Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich des Dorschfangs in der Ostsee /* KOM/2004/0390 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich des Dorschfangs in der Ostsee (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates sind die Fangmöglichkeiten und beglei tender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemein schaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) festgesetzt worden. Aufgrund neuer Beschlüsse der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC), um den Zeitraum des Dorschfangverbots in der Ostsee vom 1. Juni bis 31. August 2004 auf den 15. Juni bis 15. August 2004 zu verkürzen, muss die vor genannte Verordnung geändert werden. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 entsprechend geändert werden. Die Kommission wird ersucht, den vorliegenden Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für diese Saison planen können, und ihn an den Rat weiterzuleiten. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich des Dorschfangs in der Ostsee DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [1], insbesondere auf Artikel 20, [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C vom , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) hat im Mai 2004 eine Empfehlung angenommen, um den Zeitraum des Dorschfangverbots in der Ostsee vom 1. Juni bis 31. August 2004 einschließlich auf den 15. Juni bis 15. August 2004 einschließlich zu verkürzen. Diese Empfehlung muss in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) [3] ist daher entsprechend zu ändern - [3] ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 erhält folgende Fassung: ,4. Sommerdorschfangverbot in der Ostsee Der Dorschfang ist in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vom 15. Juni 2004 bis 15. August 2004 einschließlich verboten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident