Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG /* SEK/2003/0396 endg. - COD 2001/0117 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 2001/0117 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1- HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2001) 280 endg. - 2001/0117(COD) [1]: // 1. Juni 2001 [1] ABl. C 240 E vom 28.08.2001 S.272 Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [2]: // 16. November 2001 [2] ABl. C 344 vom 06.12.2001, S. 4 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3]: // 17. Januar 2002 [3] ABl. C 80 vom 03.04.2002, S.52 Stellungnahme des Europäische Parlaments, erste Lesung [4]: // 14. März 2002 [4] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht Übermittlung des geänderten Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM (2002) 460 final - 2001/0117(COD) [5]: // 10. August 2002 [5] ABl. C 20 E vom 28.01.2003 S.122 Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts [6]: // 24 März 2003 [6] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht 2- ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten angemessene und gleichwertige Offenlegungsnormen existieren, die dann Anwendung finden, wenn Wertpapiere den europäischen Anlegern in allen Ländern im Rahmen eines öffentlichen Angebots zur Verfügung gestellt werden oder wenn Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Sinne der derzeitigen EU-Vorschriften wird die gegenseitige Anerkennung lediglich für Prospekte gewährt, die die in der Börsenprospekt-Richtlinie (80/390/EWG) vorgeschriebenen Informationen enthalten und die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden. Die Aufnahmelandbehörde ist im Falle der Anerkennung eines Prospekts befugt, zusätzliche für den inländischen Markt erforderliche Informationen anzufordern. Die Vorschriften und Praktiken variieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten sehr stark. Eine starke Fragmentierung der EU-Kapitalmärkte war die Folge so wie es auch nur in seltenen Fällen möglich war, auf der Grundlage der vorhandenen Prospekte Kapital über die europäischen Grenzen hinweg zu beschaffen. Auch gibt es kein System der europäischen Anerkennung für Wertpapiere, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/390/EWG fallen. Zu diesem Zweck harmonisiert die vorgeschlagene Richtlinie die Anforderungen für die Erstellung, die Genehmigung und die Verbreitung des Prospekts. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie wird ein echter "Europäischer Pass für Emittenten" geschaffen, denn der von der Herkunftslandbehörde des Emittenten genehmigte Prospekt ist europaweit gültig und soll die Kapitalbeschaffung für alle Kategorien von Emittenten erleichtern. Die vorgeschlagene Richtlinie weist die folgenden Hauptmerkmale auf: * Definition klarer Bedingungen für den Prospekt, der für das öffentliche Angebot von Wertpapieren bzw. für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt erstellt wird; * Harmonisierung der wesentlichen Definitionen, um Lücken und unterschiedliche Ansätze zu vermeiden und so gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu schaffen; * Einführung spezieller EU-Regeln für Wertpapiere mit einer hohen Mindeststückelung (EUR 50 000), die zum Handel durch professionelle Anleger bestimmt sind; * eine angepasste Regelung für kleine und mittlere Unternehmen, die ihnen "das Leben erleichtern" soll und der zufolge sie keinen Prospekt erstellen müssen, wenn dem Publikum lediglich eine geringe Zahl von Wertpapieren angeboten wird; * Offenlegungsnormen auf der Grundlage internationaler Standards (IOSCO) mit Strukturen, die der jeweiligen Wesensart des Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere angepasst sind, wie z. B. Dividendenwerte wie Anteile, Nicht-Dividendenwerte wie Schuldverschreibungen, derivative Wertpapiere wie gedeckte Optionsscheine, Wertpapiere mit einer hohen Mindeststückelung und durch Hypotheken unterlegte Schuldverschreibungen; * Einführung neuer Prospektformen für Emittenten mit häufigen Emissionen, wenn sie insbesondere mittelfristige Schuldtitel in Euro ("Euro Medium Term Notes"), derivative Wertpapiere wie gedeckte Optionsscheine oder durch Hypotheken unterlegte Schuldverschreibungen kontinuierlich oder wiederholt anbieten; * eine wirksame Regelung für den "Europäischen Pass" (einmalige Zulassung). Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat Wertpapiere emittieren oder diese zum Handel anbieten möchten, müssten dies lediglich der für Prospekte in dem entsprechenden Land zuständigen Behörde melden und nachweisen, dass der Prospekt bereits von der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist. In der vorgeschlagenen Prospekt-Richtlinie wird auch der Ansatz berücksichtigt, den der Ausschuss der Weisen unter dem Vorsitz von Herrn Lamfalussy im Februar 2001 vorgeschlagen hat und der in der Entschließung des Europäischen Rates von Stockholm vom März 2001 unterstützt wurde. Bei diesem Ansatz geht es darum, die Rahmenprinzipien von den Durchführungsmaßnahmen zu trennen. 3- BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1 Allgemeine Bemerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt Die belgische, die spanische und die dänische Präsidentschaft haben den ursprünglichen und den geänderten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, als eine prioritäre Frage behandelt. Infolge des Berichts des Europäischen Parlaments (erste Lesung) vom 14. März 2002 und nach Annahme des geänderten Vorschlags durch die Kommission am 9. August 2002 gelangte man in der ECOFIN-Sitzung vom 5. November 2002 zu einer politischen Einigung über den Inhalt eines Kompromisstextes, der in den Gemeinsamen Standpunkt vom 24 März 2003 eingeflossen ist. Die Europäische Kommission ist in der Lage, den Gemeinsamen Standpunkt gutzuheißen. Der Gemeinsame Standpunkt lehnt sich stark an den geänderten Vorschlag der Kommission an. Gleichzeitig enthält er eine große Zahl der vom Europäischen Parlament zu dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgeschlagenen Änderungen, da diese in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommen wurden. Die überwiegende Mehrheit der im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen Änderungen im Vergleich zum geänderten Kommissionsvorschlag sind vorwiegend technischer und redaktioneller Natur und wurden vorgenommen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen oder den Text klarer zu gestalten. Andere Änderungen modifizieren den Kommissionsvorschlag jedoch wesentlich stärker, wie z. B. die Änderung der Definition des Herkunftsmitgliedstaates, der Definition der Befugnisse der zuständigen Behörde, der Sprachregelung usw. 3.2 Spezifische Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen - Präambel In den Erwägungsgründen 8, 38, 39 und 40 wurde den jeweiligen EP-Änderungen Rechnung getragen (Änderungen 1, 8, 9 und teilweise 10), die das Komitologieverfahren betreffen. Erwägungsgrund 35 stimmt nicht mehr mit der EP-Änderung zu einer einzigen zuständigen Behörde überein (Änderung 7); die Kommission war mit dieser Änderung einverstanden und hat sie in ihren geänderten Vorschlag übernommen (ehemaliger Erwägungsgrund 29). Der Text der Richtlinie (Art. 21) wurde jedoch im Laufe der Diskussionen geändert und folglich mussten die Erwägungsgründe dementsprechend angepasst werden. Erwägungsgrund 16 übernimmt die EP-Änderung zur Bedeutung der Wohlverhaltensregeln für den Anlegerschutz (Änderung 3). In Erwägungsgrund 20 ist die EP-Änderung zur Notwendigkeit zweckdienlicher Offenlegungsnormen für Nicht-Dividendenwerte eingeflossen (Änderung 4). Erwägungsgrund 21 berücksichtigt die EP-Änderung zur Möglichkeit, einen Prospekt in Form eines einzigen Dokuments abzufassen (Änderung 5, erster Teil). Der zweite Teil der EP-Änderung 5 betreffend die Möglichkeit, eine nationale Regelung auf inländische Angebote anzuwenden, wurde als Solcher nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Der diesbezügliche EP-Ansatz ist jedoch in Artikel 1 Absatz 2 für bestimmte Kategorien von Angeboten und Wertpapieren eingeflossen (mit Ausnahme der OGAW des offenen Typs, die in den Anwendungsbereich anderer Richtlinien fallen). Erwägungsgrund 13 entspricht nicht der EP-Änderung zur Bestimmung der zuständigen Herkunftslandbehörde (Änderung 2). In Erwägungsgrund 25 sind implizit Bestandteile der EP-Änderung 6 eingeflossen, die die Streichung der Anforderung einer jährlichen Aktualisierung des Registrierungsformulars vorsah. Schließlich wurden die Erwägungsgründe geändert, um Änderungen in Bezug auf die zu erlassenden Richtlinienbestimmungen zu berücksichtigen. So wurden insbesondere einige neue Erwägungsgründe (11, 15, 19, 22, 26, 30, 44 und 45) in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, die folgende Punkte betrafen: Folgen des Nicht-in-den-Anwendungsbereich- der-Richtlinie-Fallens; Folgen der Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts; Inhalt einer Zusammenfassung; Notwendigkeit der Flexibilität in Bezug auf Informationen, die in einem Basisprospekt im Rahmen eines Angebotsprogramms vorzulegen sind; Liste der veröffentlichten Informationen; Datenschutz; Revisionsklausel; mögliche Errichtung einer Europäischen Wertpapierstelle. KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Ziel und Anwendungsbereich Die Änderungen 11 und 65rev. zur Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie wurden nicht in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen und sind auch nicht Gegenstand des Gemeinsamen Standpunkts. Demgegenüber hat der Rat einige weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Gemeinsamen Standpunkt verankert. Aus Gründen der Klarheit heißt es in Erwägungsgrund 11, dass Wertpapiere, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch nicht von dieser berührt werden. Folglich schreibt die Richtlinie Emittenten von ausgenommenen Wertpapieren auch keine Bedingungen vor und überlässt es jedem Mitgliedstaat, diesen Emittenten Offenlegungsanforderungen vorzuschreiben oder nicht. Die weiteren Ausnahmen betreffen folgende Kategorien: Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)); Anteile, deren Hauptzweck es ist, das Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder einer anderen Art von Immobilie zu verleihen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g)), denn diese Anteile sind nicht fungibel; Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 2 500 000 Euro (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h)); die mit Hypotheken unterlegten Schuldverschreibungen des Typs "bostadsobligationer", die lediglich in Schweden emittiert werden (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i)), denn sie haben nicht die gleiche Rechtsstruktur wie die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) beschriebenen; Angebote von Schuldverschreibungen mit einem geringen Gesamtwert, die von Kreditinstituten ausgegeben werden (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j)). Die weiteren Ausnahmen entsprechen teilweise den EP-Änderungen 5 (zweiter Teil) und 35, in denen die Anwendung der nationalen Regelung anstelle der EU-Regelung gefordert wird, die im Vorschlag in einigen Fällen vorgesehen ist, sowie der "opt-in"-Regelung nach Wahl des Emittenten. Einige der ausgenommenen Emittenten könnten jedoch an der harmonisierten Offenlegungsregelung und dem automatischen gegenseitigen Anerkennungsverfahren für Prospekte interessiert sein. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b), d), h), i) und j) genannten Emittenten können jedoch auf Wunsch von der "opt-in"-Regelung profitieren, die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen ist und einen Prospekt im Sinne der Richtlinie erstellen. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Die Änderungen 16 zur Bestimmung der Herkunftslandbehörde und 17 zur Definition der Marktkapitalisierung wurden nicht in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen und sind auch nicht Gegenstand des Gemeinsamen Standpunkts. Vielmehr werden im Gemeinsamen Standpunkt eine Reihe von Definitionen im Vergleich zum geänderten Kommissionsvorschlag modifiziert. Bei der Definition des Begriffs "Wertpapiere" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wurde klargestellt, dass Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten nicht als Wertpapiere im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden. Dieser Ansatz stimmt mit Änderung 13 des Europäischen Parlaments überein. Die Begriffsbestimmungen für "Dividendenwerte" und "Nicht-Dividendenwerte" blieben im Vergleich zum geänderten Kommissionsvorschlag unverändert; allerdings wurde in Erwägungsgrund 12 des Gemeinsamen Standpunkts eine Erläuterung für diese Begriffe angefügt. Die Definition der "qualifizierten Anleger" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) wurde auf alle juristischen Personen ausgeweitet, die den Definitionskriterien für kleine oder mittlere Unternehmen entsprechen. Die in dieser Begriffsbestimmung verankerten Grundsätze entsprechen EP-Änderung 76. Allerdings sind die Zahlen unterschiedlich und entsprechen vielmehr der bestehenden und möglichen künftigen KMU-Definition auf Gemeinschaftsebene. Was die natürlichen Personen betrifft, die als qualifizierte Anleger zu behandeln sind, so stellt es der Gemeinsame Standpunkt den Mitgliedstaaten frei, ob sie diese als qualifizierte Anleger einstufen oder nicht. Damit soll ein Gleichgewicht zwischen der im geänderten Kommissionsvorschlag (der sich auf EP-Änderung 15 stützte) vorgesehenen Flexibilität und der Notwendigkeit geschaffen werden, die nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten besteht, um in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den vollen Anlegerschutz im Sinne dieser Richtlinie zu bieten. Diese Option wurde allerdings ausgedehnt, um kleine und mittlere Unternehmen den natürlichen Personen gleichzustellen, denn das Anlegerschutzbedürfnis wird in beiden Fällen als identisch angesehen. EP-Änderung 15 ist folglich teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt eingeflossen. Die Definition eines "Kreditinstituts" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) wurde durch einen Verweis auf die Richtlinie 2000/12/EG präziser gestaltet. Vorbehaltlich bestimmter Änderungen folgt der Gemeinsame Standpunkt dem Hauptansatz des geänderten Kommissionsvorschlags in Bezug auf die Definition eines "Herkunftsmitgliedstaats", d.h. die gesonderte Behandlung für Dividendenwerte und Nicht-Dividendenwerte mit geringer Stückelung auf der einen Seite und für Nicht-Dividendenwerte mit hoher Stückelung, die für den professionellen Markt bestimmt sind, auf der anderen Seite wird beibehalten. Allerdings wird eine andere Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien vorgenommen, die sich an die EP-Änderungen 2 und 16 anlehnt. Nun wird Emittenten von Schuldverschreibungen mit einer höheren Stückelung und bestimmten derivativen Instrumenten gestattet, als Herkunftsmitgliedstaat entweder den Mitgliedstaat zu wählen, in dem sie ihren eingetragenen Sitz haben, oder aber den Mitgliedstaat, in dem die besagten Wertpapiere zum Handel zugelassen sind oder dem Publikum erstmals angeboten werden. Die Obergrenze für die Schuldverschreibungen mit höherer Stückelung wurde auf 5.000 Euro pro Anteil festgelegt. Für EU-Emittenten sonstiger Wertpapiere ist der Herkunftsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat definiert, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz hat. Für Nicht-EU-Emittenten gilt die im geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehene Behandlung mit der zusätzlichen Bestimmung, dass ein Emittent, der seinen Mitgliedstaat nicht gewählt hat, weil ein anderes Unternehmen seine Wertpapiere dem Publikum angeboten oder die Zulassung zu einem geregelten Markt beantragt hat, im Sinne der Richtlinie folglich einen anderen Mitgliedstaat wählen kann. Die Definition von "Billigung" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q) wurde im Gemeinsamen Standpunkt präziser formuliert und ist strenger als die im letzten Absatz von EP-Änderung 35 vorgesehene. Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags wurde gestrichen, um sowohl eine negative als auch eine positive Definition eines Angebots von Wertpapieren an das Publikum zu vermeiden. Die in dieser Bestimmung genannten Angebotskategorien werden nun in Artikel 3 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts erläutert. Artikel 2 Absatz 3 des geänderten Kommissionsvorschlags wurde modifiziert, um klarzustellen, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen entweder nach oben oder nach unten angepasst werden kann und die Anpassung den EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen Rechnung tragen muss. EP-Änderung 19 ist folglich in den Gemeinsamen Standpunkt eingeflossen (Artikel 2 Absatz 4). Artikel 3 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts Artikel 3 Absatz 1 wurde neu formuliert, um die den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung präziser zu gestalten. Artikel 3 Absatz 2 bezieht sich auf die Formen von Angeboten, die in dem gestrichenen Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags genannt wurden. Darin heißt es, dass diese Angebote in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, aber nicht unter die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts. Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) genannte Frist wurde im Vergleich zu Artikel 2 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags modifiziert, da Angebote von sehr geringer Höhe (weniger als 100.000 Euro) nicht unter die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts in den Mitgliedstaaten fallen. Der letzte Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 2 wurde neu formuliert, um klarzustellen, dass bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre lediglich die endgültige Platzierung zählt. Artikel 4 - Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts EP-Änderung 20, die dem Tenor nach, aber mit einem unterschiedlichen Wortlaut eingeflossen ist, wurde folglich teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe h) lehnt sich Artikel 4 im Wesentlichen an den geänderten Kommissionsvorschlag an, wenn auch mit geringen Änderungen. Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Absatz 2 Buchstabe c) und d) spezifizieren, dass für den Fall, dass eine zuständige Behörde entscheidet, dass die in dem Dokument zur Verfügung zu stellenden Informationen denen des Prospektes entsprechen, sie die Anforderungen im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften berücksichtigen muss. In den in Absatz 1 Buchstabe d) und e) sowie Absatz 2 Buchstabe e) genannten Fällen ist lediglich vorzuschreiben, dass das die erforderlichen Informationen enthaltende Dokument zur Verfügung zu stellen ist, d.h. wie im Fall von Absatz 1 Buchstabe b) und c). Folglich muss es nicht veröffentlicht werden, so wie im geänderten Kommissionsvorschlag vorgeschlagen. Um die Situation von Führungskräften und Beschäftigten zu verbessern, wurde hinzugefügt, dass die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe e) auf Fälle beschränkt ist, in denen der Arbeitgeber bereits zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere hält und folglich den Offenlegungsanforderungen unterliegt. Die Informationsanforderung in Absatz 2 Buchstabe f) wurde der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe e) angepasst. Überdies ist nun in dem in Absatz 2 Buchstabe f) genannten Fall ein Dokument mit den wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) des Gemeinsamen Standpunkts führt eine Ausnahme ein, die nicht in dem geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehen war. Dem zufolge sind bereits auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts auszunehmen, wenn die Zulassung zum Handel auf einem anderen geregelten Markt in der Gemeinschaft beantragt wurde. Diese Möglichkeit bietet den Marktteilnehmern eine gewisse Flexibilität und geht - zumindest dem Tenor nach - in Richtung von EP-Änderung 11, die jedoch nicht in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen wurde und als Solche auch nicht Gegenstand des Gemeinsamen Standpunkts ist. Der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erlassen sind, ist enger gesteckt als der Umfang der Komitologiebefugnisse in EP-Änderung 20, die in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen wurde. Die Komitologiebestimmung wurde auf technische Entwicklungen beschränkt, die die Auslegung bestimmter Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts betreffen, die in dem gleichen Artikel (Absatz 1 und 2) verankert ist, sowie die Klärung der Gleichwertigkeit. EP-Änderung 21 wurde weder in den geänderten Kommissionsvorschlag noch in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Es wurde der Standpunkt vertreten, dass Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospeks nicht unbedingt in den Fällen, in denen Wertpapiere dem Publikum angeboten werden, und in den Fällen, in denen Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, identisch sein sollten. KAPITEL II - ERSTELLUNG DES PROSPEKTS Artikel 5 - Der Prospekt Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts schreibt fest, dass die Zusammenfassung die wesentlichen Merkmale und Risiken nennen muss, die auf den Emittenten zutreffen. Dies muss kurz und in allgemein verständlicher Sprache erfolgen. Dieser Ansatz ist flexibler als EP-Änderung 24, in der es heißt, dass die Zusammenfassung auf 2.500 Wörter beschränkt sein sollte (ebenfalls Gegenstand des geänderten Kommissionsvorschlags). Der Rat hielt diese Vorschrift für zu restriktive, als dass sie als verbindliche Anforderung vorgeschrieben werden könnte. Dennoch heißt es nun in Erwägungsgrund 19, dass die Zusammenfassung in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter umfassen sollte. EP-Änderung 22 betreffend die Möglichkeit, die Form des Prospekts zu wählen, ist mit einem unterschiedlichen Wortlaut in Artikel 5 Absatz 1 und 3 eingeflossen. Dies entspricht auch EP-Änderung 31, in der die Abschaffung einer obligatorischen Form für Prospekte gefordert wurde, die für auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere erstellt werden. Artikel 5 Absatz 4 geht auf die Notwendigkeit eines angemessenen Dokumentationssystems ein, dass Emittenten mit häufigen Emissionen gestattet, auf regelmäßiger Basis zu emittieren und auf ein Schnellverfahren zurückzugreifen, das über das System des Registrierungsformulars hinausgeht. Auch wurde eine Regelung für Basisprospekte eingeführt, um Angebotsprogramme für Nicht-Dividendenwerte abzudecken, einschließlich der Optionsscheine. Dieses neue System trägt teilweise und dem Tenor nach den EP-Änderungen 6 und 20 Rechnung (Teil betreffend die im Rahmen eines Programms ausgegebenen Nicht-Dividendenwerte). Artikel 6 - Prospekthaftung Der in den geänderten Kommissionsvorschlag eingeflossene Artikel 6 wurde präziser abgefasst, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind sicherzustellen, dass die Haftung für die im Prospekt genannten Informationen zumindest bestimmten Personen obliegt, die in Absatz 1 dieses Artikels genannt werden, auf nationaler Ebene aber auch auf andere Personen ausgedehnt werden kann, wie z.B. auf den Arrangeur einer Emission. Dieser Text steht EP-Änderung 27 zwar nicht entgegen, trägt ihr aber auch weder dem Tenor noch dem Inhalt nach Rechnung. Eine Sonderregelung für die zivilrechtliche Haftung für die Zusammenfassung ist Gegenstand von Artikel 6 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts. Dies entspricht auch EP-Änderung 24. Artikel 7 - Mindestangaben Die EP-Änderungen 23, 28 und 75, die bestimmte Arten von Emissionen betreffen, sind dem Tenor nach, aber mit einem unterschiedlichen Wortlaut in den Gemeinsamen Standpunkt eingeflossen. Insbesondere der letzte Absatz von EP-Änderung 23 und 28 wurde teilweise mitberücksichtigt: vor allem die Unterscheidung zwischen Wertpapieren, die dem Publikum angeboten werden sollen, und jenen, die für die Zulassung zum Handel bestimmt sind, wurde nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. EP-Änderung 29 (auch bereits Gegenstand des geänderten Kommissionsvorschlags) wurde ebenfalls in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen und auf die Abdeckung von Nicht-Finanzinformationen ausgedehnt. In ihrem geänderten Vorschlag ist die Kommission damit einverstanden, die Komitologiebestimmung für eventuelle Durchführungsmaßnahmen zur Ausrichtung von Angeboten zu streichen (Gegenstand von EP-Änderung 30). Der Text des Gemeinsamen Standpunkts bekräftigt, dass es diesbezüglich keiner Durchführungsmaßnahmen bedarf. Artikel 7 wurde im Gemeinsamen Standpunkt weitgehend unverändert gelassen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) wurde Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) angepasst. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) wurde ein Zusatz aufgenommen, der festschreibt, dass gegebenenfalls bei der Entwicklung unterschiedlicher Prospektmodelle dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten Rechnung zu tragen ist. Artikel 8 - Nichtaufnahme von Angaben Artikel 8 wurde im Großen und Ganzen im Vergleich zum geänderten Kommissionsvorschlag unverändert belassen. Die EP-Änderungen 25 und 26 sind in den Gemeinsamen Standpunkt - wenn auch mit leicht unterschiedlichem Wortlaut - eingeflossen. Der Anwendungsbereich der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen wurde auf die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels begrenzt, der die Fälle festlegt, in denen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Nichtaufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt genehmigen darf. Der Text unterscheidet sich von EP-Änderung 26, der den Erlass von Ebene-2-Maßnahmen vorsah, wenn die Informationsanforderungen dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten nicht gerecht werden. Artikel 9 - Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars Artikel 9 Absatz 4 entspricht dem ersten Satz der EP-Änderung 32 in Bezug auf die 12-monatige Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars. Artikel 10 - Informationen Die Kommission hatte in ihren geänderten Vorschlag den letzten Absatz der EP-Änderung 32 übernommen, wonach für KMU eine andere Regelung gilt, aber den Grundsatz einer jährlichen Aktualisierung der Informationen beibehalten, die normalerweise in einem Registrierungsformular enthalten sind. Artikel 10 des gemeinsamen Standpunkts wurde neu gefasst, um den Verwaltungsaufwand für Emittenten und die Kosten zu reduzieren. Die Pflicht der Emittenten beschränkt sich auf die Vorlage eines Dokuments, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und in Drittstaaten aufgrund seiner Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Es werden keine neuen Publizitätspflichten eingeführt, da die Offenlegung nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften ausreichend erscheint. Dies dürfte der in der EP-Änderung 32 vorgeschlagenen freiwilligen Regelung entsprechen. Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, auf nationaler Ebene eine strengere Regelung vorzuschreiben, um den Anlegerschutz und die Offenlegungserfordernisse in bestimmten Mitgliedstaaten nicht zu reduzieren. Artikel 11- Angaben in Form eines Verweises Die in der EP-Änderung 34 einzeln aufgeführten Angaben wurden in Artikel 11 in anderer Form (Verweis auf geltendes Gemeinschaftsrecht) übernommen, so dass die Änderung 34 zum Teil Eingang in den gemeinsamen Standpunkt gefunden hat. Die Bestimmung, die sich auf den Erlass von Durchführungsmaßnahmen bezieht, weicht allerdings von Änderung 34 ab, da diese eine Abkehr vom Ausschussverfahren vorsah. Die EP-Änderung 33, die zur Bezeichnung von Angaben, die in Form eines Verweises in einen Prospekt aufgenommen werden, die obligatorische Verwendung einer Sprache vorsah, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, wurde weder in den geänderten Vorschlag der Kommission noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Artikel 12 - Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte Artikel 12 blieb gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert. Hierzu lag kein spezieller Änderungsantrag des EP vor. Der Artikel stimmt allerdings mit EP-Änderung 32 nicht überein; EP-Änderung 32 ist nicht sehr klar formuliert und vermittelt den Eindruck, dass eine Aktualisierung der Informationen nur über das Registrierungsformular erfolgen soll. KAPITEL III - REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS Artikel 13 - Billigung des Prospekts EP-Änderung 35 ist weder in den geänderten Kommissionsvorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Die neuen Ausnahmeregeln in Artikel 1 entsprechen dieser Änderung allerdings zum Teil, da sie in manchen Fällen die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften statt der Gemeinschaftsregelung sowie nach Wahl des Emittenten eine opt-in-Regelung zulassen. In ihrem geänderten Vorschlag hatte die Kommission die Fristen für die Billigung des Prospekts gegenüber ihrem ursprünglichen Vorschlag gekürzt (bei Erstemissionen (IPO) von 40 auf 30 Tage). Diese Fristen entsprechen allerdings nach wie vor nicht denen, die das EP in den Änderungen 36 und 37 vorgeschlagen hatte (7 Tage allgemein und 20 Tage für IPO). Die Kommission hatte EP-Änderung 38 in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen, um eine Billigung auch ohne ausdrückliche Entscheidung zu ermöglichen. Der Rat ist jedoch auf den ursprünglichen Vorschlag zurückgekommen, wonach der Prospekt nicht als gebilligt gilt, wenn die zuständigen Behörden keine entsprechende Entscheidung getroffen haben. Änderung 38 des Europäischen Parlaments wurde somit nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Kommission hatte ferner EP-Änderung 39 akzeptiert, der Wortlaut wurde vom Rat jedoch geändert, um deutlich zu machen, dass die Fristen in Artikel 13 angepasst und nicht nur gekürzt werden können. Ein wesentlicher Teil der EP-Änderung 39 ist somit nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Artikel 14 - Veröffentlichung des Prospekts EP-Änderungen 40, 41, 42 und 43 finden sich sowohl im geänderten Vorschlag der Kommission als auch im gemeinsamen Standpunkt wieder. EP-Änderung 42 wurde im gemeinsamen Standpunkt allerdings in der Formulierung leicht geändert, so dass er jetzt stärker der Änderung des Parlaments entspricht als dem geänderten Kommissionsvorschlag, in dem der ausdrückliche Verweis auf eine Mindestfrist von sechs Tagen für Erstemissionen fehlte. Der Artikel ist gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag im Wesentlichen unverändert. Im gemeinsamen Standpunkt wurden lediglich zusätzliche Optionen für die Mitgliedstaaten aufgenommen (Veröffentlichung stets in elektronischer Form in Absatz 2, Veröffentlichung einer Mitteilung in Absatz 3, Veröffentlichung der Prospekte auf der Website der zuständigen Behörde). Artikel 15 - Werbung Die Kommission hatte die EP-Änderungen 44 und 45 in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Absatz 5 wurde jedoch abgeändert, um die Möglichkeit zuzulassen, dass wesentliche Informationen, die sich nur an qualifizierte Anleger richten, dem Publikum nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, sind diese wesentlichen Informationen gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in den Prospekt oder in einem Nachtrag zum Prospekt aufzunehmen. Änderung 45 des Europäischen Parlaments, mit der eine selektive Offenlegung vermieden werden sollte, wurde im gemeinsamen Standpunkt somit nicht berücksichtigt. Absatz 3 wurde gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag neu formuliert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er auch vor Veröffentlichung eines Prospekts angewandt werden kann, und Absatz 7 wurde leicht geändert, um deutlich zu machen, dass Durchführungsmaßnahmen nicht auf die Zeit vor der Veröffentlichung des Prospekts beschränkt sind. Artikel 16 - Nachtrag zum Prospekt Zu Artikel 16 gab es keinen Änderungsantrag des Europäischen Parlaments. Der Anlegerschutz wurde im gemeinsamen Standpunkt gestärkt, ansonsten wurde der Artikel im Wesentlichen unverändert aus dem geänderten Kommissionsvorschlag übernommen. Es heißt nun ausdrücklich, dass auch die Zusammenfassung zu ergänzen ist, wenn aufgrund neuer Informationen ein Nachtrag erforderlich ist. Wichtiger noch: Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht ist, haben das Recht, ihre Zusagen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. KAPITEL IV - GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE UND ZULASSUNG ZUM HANDEL Artikel 17 -Gemeinschaftsweite Geltung gebilligter Prospekte Die Kommission hatte die EP-Änderungen 47, 48, 49, 64 und 50 in leicht abgewandelter Form in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Artikel 17 des geänderten Kommissionsvorschlags wurde unverändert in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Artikel 18 - Notifizierung Die Kommission hatte EP-Änderung 53 in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Gegenüber dem Vorschlag der Kommission wurde Artikel 18 im gemeinsamen Standpunkt nur geringfügig geändert, um deutlich zu machen, dass für die Erstellung des Prospekts nicht in jedem Fall stets der Emittent verantwortlich ist und dass der Herkunftsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat eine Kopie des Prospekts zu übermitteln hat. KAPITEL V - SPRACHENREGELUNG UND EMITTENTEN MIT SITZ IN DRITTSTAATEN Artikel 19 - Sprachenregelung Absatz 1 entspricht dem geänderten Kommissionsvorschlag und enthält damit den ersten Teil der Änderung 51 des Europäischen Parlaments, wonach der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt wird, wenn sich das Angebot auf den Herkunftsmitgliedstaat beschränkt. Der Rest der Änderung 51 ist zwar nur teilweise in die Absätze 2, 3 und 4 des gemeinsamen Standpunkts eingeflossen, doch verfolgt der Artikel denselben Zweck wie der Text des Europäischen Parlaments in erster Lesung, nämlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für Emittenten. Der Rat hat allerdings einige Änderungen gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag vorgenommen. Um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das von ihr zu billigende Prospekt verstehen kann, sieht eine neue Bestimmung vor, dass auch in Fällen, in denen Wertpapiere weder im Herkunftsmitgliedstaat angeboten noch dort zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt nach Wahl des Emittenten entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wird. Analog zu Absatz 3 wurde im gemeinsamen Standpunkt in Absatz 4 eine zusätzliche Option sowohl für den Herkunfts- als auch für den Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen, wonach es ihnen freisteht, in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, dass eine Zusammenfassung in ihrer/ihren Amtssprache(n) zu erstellen ist. Artikel 20 - Emittenten mit Sitz in Drittstaaten Die Kommission hatte in ihren geänderten Vorschlag die EP-Änderungen 53, 54 und 55 übernommen, letztere allerdings in einer anderen Formulierung. Artikel 20 des gemeinsamen Standpunkts folgt in weiten Teilen dem geänderten Kommissionsvorschlag. Der Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe b) wurde allerdings gestrafft, so dass die unter b) genannten Informationspflichten jetzt "gleichwertig" und nicht nur "weitgehend gleichwertig" sein müssen. Änderung 54 des Europäischen Parlaments, in der die Relativierung "weitgehend" enthalten war, wurde somit nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. KAPITEL VI - ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Artikel 21 - Befugnisse Die Kommission hatte die EP-Änderungen 73, 56, 57, 58 und 59 über die Befugnisse der zuständigen Behörden in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Der gemeinsame Standpunkt stellt jedoch auf eine zentrale zuständige Verwaltungsbehörde ab und weicht damit sowohl vom geänderten Vorschlag der Kommission als auch von den Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments ab. Nach Absatz 1 können für die Anwendung von Kapitel III andere Verwaltungsbehörden nur benannt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht erforderlich ist und auch nur für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ein einfacher Verwaltungsbeschluss reicht somit nicht aus. Diese Regelung stimmt mit EP-Änderung 73 nicht mehr überein. Aufgrund ihrer föderalen Struktur wurde der Bundesrepublik Deutschland eine Übergangszeit zugestanden, bevor sie eine zentrale Verwaltungsbehörde benennen muss (vgl. Artikel 30 Absatz 3). Die Möglichkeit für die zuständige Behörde, Aufgaben an andere Einrichtungen zu delegieren, wurde ebenfalls weitgehend beseitigt, um die Verantwortung für die Beaufsichtigung und Billigung der Prospekte auf die zuständige Behörde zu konzentrieren. EP-Änderung 56, die eine Aufgabenübertragung auf Dauer vorsah, wurde dementsprechend nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. In den Mitgliedstaaten, die derzeit die Delegierung von Aufgaben zulassen, wird dies noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie möglich sein. Die Voraussetzungen in Absatz 2 für die Delegierung von Aufgaben entsprechen allerdings jenen in dem geänderten Vorschlag der Kommission, die ihrerseits größtenteils auf die Änderungen 7 und 56 des Europäischen Parlaments zurückgehen. Die EP-Änderungen 58 und 59 wurden in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, nicht aber Änderung 57 über Inspektionen vor Ort. Absatz 4 bestimmt nun, dass die zuständige Behörde auch berechtigt ist, nach einzelstaatlichem Recht Inspektionen vor Ort durchzuführen, was bedeuten kann, dass solche Inspektionen nur nach Gerichtsbeschluss oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden durchgeführt werden können. Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, ihrer zuständigen Behörde über die Mindestanforderungen des Artikels 21 Absatz 3 hinaus weitere Befugnisse zu übertragen. Artikel 22 - Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit der Behörden, Artikel 23 - Vorsichtsmaßnahmen EP-Änderung 63 über die Zusammenarbeit ist mit einer anderen Formulierung in den letzten Satz von Artikel 22 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags übernommen worden. Die beiden Artikel sind im gemeinsamen Standpunkt gegenüber dem geänderten Kommissionsvorschlag unverändert. KAPITEL VII - DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN Artikel 24 - Ausschuss Die EP-Änderungen 60 und 61 sind in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen worden. Der gemeinsame Standpunkt ließ den Kommissionsvorschlag in diesem Punkt unverändert. Artikel 25 - Sanktionen Artikel 25 ist vom Europäischen Parlament nicht geändert worden. Der Wortlaut des geänderten Kommissionsvorschlags wurde im gemeinsamen Standpunkt lediglich präzisiert und blieb ansonsten unverändert. Artikel 26 - Rechtsmittel Artikel 26 ist vom Europäischen Parlament nicht geändert worden. Er blieb im gemeinsamen Standpunkt im Wesentlichen unverändert. KAPITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 - Änderungen, Artikel 28 - Aufhebung, Artikel 29 - Umsetzung, Artikel 32 - Inkrafttreten, und Artikel 33 - Adressaten Diese Artikel wurden unverändert aus dem geänderten Vorschlag der Kommission übernommen. Das Europäische Parlament hatte keine Änderungen vorgeschlagen. Artikel 30 - Übergangsbestimmungen EP-Änderung 62 über die Aufhebung der Übergangszeit für die erste jährliche Aktualisierung des Registrierungsformulars wurde in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen. Gegenüber dem geänderten Vorschlag der Kommission enthält der gemeinsame Standpunkt zwei weitere Übergangsbestimmungen. Die erste in Absatz 2 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Befreiung gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 89/298/EWG für maximal fünf Jahre in Anspruch zu nehmen. Hierdurch entfällt in manchen Mitgliedstaaten für bestimmte Schuldverschreibungen während der Übergangszeit die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts, sofern diese Schuldverschreibungen von Kreditinstituten oder anderen Kreditinstituten gleichzustellenden Finanzinstituten, die regelmäßig ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen und die innerhalb der Gemeinschaft durch ein besonderes Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Sparer unterstehen, dauernd oder wiederholt begeben werden. Die zweite zusätzliche Übergangsbestimmung gilt für die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1. 3.3 Neuer vom Rat eingefügter Artikel Artikel 31 - Überprüfung Der gemeinsame Standpunkt führt eine Pflicht für die Kommission ein, die Anwendung der Richtlinie zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Revision der Richtlinie vorzulegen. Nach Erwägungsgrund 44 sollte die Kommission bei ihrer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie besonderes Augenmerk auf die Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Billigung von Prospekten und generell auf die Anwendung des Herkunftslandsprinzips richten sowie auf die Frage, ob sich aus dieser Anwendung möglicherweise Probleme beim Anlegerschutz oder für die Markteffizienz ergeben. Die Kommission sollte ferner das Funktionieren von Artikel 10 überprüfen. 4- ERGEBNIS Nach Ansicht der Kommission entspricht der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 24. März 2003 den Zielen und dem Geist des geänderten Vorschlags der Kommission vom 9. August 2002, der in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen internationalen Foren angenommenen anspruchsvollen Normen Anlegerschutz und Markteffizienz sicherstellen soll. Überdies wurde ein Großteil der Änderungen des Europäischen Parlaments entweder zur Gänze oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im gemeinsamen Standpunkt ein guter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Anlegerschutzes und der Markteffizienz erzielt worden ist. Die Kommission hofft, dass die Richtlinie entsprechend den Zeitvorgaben, die im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen und auf der Tagung des Europäischen Rates in Stockholm festgelegt wurden, noch in diesem Jahr erlassen werden kann. Wenn dieses Ziel erreicht ist - und es muss erreicht werden -, wird ein umfassender Zugang zu Anlagekapital gemeinschaftsweit eröffnet und gleichzeitig wird das Vertrauen der Anleger in die von den Unternehmen offen gelegten Angaben gestärkt. Nie war dieses wichtiger als heute. Die Kommission empfiehlt dem Europäischen Parlament daher, diesen gemeinsamen Standpunkt des Rates zu billigen.