52004PC0050

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz /* KOM/2004/0050 endg. - CNS 2004/0014 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, im Folgenden ,Agentur" genannt, wurde 1994 mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 [1] in Bilbao (Spanien) eingerichtet und nahm 1996 ihre Arbeit auf.

[1] ABl. L 216 vom 20.8.1994.

Hauptaufgaben der Agentur sind die Sammlung und Verbreitung von technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise, die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere die Bereitstellung von Informationen für die Kommission, die diese benötigt, um ihrer Aufgabe der Ermittlung, Ausarbeitung und Evaluierung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften in diesem Bereich gerecht zu werden, insbesondere, was die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unternehmen im allgemeinen und die KMU im besonderen anbelangt.

Wie in der Verordnung vorgesehen, hat die Agentur ein Informationsnetz aufgebaut, wobei sie eng mit den zuständigen Behörden und den Forschungszentren in den Mitgliedstaaten zusammenarbeitete, die für die Koordinierung und Weiterleitung der an die Agentur gerichteten und von ihr bereitgestellten Informationen benannt wurden. Das Netzwerk erfasst auch die EFTA-Staaten sowie die beitretenden Länder und die Beitrittsanwärter.

2. Kontext

In Artikel 23 der jetzigen Verordnung wurde die Kommission beauftragt, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorzulegen, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, anhand dessen der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Verordnung sowie die neuen Aufgaben der Agentur, die sich als erforderlich erweisen könnten, überprüft. 2001 legte die Kommission dem Rat einen Fortschrittsbericht vor [2], der auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Fakten beruhte. In der Zwischenzeit wurde eine externe Evaluierung vorgenommen und wurden die betroffenen Kreise angehört. Die Mitteilung der Kommission über die Evaluierung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die diesem Vorschlag beigefügt ist, dient dem Zweck des in Artikel 23 der Verordnung vorgesehenen Berichts. Der nachstehende Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 2062/94 stellt die Antwort auf die Aufforderung des Rates dar, gegebenenfalls einen derartigen Vorschlag vorzulegen.

[2] KOM(2001)163, Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend den Bericht der Kommission über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

3. Begründung des Kommissionsvorschlags

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist ein wichtiges Instrument, dessen sich die EU-Einrichtungen, die Mitgliedstaaten und andere betroffene Kreise in diesem Politikbereich bedienen können. Seit ihrer Einrichtung versorgt sie die Kommission mit wertvollen Informationen und hilft ihr so, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Außerdem organisiert sie seit 1998 jedes Jahr auf europäischer und nationaler Ebene die Europäische Woche für Sicherheit und Gesundheitsschutz, eine wichtige Sensibilisierungskampagne, für die zuvor die Kommission zuständig war. Seit dem Jahr 2000 gehört zum Aufgabenbereich der Agentur ein eigenes Programm zur Unterstützung der KMU, das auf einer Initiative des Europäischen Parlaments basiert. Die Agentur hat sich seit ihrer Gründung weiterentwickelt und ihr Personal von 15 im Jahr 1997 auf 45 im Jahr 2003 aufgestockt.

In diesem Kontext wird der Agentur durch die neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz [3] (,Gemeinschaftsstrategie") eine wichtige Rolle im Bereich der Sensibilisierung und des frühzeitigen Erkennens von Risiken übertragen. Folglich wurde die Agentur von der Kommission und vom Europäischen Parlament aufgefordert, ihr Jahresprogramm und ihr mittelfristiges Programm entsprechend den Prioritäten der Gemeinschaftsstrategie anzupassen; das derzeitige Vierjahres-Turnusprogramm stimmt bereits mit der Gemeinschaftsstrategie überein.

[3] KOM(2002)118 endgültig, Mitteilung der Kommission, Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006.

Gemäß der geltenden Verordnung hat die Agentur einen dreigliedrigen Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeberorganisationen und der Arbeitnehmerorganisationen aus den Mitgliedstaaten (45 Mitglieder) und der Kommission (3 Vertreter) zusammensetzt. Die nationale und dreigliedrige Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Agentur teilt diese mit zwei anderen dezentralisierten Agenturen, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin (Irland) und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Thessaloniki (Griechenland). Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf europäischer Ebene verfügen über jeweils einen Beobachter im Verwaltungsrat. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und für die laufende Verwaltung der Agentur.

Der Verwaltungsrat tritt zweimal jährlich zusammen, um Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm und dem Haushalt zu fassen, während der Vorstand gemäß der Geschäftsordnung dringliche und notwendige Maßnahmen in der Zeit zwischen den Verwaltungsratssitzungen trifft und für eine angemessene Vorbereitung dieser Sitzungen sorgt. Dennoch ist der Verwaltungsrat für eine Reihe schwieriger und zeitraubender Verwaltungsfragen zuständig, sodass ihm nicht genug Zeit für wichtigere strategische Beratungen über Arbeit und Rolle der Agentur bleibt. Angesichts der Tatsache, dass wegen der Erweiterung die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ab Mai 2004 von 48 auf 78 steigen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Verwaltungsrat seine Fähigkeit behält, auch nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten einen strategischen Beitrag zu leisten.

Deshalb sind nach Auffassung der Kommission einige Änderungen erforderlich, um die Effizienz der Agentur sicherzustellen und den durch ihre Arbeit gewonnenen zusätzlichen Nutzen zu erhöhen.

Diese Änderungen lassen sich folgenden Hauptkategorien zuordnen:

- Änderungen, die auf eine klarere Darstellung der Ziele und Aufgaben der Agentur hinauslaufen (bessere Anbindung an die Prioritäten der Gemeinschaftsstrategie; Stärkung der Fähigkeit der Agentur zur Datenanalyse; stärkere Konzentration auf die Bedürfnisse der KMU; Bereitstellung zugänglicherer und verständlicherer Informationen für die Endnutzer usw.) (Artikel 2 und 3);

- Änderungen, mit denen die Arbeitsweise des Verwaltungsrats verbessert und seine strategische Rolle sowie die Rolle des Vorstands als Exekutivorgan gestärkt werden sollen, während der Direktor für die laufende Verwaltung der Agentur zuständig und verantwortlich bleibt (Artikel 8);

- Änderungen, mit denen die Rolle der Sozialpartner im gemeinsamen Netzwerk von Agentur und Mitgliedstaaten gestärkt werden soll (Artikel 4 Absatz 2);

- Änderungen, mit denen die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinschaftseinrichtungen im sozialpolitischen Bereich intensiviert werden soll (Artikel 3 Absatz 2).

Die vorgeschlagenen Änderungen basieren auf den Ergebnissen der externen Evaluierung aus dem Jahr 2001 sowie der Anhörung der Gruppen der Regierungsvertreter, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat, der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Analyse der Kommissionsstellen.

Der Vorschlag spiegelt auch die Empfehlungen hinsichtlich der Rolle der Agentur wider, die in den Entschließungen des Rates [4] und des Europäischen Parlaments [5] sowie in der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6] zur Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsstrategie zum Ausdruck gebracht werden.

[4] ABl. C 161 vom 5.7.2002.

[5] EP-Entschließung, angenommen am 23.10.2002, A5-0310/2002 endg.

[6] Stellungnahme des EWSA, SOC/102 vom 17.7.2002.

Die Europäische Kommission hat die Aufforderung des Europäischen Parlaments, die Arbeitsweise dieser Gremien zu rationalisieren, sorgfältig geprüft [7]. Da die vollständige Vertretung aller Mitgliedstaaten und die Beteiligung der Sozialpartner ausschlaggebend für die Entwicklung der Sozialpolitik der Gemeinschaft ist, vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich eine Verringerung der Mitgliederzahl in den Verwaltungsräten nachteilig auf die dreigliedrige Vertretung aller Mitgliedstaaten auswirken würde und daher nicht empfehlenswert wäre. Andererseits sieht sich die Kommission wegen der gegenüber anderen Gemeinschaftsagenturen unterschiedlichen Aufgaben der Agentur außer Stande, den Vorschlag des Europäischen Parlaments in Betracht zu ziehen, für Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben gemeinsame Verwaltungsräte vorzusehen. Deshalb schlägt die Kommission vor, einerseits den nationalen und dreigliedrigen Charakter der Verwaltungsräte, ein Schlüsselelement der Agenturen, beizubehalten, aber die Arbeitsmethoden der Verwaltungsräte dadurch zu rationalisieren, dass ihre strategische Rolle gestärkt und die Häufigkeit der Verwaltungsratssitzungen auf eine pro Jahr reduziert wird. Damit sollte sich auch sicherstellen lassen, dass die Erweiterung keine negativen finanziellen Auswirkungen hat.

[7] EP A5-0079/2003 Randnummer 28 [Das Europäische Parlament] ,hält es aus Effizienz- und Kostengründen für ausgeschlossen, dass die Verwaltungsräte der Gemeinschaftseinrichtungen im Zuge der anstehenden Erweiterung der Europäischen Union weiter vergrößert werden; ist der Meinung, dass die Erweiterung eine gute Gelegenheit bietet, die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser in der Regel bereits heute sehr schwerfällig arbeitenden Verwaltungsräte grundlegend zu überdenken; fordert die Kommission auf, bis spätestens 31. Juli 2003 geeignete Vorschläge zu einer entsprechenden Änderung der Gründungsverordnungen der Gemeinschaftseinrichtungen zu machen und dabei auch die Frage zu prüfen, ob nicht für Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben gemeinsame Verwaltungsräte vorgesehen werden könnten".

Außerdem wird in den Änderungen die gemeinsame Stellungnahme zur Arbeitsweise und zur Koordination der Managementstrukturen berücksichtigt, die die drei Gemeinschaftsagenturen mit dreigliedriger Zusammensetzung der Kommission im Januar 2003 vorgelegt haben. In dieser Stellungnahme unterstreichen die Verwaltungsräte, dass die künftigen Bestimmungen für die Lenkung der Agenturen auf folgenden Grundsätzen basieren sollten: grundsätzlicher Wert einer dreigliedrigen Führung, Rolle der Sozialpartner, eine Besonderheit, die zur Folge hat, dass die Arbeitsmethoden der Verwaltungsräte der drei Agenturen vergleichbar und von denjenigen anderer Agenturen der Gemeinschaft unterschiedlich sind, und schließlich Beibehaltung der dreigliedrigen Vertretung sämtlicher Mitgliedstaaten, ein entscheidender Faktor für die Einbindung sämtlicher Akteure und für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen und Konzepte in sozialen Fragen.

Um diesen drei Grundsätzen treu zu bleiben, wird in der gemeinsamen Stellungnahme der drei Gemeinschaftseinrichtungen vorgeschlagen, dass die Verwaltungsräte die Entscheidungsgremien bleiben und die Verantwortung für die Gesamtausrichtung der Agentur (Strategie, Haushalt, Arbeitsprogramm) behalten sollten. Ferner wird vorgeschlagen, die Vorstände zu Exekutivorganen mit präzise definierten Aufgaben zu machen. Ihre Größe sollte im Interesse effizienter Arbeit begrenzt bleiben, aber ausreichend sein, um die verschiedenen Auffassungen der dreigliedrigen Verwaltungsräte widerzuspiegeln. Die Verwaltungsräte geben auch zu bedenken, dass sich die Koordinierung der einzelnen Gruppen (Regierungen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber) als wichtiger Faktor zur Erhöhung der Effizienz erwiesen hat. Deshalb schlagen sie vor, die bereits bestehende Funktion des Koordinators zu formalisieren.

Auch wenn die Arbeitsweise des Netzwerks gemäß Artikel 4 allgemein kritisch hinterfragt wurde und einige Akteure eine entsprechende Änderung der Verordnung forderten, vertritt die Kommission die Ansicht, dass mit Artikel 4 Absatz 6, der die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der wichtigsten Bestandteile des Netzwerks vorsieht, dieser Aspekt ausreichend berücksichtigt wird und dass daher keine Notwendigkeit besteht, die Verordnung hier zu ändern.

Und schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit der Rolle, die der Agentur im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit zugewiesen wurde.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden keine Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Agentur haben, auch wenn möglicherweise eine Überprüfung der Aufteilung von Finanz- und Humanressourcen auf verschiedene Tätigkeiten in dem Sinne erforderlich ist, dass beispielsweise, wie in der neuen Gemeinschaftsstrategie vorgesehen, die Datenanalyse und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftseinrichtungen mehr Gewicht erhält. Dies liegt auf einer Linie mit den Ergebnissen und Empfehlungen der externen Bewerter und der angehörten Akteure.

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Ziel der Agentur ist es, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen treffen oder Handlungslinien erarbeiten. Die Rolle der Agentur besteht in der Erfassung und Verbreitung von Daten und der Präsentation ihrer Erkenntnisse in einer Weise, die für die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten beim Erreichen ihre Ziele hilfreich ist. Sie ist als Beratungsinstanz unabhängig, soll aber nicht anstelle der verantwortlichen Akteure im Bereich von Gesundheit und Sicherheit handeln. Indem sie auf europäischer Ebene tätig ist, soll sie Informationen und Analysen liefern, die eine Beurteilung der Wirksamkeit politischer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, und so zusätzlichen Nutzen in Sinne besserer Gestaltung und Ausrichtung politischer Maßnahmen schaffen.

Somit entspricht die Arbeit der Agentur den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Durch die Änderungsvorschläge werden diese Elemente noch verstärkt, da die Notwendigkeit hervorgehoben wird, eng mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten und die auf EU-Ebene bei der Festlegung des Arbeitsprogramms der Agentur aufgestellten Prioritäten zu berücksichtigen.

5. Rechtsgrundlage

Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (heutiger Artikel 308) ist die Rechtsgrundlage der bestehenden Verordnung; entsprechend betrachtet die Kommission Artikel 308 auch als Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Änderung.

6. Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen

Im Folgenden werden die Artikel beschrieben, für die die Kommission Änderungen vorschlägt. Erforderlichenfalls wurden auch die Erwägungsgründe entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen angepasst.

Artikel 2

Seit Annahme der Mitteilung der Kommission über die neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bildet nun nicht mehr ein Aktionsprogramm der Kommission, sondern eine Gemeinschaftsstrategie (bei der alle Akteure aktiv einbezogen sind) den Rahmen für die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie erhält die Agentur eine besondere Rolle bei der Realisierung der strategischen Ziele; sie wird als treibende Kraft in Angelegenheiten angesehen, die die Sensibilisierung und das frühzeitige Erkennen von Risiken betreffen. Dies spiegelt sich in den Ergebnissen der externen Bewerter, in der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der diesen Vorschlag begleitenden Mitteilung der Kommission wider. Somit wird der Artikel dahingehend geändert, dass die Rolle der Agentur bei der Unterstützung der Gemeinschaftspolitik im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Gemeinschaftsstrategie hervorgehoben wird.

Artikel 3

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Rolle der Agentur klarer dargestellt werden; sie basiert auf den Ergebnissen der externen Bewerter, der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und der diesen Vorschlag begleitenden Mitteilung der Kommission und berücksichtigt die Bedeutung, die der Agentur in der Gemeinschaftsstrategie beigemessen wird.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Es wird vorgeschlagen, die Aufgaben der Agentur über die Erfassung und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Daten hinaus auf deren Analyse auszudehnen. Die Analyse der Daten wird in der jetzigen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt, auch wenn sie in der Intention des Gesetzgebers war, wie aus dem 6. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht.

Auch gehört die Analyse von Risiken, insbesondere neuer oder neu auftretender Risiken, zu den Zielen der Gemeinschaftsstrategie, weshalb die Agentur in diesem Bereich mitwirken sollte. Der analytische Beitrag der Agentur würde den zusätzlichen Nutzen der Tätigkeit der Agentur auf europäischer Ebene signifikant erhöhen. Deshalb soll mit dieser Änderung die Situation geklärt und auf einen nachdrücklichen Wunsch aller angehörten Parteien reagiert werden.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h

Nach der neuen Gemeinschaftsstrategie sollte es für KMU und sehr kleine Unternehmen besondere Maßnahmen in Form von Informations-, Sensibilisierungs- und Präventionsprogrammen geben. Unter Berücksichtigung der Erfahrung der Agentur in diesem Bereich [8] und angesichts des noch größeren Bedarfs an Unterstützung auf Seiten der KMU in den Beitrittsländern vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Art von Maßnahmen unter die Aufgaben der Agentur aufgenommen werden sollte. Deshalb wird es mit der vorgeschlagenen Änderungen der Agentur ermöglicht, gute Praxisbeispiele zu ermitteln und Präventionsaktionen zu unterstützen, insbesondere für KMU.

[8] Die Agentur hat während der letzten drei Jahre (2001-2003) auf der Grundlage eines speziellen Ersuchens des Europäischen Parlaments und mit entsprechenden Haushaltsmitteln vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der KMU ausgearbeitet.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i

Diese Änderung stimmt mit derjenigen von Artikel 2 überein und klärt die Rolle der Agentur bei der Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j

Eine der von allen angehörten Parteien unterstrichenen Schlüsselfragen war die Notwendigkeit, dass die Agentur Informationen für die Endnutzer (Fachdienste in den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und vor allem Unternehmen) bieten müsse, und zwar benutzerfreundliche, verwertbare und verständliche Informationen nicht nur in einer, zumeist englischer, Sprache. Die Agentur wird durch diese neue Bestimmung aufgefordert, dies zu verwirklichen, insbesondere durch enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über das Netzwerk nationaler Anlaufstellen gemäß Artikel 4. Tatsächlich wäre es der Agentur ohne die Hilfe der Mitgliedstaaten nicht möglich, die Informationen in den heutigen 11 und künftigen (ab Mai 2004) 21 Sprachen zu liefern. Die Agentur und ihr Netzwerk sollten auf der bestehenden erfolgreichen Zusammenarbeit mit einer Reihe von Staaten aufbauen.

Artikel 3 Absatz 2

Die vorgeschlagene Änderung umfasst einen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit, dass die Agentur eine angemessene Zusammenarbeit mit anderen Agenturen sicherstellt, insbesondere mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Beide Einrichtungen sind im sozialpolitischen Bereich tätig, auch wenn sie klar unterschiedene Aufgaben haben.

Eine Intensivierung der bestehenden Zusammenarbeit der beiden Einrichtungen ist bereits im Gange. Die beiden Agenturen haben eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die Leitlinien für eine effiziente Zusammenarbeit entsprechend den Empfehlungen der externen Bewerter enthält. Im Juni 2003 unterzeichneten sie eine Kooperationsvereinbarung, in der konkrete Aktionen und Aktivitäten aufgeführt sind. Die Kommission, die in dieser Frage die Anmerkungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgreift, vertritt die Ansicht, dass es wichtig ist, in der Verordnung ausdrücklich auf diese Zusammenarbeit hinzuweisen, und präsentiert den gleichen Hinweis im Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Mit dieser Änderung wird auf die Notwendigkeit reagiert, die Beteiligung der Sozialpartner am Betrieb des Netzwerks mit den und innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Es wird vorgeschlagen, dass die von den Mitgliedstaaten für die Koordinierung und Weiterleitung der Informationen der Agentur benannten nationalen Anlaufstellen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene entsprechend der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis berücksichtigen.

Artikel 7A - neu

Mit dem neuen Artikel, in dem die Lenkungs- und Managementstrukturen der Agentur festgelegt werden, wird der Vorstand formell anerkannt.

Artikel 8

Die Änderungen an diesem Artikel über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verwaltungsrats basieren auf den Ergebnissen der externen Bewerter, der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und der gemeinsamen Stellungnahme, die von Management oder Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung der Kommission vorgelegt wurde, wie in der diesen Vorschlag begleitenden Mitteilung der Kommission ausgeführt.

Artikel 8 Absatz 1

Dieser Absatz über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats wurde keiner inhaltlichen Änderung unterzogen, es wird aber eine Formulierung vorgeschlagen, die verhindert, dass die Verordnung bei jeder Erweiterung der Union geändert werden muss.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Nach der gegenwärtigen Verordnung werden die Mitglieder des Verwaltungsrats, die die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen vertreten, von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der jeweiligen Organisation im Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf Vorschlag dieser Mitglieder ernannt. Auch wenn die Verordnung für die Regierungsvertreter nicht die gleiche Forderung enthält, waren auch sie in der Praxis Mitglieder und/oder stellvertretende Mitglieder des genannten Ausschusses. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Praxis formalisiert werden.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 und 5 (neu)

Mit Unterabsatz 4 sollen zum einen die Mitgliedstaaten sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats die verschiedenen betroffenen Wirtschaftszweige angemessen widerspiegeln, zum anderen wird mit der den Anteil von Frauen und Männern in der Erwerbsbevölkerung widerspiegelnden Zusammensetzung des Verwaltungsrats die Geschlechterdimension eingeführt. Diese Änderungen entsprechen den Bestimmungen im Beschluss des Rates zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz [9].

[9] Siehe Artikel 3 des Beschlusses des Rates 2003/C 218/01 vom 22. Juli 2003.

Mit Unterabsatz 5 wird sichergestellt, dass das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats öffentlich zugänglich ist und entsprechend der Transparenzpolitik der Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.

Artikel 8 Absatz 4

Mit dieser Änderung soll geklärt werden, dass einer der stellvertretenden Vorsitzenden die Kommission vertritt, wie dies in der Praxis in allen drei dreigliedrigen Agenturen bisher immer der Fall war. Da die Kommission im jetzigen Wortlaut nicht ausdrücklich genannt wird, entsteht der Eindruck, dass die drei stellvertretenden Vorsitzenden die drei Gruppen vertreten. Mit dieser Änderung soll auch die Unklarheit hinsichtlich der Zahl der Kommissionsmitglieder im Vorstand vermieden werden (siehe Artikel 8 neuer Absatz 8).

Außerdem wird die Möglichkeit der Erneuerung des Einjahresmandats des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats eingeführt, was im Interesse der Kontinuität ist, da vorgeschlagen wird, die Zahl der Sitzungen im Prinzip auf eine Sitzung pro Jahr zu reduzieren.

Absatz 4 soll einen neuen Unterabsatz erhalten. Damit soll die Existenz der drei im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen und ihre Arbeitsweise formalisiert werden. In der Praxis gibt es drei getrennte Gruppen: die Vertreter der einzelstaatlichen Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen. Vor den Verwaltungsrats sitzungen halten die drei Gruppen getrennte Gespräche ab, über deren Ergebnisse in der Verwaltungsratssitzung berichtet wird, was das individuelle Rederecht eines jeden Verwaltungsratsmitglieds in keiner Weise beeinträchtigt.

In diesem Kontext sei erwähnt, dass die Vertreter der Sozialpartnerorganisationen auf Gemeinschaftsebene, die ebenfalls an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht, eine aktive Rolle bei der Arbeit des Verwaltungsrats spielen, insbesondere indem sie die Auffassungen innerhalb der jeweiligen Gruppe koordinieren. Wie in der gemeinsamen Stellungnahme der drei Gemeinschaftseinrichtungen über die künftige Lenkung ihrer Verwaltungsräte verlangt, wird vorgeschlagen, dass auch die Gruppe der Regierungsvertreter einen Koordinator ernennt, um das Gleichgewicht zwischen den Gruppen und eine effizientere Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten.

Da sich die Organisationsstruktur bewährt hat und von den Akteuren befürwortet wird, dürfte es nach Ansicht der Kommission angebracht sein, sie dem Grundsatz nach zu formalisieren, während die betrieblichen Einzelheiten in einer neuen Geschäftsordnung festzulegen sind.

Artikel 8 Absatz 5

Mit der in diesem Absatz vorgeschlagenen Änderung wird die Zahl der Verwaltungsratssitzungen von zwei auf eine pro Jahr reduziert, da sich diese Sitzungen auf strategische Fragen konzentrieren sollen, ferner wird die Existenz des Vorstands formalisiert und seine Rolle verstärkt, wie in Artikel 8 Absatz 9 und 10 beschrieben, und es werden die Erweiterungsfolgen für die Arbeit des Verwaltungsrats quantifiziert (Vergrößerung von 48 auf 78 Mitglieder).

Was die Möglichkeit zusätzlicher Sitzungen angeht, wird vorgeschlagen, das notwendige Quorum für die Beantragung solcher Sitzungen auf ein Drittel der Mitglieder zu senken, um mehr Flexibilität zu erreichen und die Bestimmung an die für die beiden anderen Gemeinschaftsgremien geltenden Regeln anzupassen.

Artikel 8 Absatz 6

Hier werden zwei Änderungen vorgeschlagen.

Die erste bedeutet, dass Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder getroffen werden und nicht mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern und die Bestimmung an die anderen beiden Gremien anzupassen. Die zweite Änderung läuft darauf hinaus, allen Verwaltungsratsmitgliedern (Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Kommission) je eine Stimme zu geben, während derzeit die Regierungsvertreter zwei Stimmen haben. Mit dieser Änderung wird die Agentur an die beiden anderen Gremien angepasst. Die Kommission befürwortet diese Änderung in Übereinstimmung mit den Leitlinien für den Aufbau künftiger Gemeinschaftsagenturen [10], insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, dass die relevanten Akteure in den Verwaltungsräten dieser Agenturen angemessen vertreten sind, ferner in Übereinstimmung mit dem von den Staats- und Regierungschefs vereinbarten Grundsatz einer aktiveren Beteiligung der Sozialpartner an der Weiterentwicklung der sozialpolitischen Agenda [11].

[10] KOM(2002)718 endgültig.

[11] KOM(2000)379 vom 28.6.2000.

Artikel 8 neue Absätze 8, 9, 10 und 11

In der jetzigen Verordnung wird der Vorstand nicht erwähnt, dessen Grundlage derzeit die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bildet, in der seine Zuständigkeiten, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise geregelt sind [12].

[12] Geschäftsordnung Artikel 2 und 3.

In Absatz 8 wird vorgeschlagen, die Rolle des Vorstands zu formalisieren, an den der Verwaltungsrat mehr Zuständigkeiten im Jahresverlauf delegieren wird. Die Kommission hält es nicht für erforderlich, die Mitgliederzahl des Vorstands zu erhöhen, wie in der gemeinsamen Stellungnahme gefordert. Mit acht Mitgliedern (der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die drei Koordinatoren der Interessengruppen und ein weiterer Vertreter der Kommission) wird sichergestellt, dass die verschiedenen Meinungen der Verwaltungsratsmitglieder auf koordinierte Weise Berücksichtigung finden können; gleichzeitig aber ist die Mitgliederzahl nicht so groß, dass die Effizienz der Arbeit leidet. Erforderlichenfalls könnte der Verwaltungsrat die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands erhöhen (derzeit vier Sitzungen einschließlich der zwei Vorbereitungssitzungen für die beiden Verwaltungsratssitzungen). Das derzeitige System hat sich bewährt, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats gleichzeitig auch Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind.

Absatz 9 klärt die Frage, welche Art von Aufgaben der Verwaltungsrat an den Vorstand delegieren kann, indem die in der Verordnung eindeutig als Aufgaben des Verwaltungsrats bezeichneten von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden (hauptsächlich Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresprogramms und des Vierjahres-Turnusprogramms, des Haushalts und der Finanzregelung der Agentur). Diese Aufgaben sollten sich nicht mit denjenigen des Direktors überschneiden.

In Absatz 10 wird festgelegt, dass der Verwaltungsrat den jährlichen Sitzungsplan des Vorstands beschließt, wobei aber zusätzliche Sitzungen auf Antrag der Vorstandsmitglieder einberufen werden können.

Artikel 9 neuer Unterabsatz

Der frühere Artikel 8 Absatz 7, in dem festgelegt war, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen können, wird im Interesse der Kohärenz der Rechtsvorschriften nach Artikel 9 ,Beobachter" verschoben.

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Geplant sind zwei Änderungen.

Mit der ersten vorgeschlagenen Änderung wird die Praxis formalisiert, dass nicht nur das jährliche Arbeitsprogramm, sondern auch das Vierjahres-Turnusprogramm der Agentur vom Verwaltungsrat verabschiedet wird.

Die zweite Änderung betrifft die Anhörung der Kommission zum Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms: der Begriff ,Kommission" wird durch ,Kommissionsstellen" ersetzt, was das gängige Verfahren besser wiedergibt.

Die Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wird im Interesse der Kohärenz mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 (2003/C 218/01) beibehalten.

Artikel 11 Absatz 2

Die Änderungen werden vorgeschlagen, um die Tatsache zu formalisieren, dass sich die Aufgaben des Direktors im Hinblick auf den Verwaltungsrat erforderlichenfalls auch auf den Vorstand beziehen.

Allgemeines:

Es wird vorgeschlagen, in einigen Sprachfassungen der Verordnung das Äquivalent der deutschen Bezeichnung ,Verwaltungsrat" durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen, die die strategische Rolle dieses Gremiums besser widerspiegelt; diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht.

7. Haushaltstechnische Merkmale

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Agentur, da keine neuen Aktivitäten hinzukommen. Folglich wird dem Vorschlag auch kein Finanzbogen beigefügt.

2004/0014(CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [13], vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,

[13] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [14],

[14] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [15],

[15] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [16],

[16] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [17] enthält Bestimmungen über Ziele, Aufgaben und Organisation der Agentur und insbesondere ihres Verwaltungsrats. Diese Bestimmungen wurden nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geändert, da der Verwaltungsrat durch neue Mitglieder erweitert werden musste.

[17] ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).

(2) Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, ein Schlüsselelement für die Förderung der Beschäftigungsqualität, stellt einen der wichtigsten sozialpolitischen Bereiche der Europäischen Union dar. In der Mitteilung der Kommission ,Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" [18] vom 11. März 2002 wird unterstrichen, welch wichtige Rolle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, im Folgenden ,Agentur" genannt, bei den für das Erreichen der darin festgelegten Ziele notwendigen Sensibilisierungs- und Antizipierungsaktionen zukommt.

[18] KOM(2002)118 endgültig.

(3) In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002--2006) [19] wird die Agentur aufgefordert, als treibende Kraft bei der Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen über bewährte Verfahren und bei den Sensibilisierungs- und Vorsorgeaktionen zu wirken. Der Rat fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene durch eine Anpassung und Rationalisierung der Agentur zu fördern, und begrüßt die Absicht der Kommission, ihm Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Aufgabenstellung der Agentur unter Berücksichtigung des externen Evaluierungsberichts und der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu diesem Bericht vorzulegen.

[19] ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

(4) Auch das Europäische Parlament unterstützt in seiner Entschließung zu der Mitteilung der Kommission: Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 [20] vom 23. Oktober 2002 die führende Rolle für die Agentur in Bilbao im Hinblick auf nichtlegislative Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene im Bereich Sicherheit und Gesundheit und hofft, dass die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Agentur entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in diesem politischen Bereich weiterhin ihre Zusammenarbeit verbessern und stärken.

[20] EP-Entschließung, angenommen am 23. Oktober 2002, A5-0310/2002 endg.

(5) In der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Juli 2002 zu der Mitteilung der Kommission über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) [21] wird die Rolle der Agentur bei der Bewertung von Risiken unterstrichen und die Notwendigkeit regelmäßiger Kontakte der Agentur mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hervorgehoben, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine gegenseitige Befruchtung zu stimulieren.

[21] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses SOC/102 vom 17.7.2002.

(6) In der Mitteilung der Kommission über die Evaluierung der Agentur [22], die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ausgearbeitet wurde und sich auf eine im Jahr 2001 durchgeführte externe Evaluierung sowie auf die Beiträge des Verwaltungsrats und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stützt, wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zu ändern, um Effizienz und Effektivität der Agentur und ihrer Managementstrukturen zu erhalten.

[22] KOM(2004)50 endgültig.

(7) Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und entsprechende Vorschläge vorzulegen [23].

[23] EP A5-0079/2003 28.

(8) Die Verwaltungsräte der Agentur, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Lenkung der Agenturen und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte vorgelegt.

(9) Die dreigliedrige Lenkungsstruktur der Agentur, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit der Agenturen.

(10) Die Beteiligung der Sozialpartner an der Lenkung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist ein Sonderfall, weshalb die Agenturen nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(11) Es hat sich als ausschlaggebender Erfolgsfaktor erwiesen, dass es im dreigliedrigen Verwaltungsrat die drei Gruppen der Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gibt und dass für die Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Koordinatoren ernannt wurden. Dies sollte daher formalisiert und auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgedehnt werden. Entsprechend den Leitlinien für die Entwicklung künftiger Gemeinschaftseinrichtungen [24], insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass alle relevanten Akteure in den Verwaltungsräten dieser Einrichtungen vertreten sein müssen, und entsprechend dem von den Staats- und Regierungschefs vereinbarten Grundsatz einer aktiveren Beteiligung der Sozialpartner an der Entwicklung der sozialpolitischen Agenda sollten alle Mitglieder des Verwaltungsrats (Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Kommission) einheitlich über je eine Stimme verfügen..

[24] KOM(2002)718 endgültig.

(12) Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die für soziale Fragen kennzeichnende Vielfalt der Interessen und Konzepte berücksichtigt wird.

(13) Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für die Agentur erfordern vorausschauendes Handeln. Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollten die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats angepasst werden.

(14) Um Kontinuität in der Arbeit der Agentur sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(15) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

Ziel

Damit gemäß dem Vertrag sowie den nachfolgenden Gemeinschaftsstrategien und Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt gefördert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

(2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(i) Die Buchstaben a und b erhalten folgenden Wortlaut:

,a) Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

b) Sammlung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;"

(ii) Die Buchstaben h und i erhalten folgenden Wortlaut:

,h) Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung guter Praxisbeispiele und Unterstützung von Präventionsaktionen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen;

(i) Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Strategien und Aktionsprogramme zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;"

(iii) Der folgende Buchstabe j wird hinzugefügt:

"(j) Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer verständlich sind, und arbeitet zu diesem Zweck eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Anlaufstellen zusammen."

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen."

(3) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

,Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen benannte Stelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermitteln sind. Die einzelstaatlichen Behörden berücksichtigen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene entsprechend der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis."

(4) Folgender Artikel 7 A (neu) wird hinzugefügt:

,Artikel 7 A (neu)

Lenkungs- und Managementstrukturen

Die Agentur verfügt über:

(a) einen Verwaltungsrat;

(b) einen Vorstand;

(c) einen Direktor."

(5) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

(a) jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

(b) jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

(c) jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

(d) drei Vertretern der Kommission."

2. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt, wobei er sich auf die Vorschläge der Interessengruppen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen in diesem Ausschuss stützt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, je ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Vertreter und stellvertretenden Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

Die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder um eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Wirtschaftszweige und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

4. Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil, haben im Vorstand jedoch kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei genannten Gruppen und den Vertretern der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

7. Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die nach Zustimmung des Rates im Anschluss an eine Stellungnahme der Kommission in Kraft tritt.

8. Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der Gruppen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 und einem weiteren Vertreter der Kommission.

9. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 trifft der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für das Management der Agentur notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten.

10. Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt er die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor."

(6) In Artikel 9 wird folgender neuer Unterabsatz hinzugefügt:

,Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und ihr Direktor können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen."

(7) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1erhält folgende Fassung:

,Der Verwaltungsrat verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm und das Vierjahres-Turnusprogramm der Agentur auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitplatz."

(8) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Ihm obliegen:

(a) die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

(b) das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,

(c) die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

(d) die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

(e) alle Entscheidungen in Personalfragen,

(f) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands.

(9) In einigen anderen Sprachfassungen der Verordnung wird im gesamten verfügenden Teil das Äquivalent der deutschen Bezeichnung ,Verwaltungsrat" durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt; diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident