52004PC0532

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten /* KOM/2004/0532 endg. - COD 2004/0183 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

ERFÜLLUNG DER AUS DEM ÜBEREINKOMMEN ERWACHSENDEN VERPFLICHTUNGEN

1. Einleitung

1998 beschloss die Gemeinschaft, zwei internationale Übereinkommen mit dem Ziel der Festlegung humaner Fangnormen auf internationaler Ebene abzuschließen.

Das erste Übereinkommen wurde mit Kanada und der Russischen Föderation abgeschlossen und mit Beschluss des Rates vom 26. Januar 1998 (98/142/EG) [1] genehmigt (nachstehend "das Übereinkommen").

[1] Beschluss des Rates vom 26. Januar 1998 über den Abschluss eines Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und einer Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens (98/142/EG) (ABl. 42 vom 14.2.1998, S. 40).

Das zweite Übereinkommen wurde mit den Vereinigten Staaten von Amerika in Form einer vereinbarten Niederschrift abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 (98/487/EG) [2] genehmigt.

[2] Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluss einer Internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (98/487/EG) (ABl. L 219 vom 7.8.1998, S. 24).

Nunmehr muss die Gemeinschaft ihre aus diesen Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen erfuellen.

Aus Gründen der Klarheit wird nachfolgend nur auf das Übereinkommen als dem ausführlicheren Text Bezug genommen. Die Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten entspricht jedoch im Wesentlichen dem Übereinkommen mit der Russischen Föderation und Kanada.

Ausgangspunkt für das Übereinkommen war der Wunsch, internationale humane Fangnormen zu vereinbaren sowie Handelsstreitigkeiten mit den wichtigsten internationalen Ausführern von Pelzen zu vermeiden.

Das Übereinkommen findet seit Juni 1999 und bis zu seinem Inkrafttreten, für das die Ratifizierung durch die Russische Föderation erfolgen muss, vorläufige Anwendung zwischen der Gemeinschaft und Kanada.

2. Das Übereinkommen

Das Übereinkommen über internationale humane Fangnormen umfasst 17 Artikel und 4 Anhänge. Ziele des Übereinkommens sind die Festlegung von Normen für humane Fangmethoden, die Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Anwendung und Ausarbeitung solcher Normen und die Erleichterung des Handels mit Pelzen und Fallen zwischen den Vertragsparteien. Ziel der humanen Fangnormen ist die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus und weiterer Verbesserungen des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere.

Mit Blick auf den vorliegenden Vorschlag ist zu dem Übereinkommen Folgendes zu bemerken:

Gemäß dem Übereinkommen sind die Vertragsparteien verpflichtet, innerhalb des vereinbarten Zeitplans den Einsatz von bewegungseinschränkenden Fallen und Tötungsfallen zu verbieten, die den humanen Fangnormen für die 19 [3] in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten [4] nicht entsprechen.

[3] Während der Verhandlungen wurde die Zahl der Tierarten in Anhang I Teil II des Übereinkommens auf Wunsch der anderen Vertragsparteien zur Einbeziehung einer größeren Anzahl europäischer Arten von dreizehn auf neunzehn erhöht.

[4] Canis latrans, Kojote Martes americana, Marder Felis rufus, Rotluchs Martes pennanti, Fischmarder Ondatra zibethicus, Bisamratte Procyon lotor, Waschbär Martes zibellina, Zobel Mustela erminea, Hermelin Lynx lynx, europäischer Luchs Lynx canadensis, nordamerikanischer Luchs Meles meles, europäischer Dachs Taxidea taxus, nordamerikanischer Dachs Canis lupus, Wolf Nyctereutes procyonoides, Marderhund Castor fiber, europäischer Biber Castor canadensis, nordamerikanischer Biber Lutra lutra, europäischer Fischotter Lutra canadensis, nordamerikanischer Fischotter Martes martes, Baummarder

Daher müssen die angewendeten Fangmethoden auf die Erfuellung der festgelegten Normen geprüft werden, um ein ausreichendes Niveau des Befindens der gefangenen Tiere zu gewährleisten. Mithin sind geeignete Verfahren für die Zertifizierung geprüfter Fallen festzulegen. Das Übereinkommen gilt für sämtliche mechanischen Fangvorrichtungen (Fallen), die ein gefangenes Tier töten oder seine Bewegung einschränken und zum Fang der neunzehn aufgeführten wild lebenden Land- oder halbaquatischen Säugetiere zum Zweck der Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen einschließlich der Bekämpfung schädlicher Tiere, der Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch sowie zum Fang von Säugetieren zu Erhaltungszwecken verwendet werden.

Die wesentlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Artikel 7 des Übereinkommens festgelegt. Nach diesem Artikel müssen die Vertragsparteien gewährleisten, dass geeignete Verfahren für die Zertifizierung von Fallen, die den Normen entsprechen, festgelegt werden und die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet angewendeten Fangmethoden den Normen entsprechen. Der vereinbarte Zeitplan in Anhang I enthält die Fristen, bis zu denen diese Verpflichtungen zu erfuellen sind. Demnach müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass bewegungseinschränkende Fangmethoden binnen drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens in Abhängigkeit von den Prüfungsprioritäten und der Verfügbarkeit der Prüfanlagen auf ihre Übereinstimmung mit den humanen Fangnormen geprüft und entsprechend zertifiziert werden. Bei Tötungsfangmethoden beträgt die Frist fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Binnen drei Jahren nach Ablauf der oben genannten Zeiträume ist der Einsatz nicht zertifizierter Fallen zu verbieten.

Die Vertragsparteien haben die Forschung zur Weiterentwicklung der Normen zu fördern und eine Neubewertung und Aktualisierung von Anhang I vorzunehmen. Mit dem Übereinkommen werden die Vertragsparteien verpflichtet, die wissenschaftlichen Kenntnisse zur Beurteilung des Befindens in Fallen gefangener Tiere zu verbessern (z. B. zu prüfende besondere Messungen). Demzufolge haben die einzelnen Vertragsparteien weitere Forschungen über die nachstehenden Arten zu fördern: Ondatra zibethicus (Bisamratte) - Europäische Gemeinschaft, Procyon lotor - Kanada, Martes zibellina - Russische Föderation. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem sie eine Studie über Bisamratten in Auftrag gegeben hat. Der im Juni 2003 vorgelegte Abschlussbericht enthält Informationen über die Beurteilung von Verhaltensparametern und physiologischen Parametern (z. B. Herzrhythmus) bei gefangenen Bisamratten.

Die vier Anhänge des Übereinkommens umfassen die humanen Fangnormen, die Liste der betroffenen Arten, den Zeitplan für die Durchführung, Leitlinien für die Prüfung von Fallen und für die Forschung zur Weiterentwicklung der Fangmethoden, Forschungsprogramme zur Verbesserung des Zielbereichs der Normen, Bestimmungen über eine Schiedsstelle und die Erklärungen der Vertragsparteien.

Die ,Erklärung der Europäischen Gemeinschaft" besagt, dass die Gemeinschaft ,während der zur Ratifikation dieses Übereinkommens durch die übrigen Vertragsparteien vernünftigerweise erforderlichen Zeit - und nach der Ratifikation, solange dieses Übereinkommen in Kraft bleibt und bestimmungsgemäß angewandt wird - keine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates ergreifen wird".

In einer Studie [5] im Auftrag der Kommission wurde untersucht, inwieweit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in den Mitgliedstaaten durch die bestehenden Rechtsvorschriften bereits entsprochen wird. Nach den vorgelegten Informationen werden Tiere in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen zur Bekämpfung schädlicher Tiere gefangen oder weil sie Ernten zerstören, Sachwerte beschädigen, Krankheiten übertragen, das Wild bedrohen oder Überschwemmungen verursachen. In vier Mitgliedstaaten werden einige Arten gelegentlich auch wegen ihres Pelzes gefangen. Im Allgemeinen haben die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften noch nicht im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens angepasst. Die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen, was den Fang von Tieren auf nationaler bzw. regionaler Ebene angeht. Somit ist eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften notwendig, damit die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachkommen kann.

[5] ,Evaluation of the situation in the Member States as a technical support for the preparation of the implementation of the Agreement" (Bewertung der Situation in den Mitgliedstaaten als technische Unterstützung für die Vorbereitung der Anwendung des Übereinkommens), in den Jahren 1999-2000 vom Zusammenschluss der Verbände für Jagd und Wildtiererhaltung in der EU FACE (Federation of Associations for Hunting and Conservation of the EU) vorgenommen.

Entscheidungsträger, Sachverständige und Nichtregierungsorganisationen sind zu diesem Vorschlag konsultiert worden. Ihre Standpunkte u. a. zur Prüfung von Fangmethoden und zum Zertifizierungsverfahren wurden in diesem Vorschlag berücksichtigt. Es wurde jedoch nicht für sinnvoll gehalten, Forderungen zur Einrichtung zentraler Prüfanlagen der Gemeinschaft oder zur Finanzierung von Fallenprüfungen durch die Gemeinschaft nachzukommen.

3. Verhältnis zwischen bestehenden Rechtsvorschriften und dem Richtlinienentwurf

In der Gemeinschaft ist die Verwendung von Tellereisen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden [6] verboten. Dieses Verbot findet sich in Artikel 2 der Verordnung.

[6] Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates, ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1.

Darüber hinaus wird mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung die Verbringung von Pelzen und Waren dreizehn namentlich aufgeführter Wildtierarten in die Gemeinschaft verboten. Die Verbringung aus Drittländern, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Verwendung von Tellereisen verbieten, oder aus Drittländern, die bei den genannten dreizehn Tierarten die Anwendung international vereinbarter humaner Fangnormen vorschreiben, ist jedoch gestattet.

Gemäß dem Übereinkommen (namentlich Artikel 5) darf die Gemeinschaft dieses generelle Verbot aufrechterhalten. Somit bleibt die Verwendung aller Tellereisen, selbst wenn sie den humanen Fangnormen entsprechen, in der Gemeinschaft auch nach Erlass der neuen Richtlinie weiterhin verboten.

In der Praxis wird die neue Richtlinie daher nur für andere Fallen als Tellereisen gelten, die die Hersteller als ,human" eingestuft haben wollen. Darüber hinaus wird die Verwendung von den humanen Fangnormen nicht entsprechenden anderen Fallen als Tellereisen bei anderen als den in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten neunzehn Tierarten weiterhin möglich sein, sofern die Fallen den übrigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.

Mit dem Vorschlag wird der umweltbezogene Teil des Übereinkommens umgesetzt, wobei hinsichtlich Geltungsbereich und Inhalt eine Beschränkung auf das Maß erfolgt, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt und gewährleistet, dass die vereinbarten humanen Fangnormen eingehalten werden.

Mit dem Vorschlag wird nicht versucht, alle technischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Vermarktung oder dem Inverkehrbringen von Fallen zu harmonisieren. Ziel des Vorschlags ist lediglich das Verbot ,inhumaner" Fallen zum Fang von Tieren der aufgeführten Arten.

Den handelsbezogenen Teilen des Übereinkommens über die Förderung des internationalen Handels mit Pelzwaren, die unter Verwendung von Pelzen gefangener Tiere der unter das Übereinkommen fallenden Arten hergestellt werden, wird mit einer Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 entsprochen, indem die Zahl der unter die Verordnung fallenden Wildtierarten von dreizehn auf neunzehn angehoben wird.

4. Der Richtlinienentwurf

Rechtsgrundlage und Erwägungsgründe

Es wird vorgeschlagen, das Übereinkommen mittels einer Richtlinie durchzuführen. Dieses Vorgehen steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Es bietet die nötige Flexibilität zur Berücksichtigung unterschiedlicher Umstände und erlaubt eine leichtere Anpassung nationaler und regionaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Außerdem sind die meisten Verpflichtungen in dem Übereinkommen flexibel abgefasst und eignen sich von daher eher zur Aufnahme in eine Richtlinie als in eine Verordnung.

Artikel 175 wurde deshalb als Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag gewählt, weil die Richtlinie wesentlich zum Schutz und Erhalt wild lebender Tierarten beitragen soll, indem sie einen ausreichenden Schutz des Befindens in Fallen gefangener Tiere gewährleistet. Zweck des in Frage stehenden Vorschlags ist die Durchführung international vereinbarter humaner Fangnormen in der Gemeinschaft mit dem Ziel, zur schonenden Behandlung der Tiere und zum Artenschutz beizutragen und diese zu fördern und zu verbessern, indem den gefangenen Tieren unnötige Qualen und Schmerzen erspart werden.

Ziel der Richtlinie ist es nicht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu nehmen, auch in Zukunft strengere Vorschriften über den Fang und die Jagd von Tieren beizubehalten und/oder zu erlassen. So könnten Mitgliedstaaten beispielsweise die humanen Fangnormen auf andere als die neunzehn genannten Arten anwenden wollen.

Aus diesem Grund ist Artikel 175 die geeignete Rechtsgrundlage, da es den Mitgliedstaaten mir ihr unbenommen bleibt, strengere Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 176 zu erlassen, sofern diese mit dem Vertrag, insbesondere den Vorschriften über den freien Warenverkehr, vereinbar sind.

Verfügender Teil

In Artikel 1 des Vorschlags geht es um Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie. Ihm zufolge werden in der Richtlinie humane Fangnormen, Anforderungen an Fangmethoden, technische Vorschriften für die Prüfung von Fangmethoden und die Zertifizierung von Fallen zum Fang bestimmter Wildtierarten festgelegt. Die Richtlinie bezieht sich auf Fallen zum Fang der in Anhang I aufgeführten wild lebenden Säugetiere zum Zweck der Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen, der Bekämpfung schädlicher Tiere, der Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch sowie zum Fang von Säugetieren zu Erhaltungszwecken.

In Artikel 2 des Vorschlags werden die im verfügenden Teil verwendeten einschlägigen Begriffe definiert.

Mit Artikel 3 des Vorschlags werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere für die Durchführung der Richtlinie zuständige Behörden zu benennen.

In Artikel 4 des Vorschlags werden die Bedingungen für die allgemeine Verwendung von Fallen festgelegt. Nach dem 1. Januar 2009 dürfen nur zertifizierte Fallen für den Fang der neunzehn aufgeführten Tierarten verwendet werden. Ferner wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Verwendung in Drittstaaten zertifizierter Fallen in der Gemeinschaft zulässig ist.

Mit Artikel 5 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2012 keine Fangmethoden verwendet werden, die den humanen Fangnormen nicht entsprechen. In den Absätzen 2 und 3 werden die Kriterien für humane bewegungseinschränkende und Tötungsfangmethoden benannt.

In Artikel 6 werden die Ausnahmen von den allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zusammenfassend aufgeführt. Ihm zufolge können im Einzelfall Ausnahmen zu bestimmten Zwecken wie Belange der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum, Forschung, Bildung, Bestandsaufstockung, Wiederansiedlung, Züchtung und Schutz von Fauna und Flora sowie Anwendung traditioneller Fallen aus Holz, die für die Erhaltung des kulturellen Erbes der Eingeborenen-Gemeinschaften unerlässlich sind, gewährt werden. Auch kann die Verwendung einer Falle bis zum Abschluss von Forschungen über Ersatzfallen befristet weiter erlaubt werden. Schließlich können die Mitgliedstaaten Einzelpersonen die Herstellung und Verwendung von Fallen gestatten, die den von den zuständigen Behörden genehmigten Mustern entsprechen. Mit diesen von Einzelpersonen hergestellten Fallen sind einfache selbstgebaute Fallen für den Eigengebrauch gemeint. Will ein Mitgliedstaat die Verwendung derartiger Fallen gestatten, so muss die zuständige Behörde mithin das allgemeine Muster dieser Fallen genehmigen und eine entsprechende Bestimmung im Rahmen der eigenen Rechtsordnung treffen, da die Zertifizierungsregelung und all die Prüfanforderungen an einen industriellen Hersteller aus praktischen Gründen nicht angewendet werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, ein geeignetes Muster für alle selbstgebauten Fallen festzulegen. Die zuständige Behörde sollte diese Fallen jedoch auf die festgelegten humanen Fangnormen prüfen, ohne dass sie die Prüf- und Zertifizierungsverfahren formell durchlaufen müssten.

In Artikel 7 des Vorschlags geht es um die Zertifizierung von Fallen, nachdem die Fallen und Fangmethoden auf ihre Übereinstimmung mit den humanen Fangnormen geprüft wurden. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass nur Fallen und Fangmethoden zertifiziert werden, die geprüft worden sind und bei denen der Nachweis erbracht wurde, dass sie den humanen Fangnormen entsprechen. Für diese Fallen ist von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Standardzertifizierungsnachweis auszustellen, aus dem gegebenenfalls besondere Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der betreffenden Fallen hervorgehen.

Da ein Standardzertifizierungsnachweis zu einer besseren Harmonisierung der Zertifizierungsverfahren beiträgt und die gegenseitige Anerkennung erleichtert, wird ein solcher auf der Grundlage von Artikel 14 erstellt werden.

Nach Artikel 8 des Vorschlags müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Fallensteller über die nötigen Kompetenzen und Fachkenntnisse verfügen oder eine entsprechende Ausbildung erhalten.

In Artikel 9 des Vorschlags, in dem es um die Hersteller geht, ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Hersteller zur Kennzeichnung zertifizierter Fallen sowie zur Bereitstellung von Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung verpflichten.

Nach Artikel 10 des Vorschlags sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Forschung zur Verbesserung und Ausweitung der humanen Fangnormen mit dem Ziel der Verbesserung des Befindens in Fallen gefangener Tiere zu fördern und zu ermutigen. Dadurch wird die Kommission nicht ihrer Verantwortung enthoben, derartige Forschung ebenfalls zu fördern.

Artikel 11 des Vorschlags enthält Standardbestimmungen über Sanktionen.

In Artikel 12 des Vorschlags wird ein Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gefordert. Die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus sicherstellen, dass geeignete Schritte unternommen werden, um die Öffentlichkeit auf die in Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen aufmerksam zu machen.

In Artikel 13 des Vorschlags ist vorgesehen, dass die Kommission von dem Ausschuss unterstützt werden soll, der durch Artikel 18 der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [7] als Regelungsausschuss eingesetzt worden ist. Er soll die Durchführung der Richtlinie unterstützen und technische Änderungen der Anhänge der Richtlinie genehmigen. Es wird vorgeschlagen, dass der Ausschuss wissenschaftliche und technische Daten zu den Normen und Prüfungen in den Anhängen prüft. Außerdem soll der Ausschuss zu Fragen der Zertifizierung und der Forschung zur Verbesserung der Normen Stellung nehmen. Darüber hinaus soll er die Vorbereitung der Tagungen des mit dem Übereinkommen eingesetzten gemeinsamen Verwaltungsausschusses unterstützen.

[7] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

Mit Artikel 14 des Vorschlags über Durchführung und Änderungen wird die Kommission verpflichtet, im Wege des Ausschussverfahrens Bedingungen und Kriterien für Mitteilungen, den Informationsaustausch und die Erstellung eines Standardzertifizierungsnachweises festzulegen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge der Richtlinie im Wege des Ausschussverfahrens ändert.

Artikel 15 des Vorschlags bestimmt, dass die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen beibehalten und anwenden können.

Artikel 16 des Vorschlags enthält Bestimmungen über die Umsetzung der Richtlinie. Als Frist wird der 31. Dezember 2005 festgelegt.

Artikel 17 des Vorschlags enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.

Artikel 18 des Vorschlags enthält die Standardformulierung in Bezug auf die Adressaten der Richtlinie.

Die vier Anhänge der Richtlinie enthalten die Liste der unter die Richtlinie fallenden Arten (Anhang I), die humanen Fangnormen (Anhang II), technische Vorschriften für die Prüfung von Fangmethoden (Anhang III) und Einzelheiten in Bezug auf die Forschung (Anhang IV).

5. Folgen

Hinsichtlich des Folgenabschätzungsprozesses hat die Kommission bei der Annahme ihres Legislativ- und Arbeitsprogramms für 2003 im November 2002 beschlossen, diesen Vorschlag nicht in die Liste der Vorschläge aufzunehmen, die einer ausführlichen Folgenabschätzung unterzogen werden sollen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Folgenabschätzung im Allgemeinen dazu dient, die Qualität und Kohärenz des Strategieentwicklungsprozesses zu verbessern. In diesem Fall jedoch hat der Rat das Übereinkommen bereits abgeschlossen und die vorgeschlagene Strategie gebilligt. Vor diesem Hintergrund wurde keine besondere Folgenabschätzung vorgenommen.

Die Richtlinie hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Aus den Anforderungen des Übereinkommens an die Prüfung und Zertifizierung der Fallen ergeben sich jedoch wirtschaftliche Auswirkungen. Darüber hinaus könnten auch die Kosten für den Austausch nicht zertifizierter Fallen ein wichtiger Faktor sein. Eine Kostenvorhersage ist mit Schwierigkeiten verbunden, da die Kosten je nach Zielart unterschiedlich sein werden. So sind Feldprüfungen bei einer Fangmethode für eine verbreitete Art weniger zeitaufwändig und damit weniger kostenintensiv als bei einer fallenscheueren Art. Nach einer groben Schätzung dürften die Kosten für die Prüfung einer Fangmethode gemäß den Normen für eine Tierart je nach Fallentyp und Tierart zwischen 30 000 und 100 000 Euro liegen.

Angesichts der vergleichsweise niedrigen Kosten wird vorgeschlagen, die Frage der Kostenverteilung den Mitgliedstaaten zu überlassen. Bei der Kostenverteilung haben die Mitgliedstaaten eine ganze Reihe von Möglichkeiten mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen. Die Kosten könnten von den Fallenherstellern, den Mitgliedstaaten oder den Fallenbenutzern getragen werden. Wird von den Herstellern verlangt, die Kosten zu tragen, wird dies vermutlich zu einer Beschränkung der zur Prüfung vorgestellten Fallen auf weit verbreitete Fallen führen, bei denen die Hersteller davon ausgehen können, dass sie die Kosten wieder hereinholen werden. Dabei könnte es sich um Fallen handeln, die weniger human sind als andere neu entwickelte Fallen. Im Ergebnis wäre es möglich, dass es für bestimmte Arten keine zertifizierten Fallen gäbe und dass eine Verbesserung der Fallen durch den Übergang auf die humansten Fallen nicht gewährleistet wäre. Ist der Fang nicht möglich, könnten andere Mittel zur Bekämpfung schädlicher Tiere wie Gift eingesetzt werden, was den Tieren Leiden zufügt und negative Folgen für die Umwelt haben kann. Eine weitere Folge des Nichtfangs könnten ein Rückgang der biologischen Vielfalt und Schäden aufgrund von Überschwemmungen sein (Eindämmung des Bisamrattenbestands). Der Vorschlag lässt genügend Spielraum in Bezug auf die Prüfung von Fangmethoden und die Zertifizierung von Fallen, um derartige potenziell negative Folgen zu vermeiden. Es könnte jedoch erforderlich werden, die Finanzierungsmechanismen vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie zu überprüfen.

2004/0183 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung humaner Fangnormen für bestimmte Tierarten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 1998 billigte die Gemeinschaft mit Beschluss des Rates vom 26. Januar 1998 über den Abschluss eines Übereinkommens über internationale humane Fangnormen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation und einer Vereinbarten Niederschrift zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Unterzeichnung dieses Übereinkommens (98/142/EG) [12] und Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 über den Abschluss einer Internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (98/487/EG) [13] zwei Übereinkommen über internationale humane Fangnormen. Den aus diesen Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen ist nachzukommen.

[12] ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 40.

[13] ABl. L 219 vom 7.8.1998, S. 24.

(2) Mit den Übereinkommen soll nicht nur sichergestellt werden, dass die technischen Merkmale von Fallen den internationalen humanen Fangnormen entsprechen, sondern auch, dass die für den Fang der neunzehn betreffenden Arten angewendeten Methoden diesen humanen Fangnormen entsprechen. Darüber hinaus erfordern die humanen Fangnormen eine besondere Ausbildung der Fallensteller.

(3) Da humane Fallen selektiv und wirksam sein und den Anforderungen hinsichtlich der menschlichen Sicherheit entsprechen müssen, wird die Anwendung dieser international vereinbarten humanen Fangnormen das Befinden der gefangenen Tiere verbessern und somit zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tierarten innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beitragen. Die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes des Befindens von zwecks Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen oder zu Erhaltungszwecken in Fallen gefangenen wild lebenden Säugetieren dürfte zur Umsetzung der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft beitragen. Damit wird die Gemeinschaft insbesondere zu einer umsichtigen, nachhaltigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen und Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung weltweiter Umweltprobleme unterstützen.

(4) Die effektive Anwendung humaner Fangnormen beinhaltet nicht nur die Zertifizierung der Fallen als den humanen Fangnormen entsprechend, sondern auch ihre Handhabung gemäß diesen Normen durch entsprechend ausgebildete Fallensteller.

(5) Die Zertifizierung von Fallen sollte auf eine vorherige Prüfung gestützt sein. Prüfung und Zertifizierung müssen nicht von ein und derselben Stelle oder in ein und demselben Staat vorgenommen werden, sofern beides den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Zertifizierte Fallen sollten leicht zu erkennen sein, und es sollten Hinweise für ihre Verwendung gemäß den humanen Fangnormen zur Verfügung stehen. Umgekehrt sollte die Verwendung nicht zertifizierter Fallen nach Ablauf einer ausreichend lang bemessenen Frist für die Vornahme der Prüfungen und Zertifizierungen nicht möglich sein, sofern sie nicht im allgemeinen Interesse ausdrücklich gestattet ist.

(6) Forschung zur Verbesserung der humanen Fangnormen sollte gefördert und ermutigt werden.

(7) Diese Richtlinie gilt unbeschadet strengerer Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden [14]. Somit bleibt jegliche Verwendung von Tellereisen in der Gemeinschaft verboten.

[14] Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates, ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1.

(8) Ebenso gilt diese Richtlinie unbeschadet der Artikel 12 und 15 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [15].

[15] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Richtlinie erforderlich und angemessen, Vorschriften zur Erfuellung der Verpflichtungen zu erlassen, die der Gemeinschaft aus den Übereinkommen über internationale humane Fangnormen gemäß den Beschlüssen 98/142/EG und 98/487/EG erwachsen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden [16] -

[16] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. In dieser Richtlinie werden humane Fangnormen, Anforderungen an Fangmethoden, technische Vorschriften für die Prüfung von Fangmethoden und die Zertifizierung von Fallen zum Fang bestimmter Wildtierarten festgelegt.

2. Die Richtlinie bezieht sich auf Fallen zum Fang der in Anhang I aufgeführten wild lebenden Säugetiere zum Zweck der Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen, der Bekämpfung schädlicher Tiere, der Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch sowie zum Fang von Säugetieren zu Erhaltungszwecken.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Fallen" mechanische Fangvorrichtungen, die dazu ausgelegt sind, gefangene Tiere der in Anhang I aufgeführten Arten zu töten oder ihre Bewegung einzuschränken;

2. ,Fangmethoden" Fallen und die Umstände ihrer Verwendung wie Zielarten, Positionierung, Köder, Lockmittel und Gegebenheiten der natürlichen Umgebung;

3. ,Bewegungseinschränkende Fangmethoden" Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, ein gefangenes Tier nicht zu töten, sondern seine Bewegung so einzuschränken, dass es vor dem Menschen nicht mehr fliehen kann;

4. ,Tötungsfangmethoden" Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, ein gefangenes Tier zu töten;

5. ,Fallensteller" eine Person, der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates die Erlaubnis erteilt hat, Fallen zum Fang der in Anhang I aufgeführten Tierarten zu verwenden.

Artikel 3

Zuständige Behörden

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchführung dieser Richtlinie verantwortliche zuständige Behörden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2005 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht eine Liste der zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union. Dasselbe Verfahren findet bei etwaigen Änderungen der Liste der zuständigen Behörden Anwendung.

Artikel 4

Verwendung von Fallen

1. Ab dem 1. Januar 2009 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Fallen, die in Gebrauch genommen werden, den humanen Fangnormen nach Anhang II entsprechen und von den zuständigen Behörden zertifiziert sind.

2. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Fallen in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, die in Drittstaaten den humanen Fangnormen entsprechend zertifiziert worden sind. Die Mitgliedstaaten begründen etwaige Ablehnungen und setzen den Drittstaat, in dem die Zertifizierung vorgenommen worden ist, und die Kommission schriftlich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Fangmethoden

1. Ab dem 1. Januar 2012 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass nur Fangmethoden angewendet werden, die den humanen Fangnormen nach Anhang II entsprechen.

2. Eine bewegungseinschränkende Fangmethode gilt als human, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) es sind Daten über mindestens 20 Exemplare derselben Zielart verfügbar,

b) bei mindestens 80 % der unter Buchstabe a) genannten Tiere ist keiner der in Ziffer 2.2 des Anhangs II genannten Indikatoren feststellbar.

3. Eine Tötungsfangmethode gilt als human, wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) es sind Daten über mindestens 12 Exemplare derselben Zielart verfügbar,

b) mindestens 80 % der unter Buchstabe a) genannten Tiere haben binnen der in Ziffer 3.2 des Anhangs II festgelegten Hoechstdauer Bewusstsein und Empfindungsvermögen verloren und verbleiben bis zum Tod in diesem Zustand.

Artikel 6

Ausnahmen

1. Ausnahmen von den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 festgelegten Verpflichtungen können von den zuständigen Behörden im Einzelfall zu einem der folgenden Zwecke gewährt werden, sofern sie nicht so angewendet werden, dass die Ziele dieser Richtlinie unterlaufen würden:

a) Belange der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,

b) Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum,

c) Forschung, Bildung, Bestandsaufstockung, Wiederansiedlung, Züchtung und Schutz von Fauna und Flora,

d) Anwendung traditioneller Fallen aus Holz, die für die Erhaltung des kulturellen Erbes der Eingeborenen-Gemeinschaften unerlässlich sind,

e) befristete Verwendung einer bestimmten Falle für bestimmte Arten oder unter bestimmten Umweltbedingungen während eines von den zuständigen Behörden festgelegten angemessenen Zeitraums bis zum Abschluss der Forschungen über Ersatzfallen,

f) im Einzelfall Billigung der Herstellung und Verwendung von Fallen, die den von den zuständigen Behörden genehmigten Mustern entsprechen, durch Einzelpersonen.

2. Ausnahmen nach Absatz 1 müssen schriftlich begründet und die für sie geltenden Bedingungen schriftlich festgelegt werden.

3. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über etwa gewährte Ausnahmen und die zugehörigen schriftlichen Begründungen und Bedingungen.

Artikel 7

Zertifizierung

1. Wurden Fallen und Fangmethoden geprüft und wurde der Nachweis erbracht, dass sie den humanen Fangnormen entsprechen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde die Fallen zertifiziert.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Fallen, deren Verwendung nach Artikel 4 Absatz 1 zulässig ist, ein Standardzertifizierungsnachweis ausgestellt wird.

3. Unbeschadet einzelstaatlicher Verbote hinsichtlich der Verwendung von Fallen wird ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates gemäß dieser Richtlinie ausgestellter Standardzertifizierungsnachweis in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

4. Die zuständige Behörde vermerkt auf dem Standardzertifizierungsnachweis gegebenenfalls besondere Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der betreffenden Falle.

5. Vor der Zertifizierung einer Falle stellt die zuständige Behörde sicher, dass die für die Prüfung verantwortliche Stelle die in Anhang III niedergelegten technischen Vorschriften für die Prüfung von Fangmethoden angewendet sowie ihr den Prüfbericht gemäß Ziffer 1.6 desselben Anhangs vorgelegt hat.

Artikel 8

Fallensteller

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fallensteller eine besondere Ausbildung erhalten oder über gleichwertige praktische Erfahrungen, Kompetenzen und Fachkenntnisse verfügen, die sie zum Fang gemäß den humanen Fangnormen befähigen.

Artikel 9

Hersteller

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller zur Kennzeichnung zertifizierter Fallen sowie zur Bereitstellung von Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung.

Artikel 10

Forschung

Die Mitgliedstaaten fördern und ermutigen die Forschung zur Verbesserung der humanen Fangnormen und des Befindens in Fallen gefangener Tiere gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und gewährleisten deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Rechtsvorschriften spätestens bis zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 12

Informationsaustausch

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Informationen aus.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Schritte unternommen werden, um die Öffentlichkeit auf die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen aufmerksam zu machen.

Artikel 13

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates [17] eingesetzten Ausschuss, nachstehend ,der Ausschuss", unterstützt.

[17] ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Durchführung und Änderungen

1. Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 legt die Kommission einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für

a) die Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1,

b) den Informationsaustausch gemäß Artikel 12,

c) die Erstellung eines Standardzertifizierungsnachweises im Sinne von Artikel 7.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 gegebenenfalls zusätzliche Durchführungsmaßnahmen fest.

2. Bei jeder Änderung der Anhänge zu dem mit Beschluss 98/142/EG genehmigten Übereinkommen und zu der mit Beschluss 98/487/EG genehmigten Vereinbarten Niederschrift ändert die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend.

Artikel 15

Verhältnis zum einzelstaatlichen Recht

Die Mitgliedstaaten können strengere als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Schutz der in Anhang I aufgeführten Tiere und Tierarten beibehalten oder erlassen. Sie unterrichten die Kommission über derartige Maßnahmen.

Artikel 16

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

ARTENLISTE

Die humanen Fangnormen gelten für folgende Tierarten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E = europäisch

NA = nordamerikanisch

ANHANG II

1. HUMANE FANGNORMEN

1.1. Ziele

Ziel der Normen ist die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus und weiterer Verbesserungen des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Fangmethoden den Anforderungen dieser Richtlinie genügen müssen, ist eine weitere Verbesserung der Konzeption und Einstellung von Fallen insbesondere in folgender Hinsicht anzustreben:

a) Verbesserung des Befindens der in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tiere während der Phase der Bewegungseinschränkung,

b) beschleunigtes Eintreten der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit der in Tötungsfallen gefangenen Tiere und

c) Minimierung des Fangs von anderen Tierarten als den Zielarten.

1.2. Grundsätze

Um zu beurteilen, ob eine Fangmethode human ist, muss das Befinden der gefangenen Tiere beurteilt werden.

1.3. Allgemeine Erwägungen

Das Befinden von Tieren wird festgestellt, indem gemessen wird, in welchem Maße sie mit einer Herausforderung der Umwelt fertig bzw. nicht fertig werden. Da die Methode zur Überwindung einer Herausforderung ihrer Umwelt je nach Tieren verschieden ist, sollte zur Ermittlung ihres Befindens eine Serie von Größen gemessen werden.

Das Befinden gefangener Tiere sollte aufgrund der Physiologie, Verletzungen und des Verhaltens gemessen werden. Da einige dieser Indikatoren für verschiedene Arten noch nicht untersucht worden sind, sind weitere wissenschaftliche Untersuchungen notwendig, um gegebenenfalls innerhalb dieser Normen weitere Grenzwerte festzulegen.

Obwohl das Befinden der gefangenen Tiere sehr unterschiedlich sein kann, wird das Adjektiv ,human" nur für Fangmethoden angewandt, mit denen ein Mindestmaß an Wohlbefinden des gefangenen Tieres gesichert werden kann, wenn auch eingeräumt wird, dass in bestimmten Situationen bei Tötungsfallen das Befinden kurze Zeit auf einen sehr niedrigen Stand sinken kann.

Für die Normen zur Zertifizierung von Fallen sind unter anderem folgende Grenzwerte festgelegt worden:

a) für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist; und

b) für Tötungsfallen: die Zeit bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit und die Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres.

2. ANFORDERUNGEN AN BEWEGUNGSEINSCHRÄNKENDE FANGMETHODEN

2.1. Parameter

Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode diesen Normen entspricht, muss das Befinden der gefangenen Tiere beurteilt werden.

Die Parameter müssen Indikatoren für Verhalten und Verletzungen gemäß Ziffer 2.2 dieses Anhangs II umfassen.

Die Größenordnung der Reaktion auf jeden dieser Parameter ist zu bestimmen.

2.2. Indikatoren

Verhaltensindikatoren, die Anzeichen eines schlechten Befindens gefangener Wildtiere sind:

a) Bissreaktionen gegen eigene Körperteile, die zu schweren Verletzungen führen (Selbstmutilation);

b) übermäßige Immobilität und Reaktionsmangel.

Verletzungen, die Indikatoren für ein schlechtes Befinden gefangener Wildtiere sind:

a) Knochenbrüche,

b) Ausrenkung von proximalen Gelenken des Carpus oder Tarsus,

c) Sehnen- oder Ligamentrisse,

d) stärkere Knochenhautverletzungen,

e) ernsthafte äußere oder innere Blutung,

f) größere Skelettmuskelschädigung,

g) Blutleere in einem Glied,

h) Bruch eines Zahns der zweiten Generation mit Sichtbarwerden der Pulpahöhle,

i) Schädigung eines Auges einschließlich der Cornea,

j) Verletzung des Rückenmarks,

k) ernsthafte Schädigung eines inneren Organs,

l) Schädigung des Myokards,

m) Amputation,

n) Tod.

3. ANFORDERUNGEN AN TÖTUNGSFANGMETHODEN

3.1. Parameter

Die Zeitdauer bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus ist zu bestimmen, und es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d. h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert.

Die Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu kontrollieren, indem der Cornealreflex und der Augenlidreflex oder andere geeignete, wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter geprüft werden.

Sind weitere Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob die Fangmethode den Normen entspricht, können zusätzliche Elektroenzephalogramme (EEG), visuell ausgelöste Reizantworten (VER) und durch Schallreize ausgelöste Antworten (SER) aufgenommen bzw. ausgelöst werden.

3.2. Indikatoren und Hoechstdauer

Hoechstdauer bis zum Ausfall der Corneal- und Augenlidreflexe // Art

45 Sekunden // Mustela erminea

120 Sekunden // Martes americana, Martes zibellina, Martes martes

300 Sekunden * // Alle anderen in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten

* diese Hoechstdauer wird überprüft werden, um die vorgeschriebene Hoechstdauer für jede Art einzeln anzupassen, und zwar von 300 auf 180 Sekunden herabzusetzen, und um einen zeitlichen Rahmen für die Durchführung festzulegen.

ANHANG III

1. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG VON FANGMETHODEN

Die Untersuchungen zur Prüfung der Fangmethoden müssen nach den allgemeinen Grundsätzen der guten Experimentalpraxis durchgeführt werden, um Genauigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen und die Einhaltung der Normenanforderungen nachzuweisen.

Sollten Prüfverfahren im Rahmen der ISO - der Internationalen Normenorganisation - festgelegt und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Fangmethoden mit bestimmten oder allen Anforderungen der Normen bestimmt sein, so können die ISO-Verfahren, soweit angebracht, angewendet werden.

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Die Prüfungen sind nach umfassenden Studienprotokollen durchzuführen.

Die Funktionsweise des Fangmechanismus muss geprüft werden.

Die Prüfung der Fallen im Einsatzgebiet ist insbesondere zur Beurteilung der Selektivität vorzunehmen. Diese Prüfung kann auch verwendet werden, um Daten über die Effizienz des Fangens und die Sicherheit der Anwender zu erfassen.

Bewegungseinschränkende Fallen müssen in einem Gehege geprüft werden, um insbesondere die Verhaltens- und physiologischen Parameter beurteilen zu können. Tötungsfallen müssen in einem Gehege geprüft werden, damit insbesondere die Bewusstlosigkeit der gefangenen Tiere festgestellt werden kann.

Bei den Feldversuchen müssen die Fallen täglich geprüft werden.

Die Wirksamkeit von Tötungsfallen, die Bewusstlosigkeit herbeizuführen und die Zieltiere zu töten, muss mit bei Bewusstsein befindlichen, bewegungsfähigen Tieren im Labor oder einem Gehege sowie in Feldmessungen geprüft werden. Die Fähigkeit der Falle, vitale Organe der Zieltiere zu treffen, ist zu prüfen.

Die Reihenfolge der Prüfverfahren kann geändert werden, um sicherzustellen, dass die Fallen auf die wirksamste Weise geprüft werden.

Die Fallen dürfen den Anwender bei normalem Gebrauch keinen ungebührlichen Gefahren aussetzen.

Falls angebracht, kann bei der Prüfung der Fallen eine breitere Serie von Messungen durchgeführt werden. Die Feldprüfungen können Studien über die Auswirkungen der Fallenstellung sowohl auf Ziel- wie auch Nichtzielpopulationen umfassen.

1.2. Umstände der Prüfung

Die Falle muss nach den Anweisungen des Herstellers oder anderer zuständiger Personen eingestellt und verwendet werden.

Eine Gehegeprüfung muss den Tieren der Zielarten eine freie Bewegung in geeigneter Umgebung, das Verstecken und ein normales Verhalten erlauben. Sie muss die Aufstellung von Fallen und die Überwachung der gefangenen Tiere ermöglichen. Falls angebracht, sind die Fallen so einzustellen, dass während des ganzen Fangprozesses Video- und Tonaufnahmen gemacht werden können.

Für Feldprüfungen sind Standorte auszuwählen, die für die Praxis repräsentativ sind. Da die Selektivität der Falle und alle möglichen unerwünschten Wirkungen der Falle auf Nichtzielpopulationen wichtige Gründe für die Feldprüfungen sind, müssen eventuell Standorte in verschiedenen Habitatstypen gewählt werden, in denen verschiedene Nichtzielarten vorkommen. Aufnahmen jeder Falle und ihrer allgemeinen Umgebung sollten gefertigt werden. Die Identifizierungsnummer der Falle sollte vor und nach einem Fang auf der Fotografie festgehalten werden.

1.3. Prüfpersonal

Das Prüfpersonal muss ausreichend qualifiziert und ausgebildet sein.

Das Prüfpersonal muss mindestens eine im Umgang mit Fallen erfahrene Person umfassen, die zum Fang der in der Prüfung verwendeten Tiere fähig ist, und mindestens eine Person, die mit den Methoden zur Beurteilung des Befindens von in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tieren und mit den Methoden zur Beurteilung der Bewusstlosigkeit von in Tötungsfallen gefangenen Tieren vertraut ist. So ist beispielsweise die Verhaltensreaktion gegenüber der Fallenstellung und die Scheu gegenüber den Fallen von einer hierzu ausgebildeten Person, die mit der Auslegung solcher Daten vertraut ist, zu beurteilen.

1.4. Tiere für die Fallenprüfung

Bei Gehegeprüfungen verwendete Tiere sollten gesund und für die Wildpopulation, die mit Fallen bejagt wird, repräsentativ sein. Die verwendeten Tiere sollten keine Erfahrungen mit den zu prüfenden Fallen gemacht haben.

Vor der Fallenprüfung müssen die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und mit geeigneter Nahrung und Wasser versorgt werden. Die Tiere dürfen nicht so untergebracht sein, dass ihr Wohlbefinden stark beeinträchtigt wird.

Die Tiere müssen sich vor der Prüfung mit dem Gehege vertraut machen können.

1.5. Beobachtungen

Verhalten

Verhaltensbeobachtungen müssen durch ausgebildete Personen, die insbesondere die Ethologie der Zielarten kennen, vorgenommen werden.

Die Scheu des Tieres gegenüber der Falle kann geprüft werden, indem das Tier in einer spontan erkennbaren Situation gefangen und anschließend in einer vergleichbaren Situation wieder mit der Falle konfrontiert und sein Verhalten beurteilt wird.

Es sollte darauf geachtet werden, zwischen Reaktionen auf zusätzliche Anreize und Reaktionen gegenüber der Falle oder der Lage zu unterscheiden.

Physiologie

Einige Tiere sind vor der Prüfung mit telemetrischen Registriergeräten zu versehen (zur Prüfung des Pulses, der Atmung usw.). Die Geräte müssen genügend lange vor der Fangprüfung angebracht werden, damit sich das Tier vom Stress infolge des Anbringens des Geräts erholen kann.

Alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen müssen ergriffen werden, um unzureichende oder voreingenommene Beobachtungen und Parameter, insbesondere infolge menschlicher Einfluesse bei der Probenahme, zu begrenzen.

Biologische Proben (Blut, Urin, Speichel usw.) müssen zu den richtigen Zeitpunkten des Fangprozesses entnommen werden, und der zeitlichen Abhängigkeit der Parameter ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Kontrolldaten von Tieren, die anderswo unter guten Bedingungen und für andere Zwecke gehalten werden, und Basisdaten vor dem Fangprozess sowie bestimmte Bezugsdaten nach Extremstimulierung (z. B. eine Bestätigungs(,Challenge")-Prüfung mit adrenocorticotropen Hormonen) können ebenfalls erfasst werden.

Alle biologischen Proben müssen nach besten Kenntnissen entnommen und gelagert werden, um die Konservierung bis zur Analyse zu gewährleisten.

Die Analysemethoden sollten validiert werden.

Werden bei Tötungsfallen neurologische Prüfungen der Reflexe (Schmerz, Augen usw.) zusammen mit einem Elektroenzephalogramm und/oder Messungen von visuell oder durch Schallreize ausgelösten Reizantworten (VER, SER) vorgenommen, so muss dies durch einen Sachverständigen geschehen, damit die erforderlichen Informationen über den Bewusstseinszustand des Tieres oder die Wirksamkeit des Tötungsmechanismus erfasst werden können.

Tritt die Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit der Tiere nicht binnen der im Prüfprotokoll beschriebenen Frist auf, so müssen sie auf humane Weise getötet werden.

Verletzungen und Pathologie

Jedes Prüftier muss eingehend untersucht werden, um jedwede Verletzung beurteilen zu können. Zur Bestätigung möglicher Knochenbrüche sollten Röntgenaufnahmen angefertigt werden.

Die toten Tiere sollten einer weitergehenden pathologischen Untersuchung unterzogen werden. Post-mortem-Prüfungen sollten von einem erfahrenen Tierarzt entsprechend der üblichen tierärztlichen Untersuchungspraxis durchgeführt werden.

Die beeinträchtigten Organe und/oder Körperteile müssen makroskopisch und gegebenenfalls histologisch untersucht werden.

1.6. Bericht

Der Prüfbericht muss sämtliche relevanten Informationen über die Konzeption des Experiments, angewandtes Material und Methoden sowie die Ergebnisse enthalten, insbesondere

a) eine technische Beschreibung der Konzeption der Falle einschließlich ihrer Baustoffe,

b) die Gebrauchsanweisung des Herstellers,

c) eine Beschreibung der Umstände der Prüfung,

d) die Witterungsbedingungen, insbesondere Temperatur und Schneehöhe,

e) das Prüfpersonal,

f) die Zahl der geprüften Tiere und Fallen,

g) die Gesamtzahl der gefangenen Exemplare der Ziel- und Nichtzielarten und ihre relative Häufigkeit, ausgedrückt als in der betreffenden Region selten, verbreitet oder häufig vorkommend,

h) die Selektivität,

i) Einzelheiten über nachweisbare Fälle, in denen die Falle ausgelöst und ein Tier verletzt wurde, ohne gefangen zu werden,

j) Verhaltensbeobachtungen,

k) die Werte der gemessenen physiologischen Parameter und Methodologien,

l) eine Beschreibung der Verletzungen und Post-mortem-Prüfungen,

m) die bis zur Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit abgelaufene Zeit und

n) statistische Analysen.

ANHANG IV

1. FORSCHUNG

Bei der Prüfung der Fangsysteme ist eine ausreichende Serie von Messungen des Befindens gefangener Tiere zu beurteilen. Solange solche Messungen - insbesondere zusätzliche Verhaltens- und physiologische Messungen - für eine Reihe von Arten nicht ausgearbeitet und angewendet worden sind, wird ihre Berücksichtigung im Rahmen dieser Normen für die betreffenden Arten mit wissenschaftlichen Untersuchungen zur Festlegung der Basisniveaus, Reaktionsbereiche und anderen relevanten Größen geprüft werden müssen.

Ziele

Die nach Artikel 11 geförderten und ermutigten Forschungen sollen insbesondere die Festlegung der Grundlagen und Bezugsdaten ermöglichen, die zur Festlegung der Grenzwerte für zusätzliche Parameter oder zur Evaluierung der Bedeutung anderer Befindensmessungen notwendig und im derzeitigen Anwendungsbereich des Abschnitts 2.3 dieser Normen nicht enthalten sind; hierzu gehören eine Anzahl Verhaltens- und physiologischer Indikatoren.

Zu prüfende besondere Messungen

Die zu untersuchenden Parameter umfassen insbesondere:

a) Verhaltensreaktionen nach dem Fang in einer Falle einschließlich Lautäußerungen, extreme Panik, nach Befreiung aus der Falle bis zur Rückkehr zu einem normalen Verhalten abgelaufene Zeit und Scheu gegenüber der Falle. Bei der Prüfung der Scheu ist der Grad der Vermeidung oder der Widerstand gegenüber einer Annäherung an eine bereits mitgemachte Fangsituation zu beurteilen, und

b) physiologische Parameter, einschließlich Herzrhythmus und Arrhythmie, und biochemische Parameter (Messungen des Blutes, Urins oder Speichels) je nach Art, einschließlich der Glukokortikoidkonzentrationen, Prolaktinkonzentrationen, Kreatinkinasetätigkeit, Laktatdehydrogenase- (und wenn möglich Iso-Enzym-5-) und Betaendorphin-Niveaus (falls verfügbar).

Die Größenordnung der Reaktionen auf die physiologischen Parameter ist gegeben durch die Basis- und Extremwerte sowie die zeitliche Abhängigkeit dieser Reaktionen.

"Basiswert" bedeutet die Menge, Konzentration oder Rate der physiologischen Veränderlichen eines nicht durch Umweltbedingungen gestörten Tieres. Bei physiologischen Veränderlichen, die sich binnen weniger Sekunden oder Minuten ändern, sollte das Basisniveau bei einer bestimmten Tätigkeit ermittelt werden, beispielsweise beim Liegen, Stehen, Gehen, Laufen oder Springen. "Extremwert" bedeutet einen Wert nahe bei dem für die betreffenden Tiere festgestellten Hoechst- oder Mindestwert. Die oben erwähnten physiologischen Reaktionen dürften bei allen Säugetieren festzustellen sein, doch müssen genaue Basis- und Extremwerte und das Muster der Veränderung zwischen diesen für jede geprüfte Art festgestellt werden.

Auf ein schlechtes Befinden ist zu schließen, wenn die Messung der physiologischen Reaktionen einen großen Unterschied gegenüber dem Normalniveau und eine signifikante Dauer dieses veränderten Niveaus anzeigt.

Sind weitere Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob die Fangmethode den Normen entspricht, können zusätzliche Elektroenzephalogramme (EEG), visuell ausgelöste Reizantworten (VER) und durch Schallreize ausgelöste Antworten (SER) aufgenommen bzw. ausgelöst werden.