Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) /* KOM/2007/0596 endg. - ACC 2007/0208 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 15.10.2007 KOM(2007) 596 endgültig 2007/0208 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Das Übereinkommen ist am 20. Juni 1983 in der Gemeinschaft in Kraft getreten. Ziel der vorgeschlagenen Entscheidung ist die Einfügung von Änderungen in Anlage 8 Artikel 13 des TIR-Übereinkommens. Die Änderungen betreffen die finanziellen Regelungen für die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa. | 120 | Allgemeiner Kontext Mit dem TIR-Übereinkommen, das von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) mit Sitz in Genf verwaltet wird, wurde ein Transitverfahren für den internationalen Straßengütertransport eingeführt. Das Übereinkommen ermöglicht die internationale Beförderung von Waren unter Aussetzung von Zöllen und Steuern und möglichst geringem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung. Durch das TIR-System werden die traditionellen Behinderungen des internationalen Warenverkehrs abgebaut, was die Entwicklung des internationalen Handels fördert. Durch kürzere Transitzeiten verringern sich die Transportkosten erheblich, was zu entsprechenden Einsparungen führt. Der wichtigste Vorteil des Systems besteht darin, dass das TIR-Übereinkommen durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften bietet. In den letzten Monaten hatte die von den Zollbehörden und den bürgenden Verbänden gegründete Public Private Partnership große Probleme im Zusammenhang mit dem TIR-System, insbesondere, was die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats anbelangte. Um das TIR-System und die Public Private Partnership zu stärken, haben beide Partner beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um das TIR-Übereinkommen zu ändern, d.h., das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Betrag“ zu ersetzen und das Verfahren für die Festsetzung dieses Betrags zu präzisieren. Eine weitere notwendige Maßnahme war der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der UNECE und der IRU (Internationale Straßentransport-Union). Durch diese Maßnahmen wird ein transparentes System für die Finanzierung des UNECE-Sekretariats und der TIR-Kontrollkommission geschaffen. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften. | 140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgeschlagene Entscheidung entspricht der gemeinsamen Handels- und Verkehrspolitik. Das TIR-System, das den Straßengütertransport erleichtert, ermöglicht die Beförderung von Gütern im Gebiet der 66 Vertragsparteien weitgehend ohne Eingreifen der Zollbehörden und bietet durch die internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften. Die mit dem TIR-Übereinkommen erreichten Vereinfachungen stehen im Einklang mit der revidierten Lissabon-Strategie. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Zu dem Vorschlag wurden die Internationale Straßentransport-Union, alle bürgenden Verbände sowie die Zollbehörden der Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens konsultiert. Die Anhörungen fanden in den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex und der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen statt. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Es bestand keine Notwendigkeit, externes Expertenwissen einzuholen. | 230 | Folgenabschätzung Die Regeln für die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats müssen im TIR-Übereinkommen präzisiert werden. Diese Änderungen stärken das TIR-System und sichern den Fortbestand der Organe des TIR-Übereinkommens. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Bei den Änderungen handelt es sich um Änderungen des Wortlauts von Anlage 8 Artikel 13, wobei das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Betrag“ ersetzt wird. Außerdem wird präzisiert, wie das Verfahren für die Berechnung eines Betrags je Carnet TIR erarbeitet und durchgeführt werden soll. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 133 und Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließlich Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | 331 | Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er bezieht sich auf Änderungen des Internationalen Übereinkommens, das als solches diesem Grundsatz entspricht. | 332 | Der Vorschlag sieht Änderungen des Wortlauts von Anlage 8 Artikel 13 des TIR-Übereinkommens vor. Ziel dieser Änderungen ist es außerdem, den Mechanismus der Finanzierung der Organe des TIR-Übereinkommens und die künftige Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Partnern in diesem Bereich zu präzisieren. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Internationale Übereinkommen und ihre Änderungen werden üblicherweise durch Entscheidungen in die Rechtsordnung der Gemeinschaft eingefügt. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | 1. 2007/0208 (ACC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978[1] genehmigt und ist in der Gemeinschaft am 20. Juni 1983[2] in Kraft getreten. (2) Im Januar 2007 hat der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens beschlossen, dass im Hinblick auf eine effiziente Zusammenarbeit innerhalb der Public Private Partnership bestimmte Änderungen des TIR-Übereinkommens vorgenommen werden sollten, um ein transparentes System für die Finanzierung des UNECE-Sekretariats und der TIR-Kontrollkommission zu schaffen. Dabei geht es um Änderungen des Wortlauts sowie um eine Präzisierung des Verfahrens für die Berechnung eines Betrags je Carnet TIR. (3) Alle Mitgliedstaaten haben zu dem Änderungsvorschlag befürwortend Stellung genommen. Der vom Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens vorgelegte Entwurf wurde bereits im Ausschuss für den Zollkodex erörtert und dort vorläufig genehmigt. (4) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu der vorgeschlagenen Änderung sollte festgelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss stützt sich auf den im Anhang beigefügten Entwurf einer Änderung. Artikel Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Ersetzung des derzeitigen Wortlauts von Anlage 8 Artikel 13 Absatz 1 durch folgenden Wortlaut: „1. Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.“ Anfügung einer neuen Erläuterung: „8.13.1-3 Betrag Für den Betrag gemäß Absatz 1 werden (a) der vom Verwaltungsausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der internationalen Organisation ausgegeben werden, berücksichtigt.“ Ersetzung des derzeitigen Wortlauts von Anlage 8 Artikel 13 Absatz 2 durch folgenden Wortlaut: „2. Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.“ Anfügung einer neuen Erläuterung: „8.13.2. Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation wird das Verfahren gemäß Absatz 2 in der Vereinbarung zwischen der UNECE, die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.“ [1] ABl. L 252 vom 14.9.1978. [2] ABl. L 31 vom 2.2.1983, S.13.