Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits /* KOM/2007/0743 endg. - AVC 2007/0255 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 20.11.2007 KOM(2007) 743 endgültig 2007/0255 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die beiden beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien (nachstehend „Serbien“ genannt) andererseits: i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens, ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens. 2. Im April 2005 legte die Kommission ihren Bericht über die Möglichkeit eines SAA mit Serbien und Montenegro vor[1]. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Serbien und Montenegro ausreichend auf die Aushandlung eines SAA vorbereitet war. Am 3. Oktober 2005 beschloss der Rat, die Kommission zur Aushandlung eines solchen Abkommens mit Serbien und Montenegro zu ermächtigen. Die Verhandlungen über ein SAA mit Serbien und Montenegro wurden am 10. Oktober 2005 eingeleitet. Da Serbien die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2005[2] gestellte Bedingung, uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) zusammenzuarbeiten, nicht erfüllte, beschloss die Kommission am 3. Mai 2006, die Verhandlungen über das SAA abzubrechen. 3. Nach der Volksabstimmung vom Mai 2006 erklärte das montenegrinische Parlament am 3. Juni 2006 die Republik Montenegro für unabhängig, die damit den Staatenbund mit Serbien verließ. Daher wurden am 24. Juli 2006 geänderte Verhandlungsrichtlinien für Serbien erlassen. 4. Die Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem ICTY, die die neue serbische Regierung im Mai und Juni 2007 nachweisen konnte, ermöglichte es der Kommission, die Verhandlungen am 13. Juni wiederaufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 10. September 2007 abgeschlossen, und nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ist das SAA am 7. November 2007 in Brüssel paraphiert worden. 5. Der endgültige Beschluss über die Unterzeichnung des SAA ist nach wie vor davon abhängig, dass Serbien die bei Erlass der Verhandlungsrichtlinien durch den Rat gestellte politische Bedingung erfüllt – uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)[3]. Der beigefügte Vorschlag greift der Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtung Serbiens nicht vor. Bei Erlass der Verhandlungsrichtlinien im Oktober 2005 hatten die Kommission und der Rat gemeinsam erklärt, dass der endgültige Beschluss erst gefasst werden kann, wenn 1. die Kommission dem Rat einen Bericht über die Erfüllung der politischen Bedingung vorgelegt hat und 2. der Rat und die Kommission gemeinsam die von Serbien erzielten Fortschritte überprüft haben. Die Kommission wird daher dem Rat zu gegebener Zeit im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung Bericht erstatten und gemeinsam mit ihm die Fortschritte überprüfen, bevor der endgültige Beschluss über die Unterzeichnung des SAA mit Serbien gefasst werden kann. 6. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen umfasst hauptsächlich Folgendes: - den politischen Dialog mit Serbien, - Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Perspektive der Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Ländern der Region, - die Perspektive der Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Serbien innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens, - Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, die Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr, - die Zusage Serbiens, seine Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen, vor allem in den Schlüsselbereichen des Binnenmarkts, - Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Serbien in einer ganzen Reihe von Bereichen, u. a. im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, - die Einsetzung eines Stabilitäts- und Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, eines Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses. 7. Die Kommission ersucht den Rat, den Wortlaut des SAA endgültig zu genehmigen und auf der Grundlage der beiden beigefügten Vorschläge die Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens einzuleiten. 8. Für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens gelten für die beiden Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft) unterschiedliche Verfahren. a) Für die Unterzeichnung ist in Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 EG-Vertrag ein gesonderter Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen. Nach dem EAG-Vertrag ist ein solcher Rechtsakt nicht erforderlich. b) Für den Abschluss des Abkommens gilt Folgendes: - Nach Artikel 310 EG-Vertrag schließt der Rat das Abkommen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Europäischen Gemeinschaft. - Nach Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag erteilt der Rat seine Zustimmung zu dem Abkommen; dieses wird dann von der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen. 9. Die Kommission ersucht daher den Rat, Folgendes zu beschließen, wenn der Rat und die Kommission die gemeinsame Überprüfung der Erfüllung der unter Nummer 5 genannten politischen Bedingung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen haben: i) das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen; ii) das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu schließen und seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens durch die EAG zu erteilen. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verhandlungen mit der Republik Serbien über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) sind abgeschlossen. (2) Die Handelsbestimmungen des Abkommens sind besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. (3) Das am 7. November 2007 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2007/0255 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UNDDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5], nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) ist gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom …[6] am … 2007 in [Brüssel/Luxemburg] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (2) Die Handelsbestimmungen des Abkommens sind besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist – vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Abkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung. (3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 138 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Für die Kommission Der Präsident Der Präsident [1] KOM(2005) 476 endg. vom 12. April 2005. [2] 12591/05 PESC 786 COSDP 615 COWEB 138 + COR 1. [3] 12589/05 und 12591/05 PESC. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […].