seine Bestimmungen auf das SIS II beziehen.

9. Soweit sich dieser Beschluss auf das VIS bezieht, stellt er eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[33] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch in diesem Land anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das VIS beziehen und den Schengen-Besitzstand weiterentwickeln. Dagegen beteiligt sich Irland gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland an diesem Beschluss, soweit sich seine Bestimmungen auf das SIS II beziehen.

10. Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000[34] und mit dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002[35] festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und Irland unberührt.

11. Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[36] dar, der, soweit er sich auf das SIS II bezieht, in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich und, soweit er sich auf das VIS bezieht, in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999[37] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fällt.

12. Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[38] dar. Der Beschluss fällt, was das SIS II anbelangt, in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich und, was das VIS anbelangt, in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI[39] des Rates über den Abschluss dieses Abkommens genannten Bereich.

13. Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Der Beschluss fällt, was das SIS II anbelangt, in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich und, was das VIS anbelangt, in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/EG[40] des Rates genannten Bereich –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die mit Verordnung XX errichtete Agentur übernimmt die mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und dem Beschluss 2008/633/JI des Rates auf die Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben.

Artikel 2

Zusammensetzung des Verwaltungsrates und Beratergruppen

14. Europol und Eurojust nehmen an Sitzungen des Verwaltungsrates der Agentur als Beobachter teil, wenn auf der Tagesordnung das SIS II betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen.

15. Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XX eingerichtete SIS-II-Beratergruppe entsenden.

16. Europol nimmt an Sitzungen des Verwaltungsrates als Beobachter teil, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates stehen.

17. Europol kann einen Vertreter in die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung XX eingerichtete VIS-Beratergruppe entsenden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

[2] Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Systeme SIS II und VIS auf die mit Verordnung XX errichtete Agentur in Anwendung von Titel VI EU-Vertrag, KOM(2009) XX endg.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4;

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 381 vom 28.12.2006. S. 1;

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63;

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60;

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

[4] Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

[5] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

[6] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

[7] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

[8] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

[9] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

[10] ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20.

[11] ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

[12] ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

[13] ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1.

[14] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

[15] ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

[16] ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.

[17] ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 13.

[18] ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.

[19] ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 3.

[20] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

[21] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

[22] Assessment of options for the long-term management of the second- generation Schengen Information System (SIS II), the Visa Information System (VIS) and EURODAC and other large-scale IT systems in the area of Justice, Freedom and Security, Abschlussbericht vom 15. Oktober 2007, RAND Europe.

[23] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[24] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[25] Ratsdokument 16462/06, verfügbar über http://register.consilium.europa.eu.

[26] ABl. …

[27] ABl. …

[28] ABl. L 381 vom 28.12.2006, 12. S. 4.

[29] ABl. L 205 vom 7.8.2006, 8. S. 63.

[30] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

[31] ABl. …

[32] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[33] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[34] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[35] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[36] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[37] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[38] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[39] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[40] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.