52004PC0057

Vorschlag für eine Verordnung des Rates Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen /* KOM/2004/0057 endg. - CNS 2004/0026 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, im Folgenden ,Stiftung" genannt, gehört in der Europäischen Union zu den Agenturen der ersten Generation; sie wurde 1975 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 [1] gegründet und hat ihren Sitz in Dublin (Irland).

[1] ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

Aufgabe der Stiftung ist es, auf der Grundlage praktischer Erfahrungen die Überlegungen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen zu entwickeln und zu vertiefen und Änderungsfaktoren festzustellen. Die Stiftung hat einen dreigliedrig zusammengesetzten Verwaltungsrat, dem Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen aus den Mitgliedstaaten angehören. Außerdem ist die Kommission im Verwaltungsrat vertreten. Die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen auf europäischer Ebene entsenden je einen Beobachter in den Verwaltungsrat. Als Beobachter nehmen die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und je ein Vertreter der EFTA-Länder an den Verwaltungsratssitzungen teil.

Die Stiftung teilt die nationale und dreigliedrige Zusammensetzung des Verwaltungsrats mit zwei anderen dezentralisierten Agenturen, nämlich dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Thessaloniki (Griechenland) und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Bilbao (Spanien). Die Zusammensetzung des jeweiligen Verwaltungsrats ist in den Gründungsverordnungen der Agenturen klar festgelegt. Der Verwaltungsrat der Stiftung wurde in einer Gemeinschaft aus neun Mitgliedstaaten eingesetzt und jeweils um drei neue Verwaltungsratsmitglieder für jeden neuen Mitgliedstaat erweitert, sodass er jetzt aus 48 Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern besteht. Mit den zehn neuen Mitgliedstaaten, die im nächsten Jahr beitreten, wird die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 78 steigen.

Der Beitrag der nationalen Vertreter der Sozialpartner und Regierungen im Verwaltungsrat ist für die Arbeit der Stiftung angesichts der Vielfalt, durch die soziale Fragen in der Europäischen Union gekennzeichnet sind, von ausschlaggebender Bedeutung. Andererseits muss mit Blick auf die Erweiterung unbedingt sichergestellt werden, dass der Verwaltungsrat fähig bleibt, strategische Beiträge zu leisten.

Normalerweise tritt der Verwaltungsrat zweimal jährlich zusammen, um Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm und dem Haushalt der Stiftung zu fassen. Außerdem ist in der Geschäftsordnung ein Vorstand vorgesehen, der dringliche Angelegenheiten in der Zeit zwischen den Verwaltungsratssitzungen erledigt. Dennoch ist der Verwaltungsrat nach wie vor für eine Reihe schwieriger und zeitraubender Verwaltungsfragen zuständig, sodass ihm nicht genug Zeit für wichtigere strategische Beratungen über Arbeit und Rolle der Stiftung bleibt.

Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag soll die strategische Rolle des Verwaltungsrats gestärkt werden, während dem bereits existierenden Vorstand mehr administrative Aufgaben übertragen werden sollen und seine Rolle im Gründungsakt formell bestätigt werden soll.

Außerdem soll ein moderneres und flexibleres Modell für Beiträge unabhängiger Sachverständiger zu den Tätigkeiten der Stiftung eingeführt werden.

Schließlich wurden einige Bestimmungen aufgenommen, mit denen für das Personal der Stiftung das Personalstatut der Gemeinschaften übernommen wird. Die Stiftung ist die einzige Agentur der Gemeinschaft mit eigenem Personalstatut. Im Rahmen der Reform des Statuts des Personals der Europäischen Gemeinschaften sollte mit Inkrafttreten dieser Verordnung auch das Personal der Stiftung dasselbe Statut erhalten.

2. Hintergrund

2.1. Externe Evaluierung

In der 2001 durchgeführten externen Evaluierung der Stiftung wird deren wichtiger Beitrag der Stiftung zu den Kenntnissen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union anerkannt, gleichzeitig wird aber auch eine ganze Reihe von Bereichen aufgeführt, in denen Verbesserungen möglich sind. Die meisten dieser Fragen sind in einem vom Verwaltungsrat im Anschluss an die externe Evaluierung angenommenen Aktionsplan enthalten, in dem strategische und betriebliche Aspekte aufgeführt werden, die in Angriff genommen werden müssen, um die festgestellten Schwächen zu beheben, doch zwei der von den Bewertern aufgezeigten Punkte sollten durch eine entsprechende Anpassung des Rechtsrahmens behandelt werden, nämlich Rolle und Aufgaben des Verwaltungsrats und die Arbeitsweise des Sachverständigenausschusses der Stiftung.

2.1.1. Der Verwaltungsrat

Die Bewerter gelangten zu der Auffassung, dass die Verwaltungsaufgaben den Verwaltungsrat daran hindern, genügend Zeit auf strategische Überlegungen anzuwenden. Dies schwächt die Fähigkeit des Verwaltungsrats, Entscheidungen zu treffen. Außerdem geht dadurch der durch die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats gewonnene zusätzliche Nutzen zum Teil verloren.

Der in der Geschäftsordnung bereits vorgesehene Vorstand könnte bei der Ausführung bestimmter administrativer Aufgaben des Verwaltungsrats eine wichtigere Rolle spielen. Außerdem sollte diese Rolle in der Verordnung formell anerkannt und die Beziehung zwischen dem Verwaltungsrat und dem Vorstand klar definiert werden.

2.1.2. Der Sachverständigenausschuss

Der Sachverständigenausschuss ist in Artikel 10 und 11 der Gründungsverordnung der Stiftung geregelt. Er hat die Aufgabe, bestmögliche technische und wissenschaftliche Beratung auf den wichtigsten Forschungsgebieten der Stiftung, also den Lebens- und Arbeitsbedingungen, zu liefern. Ihm gehören je ein Vertreter der Mitgliedstaaten an. Er gibt Gutachten zu dem vom Direktor der Stiftung ausgearbeiteten Entwurf des Arbeitsprogramms sowie, auf Verlangen des Direktors oder auf eigene Initiative, in allen Bereichen ab, für die die Stiftung zuständig ist.

Damit ist die Position des Ausschusses im Rahmen der Stiftung eher schwach, weshalb er in ihrer Arbeit bisher keine wichtige Rolle gespielt hat. Es erwies sich als schwierig, bei seiner Zusammensetzung für einschlägige einander ergänzende Kompetenzen zu sorgen und ein starkes Engagement der Mitglieder für die Arbeit des Ausschusses sicherzustellen. In Anbetracht der Aufgaben des Ausschusses scheint die ausgewogene Vertretung der Einzelstaaten kein relevantes Kriterium für die Auswahl der Mitglieder zu sein. Andererseits haben bestimmte Ausschussmitglieder auf ihren Fachgebieten in ausgezeichneter Weise zur Arbeit der Stiftung beigetragen. Deshalb wird es als wichtig angesehen, in der Verordnung die Möglichkeit beizubehalten, dass auch weiterhin externe Sachverständige in bestimmten Forschungsbereichen entsprechend ihrer Fachkenntnis und den Notwendigkeiten der Stiftung ihren Beitrag leisten. Außerdem sollten die Sachverständigen nicht nach ihrer Staatsangehörigkeit ausgewählt werden, sondern vielmehr nach ihrer Fähigkeit, Nützliches zur Arbeit der Stiftung beizutragen. Es wird daher vorgeschlagen, den Sachverständigenausschuss nicht in seiner jetzigen Form beizubehalten, sondern Bestimmungen aufzunehmen, die es der Stiftung ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten punktuelle, zielgerichtete Beiträge unabhängiger Sachverständiger einzuholen. Die Einzelheiten werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors der Stiftung geregelt.

2.2. Gemeinsame Stellungnahme der dreigliedrigen Verwaltungsräte von Stiftung, Cedefop und Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [2]

[2] Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung sowie Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Die drei Agenturen der Gemeinschaft, die einen Verwaltungsrat mit dreigliedriger Zusammensetzung haben, also Stiftung, Cedefop und Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, funktionieren auf sehr ähnliche Weise. Der dreigliedrige Aufbau ist für diese Agenturen von grundlegender Bedeutung und sollte beibehalten werden. Wie aber die externen Evaluierungen der drei Agenturen gezeigt haben, sind ihnen auch bestimmte Mängel in der Arbeitsweise ihrer Verwaltungsräte gemeinsam. In den Evaluierungen wurde als Lösung vorgeschlagen, die strategische Rolle des Verwaltungsrats und die exekutive Rolle des Vorstands zu stärken, während der Direktor für die laufende Verwaltung der Agentur zuständig und verantwortlich bleiben soll.

Entsprechend den Ergebnissen der externen Evaluierungen übermittelten die Agenturen der Kommission im Januar 2003 eine gemeinsame Stellungnahme zur Arbeitsweise und zur Koordination der Managementstrukturen. In dieser Stellungnahme unterstreichen die Verwaltungsräte, dass die künftigen Bestimmungen für die Lenkung der Agenturen auf folgenden Grundsätzen basieren sollten: grundsätzlicher Wert einer dreigliedrigen Führung, Rolle der Sozialpartner, eine Besonderheit, die zur Folge hat, dass die Arbeitsmethoden der Verwaltungsräte der drei Agenturen vergleichbar und von denjenigen anderer Agenturen der Gemeinschaft unterschiedlich sind, und schließlich Beibehaltung der dreigliedrigen Vertretung sämtlicher Mitgliedstaaten, da dies ein entscheidender Faktor für die Einbindung sämtlicher Akteure und für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen und Konzepte in sozialen Fragen ist.

Um diesen drei Grundsätzen treu zu bleiben, wird in der gemeinsamen Stellungnahme der drei Gemeinschaftseinrichtungen vorgeschlagen, dass die Verwaltungsräte die Entscheidungsgremien bleiben und die Verantwortung für die Gesamtausrichtung der Agentur (Strategie, Haushalt, Arbeitsprogramm) behalten sollten. Ferner wird vorgeschlagen, die Vorstände zu Exekutivorganen mit präzise definierten Aufgaben zu machen. Ihre Größe sollte im Interesse effizienter Arbeit begrenzt bleiben, aber ausreichend sein, um die verschiedenen Auffassungen der dreigliedrigen Verwaltungsräte widerzuspiegeln.

Die Verwaltungsräte geben auch zu bedenken, dass sich die Koordinierung der einzelnen Gruppen (Regierungen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber) als wichtiger Faktor zur Erhöhung der Effizienz erwiesen hat. Deshalb schlagen sie vor, die bereits bestehende Funktion des Koordinators zu formalisieren.

2.3. Stellungnahme des Europäischen Parlaments

Die Kommission stellt fest, dass das Europäische Parlament kürzlich anlässlich der Entlastung der Verwaltungsräte von Stiftung und Cedefop die Notwendigkeit einer Rationalisierung der Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen unterstrichen und die Kommission aufgefordert hat, entsprechende Vorschläge vorzulegen [3]. Die Kommission hat die Forderung des Europäischen Parlaments, die Arbeitsweise dieser Gremien zu rationalisieren, sorgfältig geprüft.

[3] EP A5-0079/2003 28 [Das Europäische Parlament] ,hält es aus Effizienz- und Kostengründen für ausgeschlossen, dass die Verwaltungsräte der Gemeinschaftseinrichtungen im Zuge der anstehenden Erweiterung der Europäischen Union weiter vergrößert werden; ist der Meinung, dass die Erweiterung eine gute Gelegenheit bietet, die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser in der Regel bereits heute sehr schwerfällig arbeitenden Verwaltungsräte grundlegend zu überdenken; fordert die Kommission auf, bis spätestens 31. Juli 2003 geeignete Vorschläge zu einer entsprechenden Änderung der Gründungsverordnungen der Gemeinschaftseinrichtungen zu machen".

Da die vollständige Vertretung aller Mitgliedstaaten und die Beteiligung der Sozialpartner ausschlaggebend für die Entwicklung der Sozialpolitik der Gemeinschaft ist, vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich eine Verringerung der Mitgliederzahl in den Verwaltungsräten nachteilig auf die dreigliedrige Vertretung aller Mitgliedstaaten auswirken würde und daher nicht empfehlenswert wäre. Andererseits sieht sich die Kommission wegen der gegenüber anderen Gemeinschaftsagenturen unterschiedlichen Aufgaben der Stiftung außer Stande, den Vorschlag des Europäischen Parlaments in Betracht zu ziehen, für Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben gemeinsame Verwaltungsräte vorzusehen. Unter Beibehaltung des Grundsatzes der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten in den Verwaltungsräten, eines Schlüsselmerkmals der Agenturen, schlägt die Kommission vor, die Arbeitsmethoden der Verwaltungsräte dadurch zu rationalisieren, dass ihre strategische Rolle gestärkt und die Häufigkeit der Sitzungen auf eine pro Jahr reduziert wird. Damit wäre gewährleistet, dass sich die Erweiterung in finanzieller Hinsicht nicht negativ auswirkt.

3. Begründung des Vorschlags der Kommission

Angesichts der Ergebnisse der externen Evaluierungen, der Praxis der vergangenen Jahre und der oben genannten gemeinsamen Stellungnahme der drei betroffenen Verwaltungsräte schlägt die Kommission vor, zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Effizienz Änderungen an der Gründungsverordnung der Stiftung vorzunehmen. Ähnliche Änderungsvorschläge werden für das Cedefop und für die Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgelegt.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Führung und Arbeitsweise des Verwaltungsrats. Die dreigliedrige Vertretung der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat wird als Schlüsselelement des Erfolgs anerkannt und beibehalten. Die jetzigen drei Gruppen, nämlich die Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, werden formalisiert, ebenso die Ernennung eines Koordinators in jeder Gruppe.

Die Kommission schlägt vor, dass der Verwaltungsrat im Prinzip einmal jährlich zusammentritt und alle strategischen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm und dem Haushalt trifft. Dieser Wechsel von administrativen zu strategischen Aufgaben wird in einigen Sprachfassungen durch eine im Deutschen nicht nachvollziehbare Änderung des Namens deutlich gemacht.

Außerdem wird im Entwurf der bereits existierende Vorstand formell anerkannt und seine Beziehung zum Verwaltungsrat formalisiert. Der Vorstand soll aus acht Mitgliedern bestehen, dem Vorsitzenden, den drei stellvertretenden Vorsitzenden, den drei Koordinatoren und einem weiteren Vertreter der Kommission. Der Verwaltungsrat soll bestimmte Maßnahmen an den Vorstand delegieren, der sie dann in seinem Namen ausführt. Durch die vorgeschlagene Größe und Zusammensetzung des Vorstands wird die Effizienz sichergestellt, und gleichzeitig werden die verschiedenen im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen deutlich. Im Vorstand soll nicht abgestimmt werden, sondern die Entscheidungsfindung soll im Einvernehmen erfolgen.

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen für den Sachverständigenausschuss soll ein strukturierter und zielgerichteter Beitrag externer, unabhängiger Sachverständiger zur Arbeit der Stiftung entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Forschungsbereiche ermöglicht werden.

Die vorgeschlagenen Personalbestimmungen zielen darauf ab, auf das Personal der Stiftung, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt wird, das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzuwenden [4].

[4] Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, gültig ab 5. März 1968, gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968) und späterer Neufassungen.

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Aufgabe der Stiftung ist es, auf der Grundlage praktischer Erfahrungen die Überlegungen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen zu entwickeln und zu vertiefen und Änderungsfaktoren festzustellen. Sie stellt Daten und Analysen zur Untermauerung und Unterstützung der EU-Politik im Bereich der Arbeits- und Lebensbedingungen bereit. Somit entspricht die Stiftung den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

5. Rechtsgrundlage

Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (heutiger Artikel 308) ist die Rechtsgrundlage der bestehenden Verordnung; entsprechend betrachtet die Kommission Artikel 308 auch als Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Änderung dieser Verordnung.

6. Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen

Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung:

Artikel 3 Absatz 2:

Hier wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer angemessenen Zusammenarbeit der Stiftung mit der Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verwiesen. Dies entspricht der gegenwärtigen Praxis und einer ähnlichen Bestimmung in der Verordnung für die genannte Agentur. Beide Einrichtungen sind im sozialpolitischen Bereich tätig, auch wenn sie klar unterschiedene Aufgaben haben.

Eine Intensivierung der bestehenden Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen ist bereits im Gange. Die beiden Agenturen haben eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die Leitlinien für eine effiziente Zusammenarbeit entsprechend den Empfehlungen der externen Bewerter enthält. Im Juni 2003 unterzeichneten sie eine Kooperationsvereinbarung, in der konkrete Aktionen und Aktivitäten aufgeführt sind. Die Kommission, die in dieser Frage die Anmerkungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgreift, vertritt die Ansicht, dass es wichtig ist, in der Verordnung ausdrücklich auf diese Zusammenarbeit hinzuweisen, und schlägt den gleichen Hinweis im Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vor.

Artikel 5:

Der Vorstand wird formell anerkannt. Außerdem wird der Hinweis auf den Sachverständigenausschuss gestrichen, da er in seiner jetzigen Form nicht weiter bestehen wird.

Artikel 6 Absatz 1:

Die Änderungen an diesem Artikel über Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verwaltungsrats entsprechen den Ergebnissen der externen Evaluierung und der gemeinsamen Stellungnahme, die der Kommission von den Verwaltungsräten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung vorgelegt wurde.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird die nationale und dreigliedrige Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses nicht geändert; der Wortlaut wird aber so gewählt, dass der Grundsatz der dreigliedrigen Repräsentation der Mitgliedstaaten beibehalten wird, ohne dass der Artikel bei einer Änderung der Zahl der Mitgliedstaaten neu gefasst werden muss.

Artikel 6 Absatz 2:

Durch eine auf Artikel 3 des Vertrags beruhende Bestimmung über die ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Stiftung wird die Geschlechterdimension eingeführt. Außerdem wurde ein Unterabsatz hinzugefügt, der besagt, dass das Verzeichnis der Verwaltungsratsmitglieder im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlicht werden muss. Diese Bestimmung entspricht der gängigen Praxis der Stiftung und der Politik der Europäischen Union, die auf Transparenz und Information der Bürger abzielt.

Artikel 6 Absatz 4:

Es wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils eine der drei Gruppen bzw. die Kommission vertreten. Damit wird klargestellt, dass entweder der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden ein Vertreter der Kommission ist, wie dies auch in der Geschäftsordnung der Stiftung vorgesehen ist. Zudem wird die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden auf ein Jahr mit Wiederwahlmöglichkeit festgelegt, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Verwaltungsrat nur einmal jährlich zusammenkommt, aus Kontinuitätsgründen gerechtfertigt ist.

Artikel 6 Absatz 5:

Die Häufigkeit der Verwaltungsratssitzungen wird reduziert von zwei Sitzungen auf eine Sitzung pro Jahr. Dies ist gerechtfertigt wegen der neuen eher strategisch ausgerichteten Rolle des Verwaltungsrats und die große Zahl seiner Mitglieder. Erforderlichenfalls können auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder zusätzliche Sitzungen einberufen werden.

Artikel 6 Absätze 7 bis10:

Die Gruppen und die Koordinatoren der Sozialpartnerorganisationen auf europäischer Ebene, die bereits jetzt eine wichtige Rolle bei den Vorarbeiten zu Beschlüssen spielen, werden mit Absatz 7 formell anerkannt.

Damit soll die Existenz der drei im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen und ihre Arbeitsweise formalisiert werden. In der Praxis gibt es drei getrennte Gruppen: Vertreter der nationalen Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen. Vor den Verwaltungsratssitzungen halten die drei Gruppen getrennte interne Diskussionen ab, über deren Ergebnis auf der Verwaltungsratssitzung berichtet wird, was das individuelle Rederecht eines jeden Verwaltungsratsmitglieds in keiner Weise beeinträchtigt.

In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Vertreter der Sozialpartnerorganisationen auf Gemeinschaftsebene, die ebenfalls, allerdings ohne Stimmrecht, an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen, bei der Arbeit des Verwaltungsrats eine aktive Rolle spielen, insbesondere indem sie die Auffassungen innerhalb der jeweiligen Gruppe koordinieren. Wie in der gemeinsamen Stellungnahme der drei Gemeinschaftseinrichtungen zur künftigen Lenkung ihrer Verwaltungsräte gefordert, wird im Interesse des Gleichgewichts zwischen den Gruppen und der Effizienz der Arbeit im Verwaltungsrat vorgeschlagen, dass auch die Gruppe der Regierungsvertreter einen Koordinator ernennt.

Da sich diese Organisationsstruktur bewährt hat und von den Akteuren befürwortet wird, erscheint es nach Auffassung der Kommission angebracht, sie grundsätzlich zu formalisieren, die konkreten Details aber in der neuen Geschäftsordnung zu regeln.

Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands sind in der Geschäftsordnung geregelt, ohne Bezug auf die Verordnung. In Absatz 8 soll die Rolle des Vorstands formalisiert werden, da der Verwaltungsrat mehr Zuständigkeiten an ihn delegiert. Der Wortlaut spiegelt die derzeitige Praxis bei der Stiftung wider. Die Zahl der Mitglieder (der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die drei Koordinatoren der Interessengruppen und ein weiterer Vertreter der Kommission) reicht aus, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Meinungen der Verwaltungsratsmitglieder auf koordinierte Weise Berücksichtigung finden können, ohne dass eine so große Mitgliederzahl erreicht wird, dass die Effizienz der Arbeit leidet.

In Absatz 9 wird festgelegt, dass der Verwaltungsrat den jährlichen Sitzungsplan des Vorstands beschließt, wobei aber zusätzliche Sitzungen auf Antrag der Vorstandsmitglieder einberufen werden können.

Absatz 10 bestimmt, dass der Vorstand diejenigen Angelegenheiten behandelt, die vom Verwaltungsrat an ihn delegiert werden, und dass Beschlüsse im Einvernehmen gefasst werden. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, kann der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorlegen. Damit wird die notwendige Transparenz zwischen Verwaltungsrat und Vorstand und die Übereinstimmung der Verfahren des Vorstands mit den strategischen Leitlinien des Verwaltungsrats sichergestellt.

Artikel 7 Absatz 1:

Die Passage über die Stellungnahme des Sachverständigenausschusses bei der Festlegung des Arbeitsprogramms der Stiftung wird gestrichen, da der Ausschuss durch ein Modell für Ad-hoc-Beiträge externer Sachverständiger zu speziellen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm ersetzt wird.

Artikel 7 Absatz.4:

Es wird ein neuer Absatz angefügt, in dem das Mandat des Vorstands festgelegt wird: es soll sich weder mit den Rechten des Direktors noch mit den ausschließlich beim Verwaltungsrat liegenden Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm und dem Haushalt der Stiftung überschneiden.

Artikel 9:

Mit der Änderung des Artikels wird sichergestellt, dass sich die Aufgaben des Direktors im Hinblick auf den Verwaltungsrat erforderlichenfalls auch auf den Vorstand beziehen.

Artikel 10:

Der geänderte Artikel spiegelt die neue Rolle und die neuen Aufgaben der externen Sachverständigen wider. Der Verwaltungsrat kann die erforderlichen Schritte unternehmen, um sich auf Vorschlag des Direktors die Mitarbeit unabhängiger Sachverständiger zu sichern.

Artikel 11:

Da der Sachverständigenausschuss durch ein flexibleres Modell für Sachverständigenbeiträge ersetzt wird, sollte Artikel 11 über Rolle und Arbeitsweise dieses Ausschusses gestrichen werden.

Artikel 12 Absatz 1:

Der Hinweis auf den Sachverständigenausschuss im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms der Stiftung wird überfluessig, da dieser Ausschuss in seiner jetzigen Form nicht weiter bestehen wird.

Artikel 17:

Die derzeit gültigen besonderen Bestimmungen der Stiftung werden durch die Standardbestimmungen für das Personal der Agenturen entsprechend dem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt. Diese Bestimmungen gelten für das Personal der Stiftung, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt wird. Laut Artikel 2 (siehe unten) gelten die derzeitigen Bestimmungen weiterhin für das Personal, das gemäß diesen Bestimmungen eingestellt wurde.

Außerdem wird vorgeschlagen, in einigen Sprachfassungen der Verordnung das Äquivalent der deutschen Bezeichnung ,Verwaltungsrat" durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen, die die strategische Rolle dieses Gremiums besser widerspiegelt; diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht.

Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass die derzeitigen Personalbestimmungen gemäß Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1860/76 des Rates für das gemäß dieser Verordnung eingestellte Personal weiterhin gelten.

7. Haushaltstechnische Merkmale:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Stiftung, da keine neuen Aktivitäten hinzukommen. Folglich wird dem Vorschlag auch kein Finanzbogen beigefügt.

2004/0026 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6],

[6] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

[7] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8],

[8] ABl. C , , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [9] enthält Bestimmungen, die die Organisation der Stiftung und insbesondere ihres Verwaltungsrats betreffen. Diese Bestimmungen wurden mehrmals geändert, da der Verwaltungsrat bei jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten um neue Mitglieder erweitert werden musste.

[9] ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1649/2003 des Rates, ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25.

(2) Im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten externen Evaluierung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, im Folgenden ,Stiftung" genannt, wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 anzupassen, damit die Stiftung und ihre Managementstrukturen weiterhin wirksam und effizient arbeiten können, wozu auch die Überarbeitung der Bestimmungen über den Sachverständigenausschuss gehört.

(3) Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und entsprechende Vorschläge vorzulegen [10].

[10] EP A5-0079/2003 28.

(4) Eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Lenkung und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Stiftung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wurde der Kommission vom jeweiligen Management oder Verwaltungsrat vorgelegt.

(5) Die dreigliedrige Lenkungsstruktur der Stiftung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung mit Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmer organisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit der Agenturen.

(6) Die Beteiligung der Sozialpartner an der Lenkung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist ein Sonderfall, weshalb die Agenturen nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(7) Die Bildung dreier Gruppen (Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) innerhalb des dreigliedrigen Verwaltungsrats und die Benennung von Koordinatoren für die Gruppen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen hat sich als sehr sinnvoll erwiesen. Entsprechend sollte diese Lösung formalisiert und auch auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgeweitet werden.

(8) Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die Vielfalt der Interessen und Konzepte berücksichtigt wird, durch die soziale Fragen gekennzeichnet sind.

(9) Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für die Stiftung erfordern vorausschauendes Handeln. Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollten die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats angepasst werden.

(10) Um Kontinuität in der Arbeit der Stiftung sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(11) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(12) Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, entsprechend einem bestimmten Bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms einen zeitlich begrenzten formellen Beitrag unabhängiger Sachverständiger einzuholen.

(13) Die Stiftung ist die einzige Agentur der Gemeinschaft mit eigenem Personalstatut. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 sollte diese Inkohärenz beseitigt und eine Anpassung der Personalbestimmungen der Stiftung vorgenommen werden. Die Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1860/76 des Rates zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [11] sollte für das Personal, das gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingestellt wurde, weiterhin gelten.

[11] ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24.

(14) Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,2. Die Stiftung arbeitet so eng wie möglich mit den einschlägigen Einrichtungen, Stiftungen und Instituten in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen."

(2) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

Die Stiftung verfügt über:

(a) einen Verwaltungsrat;

(b) einen Vorstand;

(c) einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor."

(3) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

(a) jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

(b) jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(c) jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

(d) drei Vertretern der Kommission.

2. Die unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen. Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen legen dem Rat Listen der von ihnen vorgeschlagenen Vertreter vor und streben dabei eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

4. Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei in Absatz 7 genannten Gruppen und den Vertretern der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

7. Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil, haben im Vorstand jedoch kein Stimmrecht.

8. Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter der Kommission.

9. Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen des Vorstands ein.

10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor."

(4) Artikel 7 wird folgendermaßen geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Der Verwaltungsrat führt die Stiftung, deren Leitlinien er festlegt. Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das Arbeitsprogramm fest."

(b) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

,4. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 trifft der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für das Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in den Artikeln 12 und 15 genannten."

(5) Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 9

1. Dem Direktor obliegt das Management der Stiftung; er setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands um. Er nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr.

2. Der Direktor übt unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 die in Artikel 17 Absatz 1 aufgeführten Befugnisse aus.

3. Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats und des Vorstands vor. Der Direktor, der stellvertretende Direktor oder beide nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil.

4. Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber für das Management der Stiftung verantwortlich."

Artikel 10

Der Verwaltungsrat hat die Möglichkeit, zu bestimmten Fragen im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms auf Vorschlag des Direktors die Meinung unabhängiger Sachverständiger einzuholen."

(6) Artikel 11 wird gestrichen.

(7) Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

,Bei der Aufstellung dieses Programms berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Wirtschafts- und Sozialausschusses."

(8) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

1. Das Personal der Stiftung, das nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der vertragschließenden Behörde übertragenen Befugnisse aus.

2. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen."

(9) In einigen anderen Sprachfassungen der Verordnung wird im gesamten verfügenden Teil das Äquivalent der deutschen Bezeichnung ,Verwaltungsrat" durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt; diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht."

Artikel 2

Die Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1860/76 gilt weiterhin für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, das gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung eingestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident