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Document 52007PC0777
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 2150/2002 on waste statistics, as regards the implementing powers conferred on the Commission - Adaptation to the regulatory procedure with scrutiny
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle
/* KOM/2007/0777 endg. - COD 2007/0271 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle /* KOM/2007/0777 endg. - COD 2007/0271 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 6.12.2007 KOM(2007) 777 endgültig 2007/0271 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags 1.1 Reform der Ausschussverfahren Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert worden. Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG des Rates führt für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, die auch die Streichung einiger dieser Bestimmungen oder die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen umfassen können, ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle ein. 1.2. Vorrangige und allgemeine Angleichung In einer gemeinsamen Erklärung[3] haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Liste von dringend an den geänderten Beschluss anzupassenden Basisrechtsakten aufgestellt, in die das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle einzufügen ist (vorrangige Anpassung). Damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle für die anderen im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte anwendbar wird, die vor Inkrafttreten des Beschlusses 2006/512/EG in Kraft getreten sind, wird in der gemeinsamen Erklärung die Anpassung auch dieser Rechtsakte gemäß den anzuwendenden Verfahren (allgemeine Anpassung) gefordert. Die Kommission hat sich verpflichtet, alle diese Rechtsakte zu prüfen, um sie bei Bedarf an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen[4]; zu diesem Zweck werden bis Ende 2007 entsprechende Rechtsetzungsvorschläge vorgelegt. 1.3. Vorgehensweise Wie bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom (…) erwähnt, hat die Kommission alle im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte sorgfältig geprüft, um diejenigen zu ermitteln, die die Kommission dazu ermächtigen, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des jeweiligen Basisrechtakts anzunehmen. Dabei hat die Kommission über 200 anpassungsbedürftige Rechtsakte ermittelt. Einige dieser Rechtsakte sind im Kodifizierungsprogramm der Kommission enthalten. Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Rates zur Abfallstatistik[5]. Die Anpassung an das neue Verfahren richtet sich nach dem Fortschritt des Kodifizierungsverfahrens und erfolgt entweder durch Umwandlung des kodifizierten Vorschlags in eine Neufassung oder, wie im vorliegenden Fall, durch einen Änderungsrechtsakt. 2. RECHTLICHE GESICHTSPUNKTE DES VORSCHLAGS Mit der Anpassung soll das Regelungsverfahren mit Kontrolle, wie es in Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG vorgesehen ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sieht die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 vor, dass die Kommission zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Abfallstatistik und des Inhalts der Berichte über ihre Qualität, zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien und zur Anpassung der Anhänge ermächtigt ist. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 bzw. deren Ergänzung durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bezwecken, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da der Basisrechtsakt eine Verordnung ist, muss die Anpassung durch einen gleichwertigen Rechtsakt erfolgen. 2007/0271 (COD) Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[6], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik[9] sieht vor, dass einige Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] erlassen werden. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat für Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss 2006/512/EG müssen, damit dieses neue Verfahren auf bereits in Kraft getretene Rechtsakte angewandt werden kann, die nach dem in Artikel 251 des Vertrages genannten Verfahren angenommen worden sind, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. (4) Was die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Bewertung der Qualität sowie des Inhalts der Berichte festzulegen, die Ergebnisse der Pilotstudien umzusetzen und die Anhänge inhaltlich anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 bewirken, ggf. auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 ist dementsprechend zu ändern – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Kommission erstellt eine Äquivalenztabelle für die in Anhang III enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführte Abfallverzeichnis. Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen.“ 2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem zweiten Absatz einzuhaltenden Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der in Anhang I und II aufgeführten Merkmale mit Hilfe eines der folgenden Mittel: - Erhebungen, - administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte, - statistische Schätzungen auf der Grundlage von Zufallsstichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder - Kombination dieser Mittel. Die Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen. Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.“ 3. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen.“ 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen 1. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 festgelegt. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen: a) Erstellung der Statistiken gemäß Artikel 3 Absatz 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat. Im Rahmen dieser Maßnahme kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln, b) binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. 2. Die Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen werden, betreffen vor allem: a) die Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse, b) die Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen, c) die Festlegung geeigneter Kriterien für die Qualitätsbewertung und den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II, d) die Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.“ 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 4. Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.“ 6. In Artikel 8 wird „des Artikels 7 Absatz 2“ ersetzt durch „des Artikels 7 Absatz 3“. 7. Anhang I wird wie folgt geändert: 8. In Abschnitt 2 wird der letzte Satz von Nummer 2 durch folgenden Text ersetzt: „Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen.“ 9. Abschnitt 7 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen.“. 10. Anhang II wird wie folgt geändert: 11. Abschnitt 7 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen.“ 12. In Abschnitt 8 wird der letzte Satz von Nummer 3 durch folgenden Text ersetzt: „Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 erlassen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S.11). [2] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11. [3] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [4] PE 376.314v01-00 – A6-0236/2006 (dem Bericht des Parlaments beigefügte Erklärung der Kommission). [5] Abl. L 332 vom 9.12.2002, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). [10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).