52003PC0751

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2003/0751 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

In ihrer Resolution 55/61 vom 4. Dezember 2000 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen allen Mitgliedern offen stehenden Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen und ihn zu beauftragen, ein wirksames internationales Rechtsinstrument gegen Korruption auszuarbeiten. Außerdem ersuchte sie den Generalsekretär, eine allen Mitgliedstaaten offen stehende Sachverständigengruppe einzusetzen, die einen Entwurf der Aufgabenstellung für die Aushandlung eines solchen Instruments prüfen und ausarbeiten soll.

In ihrer Resolution 55/188 vom 20. Dezember 2000 wiederholt sie ihr Ersuchen an den Generalsekretär in der Resolution 55/61 und bittet die Sachverständigengruppe, die Frage der illegal transferierten Gelder und der Rückführung solcher Gelder in ihrer Ursprungsländer zu prüfen.

Zwischen Januar 2002 und Oktober 2003 trat der Ad-hoc-Ausschuss für die Aushandlung eines Übereinkommens gegen Korruption sieben Mal zusammen und erfuellte damit den ihm von der Generalversammlung erteilten Auftrag, das Übereinkommen bis Ende 2003 im Entwurf auszuarbeiten.

2. ergebnis der verhandlungen über das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen korruption

Am 31. Oktober 2003 verabschiedete die 58. Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution zur Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption. Das Übereinkommen wird auf der vom 9.-11. Dezember 2003 in Merida (Mexiko) stattfindenden hochrangigen politischen Unterzeichnerkonferenz zur Unterzeichnung aufgelegt.

Vor der dritten Sitzung des Ad-hoc-Ausschuss für die Aushandlung eines Übereinkommens gegen Korruption ermächtigte der Rat die Kommission Verhandlungen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bestimmungen zu führen und erteilte Verhandlungsdirektiven.

Auf der Grundlage dieser Verhandlungsdirektiven und in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten, den Beitritts- und Kandidatenländern und den nicht der EU angehörenden Ländern der G8 beteiligte sich die Kommission aktiv an den Verhandlungen im Ad-hoc-Ausschuss.

Nach Ansicht der Kommission sind die vom Rat in seinen Verhandlungsdirektiven festgelegten Ziele voll erreicht worden. Insbesondere in den Kapiteln über Präventivmaßnahmen und technische Hilfe sieht das Übereinkommen in den Bereichen der Gemeinschaftszuständigkeit namentlich mit Blick auf die Binnenmarktvorschriften des EG-Vertrags substanzielle Maßnahmen vor.

Dazu gehören Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche, Rechnungsführungsnormen im Privatsektor sowie Normen im Bereich der Transparenz und des gleichen Zugangs aller Bewerber zu öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungsmärkten als Beitrag zur Vorbeugung von Korruption. Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der technischen Hilfe und der Entwicklungskooperation ergänzt die Politiken der Mitgliedstaaten und umfasst Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung.

Sofern die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitritt, gilt sie als ,Vertragspartei" in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche des Übereinkommens. Die Bestimmungen zur Einrichtung von Korruptionsvorbeugungsstellen (Artikel 6), zu Regeln des öffentlichen Dienstes einschließlich Einstellungsbestimmungen (Artikel 7), zu Verhaltenskodices für Amtsträger (Artikel 8), zur öffentlichen Auftragsvergabe (Artikel 9) oder zum öffentlichen Zugang zu Dokumenten (Artikel 10) könnten auf die Gemeinschaft Anwendung finden. Das Eingehen sich hieraus ergebender Verpflichtungen im Hinblick auf den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft selbst, was interne Gemeinschaftsakte beträfe, würde in die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft fallen.

Angesichts der Kürze der verfügbaren Zeit bis zur Unterzeichnungskonferenz, ist die Kommission der Auffassung, dass der genaue Anwendungsbereich auf die Gemeinschaft nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung festgelegt werden muss. Dessen ungeachtet greift der vorliegende Vorschlag nicht dem Umfang der Gemeinschaftszuständigkeit vor auf deren Grundlage der Abschluss des Übereinkommens erfolgen wird.

3. schlussfolgerung

Artikel 67 des Übereinkommens sieht vor, dass Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, und somit auch die Europäische Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten können, sofern mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten beigetreten ist.

In ihrer Resolution 58/4 vom 31. Oktober 2003 ersuchte die Generalversammlung alle Staaten und betroffenen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration dringend, das Übereinkommen so schnell wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, damit es rasch in Kraft treten kann.

Die Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen zu unterzeichnen, sobald es in Merida (Mexiko) aufliegt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Gemeinschaft die Unterzeichnung ebenfalls vornehmen kann. Zu diesem Zweck muss der Ratsvorsitz die Personen bestellen, die befugt sind, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates umfasst einen einzigen Artikel, aufgrund dessen der Ratspräsident ermächtigt wird, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den als Anlage beigefügten Beschluss zu fassen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 47 Absatz 2, 57 Absatz 2, 95, 179 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz,

Auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ..., vom ..., S. ...

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat erteilte der Kommission die Ermächtigung, Verhandlungen über die Elemente des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu führen, die in die Gemeinschaftszuständigkeit fallen. Die Kommission hat entsprechend verhandelt.

(2) Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. Das daraus resultierende Übereinkommen liegt vom 9.-11. Dezember 2003 in Merida (Mexiko) und danach bis zum 9. Dezember 2005 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(3) Gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens können außerdem Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration das Übereinkommen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche unterzeichnen, sofern es von mindestens einem ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen zu unterzeichnen, sobald es in Merida aufliegt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Gemeinschaft die Unterzeichnung ebenfalls vornehmen kann.

(5) Der genaue Umfang des Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf die Gemeinschaft wird zusammen mit der Ratsentscheidung zum Abschluss des Übereinkommens festgelegt.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident