Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse /* KOM/2004/0549 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse Einleitung In diesem Bericht wird beschrieben, was die Kommission in den Jahren 2002, 2003 und 2004 getan hat, um der Aufforderung des Rates zur Behebung bestimmter Schwächen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (GMO) nachzukommen. Er soll auch Grundlage für die Diskussionen sein, die im Rat, im Europäischen Parlament und innerhalb des Sektors stattfinden werden [1]. Je nach Ergebnis dieser Debatten könnten dem Bericht zu gegebener Zeit Legislativvorschläge folgen [1] Das Dokument ist auf der Website der Kommission unter folgender http://europa.eu.int/comm/agriculture/publi/reports/fruitvegsimpl/index_en.htm. Teilnehmer können an der Diskussion teilnehmen, indem sie ihre Kommentare an folgende email-Adresse senden: AGRI-C4-REFSIMPL@cec.eu.int. Dem Bericht wird ein Arbeitsdokument folgen, in dem die Kommissionsdienststellen Folgendes analysieren: - die wichtigsten Zahlen für den Sektor (tendenzielle Entwicklung von Angebot, Nachfrage und Handel auf Welt- und EU-Ebene sowie der Produktionsstrukturen und Einkommenssituation innerhalb der EU); - das Funktionieren einer der Eckpfeiler der GMO - die Erzeugerorganisationen (EOen) und die sie betreffenden Betriebsfonds; - die Haushaltsprobleme der vergangenen Jahre. 1. Hintergrund 1.1. 1994-1996 Im Juli 1994 hat die Kommission dem Rat und dem Parlament eine Mitteilung über die Entwicklung und Zukunft der Obst- und Gemüsepolitik der Gemeinschaft (KOM(94) 360 endg.- 27. Juli 1994) vorgelegt, in der vorgeschlagen wurde, die positiven Elemente der gemeinsamen Marktorganisation - Orientierung am Markt, dezentralisierte Verwaltung, Bündelung des Angebots - zu verstärken, dabei aber die Regelungen zu vereinfachen und die Haushaltsmittel so umzuschichten, dass positive und zukunftsträchtige Maßnahmen gefördert und die Umweltbelange der europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Kommission hat im Oktober 1995 Vorschläge für Ratsverordnungen vorgelegt (KOM(95) 434 endg.). Die Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, Nr. 2201/96 und Nr. 2202/96 über frisches Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bzw. Zitrusfrüchte wurden schließlich im Oktober 1996 verabschiedet. 1.2. 2000-2002 Am 12. Juli 2000 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, die GMO für Obst und Gemüse mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 2001/02 wieder so zu ändern, dass dringende Probleme gelöst werden können. Die Änderungen sahen die Aufgabe des klassischen Mindestpreissystems auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse vor. Nach entsprechender Diskussion verabschiedete der Rat im Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000, mit der die drei vorgenannten Verordnungen geändert wurden. Wichtigste Änderungen: * Sektor frisches Obst und Gemüse: Festsetzung der Obergrenze der Gemeinschaftsbeihilfe zu den Betriebsfonds auf 4,1% des Wertes der vermarkteten Erzeugung (WVE) der einzelnen Erzeugerorganisationen (EOen) [2]. [2] In ursprünglichen Text der 96er Reform galt eine doppelte Obergrenze für die finanzielle Beihilfe: Zum einen wurde diese nämlich auf 4,5% des Wertes der vermarkteten Erzeugung der jeweiligen Erzeugerorganisation begrenzt, und zum anderen musste das Gesamtvolumen der finanziellen Beihilfen weniger als 2,5% des Gesamtumsatzes aller Erzeugerorganisationen betragen. * Sektor Verarbeitungserzeugnisse (Tomaten, Birnen und Pfirsiche): Änderung der Beihilfe, die auf der Grundlage der Enderzeugung und vorbehaltlich eines Mindestpreissystems bislang an Verarbeitungsunternehmen gezahlt wurde und die jetzt über die EOen Erzeugern für das Rohmaterial gewährt wird. Die Regelung beruht auf Verträgen zwischen anerkannten EOen und von den Mitgliedstaaten zugelassenen Verarbeitungsunternehmen. Die Beihilfe wird EOen je nach Menge Rohmaterial gewährt, das im Rahmen der genannten Verträge an Verarbeitungsunternehmen geliefert wird. Es werden gemeinschaftliche und nationale Verarbeitungsschwellen festgesetzt, und immer, wenn eine gemeinschaftliche Verarbeitungsschwelle überschritten wird, wird die für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Beihilfe in allen Mitgliedstaaten, in denen eine Überschreitung stattgefunden hat, gekürzt. * Zitrussektor: Anhebung der Schwellenwerte für Zitronen, Orangen und kleine Zitrusfrüchte sowie Festsetzung nationaler Verarbeitungsschwellen. Im Januar 2001 hat die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse und die Zitrusregelung (KOM(2001) 36 endg.) vorgelegt. Konkrete Änderungsvorschläge enthielt das Dokument, das zur Beschreibung der Durchführung der 1996er Reform erstellt wurde, jedoch nicht. Im Juli 2001 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung über den Bericht der Kommission, in der bestimmte Schwächen hervorgehoben wurden, die nach der 1996er Reform nach wie vor im Sektor existieren - so insbesondere eine unzulängliche Angebotsorganisation, die sich in Kombination mit multilateralen oder bilateralen Drittland-Abkommen auf den gemeinschaftlichen Obst- und Gemüsesektor, der sich einem zunehmend offenen und konkurrierenden Umfeld gegenüber sieht, folgenschwer auswirken. Entsprechend forderte das Parlament die Kommission auf, zur Verbesserung der Angebotsbündelung und der Effizienz der operationellen Programme sowie zur Festschreibung einer dauerhaften Sonderbeihilfe für Schalenfrüchte Vorschläge zur Änderung der geltenden Rahmenregelung vorzulegen. Im Februar 2002 erarbeitete die spanische Präsidentschaft ein Memorandum über bestimmte Punkte, die zur weiteren Berücksichtigung durch die Kommission näher untersucht werden sollten. Das Dokument wurde zunächst von der Arbeitsgruppe für Obst und Gemüse und anschließend vom Sonderausschuss Landwirtschaft geprüft, um schließlich in letzter Etappe als Entwurf von Schlussfolgerungen an den Rat weitergeleitet zu werden. Der Text wurde im Licht dieser Schlussfolgerungen am 27. Juni 2002 im Rat erörtert und die Kommission aufgefordert, 1. Änderungen der Vorschriften über die Bildung und Anwendung der Betriebsfonds vorzuschlagen, um den EOen innerhalb klar definierter Flexibilitätsgrenzen mehr Unabhängigkeit zu geben, vorausgesetzt, die EOen sind transparent und demokratisch und respektieren die einschlägigen Wettbewerbsvorschriften; 2. die Verwaltungsformalitäten für EOen zu vereinfachen, vorausgesetzt, die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln wird überwacht und gewährleistet; 3. EOen in Mitgliedstaaten, in denen es noch keine ausgewogene Organisationsstruktur gibt, und in Regionen mit groß angelegter Obst- und Gemüseproduktion und schwach ausgeprägter Wirtschaftsorganisation zu fördern, beispielsweise durch Initiativen wie grenzüberschreitende EOen, Zusammenschlüsse bestehender Organisationen und die Gründung von EO-Verbänden, wobei gleichzeitig Monopolstellungen zu vermeiden sind; 4. präzise Regeln vorzuschlagen, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von EOen mehr Handlungsspielraum einräumen; 5. eine Politik der Förderung von Qualitätserzeugnissen anzuregen, die unter umweltfreundlichen Bedingungen erzeugt werden, und innerhalb des bestehenden Finanzrahmens Anreize zur Herkunftssicherung sowie für ökologischen oder integrierten Pflanzenbau oder eine Produktion zu geben, die nach zertifizierten Verfahren betrieben wird, wobei hinsichtlich der Einführung organoleptischer Parameter zunächst sichergestellt werden sollte, dass objektive Bewertungskriterien existieren; 6. die existierenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass Investitionen von Erzeugerorganisationen künftig über die Betriebsfonds oder im Kontext der Landentwicklung finanziert werden können, vorausgesetzt, Doppel-finanzierungen werden vermieden; 7. die erforderlichen Analysen durchzuführen und einen entsprechenden Bericht vorzulegen, erforderlichenfalls ergänzt durch geeignete Vorschläge auf folgenden Gebieten: * Vermarktung wilder Beeren, Pilze und Sauerkirschen in bestimmten Gebieten der Europäischen Union * Anreize für Landwirte, Maßnahmen zu treffen, mit denen sich das Risikomanagement in diesem Sektor verbessern ließe, z.B. Einbeziehung der Kosten von Versicherungspolicen in die zur Finanzierung über den Betriebsfonds in Frage kommenden Ausgaben; * Schalenfrüchte und Johannisbrot; * Förderung der Bündelung des Angebots in unzulänglich entwickelten Regionen Während der Debatte im Rat vertrat die Kommission folgenden Standpunkt: 1. Vereinfachung ist auch eine Priorität der Kommission. 2. Die Beziehung zwischen GMO und der Regelung für die Landentwicklung sowie die effiziente Anwendung beider Instrumente musste verbessert werden. 3. Sie teilt die Position des Rates hinsichtlich der Überstützung von EOen, insbesondere in Regionen mit schwacher Organisationsstruktur. 4. Der Vorschlag betreffend die Einbeziehung der Ernteversicherung in den Betriebsfonds wird geprüft. 5. Zu den organoleptischen Kriterien: Verbraucherbelange müssen berücksichtigt und die genannten Kriterien in die Handelsnormen einbezogen werden. 6. Hinsichtlich der Aufforderung des Rates, einen Bericht über bestimmte Bereiche vorzulegen, versicherte die Kommission, dass * bestimmte Maßnahmen (z.B. im Sektor Schalenfrüchte) bereits geprüft würden, um dem Rat zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden zu können, * bestimmte Fragen, insbesondere zur Vereinfachung, in die Zuständigkeit der Kommission fielen und nach dem Ausschussverfahren behandelt würden, * sie alle anderen Punkte prüfen und erforderlichenfalls einen Bericht vorlegen werde. 2. eitere Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Präsidentschaft und Vereinfachung der geltenden Vorschriften 2.1. Weitere Gründe für die Vereinfachung und Verbesserung der geltenden Vorschriften Neben der weiteren Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Präsidentschaft wurden noch folgende Gründe für die Vereinfachung angeführt: * Berücksichtigung des Jahresberichts des Rechnungshofes für das Jahr 2000, in dem die Kommission aufgefordert wurde, das Ziel der Verbesserung der Angebotsbündelung effizienter anzugehen, vor allem in Regionen mit besonders schwacher Organisationsstruktur; * weitere Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission von Februar 2003 über die "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire". 2.2. Änderungen der Rahmenregelung Vereinfachung im Sektor frisches Obst und Gemüse Im Dezember 2002 hat die Kommission dem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse als ersten Schritt in Richtung der von der Ratspräsidentschaft in ihren Schlussfolgerungen von Juni 2000 geforderten Vereinfachung ein Diskussionspapier vorgelegt, in dem insbesondere Fragen geprüft wurden, die in den sechs Jahren der Umsetzung der 1996er Reform aufgetreten sind, wobei besonders auf EOen, Erzeugergemeinschaften (EGen) und die sie betreffenden Instrumente (Betriebsfonds (BF) und operationelle Programme (OP)) Bezug genommen wird. Hauptbeweggründe für diese Initiative waren: - die Vereinfachung geltender Vorschriften, damit insbesondere die neuen Mitgliedstaaten von den Erfahrungen der alten Mitgliedstaaten profitieren können; - mehr Rechtssicherheit für EO und nationale Verwaltungen durch weitere Präzisierung geltender Vorschriften; - erforderlichenfalls mehr Subsidiarität und Flexibilität. Nach konstruktiver Debatte im Verwaltungsausschuss wurde ein weit reichender Konsens erzielt, und der Ausschuss stimmte im Juli und Oktober für [3] drei Verordnungen, mit denen die geltenden Vorschriften völlig überarbeitet wurden. Über 130 Auslegungsvermerke, die seit der 96er Reform erlassen wurden, wurden im Interesse größerer Transparenz und Rechtssicherheit, insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten, ersetzt. [3] Die Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 wurde mit befürwortender Stellungnahme (70 Ja-Stimmen; 17 Enthaltungen; EL, ES, SV gegen die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten Nichterzeugern EO-Mitgliedstaat gewähren). Bei der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 kam keine Stellungnahme zustande (60 Ja-Stimmen, 27 Enthaltungen). DE, ES und SV stimmten gegen den größeren Subsidiaritätsspielraum, der mit dem neuen Vorschlag eingeräumt wurde, und EL protestierte, dass bestimmte griechische Anträge nicht berücksichtigt wurden. Bei der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 wurde Einstimmigkeit erzielt. Die wichtigsten Elemente des Vereinfachungspakets sind im Folgenden näher beschrieben: 2.2.1.1. Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 über die Anerkennung von EOen * Den Mitgliedstaaten wurde ein größerer Subsidiaritätsspielraum eingeräumt, damit sie die Mindestanerkennungskriterien ihren Besonderheiten anpassen können. Die Regelung, wonach die Mitgliedstaaten genehmigen können, dass Nichterzeuger Mitglieder von EOen werden, wurde präzisiert. * Es wurde angeregt, vom Markt genommene Erzeugnisse kostenlos zu verteilen. * Dynamische EOen werden encouragiert, zusammen zu arbeiten, und es wird ein größerer Kooperationsspielraum eingeräumt. * Grenzüberschreitende EOen: Präzisierung von Vorschriften und Verpflichtungen der verschiedenen Mitgliedstaaten. 2.2.1.2. Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 über Betriebsfonds und operationelle Programme * Vereinfachung der finanziellen Mitgliedsbeiträge zum BF. Die Mitgliedstaaten können EOen ermächtigen, Beiträge zum BF über ihre eigenen Erlöse aus dem Verkauf von Obst- und Gemüseerzeugnissen ihrer Mitglieder und durch Erhebung von Mitgliederabgaben auf verschiedenen Ebenen zu finanzieren. * Mehr Rechtssicherheit und Vereinfachung der Regelung für finanzierungsfähige Ausgaben: Einführung individueller EO-Handelsmarken; Einrichtungen für EO-Verbände; Einführung einer Pauschalregelung für bestimmte Kostentypen. 2.2.2. Vereinfachung im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Tomaten, Pfirsiche und Birnen) In Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wurde im März 2003 derselbe Vereinfachungsprozess lanciert. Verbesserungen, Vereinfachungen und Entwicklungen wurden erörtert und vom Verwaltungsausschuss am 23. Juli angenommen [4] und am 29. August 2003 als Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 veröffentlicht. Als wichtigste Änderungen seien zu nennen: [4] Alle Mitgliedstaaten stimmten dafür, jedoch Stimmenthaltung von Portugal, das dafür plädierte, "untererklärte" Flächen (bei Tomaten) nicht zu bestrafen. * Präzisierung der in der Beihilferegelung verwendeten Definitionen und Konzepte. * verbesserte Mechanismen, Verfahren und Fristen für die Anwendung der Regelung. * einfachere und klarere Kontrollmechanismen im Rahmen der Beihilferegelung, bei gleichzeitiger Gewährleistung ihrer Wirksamkeit und einer besseren Vereinbarkeit mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IACS). 2.2.3. Vereinfachung im Zitrussektor In Sektor Zitrusfrüchte wurde im März 2003 derselbe Vereinfachungsprozess lanciert. Der Verwaltungsausschuss hat einstimmig einen Schlusstext verabschiedet, der am 2. Dezember 2003 als Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 veröffentlicht wurde. Die Beihilferegelung wurde in folgenden Punkten stark vereinfacht: * Vertragsfristen und Vertragsmengen: Es wurde ein neuer kurzfristiger Vertrag eingeführt (mindestens fünf Monate Laufzeit); Mehrjahresverträge werden beibehalten. Kurzfristige und Mehrjahresverträge werden flexibler, insbesondere in Bezug auf zusätzliche nationale Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten * In Mitgliedstaaten mit nationaler Schwelle werden Verträge nur mit zugelassenen Verarbeitungsunternehmen geschlossen. * Präzisierung der Definitionen und Konzepte der Beihilferegelung. Bessere Mechanismen, Verfahren und Fristen für die Anwendung der Regelung. * Einfachere und klarere Mechanismen für Kontrollen im Rahmen der Beihilferegelung, bei gleichzeitiger Gewähr der Wirksamkeit des Kontrollsystems. 2.2.4. Vereinfachung der Interventionsregelung Im Herbst 2002 wurde auch ein Vereinfachungsprozess für die Interventionsregelung lanciert, der zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 führte. Wichtigste Änderungen: * Erleichterung der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse über NROen innerhalb der Gemeinschaft (jedoch nicht als Nahrungsmittelhilfe für Drittländer), * Verstärkung der Vorabkontrollen in Anbetracht der von der Hauptbestimmung vom Markt genommener Erzeugnisse ausgehenden Risiken (Vernichtung), * mehr Verantwortung für die Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen (Fristen für Mitteilungen und Zahlungen, konkrete Inhalte von Kontrollen, Zuteilung vom Markt genommener Erzeugnisse an Empfänger, für Marktrücknahmen geltende Umweltbedingungen usw.). 2.2.5. Vereinfachung der Verwaltung von Ausfuhrerstattungen und Verringerung der Ausgaben Im November 2001 wurde im Zuge der Änderung der Ratsverordnung aus dem Jahre 2000 ein neues Ausschreibungsverfahren (A3) für die Verwaltung von Ausfuhrerstattungen für frisches Obst und Gemüse eingeführt. Seit März 2002 werden die auf der Grundlage der Ausfuhrerstattungssätze für die nach dem A3-System erteilten Lizenzen berechneten Durchschnittswerte als indikative Sätze für den folgenden Ausfuhrzeitraum verwendet, was eine routinemäßige Festsetzung der Erstattungssätze und eine allgemeine Verringerung der Sätze ermöglicht. 2.2.6. Sonderfall Schalenfrüchte 1989 hat der Rat erstmals Sondermaßnahmen für den Sektor Schalenfrüchte eingeführt. Hauptmaßnahme war dabei die Finanzierung 10-jähriger Pläne zur Verbesserung von Qualität und Vermarktung, die von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden. Der Rat hat zweimal eine jeweils einjährige Verlängerung der Pläne genehmigt, die 2000 und 2001 auslaufen, und zwar in 2001 [5] und in 2002 [6]. Während der Verhandlungen über die zweite Verlängerung haben Rat und Kommission eine gemeinsame Erklärung [7] abgegeben, wonach in den kommenden Jahren keine Verlängerungen von Verbesserungsplänen mehr genehmigt werden. [5] Verordnung (EG) Nr. 558/2001 des Rates vom 19.3.2001 (Abl. L 84 vom 23.3.2001, S. 1). [6] Verordnung (EG) Nr. 545/2002 des Rates vom 18.3.2002 (Abl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1). [7] SN 1838/02, 20.3.2002. 2002 haben die zuständigen Kommissionsdienststellen dem Rat ein Arbeitspapier [8] über den Schalenfruchtsektor vorgelegt, in dem zu der Schlussfolgerung gelangt wurde, dass die Schalenfruchtproduktion in der EU trotz der positiven Auswirkungen der Verbesserungspläne nach wie vor chronisch wettbewerbsunfähig ist. Die Schalenfruchtproduktion spielt jedoch noch immer eine fundamentale und multifunktionelle Rolle für die Erhaltung des ökologischen und sozialen Gleichgewichts in vielen ländlichen Regionen. [8] SEK(2002) 797. Ausgehend von diesen Schlussfolgerungen schlug die Kommission 2003 im allgemeineren Rahmen der GAP-Reform eine Verlagerung auf ein völlig neues System vor - die flächenbezogene Direktzahlung. Hauptmerkmale der neuen Regelung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates angenommen wurde und seit 2004 in Kraft ist, sind Folgende: * Eine garantierte Hoechstfläche, unterteilt in nationale Garantieflächen, kombiniert mit einer durchschnittlichen Gemeinschaftsbeihilfe für Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien and Johannisbrot) von EUR 120,75 je ha und Jahr, die den Erzeugern direkt ausgezahlt wird. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen differenzieren, indem die nationale Garantiefläche innerhalb einer Grenze, die sich durch Multiplikation der nationalen Garantiefläche mit der durchschnittlichen Gemeinschaftsbeihilfe berechnet, erhöht bzw. verringert wird. * Die Mitgliedstaaten können die Gemeinschaftsbeihilfe mit einer nationalen Finanzhilfe in Höhe von bis zu EUR 120,75 je ha und Jahr aufstocken. * Im Verwaltungsausschuss wurden Beihilfefähigkeitskriterien [9], insbesondere betreffend die Mindestparzellengröße und die Baumdichte, festgelegt. [9] Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23.12.2003 (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 52). 3. Vereinfachung der GMO: die Kommission hat ein offenes Ohr. Schlussfolgerungen und Fragen zur Zukunftsentwicklung In den vorangegangenen Kapiteln dieses Berichts wurde gezeigt, wie die Kommission in 2003 und 2004 die geltenden Rahmenvorschriften vereinfacht und die Schlussfolgerungen der Ratspräsidentschaft von 2002 berücksichtigt hat. Um die Debatte anzuregen und auf mögliche Verbesserungen zu konzentrieren, die zu gegebener Zeit in die Basisverordnung eingearbeitet werden könnten, um diese effizienter zu machen, werden auch einige strategische Fragen aufgeworfen: - Ist es notwendig, die Grundlagen der GMO, wie sie seit der 1996er Reform besteht, zu ändern? - Was kann getan werden, um die Anwendung der GMO für EOen zu vereinfachen und die Dienstleistungen der EOen für Erzeuger attraktiver zu machen? - Was kann getan werden, um die Bündelung des Angebots in Regionen mit schwacher Organisationsstruktur zu verbessern, also insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten? - Sollte die spezifische Auflagenbindung ("cross compliance") für Obst und Gemüse aufrecht erhalten oder in den neuen Rahmen für die Auflagenbindung, wie er mit der GAP-Reform entwickelt wurde, einbezogen werden? - Was kann getan werden, um das Angebot von Qualitätserzeugnissen und/oder Produkten, die unter umweltfreundlichen Bedingungen erzeugt wurden, zu verbessern? - Was kann getan werden, um ein besseres Krisenmanagement zu gewährleisten? - Ist es notwendig, spezifische Beihilfereglungen für Verarbeitungserzeugnisse und Zitrusfrüchte radikal zu verändern? - Wie kann die Kohärenz zwischen Obst- und Gemüseregelung und der Verordnung über die Landentwicklung verbessert werden? - Wie kann sichergestellt werden, dass die verfügbaren Haushaltsmittel besser genutzt werden?