52004PC0227

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Vorlage gemäß Artikel 27 der Richtlinie 92/12/EWG) /* KOM/2004/0227 endg. - CNS 2004/0072 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Vorlage gemäß Artikel 27 der Richtlinie 92/12/EWG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG [1] ist zu dem Schluss gelangt, dass gewisse Bestimmungen in diesen Artikeln klarer zu fassen sind, damit die betreffenden Besteuerungs- und Verfahrensvorschriften eindeutig ausgelegt werden können.

[1] Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1), Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

Die Kommission schlägt daher eine Änderung der Bestimmungen über Waren vor, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden und in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Die Änderungen tragen den Grundsätzen Rechnung, die bereits bei der Annahme der Richtlinie 92/12/EWG galten:

- Die Verbrauchsteuer ist im Bestimmungsmitgliedstaat zu zahlen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

- gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Binnenmarktes ist bei nichtgewerblichen Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch Privatpersonen die Verbrauchsteuer nur im Mitgliedstaat des Erwerbs zu zahlen.

Erläuterung der vorgeschlagenen Bestimmungen

Artikel 1 - Änderung der Richtlinie 92/12/EWG

1. Änderung von Artikel 7

a) Änderung von Artikel 7 Absatz 1

Der vorgeschlagene Unterabsatz 1 entspricht im Prinzip dem bisherigen Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1, wonach die Verbrauchsteuer auf Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem sich die Waren befinden. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde allerdings vereinfacht.

Es wird ein Unterabsatz 2 hinzugefügt, der bestimmt, dass als "gewerbliche Zwecke" alle Zwecke anzusehen sind, die nicht dem Eigenbedarf von Privatpersonen dienen. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass die in Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Verfahren für den Besitz von Waren gelten, die eine Privatperson für andere Zwecke als die ihres Eigenbedarfs erworben hat, und dass die Verbrauchsteuer im Abgangsmitgliedstaat gemäß Absatz 6 erstattet werden kann. Bisher legt die Richtlinie nicht ausdrücklich fest, wie Privatpersonen zu verfahren haben, wenn sie derartige Geschäfte korrekt tätigen wollen. Die Steuer wird logischerweise von der Privatperson geschuldet, die die Waren befördert oder befördern lässt. Für diese Beförderungen gelten dieselben Verfahren wie für die in Artikel 7 genannten Beförderungen.

Die Regelung des Unterabsatzes 1 gilt uneingeschränkt auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Reise innerhalb der Gemeinschaft verkauft werden, es sei denn, es handelt sich im Sinne der Mitteilung der Kommission 99/08 [2] um Waren, die sich an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, das zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrt, und die nicht verkauft werden können, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten befindet. In letzterem Falle gelten die Waren in diesem Mitgliedstaat nicht als zu gewerblichen Zwecken bestimmt. Um jeglichen Zweifel am Vorhandensein dieser Möglichkeit auszuschließen, muss dies in der Richtlinie ausdrücklich festgehalten werden. Zu diesem Zweck wird in Absatz 1 ein Unterabsatz 3 hinzugefügt, welcher bestimmt, dass Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, jedoch nicht verkauft werden können, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaates befindet, in diesem Mitgliedstaat nicht als zu gewerblichen Zwecken bestimmt gelten.

[2] Mitteilung der Kommission über die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften, die ab dem 1. Juli 1999 für Waren gelten, die an Bord von Fährschiffen und Flugzeugen oder auf Flughäfen an Reisende im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr verkauft werden, 1999/C 99/08 (ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 20).

b) Änderung von Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen, da er nur die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen wiederholt.

c) Änderung von Artikel 7 Absätze 3 bis 9

Der derzeitige Wortlaut von Absatz 3 räumt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Personen, die im Bestimmungsmitgliedstaat die Verbrauchsteuer schulden, großen Spielraum ein, was einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bereitet. Die Formulierung "je nach Fallgestaltung" enthält kein Kriterium, das zur Beantwortung der Frage herangezogen werden könnte, ob der Versender, der Empfänger oder ein Dritter (beispielsweise der Beförderer) die Verbrauchsteuer entrichten muss.

Die vorgeschlagene Fassung von Absatz 3 unterscheidet klar zwischen zwei Fällen des Besitzes von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und legt eindeutig fest, wer in den beiden Fällen jeweils die Verbrauchsteuer schuldet und damit auch die in Absatz 5 vorgesehenen Formalitäten erfuellen muss. Zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung der Formalitäten am Bestimmungsort ist es angezeigt, diejenige Person als Steuerschuldner zu bestimmen, die am besten in der Lage ist, diese Formalitäten zu erledigen.

Der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Fall betrifft Waren, die ein Wirtschaftsbeteiligter in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem er nicht ansässig ist, verbringt, um sie dort zum Verkauf anzubieten. Diese Waren waren zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates noch nicht Gegenstand eines gewerblichen Geschäftsvorgangs. In diesem Fall wird die Verbrauchsteuer von dem in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht ansässigen Wirtschaftsbeteiligten geschuldet.

Der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Fall betrifft Waren, die für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. In diesem Fall wird die Steuer grundsätzlich von dem im Bestimmungsmitgliedstaat ansässigen Empfänger (Wirtschaftsbeteiligter oder Einrichtung des öffentlichen Rechts, für dessen/deren Bedarf die Waren bestimmt sind) geschuldet. Äußert der ausländische Verkäufer jedoch die Absicht, die Verbrauchsteuer im Bestimmungsland zu zahlen (z.B. weil er regelmäßig bereits versteuerte Waren in diesen Mitgliedstaat liefert), so soll er dafür optieren können, anstelle des Empfängers der Waren die Steuerschuldnerschaft zu übernehmen (diese Möglichkeit ist in Absatz 3 Unterabsatz 3 vorgesehen).

Da der Verbrauchsteuertatbestand gemäß der derzeitigen Fassung von Artikel 9 gestrichen wird, ist in Artikel 7 Absatz 3 ein Unterabsatz 4 hinzuzufügen, der bestimmt, dass in anderen als den in den Unterabsätzen 1 bis 3 genannten Fällen die Verbrauchsteuer von der Person geschuldet wird, die die Waren für gewerbliche Zwecke besitzt. Diese Bestimmung ersetzt die gestrichene Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 (s. u. Erläuterung unter 3.a).

Eine weitere Änderung des Absatzes 3 betrifft den Begriff "Wirtschaftsbeteiligter, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt". Dieser Begriff wird in diesem Vorschlag durch den Begriff "Wirtschaftsbeteiligter" ersetzt: Da diese Bestimmung für sämtliche Wirtschaftsbeteiligten gilt, reicht die Angabe des Status' "Wirtschaftsbeteiligter" aus.

In Absatz 4 werden die Worte "mit Ausnahme derjenigen, für die der nichtansässige Wirtschaftsbeteiligte die Verbrauchsteuer schuldet" hinzugefügt. Infolgedessen muss in den betreffenden Fällen nicht mehr das vereinfachte Begleitdokument gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 [3] verwendet werden. Stattdessen ist das in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Verfahren für "Fernverkäufe" anzuwenden, das die Zahlung der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland erleichtert, zugleich aber den betreffenden Mitgliedstaaten gestattet, die Warenbewegungen besser zu kontrollieren.

[3] ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

Absatz 5 regelt die Pflichten der Verbrauchsteuerschuldner gemäß Absatz 3. Der neue Unterabsatz 1 bestimmt, dass der nicht im Mitgliedstaat des Besitzes der Waren ansässige Wirtschaftsbeteiligte die Formalitäten zu erfuellen hat, die in Artikel 10 Absatz 3 für "Fernverkäufe" festgelegt sind. In Unterabsatz 2 sind die derzeit in Absatz 5 genannten Formalitäten aufgeführt, wobei der Einleitungssatz bestimmt, dass diese Formalitäten künftig nur noch für die in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 4 genannten Fälle gelten.

Die Änderungen an den Absätzen 6, 7 und 8 sind rein formaler Art.

Derzeit gestattet Absatz 9 den Mitgliedstaaten, in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die häufig und regelmäßig von einem Mitgliedstaat aus über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ersteren Mitgliedstaat befördert werden, im Wege bilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren zuzulassen. Da diese Vereinfachungsmaßnahmen keinerlei Auswirkung auf den in Absatz 1 festgelegten Besteuerungsgrundsatz haben, wird der Wortlaut von Absatz 9 dahingehend geändert, dass er die Festlegung von vereinfachten Verfahren im Wege einfacher Verwaltungsvereinbarungen vorsieht, was den Abschluss derartiger bilateraler Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern müsste.

2) Änderung von Artikel 8

Derzeit besteht Artikel 8 nur aus einem Absatz. Der Vorschlag sieht eine Änderung dieses Absatzes und die Hinzufügung zweier weiterer Absätze vor.

Der vorgeschlagene Absatz 1 enthält die bereits in der bisherigen Fassung von Artikel 8 festgelegte Regelung, allerdings ohne die Worte "nach dem Grundsatz des Binnenmarkts", da eine Bezugnahme auf einen allgemeinen, unmittelbar aus dem EG-Vertrag folgenden Grundsatz unnötig ist.

In seiner derzeitigen Fassung gilt Artikel 8 nur für den Fall, dass die Beförderung durch den Käufer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren persönlich durchgeführt wird. Nach Auffassung der Kommission ist eine derartige allgemeine Einschränkung des Binnenmarktprinzips nicht mehr gerechtfertigt. Sie schlägt daher vor, dass nach dem Vorbild der im MwSt-Bereich geltenden Regelungen alle Beförderungen von Waren, die von einer Privatperson oder für deren Rechnung durchgeführt werden und die für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, grundsätzlich als nichtgewerblich anzusehen und ausschließlich im Erwerbsmitgliedstaat zu besteuern sind. Zu diesem Zweck bestimmt der vorgeschlagene Absatz 2 eindeutig, dass Absatz 1 auch für Waren gilt, die von einem Dritten für Rechnung einer Privatperson befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Tabakwaren. Die uneingeschränkte Anwendung der Regelung des Absatzes 1 auf Tabakwaren liefe nämlich der Gesundheitspolitik im Sinne von Artikel 152 EG-Vertrag und dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums [4] zuwider, in dem steuerpolitische und gegebenenfalls preispolitische Maßnahmen bei Tabakwaren empfohlen werden, um eine schrittweise Verringerung des Tabakkonsums zu erreichen. In Bezug auf Tabakwaren bedeutet dies, dass die Verbrauchsteuer weiterhin im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet wird, wie das bisher auch schon bei Tabakwaren der Fall ist, die im Ausland erworben und für Rechnung einer Privatperson befördert werden.

[4] Dieses Übereinkommen wurde am 21. Mai 2003 von der WHO-Vollversammlung genehmigt und am 16. Juni 2003 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

Absatz 3 bestimmt, dass der Grundsatz der Besteuerung im Erwerbsmitgliedstaat auch für Waren gilt, die eine Privatperson ohne direkte oder indirekte Gegenleistung an eine andere Privatperson versendet (insbesondere Geschenksendungen). Diese Präzisierung erscheint notwendig, um jeglichen Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser nichtgewerblichen Sendungen auszuräumen.

3) Änderung von Artikel 9

a) Änderung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt, dass der Verbrauchsteueranspruch unbeschadet der Artikel 6, 7 und 8 entsteht, wenn Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden. Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung zu streichen, da sie nur den bereits in Artikel 7 Absatz 1 genannten Steuertatbestand aufgreift, mit dem einzigen Unterschied, dass die Verbrauchsteuer anstelle von den in Artikel 7 genannten Personen von der Person geschuldet wird, die die Waren besitzt. Um die bisher Artikel 9 unterliegenden Fälle zu erfassen, wurde Artikel 7 Absatz 3 um einen Unterabsatz ergänzt, wonach in den Fällen, für die nicht ausdrücklich ein Steuerschuldner bestimmt ist, die Verbrauchsteuer von der Person geschuldet wird, die die Waren besitzt. Dabei kann es sich insbesondere um Waren handeln, die Privatpersonen für andere Zwecke als ihren Eigenbedarf besitzen, oder um Waren, die ein Wirtschaftsbeteiligter oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts besitzt, der/die die Vorschriften der vorgeschlagenen Fassung von Artikel 7 Absatz 5 nicht beachtet hat.

b) Änderung von Artikel 9 Absatz 2

Im Einleitungssatz von Absatz 2 wird die Bezugnahme auf Artikel 8 gestrichen. Diese Bestimmung dient der Festlegung der Kriterien, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in allen Fällen zu berücksichtigen haben, in denen sich Waren in ihrem Gebiet befinden, bei denen nicht sicher ist, ob sie gewerblichen Zwecken oder dem Eigenbedarf von Privatpersonen dienen.

Absatz 2 Unterabsatz 2 ist in dem Vorschlag nicht mehr vorgesehen. Dieser Unterabsatz gestattet den Mitgliedstaaten die Festlegung von Richtmengen, die jedoch nur als Anhaltspunkt dienen dürfen, um festzustellen, ob in Artikel 8 genannte Waren gewerblichen Zwecken dienen. Die Steuerbehörden dürfen nämlich die Feststellung, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren gewerblichen Zwecken dienen, nicht allein auf diese Richtmengen stützen. Diese Mengen dürfen aber auch nicht als "Freimengen" verstanden werden, denn die Behörden des Mitgliedstaats der Kontrolle können unabhängig davon, ob die Richtmengen unter- oder überschritten werden, feststellen, dass die betreffenden Waren gewerblichen Zwecken dienen, wobei sie aber in jedem Fall über konkrete Anhaltspunkte für ihre Schlussfolgerung verfügen müssen. Die Richtmengen sind also ausschließlich im Zusammenhang mit den Anweisungen zu verstehen, die eine Behörde ihren Bediensteten an die Hand gibt mit der Empfehlung, das Kontrollverfahren bei Privatpersonen erst ab einer bestimmten Menge an Waren einzuleiten. Da eine solche Empfehlung in jedem Falle allein Sache der Mitgliedstaaten ist, hat sie in der Richtlinie keinen Platz.

c) Änderung von Artikel 9 Absatz 3

Absatz 3 wird gestrichen. Die Kommission ist nicht von der Notwendigkeit der Beibehaltung einer steuerlichen Bestimmung überzeugt, die es den Mitgliedstaaten gestattet, in Bezug auf Beförderungen durch Privatpersonen vom allgemeinen Grundsatz des freien Warenverkehrs abzuweichen. Bei etwaigen Sicherheitsproblemen bei der Beförderung von Mineralölen stellt der Rückgriff auf eine Bestimmung, die eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz einführt, keine rechtlich zufrieden stellende Problemlösung dar. Die Tatsache, dass eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft die Beförderung von Mineralölen sehr strengen Sicherheitsbestimmungen unterwirft, darf unter keinen Umständen mit der steuerlichen Behandlung derartiger Beförderungen verknüpft werden. Falls diese Vorschriften nicht eingehalten werden, ist eine entsprechende Zuwiderhandlung festzustellen, wobei allerdings diese Feststellung in keinem Fall verbrauchsteuerliche Auswirkungen haben darf.

4) Änderung von Artikel 10

Aus dem Wortlaut von Absatz 1 ist nicht eindeutig ersichtlich, auf welche Warenbewegungen er sich bezieht. Die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, d.h. die Regelung der steuerlichen Behandlung von Verkäufen durch einen ausländischen Verkäufer, der direkt oder indirekt die Beförderung der Waren zu einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Privatperson durchführt ("Fernverkäufe"), tritt nicht deutlich genug hervor. Um deutlich zu machen, dass diese Bestimmung für Verkäufe an Privatpersonen gilt, werden die Worte "Personen (...), bei denen es sich weder um zugelassene Lagerinhaber noch um registrierte oder nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligtes handelt" durch die Worte "Personen (...), die als Privatperson handeln" ersetzt.

Absatz 2 wiederholt nur die Bestimmungen von Absatz 1 und wird deshalb gestrichen. An seine Stelle tritt eine derzeit in Absatz 3 enthaltene Bestimmung, wonach der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren entsteht.

Absatz 3 legt die Pflichten fest, die die Wirtschaftsbeteiligten erfuellen müssen, die die in Absatz 1 genannten Geschäfte tätigen. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Wirtschaftsbeteiligten das derzeitige Verfahren zur Zahlung der Verbrauchsteuer allgemein als unbefriedigend empfinden. Die wesentlichen Schwierigkeiten sind die folgenden:

- Fehlende Harmonisierung der Verfahren - jeder Mitgliedstaat legt selbst fest, wie bei der Sicherheitsleistung und der Zahlung der Verbrauchsteuer zu verfahren ist.

- Es ist praktisch unmöglich, die Verfahrensvorschriften bezüglich der Leistung einer Sicherheit vor dem Warenversand einzuhalten, da es hierfür erforderlich wäre, dass sich der Verkäufer vor dem Versand der Waren persönlich in den Bestimmungsmitgliedstaat begibt.

- Die von den meisten Mitgliedstaaten verlangte Bestimmung eines Vertreters bewirkt eine weitere finanzielle Belastung der Verkäufer, die ihrer Meinung nach in keinem Verhältnis zu den getätigten Verkäufen steht.

- Darüber hinaus wird der Begriff des Steuervertreters von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr verschieden ausgelegt, was in der Praxis dazu führt, dass dem Steuervertreter unterschiedliche Aufgaben obliegen.

Alle diese Schwierigkeiten werden insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zum Teil als recht erhebliche Einschränkungen empfunden, weshalb das in Absatz 3 vorgesehene Verfahren durch ein einfacheres Verfahren ersetzt wird, das die Zahlung der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat erleichtert, der Steuerverwaltung dieses Mitgliedstaates zugleich jedoch eine bessere Kontrolle der Warenbewegungen gestattet. Künftig soll der Bestimmungsmitgliedstaat nicht mehr die Bestimmung eines Steuervertreters verlangen können.

Absatz 4 nimmt nicht mehr Bezug auf Absatz 2, sondern auf Absatz 1. Dies ergibt sich aus den vorgeschlagenen Änderungen der Absätze 1 und 2.

In Absatz 5 werden die Worte "unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts" und "die mit dem Vertrag vereinbar ist" gestrichen. Diese Bezugnahmen sind überfluessig, weil das Gemeinschaftsrecht und der EG-Vertrag in jedem Falle einzuhalten sind.

5) Einfügung der Artikel 10a, 10b und 10c

Dass die Richtlinie keine Bestimmungen über Verluste und Zuwiderhandlungen enthält, die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung von in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt werden, ist eine Gesetzeslücke. Da nicht geregelt ist, in welchem Mitgliedstaat in diesem Fall die Verbrauchsteuer geschuldet wird, kann es zu Interessenkonflikten zwischen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zur Doppelbesteuerung kommen. Das Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann überdies dazu führen, dass in vergleichbaren Situationen je nach Mitgliedstaat unterschiedlich verfahren wird, was wiederum Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten zur Folge haben kann. Die Behandlung derartiger Verluste und Zuwiderhandlungen muss daher derjenigen von Verlusten und Zuwiderhandlungen angeglichen werden, die bei Beförderungen unter Steueraussetzung festgestellt werden (Artikel 14 und 20 der Richtlinie).

Artikel 10a sieht in den Absätzen 1 und 2 im Bestimmungsmitgliedstaat eine Steuerbefreiung für Verluste vor, die während einer gewerblichen Zwecken dienenden innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten sind, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Einzelheiten der Befreiung regelt jeder Mitgliedstaat selbst, wobei er sowohl zufällig oder durch höhere Gewalt bedingte Verluste als auch solche berücksichtigt, die mit der Art der beförderten Waren zusammenhängen.

Absatz 3 regelt die steuerliche Behandlung von Fehlmengen, die zwar nicht auf Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten zurückzuführen sind, aber auch nicht unter die Befreiung für Verluste im Sinne der Absätze 1 und 2 fallen.

Artikel 10b regelt die steuerliche Behandlung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung Gegenstand einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren. Insbesondere bestimmt dieser Artikel, wo der Verbrauchsteueranspruch entsteht und wer die Verbrauchsteuer in den jeweiligen Fällen schuldet. Die Bestimmungen dieses Artikels entsprechen den bereits geltenden Bestimmungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung befördert werden (Artikel 20 der Richtlinie 92/12/EWG).

Artikel 10c bestimmt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, dass der Abgangsmitgliedstaat die ursprünglich gezahlte Verbrauchsteuer erstattet, sobald der Nachweis erbracht wird, dass die Verbrauchsteuer in den in den in Artikel 10a Absatz 3 und in Artikel 10b Absätze 1 bis 4 genannten Fällen in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird. Dieser Artikel bestimmt außerdem, dass in diesen Fällen die gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) geleistete Sicherheit freigegeben wird.

6) Änderung von Artikel 27

Die Anwendung der durch diese Richtlinie geänderten Bestimmungen soll auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem 1. Januar 2010 vom Rat bewertet und überprüft werden.

2004/0072 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [8] überprüft der Rat vor dem 1. Januar 1997 die Artikel 7 bis 10, um gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen zu erlassen. Diese Artikel legen die Vorschriften für gewerbliche oder private innergemeinschaftliche Beförderung von Waren fest, für die die Verbrauchsteuer bereits in einem Mitgliedstaat gezahlt worden ist. Da seinerzeit jedoch die Beförderung von Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden waren, von relativ geringer Bedeutung war, verfügten die Mitgliedstaaten nicht über genügend Erfahrungen zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG.

[8] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2) Seitdem ist der Umfang der innergemeinschaftlichen Beförderung bereits versteuerter Waren zwar relativ niedrig geblieben, aber immer mehr Wirtschaftsbeteiligte und Privatpersonen versuchen, die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/10/EWG in einer Weise auszulegen, die ihnen eine Rechtfertigung für Handelspraktiken bietet, die die Zahlung der Verbrauchsteuer im Mitgliedstaat des Erwerbs der Waren zur Folge haben. Darüber hinaus haben die Entwicklung der über das Internet abgewickelten Geschäfte sowie die Abschaffung des steuerfreien Verkaufs an Reisende im innergemeinschaftlichen Verkehr dazu geführt, dass immer häufiger auf die genannten Bestimmungen zurückgegriffen wird. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer im Januar 2002 begonnenen neuen Umfrage sowohl bei den nationalen Verwaltungen als auch bei den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG verfasst.

(3) Der Bericht ist zu dem Schluss gelangt, dass gewisse Bestimmungen in diesen Artikeln zu überprüfen und andere klarer zu fassen sind, damit die in den Artikeln 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG enthaltenen Besteuerungs- und Verfahrensvorschriften eindeutig ausgelegt werden können.

(4) Der Begriff "gewerbliche Zwecke" ist als "alle Zwecke, die nicht dem Eigenbedarf von Privatpersonen dienen" zu definieren, um klarzustellen, dass die Regelung zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sich aber zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, sowie die diesbezüglichen Verfahren uneingeschränkt für Waren gelten, die eine Privatperson für andere Zwecke als ihren Eigenbedarf besitzt.

(5) Die Regelung zur Erhebung der Verbrauchsteuer gilt uneingeschränkt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, um während einer innergemeinschaftlichen Reise verkauft zu werden, es sei denn, es handelt sich im Sinne der Mitteilung 1999/C 99/08 der Kommission [9] um Waren, die nicht verkauft werden können, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten befindet. In letzterem Falle gelten die Waren in diesem Mitgliedstaat nicht als zu gewerblichen Zwecken bestimmt. Um jeglichen Zweifel am Vorhandensein dieser Möglichkeit auszuschließen, muss diese in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen werden.

[9] Mitteilung der Kommission über die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften, die ab dem 1. Juli 1999 für Waren gelten, die an Bord von Fährschiffen und Flugzeugen oder auf Flughäfen an Reisende im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr verkauft werden, 1999/C 99/08 (ABl. ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 20).

(6) Artikel 7 unterscheidet verschiedene Fälle, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, bestimmt aber nicht eindeutig, welche Person jeweils die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat schuldet. Für jeden der genannten Fälle ist daher eindeutig festzulegen, welche Person die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu zahlen hat und welche Pflichten dabei zu erfuellen sind.

(7) In diesen Fällen sollten auch die Pflichten vereinfacht werden, die die Personen zu erfuellen haben, die nicht im Mitgliedstaat des Besitzes der Waren ansässig sind, dort aber die Verbrauchsteuer schulden, und zugleich sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Warenbewegungen besser zu kontrollieren.

(8) Der Begriff "Wirtschaftsbeteiligter, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt" sollte durch den Begriff "Wirtschaftsbeteiligter" ersetzt werden, da sämtliche Wirtschaftsbeteiligte betroffen sind.

(9) In Anbetracht der Schwierigkeiten, die Mitgliedstaaten entstehen, die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 9 im Wege bilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren insbesondere für den Warenverkauf an Bord von Flugzeugen oder Schiffen während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft einführen wollen, sollte die Zulassung dieser vereinfachten Verfahren im Wege einfacher Verwaltungsvereinbarungen ermöglicht werden.

(10) Artikel 8 sieht entsprechend dem Binnenmarktgrundsatz vor, dass für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, die Verbrauchsteuer im Erwerbsmitgliedstaat erhoben wird. Die Anwendung dieser Regelung sollte auf Waren ausgeweitet werden, die für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, aber durch einen Dritten für Rechnung einer Privatperson befördert werden, da es sich hier um Geschäfte rein privater Natur handelt. Aus Gründen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz ist vorzusehen, dass sich die Ausweitung der Anwendung der genannten Regelung nicht auf Tabakwaren erstreckt, die für Rechnung einer Privatperson befördert werden.

(11) Es sollte festgelegt werden, dass die Regelung des Artikels 8 auch für Waren gilt, die eine Privatperson ohne direkte oder indirekte Gegenleistung an eine andere Privatperson versendet (insbesondere Geschenksendungen), um jeglichen Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser nichtgewerblichen Sendungen auszuräumen.

(12) Artikel 9 Absatz 1 sollte gestrichen werden, da diese Bestimmung nur den bereits in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Steuertatbestand erneut aufgreift, mit dem einzigen Unterschied, dass die Verbrauchsteuer anstelle der in Artikel 7 genannten Personen von der Person geschuldet wird, die die Waren besitzt. Um die bisher Artikel 9 unterliegenden Fälle zu erfassen, ist Artikel 7 Absatz 3 um einen Unterabsatz zu ergänzen, wonach in den Fällen, für die nicht ausdrücklich ein Steuerschuldner bestimmt ist, die Verbrauchsteuer von der Person geschuldet wird, die die Waren besitzt.

(13) Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit der Festlegung von Richtmengen, um festzustellen, ob Waren gewerblichen Zwecken oder dem privaten Bedarf dienen, sollte gestrichen werden. Die Steuerbehörden dürfen nämlich die Feststellung, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren gewerblichen Zwecken dienen, nicht allein auf diese Richtmengen stützen. Diese sind also ausschließlich im Zusammenhang mit Kontrollanweisungen zu verstehen, die eine Behörde ihren Bediensteten an die Hand gibt.

(14) Artikel 9 Absatz 3 sollte gestrichen werden, da es nicht angezeigt ist, wegen Sicherheitsproblemen bei der Beförderung von Mineralölen eine steuerliche Bestimmung beizubehalten, die es den Mitgliedstaaten gestattet, von dem in Artikel 8 festgelegten Grundsatz abzuweichen.

(15) Es sollte festgelegt werden, dass sich der in Artikel 10 geregelte Fall ("Fernverkäufe") ausschließlich auf als Privatperson handelnde Personen bezieht, da die Beförderung zu Wirtschaftsbeteiligten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts ausdrücklich in Artikel 7 geregelt ist. Außerdem ist für "Fernverkäufe" ein Verfahren zur Zahlung der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat einzuführen, das die legitimen Forderungen der Wirtschaftsbeteiligten nach Vereinfachung und die Notwendigkeit der Stärkung der Möglichkeiten zur Kontrolle dieser Geschäfte miteinander in Einklang bringt.

(16) Dass die Richtlinie keine Bestimmungen über Verluste und Zuwiderhandlungen enthält, die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung von in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt werden, ist eine Gesetzeslücke, die Interessenkonflikte zwischen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Doppelbesteuerung hervorrufen kann. Daher sollte das Vorgehen bei diesen Verlusten und Zuwiderhandlungen ähnlich geregelt werden bei Verlusten und Zuwiderhandlungen im Verfahren der Steueraussetzung.

(17) Die Anwendung der durch diese Richtlinie geänderten Bestimmungen soll auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem 1. Januar 2010 vom Rat bewertet und überprüft werden.

(18) Die Richtlinie 92/12/EWG ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so wird die Verbrauchsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben.

Als "gewerbliche Zwecke" gelten alle Zwecke, die nicht dem Eigenbedarf von Privatpersonen dienen.

Allerdings gelten Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht verkauft werden können, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, in diesem Mitgliedstaat nicht als für gewerbliche Zwecke bestimmt."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Die Absätze 3 bis 9 erhalten folgende Fassung:

"(3) Sind die Waren in den in Absatz 1 genannten Fällen im Besitz eines Wirtschaftsbeteiligten, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Waren befinden (nachstehend "nichtansässiger Wirtschaftsbeteiligter" genannt), um zum Verkauf angeboten zu werden, so wird die Verbrauchsteuer von dem genannten Wirtschaftsbeteiligten geschuldet.

Sind die Waren in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke eines Wirtschaftsbeteiligten oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bestimmt, so wird die Verbrauchsteuer von dem Wirtschaftsbeteiligten oder der Einrichtung des öffentlichen Rechts geschuldet.

Werden die Waren jedoch durch einen nichtansässigen Wirtschaftsbeteiligten geliefert, so kann dieser anstelle der in Unterabsatz 2 genannten Steuerschuldner die Steuerschuldnerschaft übernehmen.

In allen anderen Fällen wird die Verbrauchsteuer von der Person geschuldet, die die Waren für gewerbliche Zwecke besitzt.

(4) Die in Absatz 1 genannten Waren, mit Ausnahme derjenigen, für die der nichtansässige Wirtschaftsbeteiligte die Verbrauchsteuer schuldet, werden zwischen den Gebieten der einzelnen Mitgliedstaaten mit einem Begleitdokument befördert, das die wichtigsten Angaben des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Dokuments enthält.

Form und Inhalt dieses Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absätze 3 und 4 festgelegt.

(5) Der nichtansässige Wirtschaftsbeteiligte hat die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Vorschriften einzuhalten.

Der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Wirtschaftsbeteiligte bzw. die Einrichtung des öffentlichen Rechts bzw. der Steuerschuldner gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 hat folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Er muss vor dem Versand der Waren bei den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Erklärung abgeben und eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuer leisten.

b) Er muss die Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften zahlen.

c) Er muss alle Maßnahmen dulden, die es den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der betreffenden Waren und der Zahlung der für diese geschuldeten Verbrauchsteuer zu überzeugen.

(6) Die in dem ersten in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat gezahlte Verbrauchsteuer wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 erstattet.

(7) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, auf einer geeigneten Strecke durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, so ist das in Absatz 4 genannte Begleitdokument mitzuführen.

(8) In den in Absatz 7 genannten Fällen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Der Versender muss vor dem Versand der Waren eine Erklärung bei den für die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren am Abgangsort zuständigen Steuerbehörden abgeben.

b) Der Empfänger muss den Empfang der Waren nach den Vorschriften der für die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren am Bestimmungsort zuständigen Steuerbehörden bestätigen.

c) Versender und Empfänger müssen jegliche Kontrolle dulden, die es ihren jeweiligen Steuerbehörden ermöglicht, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen.

(9) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 7 genannten Bedingungen befördert, können die Mitgliedstaaten im Wege bilateraler Verwaltungsvereinbarungen ein von den Absätzen 7 und 8 abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördern, werden die Verbrauchsteuern im Erwerbsmitgliedstaat erhoben.

Für andere Waren als Tabakwaren, die Privatpersonen erwerben, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Waren für ihre Rechnung befördert werden.

Die Steuern werden auch dann im Erwerbsmitgliedstaat erhoben, wenn die Waren von einer Privatperson an eine andere versandt werden, ohne dass eine direkte oder indirekte Gegenleistung erfolgt."

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei der Feststellung, ob die in Artikel 8 genannten Waren zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

a) handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Waren;

b) Ort, an dem die Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;

c) Unterlagen über die Waren;

d) Art der Waren;

e) Menge der Waren."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren, die von Personen erworben werden, die als Privatperson handeln, und die direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, unterliegen der Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat.

Als Bestimmungsmitgliedstaat gilt der Mitgliedstaat, in dem der Versand oder die Beförderung endet.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall entsteht der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren.

(3) Die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat wird vom Verkäufer geschuldet.

Der Verkäufer hat folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Er muss bei den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats registriert sein, was durch ein Dokument bescheinigt wird, dessen Form und Inhalt nach dem Verfahren des Artikels 24 Absätze 3 und 4 festgelegt wird.

b) Er muss vor dem Versand der Waren bei der vom Bestimmungsmitgliedstaat bezeichneten Zentralstelle eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuer leisten.

c) Er muss für Kontrollzwecke auf den Handelspapieren zu dem Versand oder der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die in Unterabsatz 3 genannte Kennnummer angeben.

d) Nach Ablauf eines von jedem Mitgliedstaat selbst festzulegenden Zeitraums muss der Verkäufer der Zentralstelle, bei der er registriert ist, ein Dokument übermitteln, in dem die während des abgelaufenen Zeitraums gelieferten Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufgeführt sind.

Der Bestimmungsmitgliedstaat legt die Einzelheiten der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Sicherheit fest. Bei der Leistung der Sicherheit muss der Verkäufer das in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Registrierungsdokument vorlegen. Der Bestimmungsmitgliedstaat erteilt ihm daraufhin eine Kennnummer.

Form und Inhalt des in Unterabsatz 1 Buchstabe d) genannten Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikel 24 Absätze 3 und 4 festgelegt. Dieses Dokument ist von den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaates mit einem Sichtvermerk zu versehen; gegebenenfalls sind dem Dokument die vom Bestimmungsmitgliedstaat verlangten Verwaltungs- und Handelsdokumente beizufügen. Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.

(4) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die im erstgenannten Mitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuern gemäß Artikel 22 Absatz 4 erstattet.

(5) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Sonderregelung gilt, besondere Vorschriften zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 erlassen."

5. Die folgenden Artikel 10a, 10b und 10c werden eingefügt:

"Artikel 10a

(1) Der Verbrauchsteuerschuldner gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 wird im Bestimmungsmitgliedstaat für Verluste befreit, die während der Beförderung der Waren durch Untergang oder infolge höherer Gewalt entstanden und von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats festgestellt worden sind.

Er wird im Bestimmungsmitgliedstaat auch für Verluste befreit, die während der Beförderung aufgrund der Art der Waren entstanden sind. Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen diese Steuerbefreiungen gewährt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verluste werden gemäß den Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats festgestellt.

Die gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) geleistete Sicherheit wird vollständig oder teilweise freigegeben.

(3) Unbeschadet des Artikels 10b Absatz 1 werden bei Fehlmengen, die nicht unter die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verluste fallen, die Verbrauchsteuern zu den Sätzen erhoben, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt galten, zu dem die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellten Verluste entstanden sind bzw. zu dem die Fehlmengen festgestellt wurden.

Artikel 10b

(1) Wurde während einer Warenbeförderung gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 1 eine Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung begangen, aufgrund derer ein Verbrauchsteueranspruch entsteht, so wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung begangen wurde, von der Person geschuldet, die gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) oder Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) die Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuer geleistet hat.

Wird die Verbrauchsteuer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat erhoben, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Verbrauchsteuern erhebt, die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.

(2) Wurde während einer Warenbeförderung gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 1 eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit festgestellt und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

(3) Treffen die Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat begangen.

(4) Wird vor Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ausfertigung des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Begleitpapiers oder des in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannten Handelpapiers der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Verbrauchsteuer zu dem am Tage des Versands der Waren geltenden Steuersatz.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten zu begegnen und diese wirksam zu ahnden.

Artikel 10c

Sobald in den in Artikel 10a Absatz 3 und Artikel 10b Absätze 1 bis 4 der Nachweis erbracht wird, dass die Verbrauchsteuer in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangs der Waren erhoben wurde, wird die ursprünglich gezahlte Verbrauchsteuer erstattet und die gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) geleistete Sicherheit freigegeben."

6. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar 2010 die Artikel 7 bis 10 und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 93 EG-Vertrag die erforderlichen Änderungen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens [...] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident