52006PC0234

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013) - Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007-2013 (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2006/0234 endg. - COD 2004/0042 */


DE

Brüssel, den 24.5.2006

KOM(2006) 234 endgültig

2005/0042 A (COD)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit

(2007-2013)

Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006

über den Finanzrahmen 2007-2013

(von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

Begründung

I. Einleitung

Am 6. April 2005 schlug die Kommission ein umfassendes und ehrgeiziges Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) [1] mit einer vorgesehenen Mittelausstattung von 1 203 Mio. € (wovon 969 Mio. € für den Bereich Gesundheit bestimmt waren) vor. Der Vorschlag sah eine deutliche Ausweitung der Gemeinschaftstätigkeit im Gesundheitsbereich vor, und zwar von drei auf sechs Aktionsbereiche, um grenzüberschreitende Gesundheitsaspekte anzugehen und den Erwartungen der Interessengruppen gerecht zu werden.

In seiner Stellungnahme in erster Lesung vom 16. März 2006 zum gesundheitsbezogenen Teil des Programms billigte das Europäische Parlament die von der Kommission vorgeschlagenen Ziele und wichtigsten Aktionen, bekräftigte seine Präferenz für ein getrenntes Gesundheitsprogramm, fasste den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Maßnahmen für den Gesundheitsbereich noch weiter und fordert eine Mittelausstattung in Höhe von 1 500 Mio. €.

Nach der interinstitutionellen Vereinbarung über den Finanzrahmen 2007-2013 der Gemeinschaft wurde die endgültige Mittelausstattung für Gesundheitsmaßnahmen jedoch auf 365,6 Mio. € festgelegt, also rund ein Drittel des ursprünglich von der Kommission in ihrem Vorschlag vom April 2005 vorgesehenen Betrags.

Angesichts dieser Einschränkungen bei den Ressourcen ist es notwendig, die Maßnahmen für den Gesundheitsbereich zu straffen. Daher schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Programms unter drei Gesichtspunkten neu auszurichten: besserer Gesundheitsschutz der Bürger; Gesundheitsförderung zur Steigerung von Wohlstand und Solidarität; Schaffung und Verbreitung von Wissen zu Gesundheitsfragen. Jährlich werden vorrangige Maßnahmen festgelegt, damit die Ressourcen des Programms auf einige wenige ausgewählte Bereiche konzentriert werden können, die dem politischen Kontext und dem sich abzeichnenden Bedarf entsprechen.

Dies ist das Ziel dieses geänderten Vorschlags, der für den Bereich Gesundheit an die Stelle des ursprünglichen Kommissionsvorschlags vom April 2005 tritt. Mit der Vorlage eines getrennten Vorschlags nur für den Gesundheitsbereich entspricht die Kommission dem vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bevorzugten Ansatz einer Aufteilung des Vorschlags in zwei getrennte Texte. Der Bereich Verbraucherschutz wird in einem eigenen Vorschlag behandelt.

Dieser geänderte Vorschlag bringt die künftigen Aktionen im Bereich Gesundheit noch stärker in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftszielen Wohlstand, Solidarität und Sicherheit und strebt eine verstärkte Nutzung von Synergien mit anderen Politikbereichen an, wie vom Europäischen Parlament gefordert. Der vorliegende geänderte Vorschlag berücksichtigt so weit wie möglich die Anmerkungen des Parlaments zu strategischen Schlüsselaspekten wie etwa der Notwendigkeit, das Altern bei guter Gesundheit zu fördern, Ungleichheiten im Bereich Gesundheit innerhalb der EU zu beseitigen, geschlechtsspezifische Gesundheitsaspekte zu berücksichtigen und grenzübergreifende Fragen anzugehen.

Angesichts der Haushaltseinschränkungen enthält dieser geänderte Vorschlag jedoch keinen spezifischen Aktionsbereich zur Bekämpfung einzelner Krankheiten (wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen und vom Europäischen Parlament noch bekräftigt). Stattdessen strebt die Kommission angesichts der begrenzten Ressourcen eine Reduzierung der Belastung durch Krankheiten an, indem sie die wichtigsten Gesundheitsfaktoren behandelt. Soweit allerdings in bestimmten Fällen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einen wesentlichen Zusatznutzen bringen (etwa bei seltenen Krankheiten oder geistiger Gesundheit), sind entsprechende Bestimmungen unter den einschlägigen Zielen des geänderten Vorschlags vorgesehen.

Außerdem wurden Maßnahmen zur Kooperation zwischen den Gesundheitssystemen (im ursprünglichen Kommissionsvorschlag ein eigener Abschnitt) deutlich gestrafft und in alle drei Ziele der nachstehend beschriebenen Gesundheitsmaßnahmen der Gemeinschaft integriert.

II. Eine gesunde Gesellschaft als Fundament für Wohlstand, Solidarität und Sicherheit

Die Verbesserung der Gesundheit ist ein Wert an sich. Sie ist jedoch auch ein wichtiger Teil der Lösung für eine Reihe drängender Probleme wie Alterung der Bevölkerung, Sicherheitsbedrohungen oder Arbeitskräftemangel, mit denen Europa konfrontiert ist. Die Verbesserung des Gesundheitsstatus ist notwendig für die Erreichung der umfassenden Ziele der Gemeinschaft als Antwort auf diese und andere Probleme. Der Gesundheit kommt eine wichtige Rolle zu bei der umfassenden Verwirklichung des Potenzials der Union für Wohlstand, Solidarität und Sicherheit.

Im Hinblick auf Wohlstand ist der Gesundheitsstatus der Bevölkerung ein wichtiger Faktor für Produktivität und Wachstum. Das Europäische Parlament bekräftigte, dass die Förderung der Gesundheit ein Schlüsselelement für langfristige Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen ist [2]. Eine bessere Gesundheitspolitik wird dazu führen, dass EU-Bürger länger und bei besserer Gesundheit leben, was wichtig ist zur Reduzierung der Fehlzeiten von Arbeitnehmern und des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt. Die Kommission hat in ihren jährlichen Berichten für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates bekräftigt, dass eine Steigerung der Zahl der gesunden Lebensjahre (Healthy Life Years - HLY) entscheidend dafür ist, Menschen in Arbeit zu bringen [3]; und dass Europa es sich nicht leisten kann, dass Menschen in ihren Fünfzigern aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden [4]. Gesundheitsprobleme sind eine führende Ursache für vorzeitigen Ruhestand und Produktivitätsverluste. Ein Steigerung der zu erwartenden gesunden Lebensjahre der Bürger ist daher wichtig für die Verwirklichung der Lissabon-Agenda. In diesem Kontext und im Licht der Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung enthält der vorliegende geänderte Vorschlag eine stärkere Betonung des Aspekts Altern bei guter Gesundheit und des wachstumsfördernden Potenzials der Gesundheit.

Zum Aspekt der Solidarität: die Verwirklichung des Gemeinschaftsziels eines größeren Zusammenhalts in Europa erfordert die Reduzierung größerer Ungleichheiten in Europa bei Lebenserwartung, Gesundheitsstatus und Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen. Diese Ungleichheiten führen zu wesentlichen Unterschieden innerhalb der EU nicht nur in punkto Lebensqualität, sondern auch bei Produktivität, Erwerbsbeteiligung und krankheitsbedingtem Rententeintrittsalter. Ungleichheiten im Gesundheitsstatus gehen einher mit Ungleichheiten im Wohlstand. Ein Europa der Solidarität kann diese Diskrepanzen nicht ignorieren. Als Antwort auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung konzentriert sich der geänderte Vorschlag stärker auf das Thema Ungleichheiten im Gesundheitsstatus und sieht Maßnahmen zum Ausbau der Solidarität zwischen den Gesundheitssystemen vor; hier bedingen allerdings Haushaltseinschränkungen eine gewisse Straffung.

Zum Thema Sicherheit: die aktuelle Entwicklung der Vogelgrippe und wachsende Besorgnis bezüglich einer möglichen Grippepandemie führen uns die dringende Notwendigkeit vor Augen, uns verstärkt um den Schutz der Bürger vor grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen zu bemühen. Die Verbesserung der Sicherheit erfordert den Ausbau europäischer und nationaler Kapazitäten zur koordinierten und effizienten Reaktion auf Gesundheitsnotfälle, wobei gleichzeitig die Menschenrechte und die gemeinsamen Werte der Europäischen Grundrechtecharta zu wahren sind. Bürger und Interessengruppen erwarten, dass die EU den Mitgliedstaaten bei eventuellen Pandemien und anderen schwerwiegenden Gesundheitsbedrohungen rasche und effiziente Hilfe leistet. Die EU muss handeln, wenn die Sicherheit ihrer Bürger auf dem Spiel steht. Der geänderte Vorschlag behält deshalb die Betonung dieses Aspekts und generell den im ursprünglichen Vorschlag abgesteckten Aktionsbereich bei. Maßnahmen im Rahmen dieses Programms ergänzen die Arbeit des Europäischen Zentrums für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (siehe unten).

III. Ziele des Programms

Das Programm verfolgt drei allgemeine Ziele in Übereinstimmung mit der allgemeinen Zielsetzung der Gemeinschaft:

1. Besserer Gesundheitsschutz der Bürger

2. Gesundheitsförderung für Wohlstand und Solidarität

3. Schaffung und Verbreitung von Wissen zu Gesundheitsfragen

Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert enge Zusammenarbeit und verstärkte Synergien mit anderen Politikbereichen. Die Einbeziehung der Gesundheitsanliegen in andere Politikbereiche und die Nutzung des Potenzials für gemeinsame Aktionen wird in diesem geänderten Vorschlag im Licht der Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung verstärkt.

1. Besserer Gesundheitsschutz der Bürger

1.1. Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen

Die strategischen Ziele der Gemeinschaft für 2005-2009 [5] heben hervor, wie wichtig es ist, Bedrohungen von Gesundheit und Sicherheit der Bürger (einschließlich Bioterrorismus) auf EU-Ebene abzuwehren. Globale Gesundheitsbedrohungen und die aktuelle Entwicklung der Vogelgrippe machen die Notwendigkeit deutlich, die Kapazität der EU für die Bekämpfung grenzüberschreitender Bedrohungen zu verbessern. Das 2004 geschaffene Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) [6], das die Risiken durch übertragbare Krankheiten analysieren und bewerten und entsprechenden Rat bereitstellen soll, war ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

Zu den Maßnahmen im Rahmen des Programms gehört die Identifizierung von Bedrohungen über das Mandat des ECDC hinaus, etwa Bedrohungen physikalischer und chemischer Art, und die Unterstützung der weiteren Durchführung der Entscheidung über die Schaffung eines gemeinschaftlichen Überwachungsnetzes [7]. Das Programm wird außerdem die Entwicklung von Impfprogrammen und die Einrichtung gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für seltene oder hochgradig gefährliche Krankheitserreger unterstützen.

Überwachung liefert ganz einfach die Informationen, die die Gemeinschaft benötigt, um über weitere Schritte entscheiden zu können. Um ihre Bürger wirksam schützen zu können, muss die EU technisch und operationell in der Lage sein, auf Gesundheitsgefahren (innerhalb und außerhalb der EU) vorbereitet zu sein und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Das Programm wird daher die Entwicklung entsprechender Kapazitäten der EU zur Koordinierung von Gegenmaßnahmen auf europäischer Ebene unterstützen. Es wird dazu beitragen, die Effizienz nationaler Strukturen durch Maßnahmen zur Verbesserung von Risikomanagement und Notfallplanung zu verstärken, die Koordinierung von Maßnahmen in Notfallsituationen im Gesundheitsbereich zu erleichtern, die Bereitschaft für Gesundheitsnotfälle zu verbessern und Vernetzung und Austausch bewährter Verfahren zu fördern. Weiter wird das Programm den Mitgliedstaaten helfen, ihre eigene Infrastruktur, Kapazitäten und Koordinierungsmechanismen für die Reaktion auf Bedrohungen zu entwickeln.

1.2. Mehr Sicherheit für die Bürger

Die Bürger sind – neben möglichen Pandemien – mit einer Vielzahl unterschiedlicher Bedrohungen ihrer Sicherheit konfrontiert. Das häufige Auftreten vermeidbarer Zwischenfälle und Infektionen in Krankenhäusern weckt EU-weit Besorgnisse hinsichtlich der Patientensicherheit. Die Belastung durch vermeidbare Krankheiten aufgrund von Verletzungen und Unfällen muss ebenfalls angegangen werden. Die EU kann nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet ergänzen, durch Sensibilisierung, Förderung von Erfahrungsaustausch und Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Leitfäden.

Außerdem kommt der EU eine Schlüsselrolle bei der Identifizierung von Gesundheitsrisiken (etwa im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Chemikalien in Produkten) und bei der Bewertung ihrer möglichen Auswirkungen zu. Schließlich hat die EU aufgrund des Vertrags die wichtige Aufgabe, hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs für medizinische Zwecke zu setzen. Das Programm wird daher die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf Blut, Gewebe und Zellmaterial und der Internationalen Gesundheitsvorschriften unterstützen.

Dieser geänderte Vorschlag berücksichtigt die Forderung des Parlaments, die Gemeinschaft müsse erhebliche grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen vorrangig angehen, die Arbeiten im Rahmen des Programms eng mit der Arbeit des ECDC koordinieren und Maßnahmen zur Prävention von Verletzungen sowie im Bereich Organe treffen.

2. Gesundheitsförderung für Wohlstand und Solidarität

2.1. Förderung des aktiven Alterns bei guter Gesundheit, Beseitigung von Ungleichheit

Die Bevölkerung Europas wird älter, der Anteil der Erwerbstätigen geht zurück. Vor diesem Hintergrund geht es wesentlich darum sicherzustellen, dass die Menschen im Alter bei guter Gesundheit bleiben. „Menschen können desto länger aktiv bleiben und arbeiten, je länger sie gesund bleiben“ [8]. Die EU muss politische Maßnahmen für ein aktives Altern bei guter Gesundheit fördern, wie sie im Lissabon-Programm der Gemeinschaft vorgesehen sind [9]. Wie der Europäische Rat betonte, müssen die Mitgliedstaaten die hohe Zahl von Menschen, die wegen gesundheitlicher Probleme nicht erwerbstätig sind, verringern [10]. Einige Mitgliedstaaten sehen in ihren Lissabon-Plänen gesundheitsbezogene Maßnahmen vor, nicht nur zur Stärkung des Arbeitskräftepotenzials [11], sondern auch zur Entlastung der öffentlichen Finanzen. Klar ist, dass eine alternde Bevölkerung in einem schlechten Gesundheitszustand den Gesundheitsetat aufblähen kann; andererseits gibt es Anzeichen, dass ein verbesserter Gesundheitszustand der Bevölkerung die voraussichtlichen Gesundheitsausgaben erheblich reduzieren kann. Schließlich bedingt das Problem der alternden Bevölkerung ein lebenszyklusorientiertes Gesundheitskonzept, das auch die jungen Menschen ausreichend berücksichtigt.

Dieser geänderte Vorschlag berücksichtigt die Forderungen des Parlaments nach Maßnahmen zur Steigerung der Zahl gesunder Lebensjahre (ein Strukturindikator), zur Verwirklichung der Lissabon-Ziele durch Krankheitsprävention und Förderung des Alterns bei guter Gesundheit und zur Einbeziehung der Gesundheit von Kindern.

Der Gesundheitsstatus der Bevölkerung und der Zugang zu hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen variieren stark zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen. Ein schlechter Gesundheitszustand der Bevölkerung führt zu geringerer Produktivität und Erwerbsbeteiligung. Der schlechte Gesundheitszustand einer Bevölkerung wirkt sich also negativ auf das Wirtschaftswachstum aus, ein Rückstand im Gesundheitsstatus führt zu einem wirtschaftlichen Rückstand. Mitgliedstaaten und Regionen, deren Bevölkerung einen niedrigen Gesundheitsstatus (im Vergleich zum EU-Durchschnitt) aufweist, erwarten daher von der EU Solidarität und Hilfe bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten im Gesundheitsbereich. Die EU-Regionalpolitik kann Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur in Konvergenzregionen und Humanressourcen in der gesamten Europäischen Union fördern. Das vorliegende Programm wird die Mitgliedstaaten ermutigen, Investitionen in Gesundheit in Abstimmung mit anderen Politikbereichen zu tätigen.

Als Antwort auf die Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung wird dieses Programm die Maßnahmen zur Identifizierung der Ursachen für Ungleichheiten im Gesundheitswesen zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten vorantreiben, unter besonderer Berücksichtigung der Situation in den neuen Mitgliedstaaten, und den Austausch bewährter Verfahren zur Bekämpfung solcher Ungleichheiten fördern. Dieser geänderte Vorschlag berücksichtigt daher in vollem Unfang die Forderungen des Parlaments, die Maßnahmen gegen Ungleichheiten im Gesundheitswesen im Programm vorrangig zu behandeln, und wird einen Beitrag zur Schließung der Gesundheitslücken innerhalb der EU leisten.

Der geänderte Vorschlag berücksichtigt auch die Forderung des Parlaments, das Programm auf die Behandlung grenzüberschreitender Aspekte zu fokussieren. Es werden auch Synergien und Komplementarität mit den gesundheitsbezogenen grenzübergreifenden Projekten im Rahmen des regionalpolitischen Ziels der territorialen Kooperation angestrebt. Das Programm wird die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitssystemen zu einer wachsenden Reihe grenzüberschreitender Themen wie etwa Mobilität von Patienten und Fachkräften des Gesundheitswesens fördern.

2.2. Förderung einer gesünderen Lebensweise durch Befassung mit Gesundheitsfaktoren

Wesentliche Einflussgrößen für den Gesundheitsstatus der Bevölkerung sind Gesundheitsfaktoren wie Ernährung, Alkohol, Tabak und Drogenkonsum sowie die Qualität der sozialen und physischen Umwelt. Maßnahmen in diesem Bereich sind entscheidend für eine Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden und die Verhütung von vorzeitigem Tod und Behinderungen. Insbesondere die zunehmende Belastung durch vermeidbare Krankheiten, bedingt durch Lebensführung und Abhängigkeiten, in allen Mitgliedstaaten erfordert ein Handeln auf Gemeinschaftsebene, um Zusammenarbeit, Austausch bewährter Verfahrung und Ergänzung nationaler Maßnahmen zu erleichtern.

Die Förderung eines guten Gesundheitsstatus erfordert die Behandlung der mit der Lebensführung zusammenhängenden Faktoren (also Ernährung, körperliche Betätigung, Sexualgesundheit) und Abhängigkeiten (Tabak, Alkohol, Drogen), die die Gesundheit beeinflussen, sowie der umfassenderen sozioökonomischen und ökologischen Gesundheitsfaktoren.

Dieser Vorschlag berücksichtigt die Unterstützung des Parlaments für Gemeinschaftsmaßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention. Er sieht gezielte Maßnahmen insbesondere zu den durch Lebensführung und Abhängigkeiten bedingten Faktoren vor.

Angesichts der Haushaltseinschränkungen lässt sich der getrennte Abschnitt „Krankheiten“ im ursprünglichen Kommissionsvorschlag nicht mehr beibehalten. Andererseits wird die Befassung mit den wichtigsten Gesundheitsfaktoren auch zur Reduzierung der Belastung durch Krankheiten beitragen. So können Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Ernährung zur Verringerung von Herzerkrankungen beitragen, Maßnahmen zur Sexualgesundheit zum Kampf gegen HIV/AIDS.

3. Schaffung und Verbreitung von Wissen zu Gesundheitsfragen

3.1. Austausch von Wissen und bewährten Verfahren

Es bestehen vielfache Möglichkeiten zum Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zu einer Vielzahl von Gesundheitsfragen. Das Parlament betont insbesondere die Notwendigkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen, die einen Zusatznutzen bieten und sich insbesondere auf grenzüberschreitende Aspekte konzentrieren. In diesem Kontext geht es beim Austausch bewährter Verfahren vor allem um Themen, bei denen die Gemeinschaft einen echten Zusatznutzen bieten kann, indem sie die Erfahrungen aus verschiedenen Ländern zusammenbringt, etwa bei seltenen Krankheiten, oder um grenzübergreifende Themen, bei denen es um eine Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitssystemen geht. Auch werden horizontale Aspekte aufgenommen, die das Parlament in seiner Stellungnahme in erster Lesung betont, so etwa geschlechtsspezifische Gesundheitsaspekte oder die Gesundheit von Kindern. Schließlich werden auch Schlüsselaspekte von Interesse für alle Mitgliedstaaten behandelt, wie etwa die geistige Gesundheit. Der Austausch von Wissen und bewährten Verfahren ergänzt nationale Maßnahmen und wird die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, von Lösungen zu profitieren, die anderswo in der EU entwickelt wurden. Einem solchen Austausch von Wissen muss gegebenenfalls eine Datenerhebung vorangehen.

Dieser geänderte Vorschlag berücksichtigt somit die Forderung des Parlaments nach Maßnahmen insbesondere zu den geschlechtsspezifischen Gesundheitsaspekten und zur Gesundheit von Kindern (in Anhang 2 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags nicht ausdrücklich vorgesehen). Er geht auch auf die Forderung des Parlaments ein, dass die Gemeinschaft sich auf grenzüberschreitende Gesundheitsaspekte mit Zusatznutzen konzentriert, etwa auf das Thema Patientenmobilität.

3.2. Sammlung, Analyse und Verbreitung von Gesundheitsinformationen

Die Erarbeitung einer soliden Wissensbasis zu Gesundheitsfragen ist wesentlich für die Entwicklung einer auf Fakten beruhenden Gesundheitspolitik. Außerdem sind Interessengruppen und Politik darauf angewiesen, dass die EU ihnen vergleichbare, zuverlässige und aktuelle Gesundheitsinformationen bereitstellt. Zur Ausarbeitung und Verbreitung besserer Gesundheitsinformationen muss die bisherige Tätigkeit erweitert und ein EU-Gesundheits-Überwachungs-System entwickelt werden, das in sämtliche Tätigkeiten im Bereich Gesundheit hineinwirkt. Verwendet werden soll dabei das Statistikprogramm der Gemeinschaft, soweit erforderlich.

Das Programm wird, wie in der Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung befürwortet, auch weiterhin die Entwicklung von Indikatoren und anderen Instrumenten und die Sammlung von Daten und Informationen als Grundlage für politische Entscheidungen vorantreiben. Außerdem wird es sich, wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen, zunehmend auf die Analyse und Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen für die Bürger konzentrieren, etwa über das Gesundheitsportal. Eine stärkere Betonung der Kommunikation mit den Bürgern wird die Bemühungen unterstützen, Europa – und die europäische Gesundheitspolitik – den Bürgern näher zu bringen.

IV. Durchführung des Programms

Dieser geänderte Vorschlag behält die Instrumente und wichtigsten Durchführungsbestimmungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags vom April 2005 bei und übernimmt eine Reihe von Abänderungen des Europäischen Parlaments, die den ursprünglichen Vorschlag im Detail ergänzen und transparenter machen.

Entsprechend dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung werden besondere Anstrengungen unternommen, die politische Kohärenz zwischen diesem Instrument und anderen Gemeinschaftsprogrammen sicherzustellen. Wie vom Parlament in seiner Stellungnahme in erster Lesung gefordert, wird das Programm die Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Gemeinschaft – wie Regionalentwicklung und Strukturfonds, Statistikprogramm der Gemeinschaft, Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Strategie für nachhaltige Entwicklung, Forschungsrahmenprogramme und Lissabon-Agenda – stärken und, soweit angebracht, gemeinsame Aktionen mit anderen Politikbereichen anstreben.

Die Beteiligung der Zivilgesellschaft an politischen Entscheidungen im Gesundheitsbereich wird gefördert. Wichtige Initiativen im Rahmen dieses Programms werden die Konsultation der Interessengruppen umfassend berücksichtigen. Außerdem werden die gesundheitspolitischen Maßnahmen in engerer Partnerschaft mit den Bürgern und Beteiligten konzipiert werden, z. B. durch Unterstützung der weiteren Ausgestaltung von Organisationen, die Patienteninteressen vertreten oder die anstehenden gesundheitspolitischen Themen voranbringen.

Wie vom Europäischen Parlament gefordert, werden die regelmäßige Berichterstattung über die wichtigsten Ergebnisse des Programms an die anderen Organe sowie die sorgfältige Folgenabschätzung künftiger Initiativen stärker betont. Außerdem hat die Kommission die Forderung des Parlaments übernommen, in den Beschlussentwurf klare Kriterien für die Kernfinanzierung von Nichtregierungsorganisationen aufzunehmen. Dies trägt zu einer größeren Transparenz des Textes bei, getreu dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung. Angesichts der Haushaltseinschränkungen wird in diesem geänderten Vorschlag jedoch der Höchstanteil der Kernfinanzierung in außergewöhnlichen Fällen von 95 % (wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen und vom Parlament unterstützt) auf 80 % gesenkt.

Die für das Gesundheitsprogramm eingerichtete Exekutivagentur sollte bei der Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Gesundheitsprogramms Unterstützung leisten. Zur Steigerung der Kosteneffizienz und Nutzung von Skalenvorteilen sollte diese Agentur auch bei der Umsetzung des verbraucherpolitischen Programms und der Ausbildungsmaßnahmen zur Lebensmittelsicherheit mitwirken. Die Kommission beabsichtigt daher, ihren Beschluss vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung der Exekutivagentur entsprechend abzuändern.

Das derzeitige Gesundheitsprogramm betont ausdrücklich die Kofinanzierung grenzüberschreitender Maßnahmen durch Projektzuschüsse. Die Kommission schlägt vor, im künftigen Programm den Anteil der Kofinanzierung von Projekten zu reduzieren und sich stärker auf Ausschreibungen zu konzentrieren, um Effizienz, Wirksamkeit und Zusatznutzen der im Rahmen des Programms finanzierten Aktionen zu maximieren und sicherzustellen, dass die Ressourcen dorthin gelangen, wo sie im Hinblick auf die Programmziele benötigt werden.

Das vorliegende Programm wird als Teil einer umfassenden Gesundheitsstrategie ausgearbeitet, die die Kommission 2007 vorlegen wird. Das Programm deckt im Wesentlichen diejenigen Aktionen ab, die finanzielle Ressourcen erfordern. Die künftige Strategie wird in einem umfassenden Rahmen die ganze Palette der Gemeinschaftsaktionen im Gesundheitsbereich zusammenbringen und Ziele und Prioritäten definieren. Schlüsselaspekte wie die Einbeziehung von Gesundheitsaspekten in andere Politikbereiche, die Behandlung von Ungleichheiten im Gesundheitswesen und die Befassung mit internationalen Fragen werden in der Strategie weiterentwickelt.

2005/0042 A (COD)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein zweites [12] Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen im Bereich der Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 [13] und 153,

auf Vorschlag der Kommission [14],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [15],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [16],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [17],

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen in den im Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, und der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher Bürger leisten [18]. Bei der Festlegung und Durchführung aller gemeinschaftlichen Strategien und Maßnahmen sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet sein. Gemäß Artikel 152 des Vertrags ist die Gemeinschaft aufgerufen, selbst aktiv zu werden, indem sie unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips Maßnahmen trifft, die von einzelnen Mitgliedstaaten nicht getroffen werden können, und indem sie die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen koordiniert. Die Gemeinschaft wahrt uneingeschränkt das Vorrecht der Mitgliedstaaten bei der Organisation des Gesundheitswesens und der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung [19].

(2) Das Gesundheitswesen zeichnet sich einerseits durch sein erhebliches Potenzial für Wachstum, Innovation und Dynamik sowie, andererseits, durch die Herausforderungen in Bezug auf die finanzielle und soziale Nachhaltigkeit sowie die Effizienz der Gesundheitsversorgungssysteme unter anderem infolge der steigenden Lebenserwartung und des medizinischen Fortschritts aus [20].

(3) Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) war das erste integrierte europäische Gemeinschaftsprogramm in diesem Bereich und hat bereits eine Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen bewirkt [21].

(4) Es gibt eine Reihe erheblicher grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen mit einer möglichen weltweiten Dimension, und neue Gefahren treten auf, die weitere Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich machen. Die Gemeinschaft sollte erhebliche grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen vorrangig angehen. Zur Überwachung, Frühwarnung und Abwehr von schweren Gesundheitsbedrohungen muss die Gemeinschaft in der Lage sein, koordiniert und effizient zu reagieren [22].

(5) Dem Gesundheitsbericht 2005 der WHO für Europa zufolge sind die wichtigsten Ursachen für krankheitsbedingte Belastungen (nach behinderungsangepassten Lebensjahren – „DALY“-Wert) in der Region Europa nicht übertragbare Krankheiten (77 % der Gesamtzahl), Verletzungen und Vergiftungen durch äußere Ursachen (14 %) und übertragbare Krankheiten (9 %). 34 % des DALY-Wertes in der Region Europa sind auf sieben Erkrankungsformen zurückzuführen, nämlich ischämische Herzerkrankungen, unipolare depressive Störungen, Hirngefäßerkrankungen, durch Alkoholkonsum bedingte Störungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenkrebs und Verletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr. 60 % des DALY-Werts sind auf sieben Risikofaktoren zurückzuführen, nämlich Tabak, Alkohol, zu hoher Blutdruck, zu hohe Cholesterinwerte, Übergewicht, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse und Bewegungsmangel. Zudem stellen übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Grippe, Tuberkulose und Malaria eine zunehmende Gefahr für die Gesundheit aller Menschen in Europa dar. Eine wichtige Aufgabe des Programms wäre die verbesserte Ermittlung der wichtigsten Gesundheitsprobleme in der Gemeinschaft [23].

(6) Die von der WHO für die Region Europa ermittelten acht wichtigsten Ursachen für Mortalität und Morbidität infolge nicht übertragbarer Krankheiten sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neuropsychiatrische Störungen, Krebs, Erkrankungen des Verdauungsapparats, Erkrankungen der Atemwege, Störungen der Sinnesorgane, Skelettmuskelerkrankungen sowie Diabetes mellitus [24].

(7) Mikrobielle Resistenz gegen Antibiotika und Krankenhausinfektionen stellen in Europa eine zunehmende Gesundheitsgefahr dar. Die unzureichende Forschungstätigkeit im Hinblick auf neue Antibiotika sowie die Sicherstellung, dass derzeit vorhandene Antibiotika vernünftig eingesetzt werden, sind dringende Anliegen. Deshalb ist die Erhebung und Analyse relevanter Daten wichtig [25].

(8) Es ist wichtig, die Rolle des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zu stärken, um die Auswirkungen übertragbarer Krankheiten zentral gesteuert zu beschränken [26].

(9) Das Programm baut auf der Struktur, den Mechanismen und den Tätigkeiten des vorangehenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) auf. Das Programm trägt zum Erreichen eines hohen Niveaus an körperlicher und geistiger Gesundheit und zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen in der gesamten Gemeinschaft bei, indem die Maßnahmen auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Vorbeugung gegen Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und die Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen mit dem Ziel ausgerichtet werden, Krankheitsanfälligkeit und vorzeitige Todesfälle zu bekämpfen [27].

(10) Das Programm sollte Nachdruck auf die Verbesserung des Gesundheitszustands und die Förderung einer gesunden Lebensweise von Kindern und Jugendlichen legen [28].

Wenngleich die Kernelemente und Besonderheiten der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz beibehalten werden sollen, dürfte ein einziges integriertes Programm mit dazu führen, größere Synergieeffekte hinsichtlich Zielsetzung und Effizienz bei der Verwaltung der in Frage kommenden Maßnahmen zu erzielen. Die Bündelung der Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz unter einem einzigen Programm dürfte dazu beitragen, die gemeinsamen Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen und die Befähigung der Bürger zu verbessern, sich die nötige Sachkenntnis anzueignen und die Chance zu nutzen, um Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen entsprechen, sowie die systematische Einbeziehung von verbraucher- und gesundheitsspezifischen Zielen in alle Bereiche der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft zu fördern. Eine Kombination der administrativen Strukturen und Systeme dürfte eine effizientere Durchführung des Programms ermöglichen und dazu beitragen, die verfügbaren Ressourcen der Gemeinschaft für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz optimal zu nutzen.

(11) Das Programm sollte die Berücksichtigung gesundheitspolitischer Zielstellungen in allen Politikbereichen und Maßnahmen der Gemeinschaft fördern, unter Vermeidung von Doppelarbeit mit anderen Politikbereichen der Gemeinschaft. [29] Ein zentraler Aspekt des Ziels, die Gesundheitspolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit können gemeinsame Maßnahmen mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen durchgeführt werden und andere Gemeinschaftsfonds und -programme wie z. B. die aktuellen und künftigen Forschungsrahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds, der Europäische Solidaritätsfonds, die Europäische Strategie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und das Statistikprogramm der Gemeinschaft genutzt werden [30].

(12) Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um die Kohärenz und Synergie zwischen diesem Gesundheitsprogramm der Gemeinschaft und den Außenmaßnahmen der Gemeinschaft sicherzustellen, insbesondere in den Bereichen Vogelgrippe, HIV/AIDS, Tuberkulose und andere transnationale Gesundheitsbedrohungen. Außerdem sollte eine internationale Zusammenarbeit zur generellen Förderung von Gesundheitsreformen und institutionellen Gesundheitsfragen in Ländern außerhalb der Europäischen Union zustande kommen.

(13) Die Erhöhung der Zahl der zu erwartenden gesunden Lebensjahre (Healthy Life Years (HLY)-Indikator), d. h. der behinderungsfreien Lebenserwartung, durch die Verhütung von Krankheiten und die Förderung des Alterns bei guter Gesundheit ist wichtig für das Wohlergehen der Unionsbürger und trägt dazu bei, die Herausforderungen des Lissabon-Prozesses im Hinblick auf die Wissensgesellschaft und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu meistern, die durch steigende Kosten für das Gesundheitswesen und die Systeme der sozialen Sicherheit belastet werden [31].

(14) Die Erweiterung der Europäischen Union gibt zusätzlichen Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Ungleichheiten beim Gesundheitszustand innerhalb der Europäischen Union; diese Besorgnis wird durch die nächsten Erweiterungen wahrscheinlich noch verstärkt werden. Deshalb sollte diese Frage eine der Prioritäten des Programms darstellen [32].

(15) Das Programm sollte dazu beitragen, die Ursachen für die Ungleichheiten beim Gesundheitszustand festzustellen, und unter anderem den Austausch bewährter Verfahren fördern, um dieses Problem anzugehen [33].

(16) Es müssen systematisch vergleichbare Daten erhoben, ausgewertet und analysiert werden, um eine effiziente Überwachung des Gesundheitsstatus in der Europäischen Union zu ermöglichen. Dies würde es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Öffentlichkeit besser zu informieren und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit angemessene Strategien, Maßnahmen und Aktionen zu erarbeiten. Die Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen sollten auf die Kompatibilität und die Interoperabilität der Systeme und der Netze zum Austausch der Informationen und Daten über die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sein. Geschlecht und Alter sind wichtige gesundheitsrelevante Faktoren. Deshalb sollten die diesbezüglichen Daten entsprechend ausgewertet werden [34]. Bei der Erfassung der Daten sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten [35].

(17) Bewährte Verfahren sind wichtig, da die Förderung des Gesundheitsschutzes und die Gesundheitsvorsorge anhand ihrer Effizienz und Effektivität und nicht nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemessen werden sollten [36]. Es ist wichtig, bewährte Verfahren und modernste Behandlungsmethoden bei der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen zu fördern, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu vermeiden, und Referenzzentren für bestimmte Leiden zu schaffen. Ferner müssen vernünftige Alternativen gefördert werden [37].

(18) Die Maßnahmen, die zur Verhütung von Verletzungen zu ergreifen sind, umfassen die Erhebung von Daten, die Bestimmung von Faktoren, die zu Verletzungen führen, und die Verbreitung einschlägiger Informationen [38].

(19) Das Programm sollte zur Erhebung von Daten und zur Förderung geeigneter Politiken im Bereich der Patientenmobilität sowie der Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe beitragen. Es sollte die Weiterentwicklung des europäischen e-Health-Raums fördern, indem diesbezügliche europäische Initiativen in die übrigen EU-Politikbereiche einbezogen werden, wobei ein Beitrag zur Aufstellung von Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites und zur Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte geleistet werden sollte [39].

(20) Die Förderung von Anwendungen der Telemedizin kann zur Patientenmobilität und zur medizinischen Versorgung zu Hause beitragen, was die Belastungen durch Krankheiten und Verletzungen senkt [40].

(21) Die Umweltverschmutzung stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und einen Anlass zu beträchtlicher Sorge für die Unionsbürger dar. Besondere Maßnahmen sollten sich auf Kinder und andere Gruppen konzentrieren, die besonders durch Umweltrisiken gefährdet sind. Das Programm sollte eine Ergänzung der Maßnahmen darstellen, die im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004-2010 ergriffen wurden [41].

(22) Das Programm sollte auch geschlechtsspezifische und altersbedingte Gesundheitsaspekte berücksichtigen [42].

(23) Das Vorsorgeprinzip und die Risikobewertung sind Schlüsselfaktoren für den Schutz der menschlichen Gesundheit und sollten deshalb verstärkt in andere Strategien und Tätigkeiten der Gemeinschaft einbezogen werden [43].

(24) Um ein hohes Maß an Koordination zwischen den Maßnahmen und Initiativen zu gewährleisten, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Programms ergriffen werden, ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Effizienz bestehender und künftiger Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu stärken [44].

(25) Bei der Umsetzung des Programms sollte die Beteiligung nationaler, regionaler und lokaler Stellen auf der geeigneten Ebene, je nachdem, wie die nationalen Systeme gestaltet sind, berücksichtigt werden [45].

Die Politiken in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz verfolgen gemeinsame Ziele, was den Schutz vor Risiken, die Verbesserung der Entscheidungsfindung auf Seiten der Bürger und die Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzanliegen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik anbelangt, und nutzen gleichermaßen Instrumente wie Kommunikation, Entwicklung von Handlungskompetenzen in der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen sowie Förderung internationaler Kooperation bei diesen Themen. Fragen wie Ernährung und Adipositas, Tabakmissbrauch und andere Konsumentscheidungen mit gesundheitlichen Auswirkungen sind Beispiele für sektorübergreifende Anliegen, die sowohl die Gesundheit als auch den Verbraucherschutz betreffen. Die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf die genannten gemeinsamen Ziele und Instrumente schafft die Voraussetzungen dafür, dass Maßnahmen, die beide Bereiche betreffen, mit mehr Effizienz und Effektivität durchgeführt werden können. Daneben gibt es allerdings separate Zielvorgaben für jeden dieser beiden Bereiche, die durch spezifische Maßnahmen und Instrumente angegangen werden sollten.

(26) Die Investitionen der Europäischen Union in die Gesundheit und in gesundheitsbezogene Vorhaben müssen erhöht werden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten ermuntert, die Verbesserung des Gesundheitszustands als vorrangiges Ziel in ihren nationalen Programmen festzulegen. Es bedarf einer besseren Aufklärung über die Möglichkeiten von EU-Finanzierungen im Gesundheitsbereich. Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds muss gefördert werden [46].

(27) Auch Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Netzwerke spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Vertretung der Bürgerinteressen im Rahmen der Gesundheitspolitik in der Gemeinschaft. Sie benötigen Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Belange im Zusammenhang mit Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Bürger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Die Förderkriterien und die Bestimmungen über die finanzielle Transparenz von Nichtregierungsorganisatonen und spezialisierten Netzwerken, die für eine Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen, sind in diesem Beschluss festzulegen. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegenausgenommen werden [47].

(28) Bei der Durchführung des Programms sollten bereits verwirklichte Maßnahmen und strukturelle Vorkehrungen in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz zugrunde gelegt und ausgebaut werden; dazu gehört auch die Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit dem Beschluss Nr. 2004/858/EG der Kommission errichtet wurde.Die Durchführung des Programms sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen [48], das mit der Verordnung (EG) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, erfolgen. [49]

(29) Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [50] unter Berücksichtigung des Transparenz-Erfordernisses und Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den einzelnen Programmzielen erlassen werden.

(30) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit in den im Bereichen der öffentlichen Gesundheit und Verbraucherschutz zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Dabei sollte potenziellen Bedrohungen der Gesundheit, die ihren Ursprung in anderen Ländern haben und sich in der Gemeinschaft auswirken könnten, besonders Rechnung getragen werden. [51].

(31) Gefördert werden sollten, als Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele, angemessene Beziehungen zu Drittländern, die nicht an dem Programm beteiligt sind, insbesondere mit den Nachbarländern der Europäischen Union; zu berücksichtigen sind dabei alle spezifischen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft. Dazu kann es gehören, dass Drittländer in Bereichen gemeinsamer Interessen ergänzende Maßnahmen zu den vom von diesem Programm finanzierten voranbringen, ohne dass damit eine finanzielle Beteiligung im Rahmen dieses des Programms verbunden ist.

(32) Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, u. a. der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesundheits- und Verbraucherschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen ist.

(33) Die Fortschritte bei der Verwirklichung der gesundheitspolitischen Ziele im Rahmen des Programms müssen erfasst und bewertet werden, uUm den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken., sind dDie durchgeführten Maßnahmen sollten kontinuierlich zu überwachen überwacht und regelmäßig zu bewerten bewertet werden; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen [52].

(34) Da die Ziele der in den im Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz zu treffenden Maßnahme wegen der länderübergreifenden Eigenschaft der Sache nicht in ausreichendem Maße von den Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, sondern sich auf Gemeinschaftsebene besser verwirklichen lassen, und weil Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver sein können als rein einzelstaatliche Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bürger, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung der genannten Ziele Notwendige hinaus.

(35) Nach Maßgabe von Artikel 2 des Vertrags, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen verankert ist, sowie von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags, der vorsieht, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten einschließlich der Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus darauf hinwirkt, Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und deren Gleichstellung zu fördern, unterstützen alle Ziele und Maßnahmen des Programms das bessere Verständnis und die Anerkennung der spezifischen Bedürfnisse und Sichtweisen von Männern und Frauen in Bezug auf die Gesundheit [53].

(36) Die Kommission sollte für den angemessenen Es ist angebracht, für den Übergang zu dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm, das an die Stelle der beiden das bisherigen EinzelpProgramme tritt ersetzt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen Regelungen mit mehrjähriger Laufzeit für seine Verwaltung, etwa die Finanzierung der finanziellen und administrativen Unterstützung [54]. Ab dem 1. Januar 2014 wird die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltung der bis Ende 2013 nicht abgeschlossenen Aktionen sicherstellenund der Strukturen zur administrativen Unterstützung wie die für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtete Exekutivagentur.

(37) Es sind anhaltende Anstrengungen erforderlich, um die Ziele und Vorgaben zu erreichen, die die Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereits aufgestellt hat. Daher ist ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007–2013), im folgenden „das Programm“, gemäß diesem Beschluss festzulegen, das den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) ersetzt [55], der daher aufzuheben ist [56].

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Mit diesem Beschluss wird ein das zweite „Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den im Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2103)“, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt [57].

Artikel 2

Zielvorgaben

1. Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten ergänzen, und unterstützen und einen Mehrwert bringen sowie zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit, und der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beitragen [58].

2. Mit den Maßnahmen gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss sollen folgende Ziele verwirklicht werden [59]:

- Das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt das Programm im Wege gemeinsamer Einzelziele und spezifischer Zielsetzungen für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz:

- Besserer Gesundheitsschutz der Bürger

- Gesundheitsförderung zur Steigerung von Wohlstand und Solidarität

- Schaffung und Verbreitung von Wissen zu Gesundheitsfragen [60]

(a) Folgende gemeinsame Ziele für die Bereiche Gesundheit und Verbraucherschutz sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 1 zu diesem Beschluss verwirklichen werden:

– Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat;

– Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und Verbraucherinteressen;

– Einbeziehung aller Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle übrigen Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

– (b) Folgende spezifische gesundheitsbezogene Ziele, die mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 2 zu diesem Beschluss verwirklicht werden sollen:

– Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen;

– Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen;

– Beitrag zur Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten;

– Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme;

(c) Folgende spezifische verbraucherpolitische Ziele sollen mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß Anhang 3 zu diesem Beschluss verwirklicht werden:

– besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten;

– bessere Regelung des Verbraucherschutzes;

– bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz;

– besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher.

Artikel 3

Durchführungsmethoden

Für die Durchführung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 dargelegten Zielvorgaben werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dazu gehören insbesondere:

(a) direkte oder indirekte Durchführung seitens der Kommission auf zentralisierter Grundlage;

(b) gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen, soweit angemessen.

Artikel 4

Finanzhilfen

1. Für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zwecke darf dDie Finanzhilfe der Gemeinschaft darf folgende Sätze nicht überschreiten:

(a) 60 % der Kosten für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz dieses Programms ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen und [61],

(b) 60 % der Kosten für Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung oder eines spezialisierten Netzwerkes, die nicht staatlich sind, keinen Erwerbszweck verfolgen, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig und in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten vertreten sind und deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten die Verhütung von menschlichen Erkrankungen sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft betreffen, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen in den im Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Hiervon ausgenommen sind In Fällen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 95 % 80 % der anfallenden Kosten betragen.

2. Für die unter Absatz 1 genannten Zwecke werden Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit im Voraus im jährlichen Arbeitsplan nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt und veröffentlicht.

3. Die Verlängerung solcher der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzhilfe für Nichtregierungsorganisation und spezialisierte Netzwerke kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden [62].

4. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf dDie Finanzhilfe der Gemeinschaft darf, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Stelle gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde nach einem transparenten Verfahren benannt wurde.

5. Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf dDie Finanzhilfe der Gemeinschaft darf auch in Form einer Pauschale eines pauschalen Anteils oder eines Pauschalbetrags gewährt werden, wenn dies der Art der Maßnahmen angemessen ist. Für solche Finanzhilfen gelten die in den Absätzen 1, 2, und 3 und 4 genannten Prozentsatzgrenzen nicht, allerdings ist eine Kofinanzierung auch in diesen Fällen erforderlich. Das Kriterium für die Auswahl, Überwachung und Bewertung solcher Maßnahmen ist entsprechend anzupassen.

Artikel 54

Durchführung des Programms

1. Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 76 und 1087 für die Durchführung Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen des Programms [63] und gewährleistet seine harmonische und ausgewogene Entwicklung.

21a. Im Rahmen der Umsetzung des Programms gewährleistet die Kommission die Koordinierung und gegebenenfalls Einbeziehung der Netze für die Gesundheitsüberwachung und für die schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefahren [64].

31b. Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um einen effizienten Ablauf des Programms sicherzustellen und auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Mechanismen zur Erreichung der Programmziele zu entwickeln. Sie stellen sicher, dass geeignete Informationen über die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen bereitgestellt werden und dass die größtmögliche Beteiligung erzielt wird [65].

41d. Zur Umsetzung der Ziele des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(a) die Vergleichbarkeit der Daten und Informationen und die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme und Netze für den Austausch der Daten und Informationen im Gesundheitsbereich [66], und

(b) die erforderliche Kooperation und Verständigung mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten [67].

51f. Bei der Durchführung des Programms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten [68].

Artikel 64a

Gemeinsame Strategien und Aktionen

1. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten sowie zur besseren Einbeziehung gesundheitspolitischer Aspekte in andere Politikbereiche können die Ziele dieses Programms in Form gemeinsamer Strategien und gemeinsamer Aktionen verfolgt werden, indem eine Verknüpfung mit entsprechenden Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds erfolgt.

2. Die Kommission stellt sicher, dass das Programm optimal mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds verknüpft wird, etwa mit dem 7. Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und dem Statistikprogramm der Gemeinschaft [69].

Artikel 75

Finanzierung

1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum 1,203 Mrd. Euro365,5 Millionen EUR [70].

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der im Finanziellen VorausschauFinanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 8

Administrative und technische Unterstützung

1. Die Mittelausstattung dieses Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die unmittelbar für die Programmverwaltung und die Erreichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben im Zusammenhang mit DV-Netzwerken für den Informationsaustausch sowie alle anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission für die Verwaltung des Programms zurückgreift.

2. Außerdem können Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abgedeckt werden, die notwendig sind für den Übergang zwischen diesem Programm und den gemäß Beschluss Nr. 1786/2002/EG erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls könnten nach 2013 Mittel zur Abdeckung dieser Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 96

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 107

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

(a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den

– Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel [71] und einschlägigen Kriterien;

– Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes des Finanzbeitrags der Gemeinschaft;

– den Modalitäten für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen gemäß Artikel 6 [72]4a;

(b) Auswahl- und Vergabekriterien für Finanzbeiträge, einschließlich der unter Artikel 4 Absatz 4 genannten.

2. Die Kommission erlässt eEtwaige weitere Maßnahmen, die für die Programmdurchführung erforderlich sind, werden gemäß in Artikel 96 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen [73].. Der Ausschuss wird darüber unterrichtet.

Artikel 118

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

(a) den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

(b) Drittländern, insbesondere europäischen Nachbarstaaten, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten und beitretenden Ländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 129

Internationale Zusammenarbeit

Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der WHO, gefördert [74].

Artikel 130

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

1. Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Unterstützung von Sachverständigen die Durchführung der Programmaktionen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem Ausschuss Bericht und hält den Rat und das Europäische Parlament auf dem Laufenden.

2. Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor [75].

3. Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgendes vor:

(a) drei Jahre nach Annahme des Programms einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms; der Bericht soll es insbesondere ermöglichen, die Auswirkungen der Maßnahmen in allen Ländern zu bewerten; der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen und Bemerkungen der Kommission;

(b) spätestens vier Jahre nach Annahme des Programms eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

(c) spätestens bis zum 31. Dezember 2015 einen externen, unabhängigen Bericht über die Ex-post-Bewertung, der die Umsetzung des Programms und seine Ergebnisse umfasst. [76]

(d) Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.

3. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

4. Die Kommission macht die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für deren Verbreitung.

Artikel 141

Aufhebung

Die Beschlüsse Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG werden wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben [77].

Artikel 152

Administrative Übergangsmaßnahmenregelungen

Die Kommission wird die nötigen administrative Regelungen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen der Beschlüsse Nr. 1786/2002/EG und Nr. 20/2004/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen. [78]

Artikel 153

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang

1. Besserer Gesundheitsschutz der Bürger

1.1. Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen

1.1.1. Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Prävention, Informationsaustausch und Reaktion in Bezug auf Bedrohungen durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten sowie auf Bedrohungen, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen, und deren absichtliche Freisetzung; Maßnahmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit der Laboratorien zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Labordiagnostik, einschließlich einer Struktur Gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien;

1.1.2. Unterstützung der Entwicklung neuer Präventions-, Impf- und Immunisierungskonzepte; Förderung von Partnerschaften, Netzwerken, Instrumenten und Meldesystem für Zwischenfälle;

1.1.3. Erarbeitung von Risikomanagementkapazitäten und -verfahren: verbesserte Bereitschaft und Planung für Gesundheitsnotfälle, einschließlich Vorbereitung koordinierter Reaktionen auf Gesundheitsnotfälle innerhalb der EU und international; Entwicklung von Risikokommunikation und Konsultationsverfahren zu Abwehrmaßnahmen.

1.1.4. Förderung der Kooperation und Verbesserung der Reaktionskapazitäten und -ressourcen einschließlich Schutzausrüstungen, Isolierstationen und mobiler Laboratorien für den schnellen Einsatz in Notfällen.

1.1.5. Entwicklung von Strategien und Verfahren zur Konzipierung, Verbesserung der Spitzenkapazität, Durchführung von Übungen und Tests, Bewertung und Überarbeitung von allgemeinen und spezifischen Katastrophenschutzplänen für das Gesundheitswesen und ihrer Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten.

1.2. Mehr Sicherheit für die Bürger

1.2.1. Unterstützung und Ausbau der wissenschaftlichen Begutachtung und Risikobewertung durch bessere Risiko-Früherkennung, Analyse der potenziellen Auswirkungen von Risiken auf Gesundheit und Sicherheit, Informationsaustausch über Gefahren und Exposition, Förderung integrierter und harmonisierter Konzepte.

1.2.2. Hilfe bei der Verbesserung der Sicherheit von Organen, Substanzen menschlichen Ursprungs, Blut und Blutderivaten; Förderung ihrer Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und Zugänglichkeit für medizinische Zwecke.

1.2.3. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit durch hochwertige und sichere Gesundheitsversorgung, auch im Hinblick auf Krankenhausinfektionen.

1.2.4. Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl von Unfällen und Verletzungen, insbesondere auch im häuslichen Bereich.

2. Gesundheitsförderung zur Steigerung von Wohlstand und Solidarität

2.1. Förderung des aktiven Alterns bei guter Gesundheit, Beseitigung von Ungleichheit

2.1.1. Förderung von Initiativen zur Steigerung der Zahl gesunder Lebensjahre und zur Förderung des Alterns bei guter Gesundheit; Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und Nutzung ihrer Auswirkungen auf Produktivität und Erwerbsbeteiligung als Beitrag zu den Zielen von Lissabon.

2.1.2. Unterstützung von Initiativen zur Bekämpfung und Reduzierung von Ungleichheiten im Gesundheitswesen innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten als Beitrag zu Wohlstand und Zusammenhalt; Förderung der Investitionen in Gesundheit in Zusammenarbeit mit anderen Politikbereichen und Fonds der Gemeinschaft; Verbesserung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen durch Förderung der Zusammenarbeit zu Themen wie Mobilität und grenzüberschreitender Versorgung.

2.2. Förderung einer gesünderen Lebensweise durch Beschäftigung mit Gesundheitsfaktoren

2.2.1. Befassung mit Gesundheitsfaktoren zur Förderung und Verbesserung der Gesundheit, Schaffung eines Unterstützungsrahmens für eine gesunde Lebensführung und die Verhütung von Krankheiten; Maßnahmen zu Schlüsselfaktoren wie Ernährung, körperliche Betätigung und Sexualgesundheit sowie suchtrelevanten Determinanten wie Tabak, Alkohol und Drogen, Konzentration auf Schlüsselelemente wie Erziehung, Arbeitsplatz und den gesamten Lebenszyklus.

2.2.2. Unterstützung von Aktionen zu den Gesundheitsaspekten umfassenderer ökologischer und sozioökonomischer Determinanten.

3. Schaffung und Verbreitung von Wissen zu Gesundheitsfragen

3.1. Austausch von Wissen und bewährten Verfahren

3.1.2. Sammlung von Informationen, Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zu zentralen Gesundheitsaspekten im Rahmen des Programms, einschließlich Kooperation zwischen den Gesundheitssystemen, geschlechtsspezifischer Gesundheitsaspekte, Gesundheit von Kindern, geistiger Gesundheit und seltener Krankheiten.

3.2. Sammlung, Analyse und Verbreitung von Gesundheitsinformationen

3.2.1. (Sammlung) Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems für die Sammlung von Daten und Informationen, mit entsprechenden Indikatoren; Sammlung von Daten über Gesundheitszustand und Gesundheitspolitik; der statistische Teil dieses Systems wird ggf. unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft weiter entwickelt.

3.2.2. (Analyse und Verbreitung) Erarbeitung von Mechanismen für Analyse und Verbreitung, einschließlich gemeinschaftlicher Gesundheitsberichte und des Portals „Gesundheit“; Bereitstellung von Informationen für Bürger, Interessengruppen und Entscheidungsträger, Entwicklung von Konsultationsmechanismen und Beteiligungsprozessen; regelmäßiger Bericht über den Gesundheitszustand in der Europäischen Union, auf der Grundlage aller Daten und Indikatoren und einschließlich einer qualitativen und quantitativen Analyse. [79]

3.2.3. Analyse und technische Unterstützung für die Entwicklung bzw. Umsetzung politischer Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieses Programms.

ANHANG 1 – Stärkung der Synergien durch gemeinsame Maßnahmen und Instrumente

Ziele

1. Schutz der Bürger vor Risiken und Gefahren, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat (z. B. Gesundheitsbedrohungen, die die Gesellschaft insgesamt betreffen, unsichere Produkte, unlautere Geschäftspraktiken)

2. Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Gesundheit und Verbraucherinteressen.

3. Einbeziehung aller Ziele der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

Maßnahmen und Instrumente

1. Verbesserung der Kommunikation mit den EU-Bürgern in Gesundheits- und Verbraucherfragen

1.1. Sensibilisierungskampagnen

1.2. Erhebungen

1.3. Konferenzen, Seminare und Sitzungen für Sachverständige und Beteiligte

1.4. Veröffentlichungen zu Themen, die für die Politikbereiche Gesundheit und Verbraucherschutz von Interesse sind

1.5. Bereitstellung von Online-Informationen

1.6. Aufbau und Nutzung von Informationsstellen

2. Stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Betroffenen an der politischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit Gesundheit und Verbraucherschutz

2.1. Förderung der Gesundheits- und Verbraucherorganisationen auf Gemeinschaftsebene

2.2. Schulung und Ausbau der Kompetenzen von Gesundheits- und Verbraucherorganisationen

2.3. Vernetzung nichtstaatlicher Gesundheits- und Verbraucherorganisationen und anderer Beteiligter

2.4. Konsolidierung der Beratungsgremien und -mechanismen auf Gemeinschaftsebene

3. Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes zur Einbeziehung von Gesundheits- und Verbraucherschutzfragen in alle Politikbereiche der Gemeinschaft

3.1. Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Bewertung der Folgen der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft für die öffentliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen

3.2. Austausch vorbildlicher Verfahren mit den Mitgliedstaaten über einzelstaatliche politische Maßnahmen

3.3. Untersuchungen der Folgen anderer politischer Maßnahmen für den Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz

4. Förderung der internationalen Kooperation im Zusammenhang mit Gesundheit und Verbraucherschutz

4.1. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

4.2. Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen

4.3. Schaffung von Anreizen zur Förderung des Dialogs der Gesundheits- und Verbraucherorganisationen

5. Verbesserung der Früherkennung, Evaluierung und Kommunikation von Risiken:

5.1. Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Kommissionsbeschluss Nr. 2004/210/EG [80] eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse

5.2. Beschaffung und Zusammenstellung von Daten und Errichtung von Netzen für Fachleute und Institute

5.3. Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Risikobewertungsmethoden

5.4. Maßnahmen zur Beschaffung und Bewertung von Informationen über die Exposition der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen gegenüber chemischen, biologischen und physikalischen Gesundheitsbedrohungen

5.5. Schaffung von Mechanismen zur Früherkennung neu auftretender Risiken und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung neu identifizierter Risiken

5.6. Strategien zur Verbesserung der Risikokommunikation

5.7. Schulung in der Risikobewertung

6. Förderung der Sicherheit von Produkten und Substanzen menschlichen Ursprungs.

6.1. Analyse von Verletzungsdaten und Erarbeitung von Leitlinien für vorbildliche Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit von für Verbraucher bestimmten Produkten und Dienstleistungen

6.2. Entwicklung von Methoden und Datenbankpflege zur Erhebung von Daten über Verletzungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Verbraucherprodukten

6.3. Maßnahmen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Qualität von Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs beitragen, darunter Blut, Blutbestandteile und Blutvorläuferzellen

6.4. Förderung der europaweiten Verfügbarkeit und des gemeinschaftsweiten Zugangs zu hochwertigen und sicheren Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs zu medizinischen Behandlungszwecken

6.5. Technische Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

ANHANG 2 - GESUNDHEIT

AKTIONEN UND FÖRDERMAßNAHMEN

Ziel 1: Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen

1. Stärkere Überwachung und Kontrolle von Gesundheitsgefahren

1.1.1. Verbesserung der Kapazitäten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Förderung der weiteren Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten, unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

1.1.2. Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Prävention, Informationsaustausch und Reaktion in Bezug auf Bedrohungen durch nicht übertragbare Krankheiten;

1.1.3. Informationsaustausch über Strategien und Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Gewinnung verlässlicher Informationen über Gesundheitsgefahren, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen, und deren absichtliche Freisetzung sowie gegebenenfalls Entwicklung und Anwendung gemeinschaftlicher Verfahren und Mechanismen in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

1.1.4. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Labors zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Labordiagnostik auf Krankheitserreger in der gesamten Gemeinschaft; dies umfasst auch eine Reihe Gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Krankheitserreger, die eine verstärkte Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene erfordern;

1.1.5. Entwicklung neuer und verbesserter Präventions-, Impf- und Immunisierungskonzepte, Partnerschaften, Instrumente und Impfstatusüberwachung;

1.1.5a Überwachung der Antibiotikaresistenz von Mikroben sowie der Krankenhausinfektionen und Entwicklung von Strategien zu ihrer Prävention und Bekämpfung;

1.1.6. Einrichtung und Betrieb von Vigilanznetzen und Meldesystemen für ernste Zwischenfälle bei der Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Substanzen menschlichen Ursprungs;

1.1.7. Technische Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

1.2. Schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefahren durch

1.2.1. Erarbeitung von Risikomanagement-Verfahren für Gesundheitsnotfälle, einschließlich gegenseitiger Hilfsmaßnahmen bei Pandemien, und Ausbau der Möglichkeiten zur koordinierten Reaktion auf solche Notfälle;

1.2.2. Entwicklung und Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Einschätzung und Berücksichtigung der Bedürfnisse und Lücken der Bereitschaftsplanung und Reaktionsfähigkeit sowie zur raschen und verlässlichen Kommunikation und Konsultation über Gegenmaßnahmen;

1.2.3. Entwicklung von Risikokommunikationsstrategien und Instrumenten zur Information und Anleitung der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Verbesserung der Sensibilisierung und der Interaktion zwischen den betroffenen Akteuren;

1.2.4. Entwicklung von Strategien und Verfahren zur Konzipierung, Erprobung, Bewertung und Überarbeitung von allgemeinen und spezifischen Katastrophenschutzplänen für das Gesundheitswesen und ihrer Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sowie Durchführung von Übungen und Tests;

1.2.5. Entwicklung von Strategien und Mechanismen zur Prüfung und Verbesserung der Verfügbarkeit und Adäquatheit von bzw. des Zugangs zu Einrichtungen (z. B. Labors) und technischer Ausstattung (Detektoren usw.) sowie Einsatzbereitschaft, Spitzenkapazität und Infrastruktur des Gesundheitssektors im Hinblick auf rasche Gegenmaßnahmen

1.2.6. Entwicklung von Strategien und Mechanismen zur Bewertung des Bedarfs an bzw. der Förderung von Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die in Notfällen rasch zum Einsatz gelangen können, sowie Schaffung von Mechanismen und Verfahren zur Bereitstellung dieser Kapazitäten an Länder und internationale Organisationen, die diese anfordern;

1.2.7. Festlegung und Bereithaltung eines geschulten und ständig bereiten Kernteams von Gesundheitsexperten, das weltweit rasch in den von größeren gesundheitlichen Krisenfällen betroffenen Gebieten zusammen mit mobilen Laboratorien, Schutzausrüstung, und Isolationseinrichtungen eingesetzt werden kann.

Ziel 2: Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen

3. Gesundheitsförderung durch Berücksichtigung gesundheitsrelevanter Faktoren

Die Aktionen tragen bei zur Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen betreffend gesundheitsrelevante Faktoren; dabei geht es um

3.1. Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit Sucht, u. a. Abhängigkeit von Tabak, Alkohol, Drogen und anderen Suchtstoffen;3 2.1a Faktoren einer gesünderen Lebensführung im Hinblick auf eine Verbesserung der Gesundheit von Kindern;

32.2. durch die Lebensführung bedingte Gesundheitsfaktoren, insbesondere Ernährung und körperliche Bewegung, Sexual- und Reproduktionsgesundheit;

32,2a Gesundheitsrelevante Faktoren im Hinblick auf Verletzungen

32.3. sozioökonomische Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ungleichheiten im Gesundheitsbereich und auf Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren auf die Gesundheit sowie der Diskriminierung von besonders gefährdeten Gruppen;

32.4. umweltbedingte Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen umweltbedingter Faktoren auf die Gesundheit;

32.5. Qualität, Effizienz und Kostenwirksamkeit der Maßnahmen im Gesundheitswesen;

32.5e geschlechts- und altersspezifische Gesundheitsaspekte;

32.6. Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Schulungsmaßnahmen und Entwicklung von Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit den Prioritäten, wie in den vorausgehenden Abschnitten dargelegt;

32.7. Technische Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

Ziel 3: Beitrag zur Senkung der Inzidenz, Krankheitsanfälligkeit und Sterblichkeit bei schweren Krankheiten und Verletzungen

43. Prävention von Krankheiten und Verletzungen

Abgestimmt auf die Arbeiten im Zusammenhang mit Gesundheitsfaktoren fördert das Programm

43.1. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Krankheiten, die im Hinblick auf die dadurch bedingte Gesamtbelastung und auf die Hauptursachen für den Verlust potenzieller Lebensjahre sowie Erwerbsbeschränkungen für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wobei durch die Maßnahmen der Gemeinschaft gegenüber den einzelstaatlichen Bemühungen ein wesentlicher zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann;

43.2. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, insbesondere durch Ermittlung vorbildlicher Verfahren und Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen, u. a. zu Sekundärprävention, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung;

43,2a die Vorbereitung von Strategien und Maßnahmen zur Immunisierung und Impfung sowie Empfehlungen für ihre Durchführung;

43.3. den Austausch von Wissen und vorbildlichen Verfahren sowie die Koordination von Strategien zur Förderung des psychischen Wohlergehens und zur Prävention psychischer Erkrankungen;

43.3b die Förderung bewährter Verfahren für die Behandlung von Krankheiten und Verletzungen, mit denen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands verhindert werden soll;

43.4. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen auf der Grundlage von gesundheitsrelevanten Faktoren im Hinblick auf Verletzungen;

43,4a die Entwicklung bewährter Verfahren und Leitlinien im Hinblick auf Verletzungen auf der Grundlage der Auswertung der erfassten Daten;

4.5. die Unterstützung von Wissensaustausch, Schulungsmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit den betreffenden Krankheiten und der Verhütung von Verletzungen.

Ziel 4: Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Gesundheitssysteme

54. Erzielung von Synergien zwischen nationalen Gesundheitssystemen durch

54.1. Erleichterung der Bereitstellung und Inanspruchnahme grenzübergreifender Gesundheitsleistungen, einschließlich Sammeln und Austausch von Informationen als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und die Inanspruchnahme grenzübergreifender Versorgung;

54.2. Erhebung von Daten und gemeinsame Nutzung von Informationen über die Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Bewältigung der Folgen dieser Mobilität und Förderung von Maßnahmen zur Patientenmobilität;

54.3. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Systems für die Zusammenarbeit der Gesundheitssysteme mehrerer Mitgliedstaaten bei Referenzzentren und sonstigen operativen Strukturen, so dass die Ärzte und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe die besten in der Union verfügbaren Verfahren und Kenntnisse in Bezug auf Prävention und Behandlung anwenden können;

54.4. Einrichtung eines Netzes zwecks Ausbau der Kapazitäten zur Entwicklung und gemeinsamen Nutzung von Informationen und Bewertungen im Zusammenhang mit Gesundheitstechniken und -technologien (Gesundheitstechnologie-Bewertung);

54.5. Bereitstellung von Informationen für Patienten, Fachleute des Gesundheitswesens und politische Entscheidungsträger über Gesundheitssysteme und medizinische Versorgung in Verbindung mit übergeordneten Maßnahmen zur Gesundheitsinformation unter Einbeziehung von Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung und Verbreitung von Informationen gemäß dem Aktionsplan für einen europäischen e-Health-Raum, wobei strenge Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites aufzustellen sind;

54.6. Entwicklung von Instrumenten zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf die Gesundheitssysteme, insbesondere der Folgen der Erweiterung und der Lissabon-Strategie;

54.7. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Patientensicherheit und hochwertiger Versorgungsleistungen;

54.7a Förderung der europaweiten Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und des gemeinschaftsweiten Zugangs zu hochwertigen und sicheren Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs zu medizinischen Behandlungszwecken;

54.8. Unterstützung der Politikgestaltung hinsichtlich der Gesundheitssysteme, insbesondere in Verbindung mit der offenen Methode der Koordinierung von Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege.

Maßnahmen und Instrumente, die zur Erreichung sämtlicher vorgenannter Ziele beitragen:

5. Erhebung von Daten, Gesundheitsüberwachung und Verbreitung von Informationen

65.1. Verbesserung des Informations- und Wissensstandes im Interesse der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens durch Erhebung von Daten, Gesundheitsüberwachung und Verbreitung von Informationen:

65.1.1. Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems unter besonderer Berücksichtigung gesundheitlicher Benachteiligungen und unter Einbeziehung von Daten über Gesundheitszustand, Gesundheitsfaktoren, Gesundheitssysteme und Verletzungen; der statistische Teil dieses Systems wird ggf. unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft weiter entwickelt.

65.1.1b Erhebung und Analyse von Daten zu Faktoren, die im Zusammenhang mit der Lebensweise stehen (z. B. Ernährung, Tabak- und Alkoholkonsum), und zu Verletzungen; Schaffung europaweiter Register für schwere Krankheiten (z. B. Krebs) und Entwicklung von Methoden und Pflege von Datenbanken;

65.1.2. Bereitstellung zusätzlicher relevanter gesundheitsbezogener Erkenntnisse;

65.1.3. Definition weiterer relevanter Indikatoren;

65.1.4. Entwicklung angemessener Mechanismen zur Berichterstattung;

65.1.5. Vorkehrungen zur regelmäßigen Erfassung entsprechender Informationen im Zusammenhang mit dem Statistikprogramm, mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie im Wege von Projekten;

65.1.6. Unterstützung der Analyse von Gesundheitsfragen auf Gemeinschaftsebene durch regelmäßige gemeinschaftliche Gesundheitsberichte, Pflege von Informationsverbreitungsinstrumenten (z. B. des Portals „Gesundheit“), Konsenskonferenzen und gezielte, zwischen den betroffenen Akteuren koordinierte Informationskampagnen;

65.1.7. Fokussierung auf die Bereitstellung einer regelmäßig verfügbaren, zuverlässigen Informationsquelle zur Unterrichtung der Bürger, Entscheidungsträger, Patienten, Erbringer von Pflegeleistungen, Angehörigen der medizinischen Berufe und anderen betroffenen Akteuren;

65.1.8. Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Prävention von, Informationsaustausch über und Reaktion auf seltene Krankheiten.

5.2. Zusammenarbeit und Integration

5.4. Risiken, Sicherheit und horizontale Fragen

5.6. Verbesserung der Früherkennung, Evaluierung und Kommunikation von Risiken:

5.6.1. Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Kommissionsbeschluss Nr. 2004/210/EG1 eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse

5.6.2. Beschaffung und Zusammenstellung von Daten und Errichtung von Netzen für Fachleute und Institute

5.6.3. Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Risikobewertungsmethoden

5.6.4. Maßnahmen zur Beschaffung und Bewertung von Informationen über die Exposition der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen gegenüber chemischen, biologischen und physikalischen Gesundheitsbedrohungen, einschließlich der Auswirkungen solcher Bedrohungen.

5.6.5. Schaffung von Mechanismen zur Früherkennung neu auftretender Risiken und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung neu identifizierter Risiken

5.6.6. Strategien zur Verbesserung der Risikokommunikation

5.8. Horizontale Fragen

Technische Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

ANHANG 3: Verbraucherpolitik – Aktionen und Fördermaßnahmen

Ziel 1 – Besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten

Maßnahme 1: Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Preiserhebungen, Erfassung und Analyse von Verbraucherbeschwerden, Analyse von grenzübergreifenden Vertriebstätigkeiten und Kaufabschlüssen zwischen Gewerbetreibenden und Endverbrauchern sowie Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur;

Maßnahme 2: Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem durch Erhebungen zu den Einstellungen von Verbrauchern und Unternehmen, Verbraucherforschung und Marktforschung im Bereich Finanzdienstleistungen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird ggf. vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiter entwickelt;

Maßnahme 3: Erhebung, Austausch und Analyse von Daten sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine wissenschaftlich gesicherte Grundlage in Sachen Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen erarbeitet werden kann, die von Produkten freigesetzt werden;

Ziel II – Bessere Regelung des Verbraucherschutzes

Maßnahme 4: Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen, unter anderem durch

4.1. Vergleichende Analyse der Märkte und der Regulierungssysteme;

4.2. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen;

4.3 technisches Fachwissen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von CEN-Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;

4.4 juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

4.5 Workshops mit Beteiligten und Fachleuten.

Ziel III – Bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz

Maßnahme 5: Koordinierung der Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen, unter anderem durch

5.1 Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z. B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme);

5.2. Fortbildung, Seminare und Konferenzen über Rechtsdurchsetzung;

5.3. Planung und Erarbeitung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen;

5.4. Pilotprojekte für gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen;

5.5. Analyse von Problemen der Rechtsdurchsetzung und Lösungsmöglichkeiten.

Maßnahme 6: Finanzhilfe für spezifische gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, z. B. der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit.

Maßnahme 7: Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Nonfood-Produkten sowie von Dienstleistungen, unter anderem durch

7.1. Ausbau und Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung;

7.2. technische Analyse der Warnmeldungen;

7.3. Erhebung und Auswertung von Daten im Zusammenhang mit Risiken bei spezifischen Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher;

7.4. Weiterentwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [81].

Maßnahme 8: Beobachtung der Funktionsweise alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Bewertung ihrer Auswirkungen.

Maßnahme 9: Beobachtung der Umsetzung und Anwendung von Verbraucherrechtsvorschriften (u. a. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) in den Mitgliedstaaten und der nationalen Verbraucherpolitik.

Maßnahme 10: Bereitstellung spezifischen technischen und juristischen Fachwissens für Verbraucherorganisationen zur Unterstützung des Beitrags, den diese zur Rechtsdurchsetzung und zur Überwachung leisten.

Ziel IV – Besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher

Maßnahme 11: Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher Datenbanken mit Informationen über die Anwendung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft und der zugehörigen Rechtsprechung;

Maßnahme 12: Information über Verbraucherschutzmaßnahmen, speziell in den neuen Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit deren Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 13: Verbraucheraufklärung, einschließlich auf junge Verbraucher abzielende Maßnahmen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Verbraucheraufklärung;

Maßnahme 14: Vertretung der Interessen der EU-Verbraucher in internationalen Foren, u. a. auch in internationalen Normungsgremien und internationalen Handelsorganisationen;

Maßnahme 15: Schulung der Beschäftigten von regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Verbraucherorganisationen und sonstige Maßnahmen zum Ausbau ihrer Kompetenzen;

Maßnahme 16: Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterrichten und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren);

Maßnahme 17: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten;

Maßnahme 18: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 19: Vermittlung spezieller Fach- und Rechtskenntnisse an Verbraucherorganisationen, um sie darin zu unterstützen, dass sie sich an den Anhörungsprozessen zu Recht setzenden und nicht Recht setzenden Politikinitiativen der Gemeinschaft in den sie betreffenden Bereichen wie Binnenmarktpolitik, Leistungen der Daseinsvorsorge und Zehnjahres-Rahmenprogramm über nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum beteiligen und sie mitgestalten.

Allen Zielen gemeinsam:

Maßnahme 20: Finanzhilfe für spezifische Projekte auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zwecks Unterstützung sonstiger verbraucherpolitischen Ziele.

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

1. NAME OF THE PROPOSAL :

Health programme (2007-2013)

2. ABM / ABB FRAMEWORK

Policy area: Health and Consumer Protection (SANCO, Title 17)

Activities: Public health:

3. BUDGET LINES

3.1. Budget lines (operational lines and related technical and administrative assistance lines (ex- B..A lines)) including headings :

Current budget lines:

ABB 17 03 06 Community action in the field of Health and Consumer protection — Public health

ABB 17 01 04 06 : Public Health – Expenditure for Administrative management

ABB 17 01 04 30 : Public health –Operating subsidy to the Executive Agency for the Public Health Programme.

A new budget structure will be defined after approval of the Interinstitutional Agreement on Financial Framework 2007-2013.

3.2. Duration of the action and of the financial impact:

Total allocation for action : 365,6 € million for commitment

Period of application: day of entry into force of the decision in 2007 – 31 December 2013

3.3. Budgetary characteristics:

Budget lines | Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions from associated countries | Heading in financial framework |

17 03 06 | Non-comp | diff | NO | YES | YES | No 3b |

17 01 04 06 | Non-comp | Non-diff | NO | YES | YES | No 3b |

17 01 04 30 | Non-comp | Non-diff [82] | NO | YES | YES | No 3b |

4. SUMMARY OF RESOURCES

4.1. Financial Resources

4.1.1. Summary of commitment appropriations (CA) and payment appropriations (PA)

EUR million (to 3 decimal places)

Expenditure type | Sec-tion no. | | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 and later | Total |

Operational expenditure[1] | | | | | | | | | |

Commitment Appropriations (CA) | 8.1 | a | 38,80 | 45,20 | 47,00 | 45,70 | 47,30 | 49,70 | 51,50 | 325,20 |

Payment Appropriations (PA) | | b | 11,64 | 25,20 | 39,30 | 45,25 | 46,52 | 47,51 | 109,78 | 325,20 |

Administrative expenditure within reference amount[2] | | | | | |

Technical & administrative assistance (NDA) | 8.2.4 | c | 5,30 | 5,50 | 5,80 | 5,70 | 5,90 | 6,00 | 6,20 | 40,40 |

TOTAL REFERENCE AMOUNT | | | | | | | | |

Commitment Appropriations | | a+c | 44,10 | 50,70 | 52,80 | 51,40 | 53,20 | 55,70 | 57,70 | 365,60 |

Payment Appropriations | | b+c | 16,94 | 30,70 | 45,10 | 50,95 | 52,42 | 53,51 | 115,98 | 365,60 |

Administrative expenditure not included in reference amount[3] | | | |

Human resources and associated expenditure (NDA) | 8.2.5 | d | 5,18 | 5,18 | 5,18 | 5,18 | 5,18 | 5,18 | 5,18 | 36,29 |

Administrative costs, other than human resources and associated costs, not included in reference amount (NDA) | 8.2.6 | e | 3,10 | 3,11 | 3,13 | 3,14 | 3,16 | 3,17 | 3,19 | 15,66 |

| | | | | | | | | | |

| | | | | | | | | | |

[1] Expenditure that does not fall under Chapter xx 01 of the Title xx concerned. | | | | |

[2] Expenditure within article xx 01 04 of Title xx. | | | | | | | | |

[3] Expenditure within chapter xx 01 other than articles xx 01 04 or xx 01 05. | | | | |

| | | | | | | | | | |

Total indicative financial cost of intervention | | | | | | | total |

TOTAL CA including cost of Human Resources | | a+c+d+e | 52,38 | 58,994 | 61,11 | 59,726 | 61,541 | 64,057 | 66,073 | 423,88 |

TOTAL PA including cost of Human Resources | | b+c+d+e | 25,22 | 38,993 | 53,411 | 59,276 | 60,762 | 61,867 | 124,353 | 423,88 |

Co-financing details

Not applicable

4.1.2. Compatibility with Financial Programming

X Proposal is compatible with Financial Framework 2007-2013.

4.1.3. Financial impact on Revenue

X Proposal has no financial implications on revenue

4.2. Human Resources FTE (including officials, temporary and external staff) – see detail under point 8.2.1.

Annual requirements | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Total number of human resources* | 48 | 48 | 48 | 48 | 48 | 48 | 48 |

* of which 2 new posts in 2007, covered within the pre-allocation of the Directorate General in the PDB for 2007

5. CHARACTERISTICS AND OBJECTIVES:

5.1. Need to be met in the short or long term

The need is identified in the explanatory memorandum.

5.2. Value added of Community involvement and coherence of the proposal with other financial instruments and possible synergy

The EU, national and regional authorities, citizens, businesses and civil society have a role to play in improving the health, wellbeing and welfare of European citizens. There are however several health policy challenges that only action at EU level can tackle. Greater mobility and more communication have benefited citizens. But they have also increased the risk of spreading health threats such as SARS and other communicable diseases (which cannot be addressed by individual Member States alone). The complexity of modern life has brought more choice for citizens. But it has also made it harder for them to make the best choices.

The proposed strategy and programme aim to implement article 152 of the Treaty as regards Community action on health, by complementing national action with value-added measures which cannot be taken at national level.

The Health programme builds on the existing programme and maintains its core elements. In addition, it aligns future health action more explicitly with the overall Community objectives of prosperity, solidarity and security and with the Lisbon agenda in particular, and seeks to further exploit synergies with other policies.

Synergies will be ensured with other major instruments. For example health has been more closely associated to the Structural Funds and the research programme when designing the new legal base. Particular attention has also been given to ensure synergies with the Solidarity Fund.

5.3. Objectives and expected results of the proposal in the context of the ABM framework

The general objective of the ABM “public health” activity is to aim for a high level of human health protection in the development and implementation of all Community policies, through the promotion of an integrated health strategy, notably by implementation of the multi-annual health programme, and to enhance the capability of the EU to address, in a timely and coordinated fashion, threats to public health.

The objectives of the proposal are identified in the explanatory memorandum.

The expected results are:

1. Improved health security, in particular increased capacity at European and national level to respond to cross-border health threats and also to contribute to strengthened health-related safety across the EU (for example to fulfil the Treaty mandate as regards safety and quality of substances of human origin for medical use, or as regards the assessment of risks to citizens’ health).

2. Stronger health promotion at European level. This would include effective measures to encourage healthy ageing, greater awareness of health’s impact on productivity and growth, a narrowing of the health gap across the EU, in particular concerning improvement in health status in the new Member States. The programme should also result in healthier ways of life across the EU, a greater awareness about the impact of lifestyles and addictions on health, and a set of solutions developed through exchange of good practice. By acting on the most important health determinants, the programme will have the result of helping to reduce the disease burden.

3. More and better health knowledge, more dissemination. The programme will result in a health knowledge system, with more comparable data and indicators, higher -quality analysis, and effective dissemination to stakeholders. The programme will further result in Member States taking inspiration from best practice identified through the programme to improve their health systems.

5.4. Method of Implementation (indicative)

Show below the method(s) [83] chosen for the implementation of the action.

X Centralised Management

X Directly by the Commission

ٱ Indirectly by delegation to:

X Executive Agency

ٱ Bodies set up by the Communities as referred to in art. 185 of the Financial Regulation

ٱ National public-sector bodies/bodies with public-service mission

ٱ Shared or decentralised management

ٱ With Member states

ٱ With Third countries

X Joint management with international organisations

6. MONITORING AND EVALUATION

6.1. Monitoring system

The Commission will monitor the most pertinent indicators throughout the implementation of the new programme. The indicators listed are related to the objectives described under part 5.3 .

Objectives | Indicators |

1. Improve citizens’ health security | |

1.1. Protect citizens against health threats | Number of projects in this areaNumber of beneficiariesECDC fully operational Increased European co-ordination capacity for responding rapidly to threats Increased Member States’ capacity to address health threats |

1.2. Improve citizens’ safety | Number of scientific opinions givenCommunity initiatives embodying the scientific opinionsNumber of projects on patient safety/ high quality and safe healthcareNumber of projects on accidents and injuriesNumber of initiatives on organs / substances of human origin. |

2. Promote health to improve prosperity and solidarity | |

2.1.Foster healthy, active ageing and help bridge health inequalities | Number of projects on healthy ageingNumber of initiatives on health’s impact on growth and economic developmentNumber of measures to bridge inequalities between Member States; number of projects benefiting the new Member StatesNumber of projects to improve solidarity between national health systems |

2.2. Promote healthier ways of life by tackling health determinants. | Number of new measures proposed and carried out Number of projects in this areaNumber of thematic platforms createdNumber of information, publications and target audience reached |

3. Generate and disseminate health knowledge | |

3.1. Exchange knowledge and best practice | Number of projects in this areaNumber of best practice solutions identifiedNumber of Member States that took inspiration from good practice to introduce improvements in their health systemsNumber of health themes addressed |

3.2. Collect, analyse and disseminate health information. | Number of projects in this areaNumber of information/awareness raising publications and target audience reachedNumber of hits of health portalNumber of Health reports and other publicationsNumber of conferences & participants |

The implementation of the Community programme entrusted to the executive agency is subject to the control of the Commission and this control is exerted according to the methods, the conditions, the criteria and the parameters which it lays down in the act of delegation defined by Council Regulation (EC) N° 58/2003 laying down the statute for executive agencies to be entrusted with certain tasks in the management of Community programmes [84], Article 6 (3).

6.2. Evaluation

6.2.1. Ex-ante evaluation

This programme proposal is built on a series of existing Community programme and measures, some of which have been operational for many years, and which have been the subject of a comprehensive sequence of evaluations, as well as a substantial corpus of experience of administering and implementing the programmes in the Commission (and a former technical assistance office) and within the Member States and other participating countries (particularly the candidate countries).

The hypothesis of taking no action was considered:

• No action means failure to meet the provisions of articles 152 of the Treaty.

• No action means that the Commission would not meet the requirement of having a proper legal basis for health actions during the period 2007-2013 as imposed by the new financial framework. (The Health Programme expires at the end of 2008). This would make it very difficult to fulfil various legal obligations.

• No action would mean that the Commission would not fulfil its commitment to present a health strategy, following an open consultation in 2004, intended to help prepare the ground for a new strategy. In terms of effects on health, some serious negative impact would arise following the expiry of the current health programme. Health protection in Europe would be undermined as essential health threat alert mechanisms would find it difficult to operate. There would be inadequate information about important health trends and developments as mechanisms to collect and analyse the data would not function effectively. This would make it harder for health authorities to plan and develop policies and for citizens to take decisions. There would also be a great reduction in actions against trans-frontier health threats eg HIV/AIDS and bioterrorism.

• No action would also mean that the Commission stopped work in areas of central concern to its citizens daily lives and thus lost the possibility to increase visibility and to demonstrate the relevance of its action to them.

Building a new programme will bring citizens’ issues to the forefront of the EU agenda by providing a new framework for a policy that impacts on citizens’ day-to-day life.

In addition the existing executive agency for the public health programme would have its current mandate adapted to be able to ensure the management tasks of the new programme, including budgetary tasks, which would constitute the best management instrument at the disposal of the Commission [85]. This will in particular ensure :

– Multiplier effect (leverage) enabling the Commission to concentrate on its core competencies;

– Effectiveness and flexibility in the implementation of outsourced tasks;

– Simplification of the procedures used;

– Proximity of the outsourced action to the final beneficiaries.

The public health programme 2003-2008, adopted in September 2002 [86], represents a major step forward for the implementation of the provisions of Article 152 of the EC Treaty. It provides for the integrated development of a strategy aimed on the one hand at ensuring a high level of health protection in all Community policies and actions and, on the other, at supplementing and coordinating policies and actions carried out by the Member States in the field of health surveillance and information systems, combating transmissible diseases and disease prevention.

In designing the new joint programme proposal, special attention was given to building upon the experience acquired during the first years of operation of the 2003-2008 programme, as well as to integrating the work carried out in various consultations, fora and groups.

Preparatory work on the health strategy

An open consultation on the future Health Strategy was launched in July 2004. The consultation was carried out on the basis of a public consultation document published on the web-site. All interested parties from the public health area, public bodies, interest groups and individual citizens, were invited to participate in the consultation, by means of a written contribution. Almost 200 contributions from national and regional authorities, NGOs, universities, individual citizens and companies have reached the Commission, Following the analysis of the results, a number of policy priority areas have been identified making it necessary to re-orient existing work in order to refine the policy priorities. The result is available in the Commission website [87].

Approximately 1/4 of all respondents including Ireland, Sweden, the Netherlands, Germany, the UK, Lithuania Malta and Poland urged the EU to pro-actively promote health and prevent illness. Measures proposed include the need to focus on children and teenagers, to implement a nutrition/obesity strategy, to tackle smoking and alcohol, to address a wide range of issues affecting health and to act on important diseases including cancer, respiratory and cardiovascular diseases.

Approximately 1/5 of all respondents including France, Germany, Ireland, the Netherlands, Sweden, Finland and Lithuania asked the EU to mainstream health. Respondents urged the Commission to implement a comprehensive and coherent EU approach to health, encompassing policies as diverse as Education, Trade, Internal Market, Social, Environment, Agriculture, External, Transport and Regional development. Several respondents including France, Ireland, Sweden and Finland raised the need for a Health Impact Assessment system.

The need to position health as a driver of economic growth and to disseminate evidence was raised by Ireland, France, the Netherlands, Malta and the UK. Some NGOs and Germany, Ireland and Sweden asked for health to become part of the Lisbon agenda.

Many stressed the need to address health inequalities by increasing funding for health. Respondents also urged the EU to involve stakeholders more closely in policy-making, to support the civil society, to take a stronger role on international health and to step up efforts in the analysis and dissemination of data.

Finally, many respondents also urged the EU to increase resources allocated to health, for the Public Health Programme to better serve policy priorities, to improve dissemination of project results, to cover neighbouring countries and to increase co-funding.

Respondents raise a large number of additional specific issues including the need to focus more on mental health, the challenges posed by an ageing population, the need to increase quality in healthcare, to secure patients’ rights and safety, to set clear rules for patient and professional mobility, for health technology assessment and research.

Health systems

In 2003, a high level reflection process on patient mobility and healthcare developments in the EU was launched at ministerial level. Working groups composed of Member State health ministers or senior representatives, and stakeholders met throughout the year. In December 2003, a ministerial level meeting including ministers from acceding countries, adopted a report containing 19 recommendations for action at EU level. The Commission responded in presenting three Communications [88] in April 2004. To take forward these recommendations, a High Level Group on health services and medical care was established with working groups on the following areas : cross-border healthcare purchasing and provision, health professionals, centres of reference, health technology assessment, information and e-health, health impact assessment and health systems, patient safety. Reports setting out progress and orientations for future work were endorsed by the Council in December 2004 and in December 2005.

Involvement of stakeholders

Health policy making must respond to the needs and concerns of citizens. It is necessary to build up the organisations representing patients and those developing the public health agenda so that civil society is able to make the constructive contribution needed to public health policy.

Currently, patient groups and non governmental organisations in the health field can find it difficult to develop initiatives at EU level and to stabilise their organisations because they have inadequate resources.

For example active participation in the EU Health policy forum, which brings stakeholders together to discuss policy issues, requires a level of organisational capacity and resources that many NGOs lack. Associations are not funded for their core work as such, because the legal basis of the Public Health Programme 2003-2008 does not allow such direct funding. The Commission is therefore proposing operational grants as well as project grants to provide core funding to certain NGOs, including patient groups, in order to help them develop their organisational capacity and put themselves on a sound basis.

As underlined in the Lisbon process, there is a need to reduce the major differences between Member States in terms of life expectancy, health status and health systems capability. Following enlargement, supporting in particular the new Member States to develop their health systems requires additional resources. In addition to infrastructure investment and human resources to which the Community Structural Funds can contribute, there is a need for the Community to help these countries in terms of training, expertise, capacity building, preparedness, prevention and promotion, as well as a need for analysis on their health investment needs.

Finally, ageing of the EU population and its potential impact on the sustainability of public finances, not least from the relative decline in the working population, requires EU action to help Member States cope with this challenge.

Cost-effectiveness

The adaptation of the existing Public Health Programme executive agency to support the new proposed programme will also lead to savings in terms of input as regards tasks related with tendering and organisation of meetings. The outsourcing of such administrative tasks to the executive agency will also enable the Commission to focus on policy making and conception tasks, including developing significant links with other policies.

The programme foresees improving the way projects results are exploited and disseminated, which will increase projects’ impact and visibility. The outsourcing of administrative tasks will enable the Commission to focus on ensuring that health crises and emergencies are better handled, that project results are better disseminated, to expand work with stakeholders and to develop policy work on e.g. health inequalities, ageing and children’s health.

6.2.2. Measures taken following an intermediate/ex-post evaluation (lessons learned from similar experiences in the past)

Ex post evaluation of the former 8 public health programmes

The role of the European Community in the field of public health, as defined by the Treaty, is to complement Member States’ action by promoting research, providing health information and education, encouraging cooperation and fostering policy coordination among Member States through incentive measures. An evaluation of the 8 Community programmes of 1996-2002 was carried out in 2004 [89]. The main objective was to assess whether the goals were achieved in the EU through these action programmes and to locate the genuine added value of European intervention in the field of public health.

The evaluation shows that the Programmes had an overall positive added value and calls for further investment by the EU in Public Health. It gives a number of recommendations : some of the issues raised have already been addressed when building the Public health programme 2003-2008. However room for improvement remains for the following areas:

– develop a complete and coherent theory of action for the general public health framework;

– clarify the priorities the programme seeks to meet and the levels targeted;

– be structured and research synergies and complementarities between the policy instruments and the research areas;

– in the area of health determinants, redirect a substantial part of the new programme towards the aspects of these diseases which have not been fully researched and towards tackling the issue of diseases from a preventive point of view;

– to allow more room, in cases regarding the share of responsibilities between the EU and the Member States, for a re-orientation of the EU priorities towards emerging issues and innovative approaches;

– to maximise the possibilities to exchange information and knowledge between Member States, notably to allow bridging the gap between countries lagging behind the most advanced states, specially considering the recent enlargement;

– to set up a systematic internal and external communication policy;

– to enhance training activities, as it is the most valuable way of disseminating methods and best practices;

– to reserve financing in the new programme for the effective and large networks, i.e. which are representative in terms of partners involved and coverage of the EU as a whole, so to ensure their sustainability.

These recommendations will be reflected as far as possible in the construction of the new programme.

6.2.3. Terms and frequency of future evaluation

Details and frequency of planned evaluation:

(See Article 13 of the proposed Programme)

An external and independent interim evaluation, i.e., mid-term report will be undertaken three years after adoption of the programme. The object of this report is to provide an initial assessment of the impact and effectiveness of the programme on the basis of the results obtained. The report shall in particular make it possible to assess the impact of measures on all countries. Any changes or adjustments that are deemed necessary will be proposed by the Commission for the second half of the programme.

Communication on the continuation of the Programme no later than four years after its adoption.

Ex post evaluation, i.e. final Report: A detailed external independent evaluation report covering the entire period of operation of the Programme will be carried out by 31 December 2015, to assess the implementation of the Programme.

Furthermore, the Commission plans to audit beneficiaries in order to check that Community funds are being used properly. The results of audits will form the subject of a written report.

Evaluation of the results obtained:

Information providing a measure of the performance, results and impact of the Programme will be taken from the following sources:

– statistical data compiled on the basis of the information from application dossiers and the monitoring of beneficiaries' contracts;

– audit reports on a sample of programme beneficiaries ;

– use of the results of the executive agency’s evaluations and audits.

7. Anti-fraud measures

All the contracts, conventions and legal undertakings concluded between the Commission and the beneficiaries under the programme foresee the possibility of an audit at the premises of the beneficiary by the Commission’s services or by the Court of Auditors, as well as the possibility of requiring the beneficiaries to provide all relevant documents and data concerning expenses relating to such contracts, conventions or legal undertakings up to 5 years after the contractual period. Beneficiaries are subject to the requirement to provide reports and financial accounts, which are analysed as to the eligibility of the costs and the content, in line with the rules on Community financing and taking account of contractual obligations, economic principles and good financial management.

8. DETAILS OF RESOURCES

8.1. Objectives of the proposal in terms of their financial cost

Commitment appropriations in EUR million (to 3 decimal places)

(Headings of Objectives, actions and outputs should be provided) | Type of output | Av. cost | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 and later | TOTAL |

| | | No. outputs | Total cost | No. outputs | Total cost | No. outputs | total costs | N outputs | Total cost | No. outputs | Total cost | No. outputs | Total cost | No. outputs | Total cost | No. outputs | Total cost |

OPERATIONAL OBJECTIVE No.1 citizen's health security | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

Action 1.1 : protect citizens against health threats | Projects, conferences, studies, meetings, networks | 0,600 | 13 | 7,760 | 15 | 9,040 | 16 | 9,409 | 15 | 9,137 | 16 | 9,467 | 17 | 9,933 | 17 | 10,301 | 108 | 65,048 |

Action 1.2 : improve citizen's safety | Projects, conferences, studies, meetings, networks | 0,600 | 6 | 3,880 | 8 | 4,520 | 8 | 4,705 | 8 | 4,569 | 8 | 4,734 | 8 | 4,966 | 9 | 5,151 | 54 | 32,524 |

Sub-total Objective 1 | | | 19 | 11,640 | 23 | 13,561 | 24 | 14,114 | 23 | 13,706 | 24 | 14,201 | 25 | 14,899 | 26 | 15,452 | 164 | 97,572 |

OPERATIONAL OBJECTIVE No.2 : promote health | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

Action 2.1 : foster healthy, active ageing and help bridge inequalities | projects, networks, conferences, meetings | 0,600 | 8 | 5,04 | 10 | 5,876 | 10 | 6,116 | 10 | 5,939 | 10 | 6,154 | 11 | 6,456 | 11 | 6,696 | 70 | 42,281 |

Action 2.2 : Promote healthier ways of life by tackling health determinants | projects, networks, conferences, meetings | 0,600 | 14 | 8,54 | 17 | 9,944 | 17 | 10,350 | 17 | 10,051 | 17 | 10,414 | 18 | 10,926 | 19 | 11,332 | 119 | 71,553 |

Sub-total Objective 2 | | | 22 | 13,58 | 27 | 15,821 | 27 | 16,466 | 27 | 15,990 | 27 | 16,568 | 29 | 17,382 | 30 | 18,027 | 189 | 113,834 |

OPERATIONAL OBJECTIVE No.3 generate and disseminate health knowledge | | | | | | | | | | | | | | | | | | |

Action 3.1: Exchange knowledge and best practice | | 0,600 | 10 | 5,82 | 11 | 6,78 | 12 | 7,05 | 11 | 6,86 | 12 | 7,10 | 12 | 7,46 | 13 | 7,73 | 81 | 48,78 |

Action 3.2: Collect, analyse and disseminate health information | | 0,600 | 13 | 7,76 | 15 | 9,04 | 16 | 9,40 | 15 | 9,14 | 16 | 9,46 | 17 | 9,94 | 17 | 10,30 | 108 | 65,04 |

Sub-total Objective 3 | | | 23 | 13,58 | 26 | 15,82 | 28 | 16,45 | 26 | 16,00 | 28 | 16,56 | 29 | 17,40 | 30 | 18,03 | 190 | 113,82 |

TOTAL COST | | | 64 | 38,80 | 76 | 45,20 | 79 | 47,00 | 76 | 45,70 | 79 | 47,30 | 83 | 49,70 | 86 | 51,50 | 543 | 325,20 |

8.2. Administrative Expenditure

8.2.1. Number and type of human resources

Types of post | | Staff to be assigned to management of the action using existing and/or additional resources (number of posts/FTEs) |

| | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Officials or temporary staff[1] (17 01 01) | A*/AD | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 | 22 |

| B*, C*/AST | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 | 11 |

Staff financed[2] by art. 17 01 02 | 15 | 15 | 15 | 15 | 15 | 15 | 15 |

Other staff [3] financed by art. 17 01 04/05 | | | | | | | |

TOTAL | 48 | 48 | 48 | 48 | 48 | 48 | 48 |

The calculation includes the existing resources devoted to the current programme, and the new requested staff, subject to agreement under the annual procedure of resources allocation (APS/PDB). The increase in the Commission staff is needed to. undertake the conceptual and strategic preparatory work during the first years of the programme.This increase should be covered within the pre-allocation of the DG in the PDB for 2007.

It does not include the executive agency’s staff.

8.2.2. Description of tasks deriving from the action

This is explained in the explanatory memorandum.

8.2.3. Sources of human resources (statutory)

(When more than one source is stated, please indicate the number of posts originating from each of the sources)

X Posts currently allocated to the management of the programme to be replaced or extended

X Posts pre-allocated within the APS/PDB exercise for year 2007

Posts to be requested in the next APS/PDB procedure

Posts to be redeployed using existing resources within the managing service (internal redeployment)

Posts required for year n although not foreseen in the APS/PDB exercise of the year in question

8.2.4. Other Administrative expenditure included in reference amount (XX 01 04/05 – Expenditure on administrative management)

EUR million (to 3 decimal places)

Budget line | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | TOTAL |

(number and heading) | | | | | | | and later | |

1 Technical and administrative assistance (including related staff costs) | | | | | | | | |

Executive agencies[1] | 4,10 | 4,10 | 4,30 | 4,30 | 4,40 | 4,50 | 4,60 | 30,30 |

Other technical and administrative assistance | | | | | | | | |

- intra muros | 1,000 | 1,190 | 1,280 | 1,018 | 1,257 | 1,245 | 1,182 | 8,172 |

- extra muros | 0,200 | 0,210 | 0,221 | 0,382 | 0,243 | 0,255 | 0,418 | 1,928 |

Total Technical and administrative assistance | 5,30 | 5,50 | 5,80 | 5,70 | 5,90 | 6,00 | 6,20 | 40,40 |

These costs include the programme’s contribution to the operating costs of the Public Health Executive agency, and notably the personnel costs to the agency for this programme. These costs correspond to an estimation of 26 people (statutory personnel at the agency and contractual agents)

8.2.5. Financial cost of human resources and associated costs not included in the reference amount

EUR million (to 3 decimal places)

Type of human resources | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 and later |

Officials and temporary staff (17 01 01) | 3,5646 | 3,5646 | 3,5646 | 3,5646 | 3,5646 | 3,5646 | 3,5646 |

| | | | | | | |

Staff financed by Art 17 01 02 (auxiliary, END, contract staff, etc.)(specify budget line) | 1,62 | 1,62 | 1,62 | 1,62 | 1,62 | 1,62 | 1,62 |

Total cost of Human Resources and associated costs (NOT in reference amount) | 5,184 | 5,184 | 5,184 | 5,184 | 5,184 | 5,184 | 5,184 |

Calculation – Officials and Temporary agents

Calculation includes overheads expenses and is based on the average cost in the Commission

Calculation– Staff financed under art. XX 01 02

Calculation includes overheads expenses and is based on the average cost in the Commission

8.2.6 Other administrative expenditure not included in reference amount

EUR million (to 3 decimal places)

| 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | TOTAL |

17 01 02 11 01 – Missions | 0,525 | 0,528 | 0,530 | 0,533 | 0,536 | 0,538 | 0,541 | 2,657 |

17 01 02 11 02 – Meetings & Conferences; Committees | 1,400 | 1,407 | 1,414 | 1,421 | 1,428 | 1,435 | 1,443 | 7,085 |

17 01 02 11 04 – Studies & consultations | 0,420 | 0,422 | 0,424 | 0,426 | 0,428 | 0,431 | 0,433 | 2,125 |

17 01 02 11 05 - Information systems | 0,525 | 0,528 | 0,530 | 0,533 | 0,536 | 0,538 | 0,541 | 2,657 |

2 Total Other Management Expenditure (XX 01 02 11) | 2,870 | 2,884 | 2,899 | 2,913 | 2,928 | 2,942 | 2,957 | 14,524 |

3 Other expenditure of an administrative nature (specify including reference to budget line) | | | | | | | | |

Total Administrative expenditure, other than human resources and associated costs (NOT included in reference amount) | 2,870 | 2,884 | 2,899 | 2,913 | 2,928 | 2,942 | 2,957 | 14,524 |

Calculation - Other administrative expenditure not included in reference amount

The needs for human and administrative resources shall be covered within the allocation granted to the managing Directorate-General in the framework of the annual allocation procedure.

[1] KOM(2005) 115 vom 6.4.2005.

[2] Stellungnahme des EP vom 15.3.2006 zur Mitteilung 2006 der Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates, 25.1.2006.

[3] Mitteilung 2005 der Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates, KOM(2005) 24 vom 2.2.2005.

[4] Mitteilung 2006 der Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates, KOM(2006) 30 vom 25.1.2006.

[5] Strategische Ziele 2005-2009, „Europa 2010“, 2005.

[6] Verordnung (EG) Nr. 851/2004.

[7] Entscheidung Nr. 2119/98/EG.

[8] Stellungnahme des EP vom 15.3.2006 zur Mitteilung 2006 der Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates, 25.1.2006.

[9] KOM(2005) 330 endgültig vom 20. Juli 2005; im Lissabon-Programm der Gemeinschaft heißt es:„Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Strategien für aktives Altern, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der gesunden Lebensjahre“.

[10] Anhang zu KOM(2006) 30 vom 25.1.2006.

[11] Mitteilung 2006 der Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates, KOM(2006) 30 vom 25.1.2006.

[12] Abänderungsvorschlag 1 EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[13] Abänderungsvorschlag 2 EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[14] ABl. C 172[…], … vom 12.7.2005, S. 25[…].

[15] EWSA/2006/230 vom 14.2.2006, ABl. C , , S. .

[16] Stellungnahme COR/2005/147 vom 16.2.2006, ABl. C , , S. .

[17] ABl. C , , S. .

[18] Teil der Abänderung 3 des EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[19] EP, Abänderung 4.

[20] EP, Abänderung 6, von KOM akpeztiert. Zusätzliche redaktionelle Änderung („der steigenden Lebenserwartung“ ersetzt durch „alternde Bevölkerung“).

[21] EP, Abänderung 7.

[22] EP, Abänderung 8.

[23] EP, Abänderung 9.

[24] Abänderung 10 des EP, von KOM mit Änderungen übernommen. Dabei wurde die detaillierte Erläuterung zu Diabetes gestrichen und "Todesursachen“ durch „Ursachen für Mortalität und Morbidität“ ersetzt. In diesem geänderten Vorschlag sind auch die Abänderungen 11 und 12 zu Diabetes und Krebs nicht berücksichtigt, die ursprünglich von der Kommission akzeptiert wurden. Angesichts Haushaltseinschränkungen wurde im geänderten Vorschlag der Abschnitt Krankheiten aus dem ursprünglichen Vorschlag fortgelassen, daher sind diese Abänderungen nicht mehr relevant.

[25] EP, Abänderung 13.

[26] Abänderung 14 des EP, von KOM mit Änderungen (siehe GIB-Merkblatt) übernommen.

[27] Aus Abänderung 16 des EP, teilweise von KOM übernommen. Fortgelassen wurde die EP-Formulierung zur ethnischen Herkunft (wie im GIB-Merkblatt).

[28] Abänderung 17 des EP; „wird Nachdruck … legen“ wurde ersetzt durch „sollte Nachdruck … legen“.

[29] Abänderung 19 des EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[30] Teil der Abänderung 38 des EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt. Der geänderte Vorschlag weist einige Änderungen auf: „sollen durchgeführt werden“ wurde ersetzt durch „können durchgeführt werden“, um diesen Erwägungsgrund anzupassen an den Wortlaut in Artikel 6; einige Beispiele von Fonds sowie der letzte Satz der Abänderung 38 wurden gestrichen.

[31] EP, Abänderung 20.

[32] EP, Abänderung 21.

[33] EP, Abänderung 22.

[34] Abänderung 23 des EP, von KOM mit Änderungen (siehe GIB-Merkblatt) übernommen. EP-Formulierung zur ethnischen Herkunft fortgelassen.

[35] EP, Abänderung 24.

[36] (Abänderung 25 des EP, von KOM mit zusätzlichen redaktionellen Änderungen (Kürzung) übernommen.)

[37] Abänderung 26 des EP, von KOM mit Änderungen (siehe GIB-Merkblatt) übernommen.

[38] Abänderung 27 des EP, von KOM mit Änderungen (siehe GIB-Merkblatt) übernommen.

[39] Abänderung 28 des EP, von KOM mit Änderungen übernommen (siehe GIB-Merkblatt), hauptsächlich um klarzustellen, dass dieses Programm nicht die Erstellung von Kriterien für Websites umfasst.

[40] Abänderung 29 des EP, von KOM mit Änderungen (siehe GIB-Merkblatt) übernommen.

[41] EP, Abänderung 30.

[42] Hier sollen die detaillierten Abänderungen 31 und 32 des EP inhaltlich wiedergegeben werden, die KOM teilweise akzeptiert hat.

[43] EP, Abänderung 34.

[44] EP, Abänderung 35.

[45] EP, Abänderung 36.

[46] Abänderung 39 des EP, von KOM mit Änderungen übernommen. „Die Mitgliedstaaten werden ermuntert, … festzulegen“ statt „die Mitgliedstaaten sollten festlegen“.

[47] Abänderung 40 des EP, ursprünglich von KOM wegen Aufteilung abgelehnt (Ausschluss der Verbraucher-NGO). Außerdem hat KOM im letzten Satz den Wortlaut von „sollte nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen“ geändert in „sollte vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen ausgenommen werden“, um diesen Erwägungsgrund an den Wortlaut in Artikel 4 Absatz 3 anzupassen.

[48] ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

[49] Teil der Abänderung 41 EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt. Im Wortlaut des geänderten Vorschlags ist der letzte Satz der Abänderung 41 nicht enthalten.

[50] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[51] Teil der Abänderung 42 EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[52] EP, Abänderung 44.

[53] Abänderung 46 des EP, von KOM mit Änderungen (siehe GIB-Merkblatt) übernommen.

[54] Teil der Abänderung 47 EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[55] ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

[56] Teil der Abänderung 15 des EP, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt.

[57] EP (aus Abänderung 48, von KOM in COM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt).

[58] Teil der Abänderung 49, von KOM ursprünglich aufgrund der Aufteilung abgelehnt).

[59] Teil der Abänderung 49 des EP.

[60] Diese Ziele entsprechen der Notwendigkeit, angesichts der reduzierten Mittelausstattung das Programm zu straffen. KOM hat die Abänderung 50 des EP sinngemäß in die Teilziele in der Begründung und in Anhang (von KOM mit Änderungen akzeptiert), wodurch zusätzliche Ziele zu Gesundheitsschutz, Ungleichheiten in Gesundheitsfragen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten entstehen.

[61] EP (Teil der Abänderung 52, von KOM zunächst wegen Aufteilung abgelehnt).

[62] Teil der Abänderung 53 des EP, von KOM in GIB zunächst wegen Aufteilung abgelehnt. Der geänderte Vorschlag übernimmt den größten Teil des Wortlauts der Abänderung 53. Die vom EP geforderte Obergrenze von 75 % und die Einführung einer Verpflichtung einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung auf Zweijahresbasis wurden jedoch nicht übernommen. Außerdem wurde der Beitrag im Falle außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit von 95 auf 80 % geändert.)

[63] Abänderung 55 des EP, unter Auslassung des Satzes über die harmonische und ausgewogene Entwicklung.

[64] Abänderung 56 des EP, von KOM teilweise übernommen, unter Auslassung des Wortlauts „und gegebenenfalls Einbeziehung der“ des EP.

[65] Abänderung 57 des EP, von KOM teilweise übernommen, ohne den Teilsatz „an Aktionen […], die von lokalen und regionalen Behörden und Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden müssen“.

[66] EP, Abänderung 59.

[67] Abänderung 60 des EP, in der endgültigen konsolidierten Fassung.

[68] EP, Abänderung 61.

[69] Abänderung 63 des EP, von KOM mit Änderungen übernommen.

[70] In Preisen von 2004 entspricht dies 324,15 Mio. EUR.

[71] EP, Abänderung 66.

[72] Abänderung 146 des EP (mit geänderter Nummerierung).

[73] Abänderung 69 des EP, mit geringfügiger redaktioneller Änderung durch KOM.

[74] EP, Abänderung 70.

[75] Dies entspricht dem Wortlaut im ursprünglichen KOM-Vorschlag in diesem Artikel (ursprünglich unter 10.2).

[76] EP, Abänderung 71, gekürzt.

[77] EP (aus Abänderung 74, von KOM im GIB ursprünglich wegen Aufteilung abgelehnt (schließt die Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz aus)).

[78] EP (aus Abänderung 75, von KOM im GIB zunächst wegen Aufteilung abgelehnt).

[79] Wortlaut zur Berichterstattung aus Abänderung 73 des EP, von KOM mit Änderungen übernommen („regelmäßig“ statt „alle zwei Jahre“).

[80] ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

[81] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

[82] Non-differentiated appropriations hereafter referred to as NDA.

[83] If more than one method is indicated please provide additional details in the "Relevant comments" section of this point.

[84] OJ L 11, 16.1.2003, p. 1.

[85] See also the study "Cost-effectiveness assessment of externalisation of European Community' s public health action programme" by Eureval-C3E, of 21.6.2002.

[86] Decision No 1786/2002/EC of the European Parliament and of the Council of 23 September 2002 adopting a programme of Community action in the field of public health (2003-2008), OJ L 271, 9/10/2002.

[87] http://europa.eu.int/comm/health/ph_overview/strategy/reflection_process_en.htm.

[88] COM(2004) 301, COM(2004) 304, COM(2004) 356.

[89] Deloitte report of 2004 : “Final Evaluation of the eight Community Action Programmes on Public Health (1996-2002) – web link : http://europa.eu.int/comm/health/ph_programme/evaluation_en.htm.

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