Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) /* KOM/2003/0406 endg. - COD 2003/0147 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Herausforderungen, mit denen Europa derzeit konfrontiert wird, beispielsweise Erweiterung, nachhaltiges Wirtschaftswachstum, gesellschaftliche Entwicklung, Gewährleistung der Sicherheit und Annäherung der Europäischen Union an ihre Bürgerinnen und Bürger, erfordern gemeinsame politische Antworten auf europäischer Ebene, wobei der Schwerpunkt stärker auf politische Maßnahmen gelegt werden muss, die am ehesten auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürger und Unternehmen eingehen. Darüber hinaus machen sie es erforderlich, dass die Regierungen sich hinsichtlich der Umsetzung der gemeinsamen politischen Maßnahmen zusammenschließen. Für die Durchführung einer Vielzahl von Rechtsakten sind nämlich die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission gemeinsam zuständig; dies macht die Entwicklung neuer Formen der Zusammenarbeit erforderlich. Grenzübergreifende Netze, die die Informationstechnologien (IT) nutzen, sind zum wichtigsten Instrument geworden, das öffentliche Verwaltungen zusammenführt und ihre gemeinsamen Bemühungen für ein modernes, erweitertes und sicheres Europa unterstützt. 2. Im Zuge der Initiative eEurope, die als Teil der Lissabonner Strategie lanciert wurde und die Strategie der Europäischen Union auf dem Gebiet des eGovernment untermauert, haben sich Regierungen in ganz Europa aktiv mit der Verbesserung ihres Umgangs mit ihren Bürgern und Unternehmen befaßt und nutzen IT, um Dienstleistungen zu erbringen, die sicherer, schneller und besser, benutzerfreundlicher und leichter zugänglich sind. Es ist wichtig, dass die einzelstaatlichen Bemühungen den Prioritäten der Europäischen Union Rechnung tragen, weil andernfalls das Risiko bestuende, dass die Entwicklung der elektronischen Behördendienste (eGovernment-Dienste) versehentlich zur Schaffung von Hindernissen an der Weiterentwicklung des Binnenmarktes und der damit zusammenhängenden Freiheiten führen könnte. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise Bürger und Unternehmen, die elektronisch mit öffentlichen Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten kommunizieren müssen, dies nicht tun könnten. Für die Europäische Union würde dies bedeuten, dass die grenzüberschreitende Mobilität nicht gefördert würde, die dazu beiträgt, dass die Arbeitnehmer wettbewerbsorientiert und flexibel werden und dass ein Bewusstsein für eine europäische Staatsbürgerschaft und Identität ausgeprägt wird. 3. Die zweite Phase des Programms für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen [1] (nachfolgend IDA II), die am 31. Dezember 2004 ausläuft, trug entscheidend zu einem kontinuierlichen Fortschritt bei der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Gemeinschaftsorganen bei. Was die Erweiterung angeht so sei daran erinnert, dass die Kommission in seiner jährlichen Strategieplanung für 2003 IDA als Beitrag zur Anwendung der Rechtsakte, Programme und Kontrollverfahren der Gemeinschaft und der offenen Methode der Koordinierung in den neuen Mitgliedstaaten bezeichnet hat. In der Tat bietet das Programm ein Forum für den Gedanken- und Erfahrungsaustausch und hat dazu geführt, dass eine breite Palette operationeller transeuropäischer Netze geschaffen werden konnte, die die Entwicklung europaweiter elektronischer Behördendienste unterstützen, insbesondere zwischen nationalen öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen nationalen Verwaltungen, der Europäischen Kommission und den übrigen Institutionen der Europäischen Union. Jetzt können auch die neuen Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer teilnehmen, wodurch diesen Ländern die Umsetzung des "acquis communautaire" erleichtert wird. [1] Vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen in ihrer Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und ihrem Beschluß 1720/1999/EG vom 12. Juli 1999 (ABl. L 203, 3.8.1999, S. 1 und S. 9), geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG und den Beschluß 2045/2002/EG vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316, 20.11.2002, S. 4 und S. 1) 4. Das Programm IDA II hat sich bei der Unterstützung der Durchführung von Gemeinschaftspolitiken in traditionellen Politikbereichen wie Landwirtschaft, Fischerei, Beschäftigung und Statistik sowie in neuen Politikbereichen wie Inneres und Justiz, Sicherheit neuartiger Lebensmittel, ökologischer Landbau, übertragbare Krankheiten, Umweltschutz und Sicherheit im Seeverkehr, Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe als wirkungsvoll und effizient erwiesen. Die Verwaltung des Binnenmarktes erhielt ebenfalls einen starken Impuls, insbesondere weil das Programm dazu beigetragen hat, die grenzüberschreitende Mobilität der europäischen Bürger und Unternehmen zu erleichtern. Abgesehen von den Fortschritten bei der Unterstützung wichtiger Branchen wie Chemikalien, Arzneimittel und Medizinprodukte werden aufeinander abgestimmte Dienstleistungen zur Unterstützung von Bürgern und Unternehmen eingeführt. Dazu gehören Informationsdienste (vor allem über das Portal der EU-Verwaltung, auch bekannt als "public-services.eu.int" und derzeit in seiner Probephase, sowie über spezifische Portale wie PLOTEUS über Lernangebote) und Hilfeleistung in Fällen der unkorrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten (über das SOLVIT-Netz). Die erforderlichen Synergien und die Zusammenführung mit anderen einschlägigen Initiativen der Europäischen Kommission (wie Dialog mit Bürgern, Dialog mit Unternehmen, Wegweiserdienst, Euro-Info-Centres) werden derzeit ebenfalls untersucht. 5. Schließlich hat IDA II mehreren Verwaltungsbereichen Basisdienste und gemeinsame Werkzeuge zur Verfügung gestellt, darunter Leitlinien, eine Kommunikationsplattform (TESTA), die sich durch ein hohes Maß an Sicherheit und Verfügbarkeit auszeichnet und mehrere zusätzliche Software-Werkzeuge, die die Interoperabilität zwischen den "Back-office"-Systemen und -Verfahren der Verwaltungen sowie zwischen "Back-" und "Front-office"-Diensten herstellen sollen. In mehreren Politikbereichen hat die "IDA-Methode" dazu beigetragen, dass schneller Ergebnisse erzielt werden konnten (das beste Beispiel ist der Politikbereich Inneres und Justiz), die auch hochwertiger waren und den Anforderungen der Unternehmen entsprachen, die Verfügbarkeit dieser Dienste und Werkzeuge nutzten und einen Mehrwert gegenüber dem darstellten, was durch getrennte und nicht harmonisierte Umsetzungsmaßnahmen erreicht werden konnte. Nicht zuletzt trug das Programm auch dazu bei, dass der Dialog zwischen öffentlichen Verwaltungen über strategische Fragen wie Software mit frei zugänglichem Quellcode und elektronische Beschaffung gefördert und damit zusammenhängende Kooperationsmaßnahmen in die Wege geleitet wurden. 6. Der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, insbesondere das Kapitel über eGovernment, unterstreicht die Bedeutung des Programms für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) bei der Förderung der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten und ergänzt damit Initiativen in bezug auf eGovernment auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und gibt ihnen einen gemeinsamen Rahmen. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission nun ein Folgeprogramm namens IDABC (Interoperable Delivery of pan-European eGovernment Services to Public Administrations, Businesses and Citizens - Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger) vor, das die Kontinuität sicherstellen soll, weil viele der in jüngster Zeit durchgeführten Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen des Programms IDA II sich von den derzeitigen Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphasen zum vollen Einsatz der entsprechenden Netze hin weiterentwickeln müssen. Noch viel wichtiger aber ist, dass der Vorschlag für das Nachfolgeprogramm, das als eGovernment-Programm ausgerichtet ist, auf der Überlegung beruht, dass eGovernment heutzutage eines der wichtigsten Hilfsmittel für die Umsetzung und Verwirklichung übergeordneter politischer Ziele ist. In diesem Zusammenhang sollte der Einsatz transeuropäischer Telematiknetze nicht als Endpunkt gesehen werden, sondern als Mittel zur Schaffung interoperabler, Informations- und interaktiver eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene, die auf den Vorteilen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa aufbauen und diese an Bürger und Unternehmen weitergeben. 7. Während der Laufzeit des neuen Programms (2005-2009) wird die erweiterte Europäische Union kontinuierliche Fortschritte machen müssen, um die Ziele von Lissabon zu erreichen. Dies und die übrigen Prioritäten der Europäischen Union werden wichtige Herausforderungen unterstützen, insbesondere die grenzüberschreitende Mobilität, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen erforderlich machen und den grenzübergreifenden Austausch von Daten und Diensten fördern wird. In einer Zeit, in der der Konvent einen Verfassungsvorschlag für die Europäische Union erarbeitet hat, ist noch bedeutender, dass das Programm IDABC besonders geeignet wäre, um durch Schaffung europaweiter eGovernment-Dienste, die den Bürgern und Unternehmen eine direktere Beteiligung am Aufbau der Europäischen Union ermöglichen, zum Fortschritt dieses Aufbaus beizutragen. 8. Das neue Programm wird, wie auch das Programm IDA II, die Umsetzung von Rechtsakten der Gemeinschaft unterstützen und zu einer besseren interinstitutionellen Zusammenarbeit beitragen, wobei die Erbringung von Diensten von öffentlicher Verwaltung zu öffentlicher Verwaltung die Hauptaufgabe sein wird. Dies ist nicht nur darauf zurückzuführen, dass die Umsetzung der Rechtsakte in zahlreichen Politikbereichen nur die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen betrifft, sondern auch darauf, dass es ohne Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene keine Möglichkeit gäbe, europaweite Dienste für Bürger und Unternehmen zu entwickeln. Neben anderen Überlegungen führt dieser Ansatz dazu, dass das Programm einen sehr klar definierten Auftrag hat und in vollständiger Komplementarität mit den anderen Gemeinschaftsprogrammen handelt, die mit eGovernment zusammenhängen. 9. Das neue Programm nutzt die einmalige Kombination von Erkenntnissen und Fachwissen, die im Rahmen von IDA II von unterschiedlichen Stellen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsinstitutionen und europäischen Agenturen gesammelt wurden, und man geht davon aus, dass es seine Rolle bei der Entwicklung politischer Maßnahmen, insbesondere in bezug auf Interoperabilität und eGovernment-Fragen verstärken und auch weiterhin Leitlinien und Infrastrukturdienste bieten wird, die die Entwicklung europaweiter eGovernment-Dienste unterstützen. 10. Das neue Programm soll zwei Teilbereiche umfassen, nämlich Projekte von gemeinsamem Interesse zur Unterstützung der Sektorpolitiken und horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Interoperabilität, überwiegend Infrastrukturdienste. Im Einklang mit der IDA-Zwischenbewertung werden die im Rahmen des neuen Programms vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber IDA II jedoch deutlich rationalisiert: nur ein Beschluß, ähnliche operationelle Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen, Vereinfachung des doppelten Ausschussverfahrens und stärkere Dezentralisierung der Zuständigkeit auf die Politikbereiche, wodurch der Verwaltungsausschuss des Programms die Möglichkeit erhält, sich stärker auf Fragen der Politik und Strategie zu konzentrieren. 11. Das wichtigste Ziel der Infrastrukturdienste ist die Erleichterung der Interoperabilität von Systemen, Informationen und Verfahren auf europäischer Ebene, da es sich hierbei sowohl aus technischer wie aus wirtschaftlicher Sicht um ein grundlegendes Bedürfnis handelt. Die Interoperabilität der Informationssysteme, die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung der Informationen und die Zusammenführung der Verwaltungsverfahren sind wesentliche Voraussetzungen für hochwertige, nahtlose und interaktive, auf den Nutzer ausgerichtete eGovernment-Dienste. 12. Die Interoperabilität der Systeme, Inhalte und Verfahren auf verschiedenen Ebenen der Verwaltung, von der lokalen bis zur europäischen Ebene, ist ebenfalls von grundlegender Bedeutung, wenn Dienste geschaffen werden sollen, die tatsächlich europaweit sind und wenn das Risiko einer bruchstückhaften Entwicklung der eGovernment-Dienste verringert werden soll. 13. Um einen Dialog mit anderen Betroffenen zu ermöglichen, die regionale und lokale Behörden sowie Verbraucher- und Unternehmensverbände vertreten, könnte in den nächsten Monaten durch einen Beschluß der Kommission ein Beirat eingesetzt werden. 14. Um die Auswahl der im Rahmen des Programms zu finanzierenden Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen zu erleichtern, wird für jede/s dieser Projekte/Maßnahmen ein umfassender Gesamtdurchführungsplan erstellt werden müssen. Um die Durchführbarkeit zu gewährleisten, muss der Plan konkrete Vorhaben enthalten, die die finanzielle und operationelle Tragfähigkeit des Projekts nach Abschluss der Durchführungsphase sicherstellen. Was die horizontalen Maßnahmen angeht, so sieht das Programm vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsausschuss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses zur Durchführung des Programms einen Mechanismus festlegt, der die finanzielle Tragbarkeit der horizontalen Maßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten sicherstellt, z. B. durch öffentlich-private Zusammenarbeit oder durch Übertragung einiger der Dienste an eine Agentur. 15. Ein Arbeitsprogramm, das die gesamte Laufzeit des Programms umfasst, ist vorgesehen, um eine schnellere und reibungslosere Abwicklung der Projekte von gemeinsamem Interesse zu ermöglichen, die normalerweise nicht länger als vier Jahre dauern dürfen. Es wird vorgeschlagen, Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen virtuelle Haushaltsmittel für ihre gesamte Laufzeit zuzuweisen und diese bei Erreichen von - in der Regel im Gesamtdurchführungsplan - vorgegebenen Abschnitten freizugeben. 16. Da auch Sektoren, die nicht in den Bereichen tätig sind, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, Interesse an den derzeit vom Programm IDA II erbrachten Infrastrukturdiensten, z.B. der Kommunikationsplattform TESTA, geäußert haben, ermöglicht das neue Programm die Nutzung von Infrastrukturdiensten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. 17. Der Bedarf an europaweiten elektronischen Behördendiensten (eGovernment-Diensten) sowie an Interoperabilität im allgemeinen und insbesondere im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Telematiknetzen hört nicht an den Grenzen der Europäischen Union auf. Daher wird die Möglichkeit ins Auge gefasst, den Anwendungsbereich des Programms auf Drittländer sowie auf internationale Organisationen oder Einrichtungen auszudehnen, wodurch die Erbringung von eGovernment-Diensten eine internationale Dimension erhalten würde. 2003/0147 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C ..., ..., S. ... nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C ..., ..., S. ... nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] ABl. C ..., ..., S. ... gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [5], [5] ABl. C ..., ..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 154 EG-Vertrag trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 EG-Vertrag zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben. (2) Die Erleichterung der Mobilität der Unternehmen und Bürger in ganz Europa ist ein unmittelbarer Beitrag zur Abschaffung der Hemmnisse des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sowie der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. (3) Gemäß Artikel 157 EG-Vertrag sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. (4) Mit der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG [6] und dem Beschluß Nr. 1720/1999/EG [7] nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Maßnahmen, horizontalen Maßnahmen und Leitlinien, einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse, betreffend transeuropäische Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) an. Da diese Rechtsakte am 31. Dezember 2004 auslaufen muss ein Rahmen für die Weiterverfolgung des durch diese Rechtsakte geschaffenen Programms IDA geschaffen werden. [6] ABl. L 203, 3.8.1999, S. 1. Entscheidung geändert durch Entscheidung Nr. 2046/2002/EG (ABl. L 316, 20.11.2002, S. 4) [7] ABl. L 203, 3.8.1999, S. 9. Beschluß geändert durch Beschluß Nr. 2045/2002/EG (ABl. L 316, 20.11.2002, S. 1) (5) Bei der Festlegung und Durchführung eines Nachfolgeprogramms zu IDA ist den Ergebnissen dieses Programms Rechnung zu tragen, und bereits angelaufene Maßnahmen sollten abgeschlossen werden können. (6) Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 Schlussfolgerungen an, die bis zum Jahr 2010 den Übergang der Europäischen Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt vorbereiten soll, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. (7) Der Europäische Rat wies bei seiner Tagung in Brüssel im März 2003 auf die Bedeutung der Vernetzung Europas hin, durch die der Binnenmarkt gestärkt werden soll, und unterstrich, dass die elektronische Kommunikation ein starker Motor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Europäischen Union sei und dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um diese Stärke zu festigen und zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon beizutragen; zu diesem Zweck müssen die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft auf elektronischem Wege ("Telematiknetze") auf immer mehr Informationen zugreifen und diese austauschen und verarbeiten können. (8) Die Abschaffung von Hindernissen der elektronischen Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen aller Ebenen und mit Unternehmen und Bürgern trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen bei und verringert den Verwaltungsaufwand und die bürokratischen Hindernisse. Die Unternehmen und Bürger der Europäischen Union werden dazu ermuntern, die Vorteile der Informationsgesellschaft in Anspruch zu nehmen und mit öffentlichen Verwaltungen elektronisch zu interagieren. (9) Verbesserte eGovernment-Dienste ermöglichen es den Unternehmen und Bürgern, mit öffentlichen Verwaltungen zu interagieren, ohne dass sie sich spezielle Kenntnisse in Informationstechnologie (IT) aneignen müssen, beispielsweise eInclusion, oder über Vorkenntnisse der internen funktionellen Organisation einer öffentlichen Verwaltung verfügen müssen. (10) Der Einsatz transeuropäischer Telematiknetze für den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Verwaltungen sollte nicht als Endpunkt gesehen werden, sondern als Mittel zur Schaffung interoperabler Informations- und interaktiver eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene, die auf den Vorteilen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa aufbauen und diese an Bürger und Unternehmen weitergeben. (11) Europaweite eGovernment-Dienste ermöglichen den öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern eine bessere grenzüberschreitende Interaktion mit öffentlichen Verwaltungen. Die Erbringung von solchen Diensten erfordert das Vorhandensein effizienter, wirksamer und interoperabler Informations- und Kommunikationssysteme zwischen öffentlichen Verwaltungen sowie interoperabler administrativer "Front-" und "Back-office"-Verfahren, damit Informationen des öffentlichen Sektors sicher europaweit ausgetauscht, verstanden und verarbeitet werden können. (12) Es ist wichtig, dass die einzelstaatlichen Bemühungen den Prioritäten der Europäischen Union Rechnung tragen. (13) Von grundlegender Bedeutung ist, dass die Verwendung von Normen oder öffentlich verfügbaren Spezifikationen oder offenen Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Integration der Dienste maximiert wird, um eine reibungslose Interoperabilität zu gewährleisten und damit die Vorteile der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden transeuropäischen Telematiknetze zu erhöhen. (14) Der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze, deren Anwender bzw. Nutznießer die Gemeinschaft ist, ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten. (15) Die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie erforderlichenfalls den Gemeinschaftsorganen und den Betroffenen muss unbedingt sichergestellt werden. (16) Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten die erfolgreiche Entwicklung von europaweiten eGovernment-Diensten und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Berücksichtigung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft fördern. (17) Die gegenseitige Bereicherung durch einschlägige nationale, regionale und lokale Initiativen und die Erbringung von eGovernment-Diensten in den Mitgliedstaaten sollten gewährleistet sein. (18) Der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, insbesondere das Kapitel über eGovernment, unterstreicht die Bedeutung des Programms für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) bei der Förderung der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten und ergänzt damit Initiativen in bezug auf eGovernment auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und gibt ihnen einen gemeinsamen Rahmen. (19) Um die Finanzmittel der Gemeinschaft sinnvoll einzusetzen, müssen die Kosten der europaweiten eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze in ausgewogenem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft umgelegt werden. (20) Produktivität, Reaktionsgeschwindigkeit und Flexibilität beim Aufbau und Betrieb europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze können am ehesten erreicht werden, wenn ein marktorientierter Ansatz verfolgt wird, sodass die Lieferanten auf wettbewerblicher Grundlage herstellerunabhängig ausgewählt werden können und gegebenenfalls gleichzeitig die operationelle und finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahmen sichergestellt wird. (21) Europaweite eGovernment-Dienste sollten in Rahmen spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse entwickelt werden; die erforderlichen horizontalen Maßnahmen dagegen sollten eingeführt werden, um die Interoperabilität dieser Dienste durch Errichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten zur Unterstützung europaweiter Telematiknetze zu fördern. (22) Am Programm IDABC sollten folglich auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Beitrittsländer teilnehmen können, und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern sollte unterstützt werden. Internationale Stellen können sich auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und von horizontalen Maßnahmen beteiligen. (23) Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Europäischen Union sicherzustellen und eine unnötige Verbreitung von Ausrüstungen, Duplizierung von Studien und uneinheitliche Vorgehensweisen zu vermeiden, sollte es möglich sein, , die vom Programm IDABC entwickelten Infrastrukturdienste im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel V und VI des Vertrages über die Europäische Union zu nutzen. (24) Da das Ziel, europaweite eGovernment-Dienste aufzubauen, von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend realisiert werden kann und deshalb aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag annahmen. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EG-Vertrag geht dieser Beschluß nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Ziele 1. Mit diesem Beschluß wird ein Programm über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste ("eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (nachfolgend "Programm IDABC") festgelegt, mit dem der Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und die Entwicklung der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze gefördert werden soll. 2. Mit diesem Beschluß sollen folgende Ziele erreicht werden: (a) den effizienten, wirksamen und sicheren Informationsaustausch zwischen -nationalen, regionalen oder lokalen - öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen solchen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen oder ggf. anderen Stellen zu ermöglichen, damit die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die in Artikel 3 und 4 EG-Vertrag genannten Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten durchführen können; (b) die Vorteile des in (a) spezifizierten Informationsaustauschs auf Unternehmen und Bürger zu erweitern; (c) die Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen zu erleichtern und den Entscheidungsfindungsprozess der Gemeinschaft zu unterstützen; (d) die Teilnahme von Bürgern und Unternehmen am Aufbau der Europäischen Union zu fördern; (e) Interoperabilität herzustellen, sowohl innerhalb von Verwaltungsbereichen wie auch bereichsübergreifend und ggf. mit Unternehmen und Bürgern; (f) die unter (a), (b) und (c) genannten Netze zu einer gemeinsamen Telematikschnittstelle zusammenzuführen; (g) deutliche Vorteile für die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu schaffen, was rationalisierte Abläufe, schnellere Umsetzung, Sicherheit, Effizienz, Transparenz, Dienstleistungskultur und Reaktionsgeschwindigkeit angeht; (h) die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern und die Entwicklung innovativer Telematiklösungen in öffentlichen Verwaltungen zu ermutigen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (a) "Telematiknetz": ein weitgespanntes Kommunikationssystem, das nicht nur die physische Infrastruktur und die Verbindungen, sondern auch die entsprechende Dienst- und Anwendungsschicht umfasst und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen und innerhalb von öffentlichen Verwaltungen sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen bzw. Bürgern ermöglicht. (b) "europaweite eGovernment-Dienste": Informations- und interaktive Dienste des öffentlichen Sektors von öffentlichen Verwaltungen für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden und Bürger, einschließlich ihrer Vereinigungen durch interoperable transeuropäische Telematiknetze. (c) "Projekt von gemeinsamem Interesse": ein Projekt, das in Anhang I aufgeführt und aufgrund dieses Beschlusses durch- oder fortgeführt wird, und die Errichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste betrifft. (d) "Infrastrukturdienste": Dienste, die den Basisanforderungen der Projekte entsprechen sollen, einschließlich technologischer Lösungen und Softwareanwendungen, einschließlich eines europäischen Rahmens für die Interoperabilität, Sicherheit, Middleware und Netzdienste. Infrastrukturdienste unterstützen die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste. (e) "Horizontale Maßnahme": eine Maßnahme, die in Anhang II aufgeführt und aufgrund dieses Beschlusses getroffen oder fortgeführt wird, und die die Errichtung oder Verbesserung von Infrastrukturdiensten oder strategischen und unterstützenden Maßnahmen betrifft. (f) "Interoperabilität": Die Fähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der von ihr unterstützten Geschäftsprozesse, Informationen und Kenntnisse gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. Artikel 3 Prioritäten Bei der Festlegung des in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Arbeitsprogramms ist denjenigen Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die durch Auf- oder Ausbau von europaweiten eGovernment-Diensten und der zugrunde liegenden Telematiknetze: (a) zu den Zielen der Initiative eEurope und der damit zusammenhängenden Aktionspläne, insbesondere den elektronischen Behördendiensten ("eGovernment-Dienste"), die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen, beitragen; (b) unmittelbar zur Abschaffung oder Verringerung der Behinderungen des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beitragen; (c) unmittelbar zur zufriedenstellenden Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen; (d) zum Aufbau eines europäischen Raums der Sicherheit, Gerechtigkeit und Freiheit beitragen; (e) die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen sowie zwischen diesen und nationalen, regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen einschließlich nationaler und regionaler Parlamente fördern; (f) zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder zur Betrugsbekämpfung beitragen; (g) die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes ("acquis communautaire") nach der Erweiterung der Europäischen Union erleichtern; (h) die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie Unternehmertätigkeit und Innovation fördern; (i) die Unionsbürgerschaft und die Beteiligung an den Prozessen der politischen Entscheidungsfindung in der Europäischen Union unterstützen, z.B. durch Konsultation der Betroffenen. Artikel 4 Projekte von gemeinsamem Interesse Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten Projekte von gemeinsamem Interesse durch, die in Anhang I aufgeführt und im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 1 spezifiziert sind und den in Artikel 6 und 7 festgelegten Durchführungsgrundsätzen entsprechen. Die Projekte von gemeinsamem Interesse nutzen soweit möglich die Infrastrukturdienste und liefern den für die Entwicklung dieser Dienste erforderlichen Input gemäß den Projektanforderungen. Artikel 5 Horizontale Maßnahmen 1. Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Projekte von gemeinsamem Interesse horizontale Maßnahmen durch, die in Anhang II aufgeführt und im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 8 Absatz 1 spezifiziert sind und den in Artikel 6 und 7 festgelegten Durchführungsgrundsätzen entsprechen. 2. Die horizontalen Maßnahmen errichten, warten und fördern Infrastrukturdienste für öffentliche Verwaltungen in der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage einer im Rahmen des Programms IDABC definierten Wartungs- und Zugangspolitik. Sie legen auch strategische und unterstützende Maßnahmen fest, durch die eGovernment-Dienste gefördert, strategische und verwandte Entwicklungen in der Gemeinschaft und in den Mitgliedsländern analysiert und durch die das Programmmanagement und die Verbreitung bewährter Praktiken befördert werden. 3. Um die durchzuführenden horizontalen Maßnahmen festlegen zu können, erstellt die Gemeinschaft eine umfassende Beschreibung der Infrastrukturdienste. Die Beschreibung umfasst Aspekte wie das erforderliche Management, Organisation, damit verbundene Zuständigkeiten und Kostenaufteilung sowie eine Strategie, die bei der Entwicklung und Durchführung der Infrastrukturdienste eingesetzt werden soll. Die Strategie soll auf der Bewertung der Projektanforderungen beruhen. Die Beschreibung wird jährlich überarbeitet. Artikel 6 Durchführungsgrundsätze 1. Bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen sind die in Absatz 2 bis 10 aufgeführten Grundsätze zu beachten. 2. Der vorliegende Beschluß bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung horizontaler Maßnahmen. 3. Die Durchführung eines Projekts bedarf einer sektoralen rechtlichen Grundlage. Im Sinne dieses Beschlusses wird davon ausgegangen, dass ein Projekt dieser Anforderung entspricht, wenn es die Erbringung europaweiter eGovernment-Dienste an öffentliche Verwaltungen, Unternehmen oder Bürger im Rahmen der Durchführung einer sektoralen rechtlichen Grundlage oder einer anderen relevanten rechtlichen Grundlage fördert. Der erste Unterabsatz trifft nicht auf Projekte von gemeinsamem Interesse zu, die die Erbringung von eGovernment-Diensten zwischen Gemeinschaftsorganen und Europäischen Agenturen betreffen. 4. Die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an einem Projekt zur Förderung europaweiter eGovernment-Dienste von öffentlichen Verwaltungen für Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbände, oder von öffentlichen Verwaltungen für Bürger, einschließlich Bürgerverbände, ist nicht erforderlich. 5. Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen alle zur Errichtung oder Verbesserung europaweiter eGovernment-Dienste erforderlichen Maßnahmen, darunter die Einsetzung von Arbeitsgruppen aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und gegebenenfalls die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die Gemeinschaft. 6. Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen umfassen, sofern angebracht, eine Vorbereitungsphase. Sie umfassen eine Durchführbarkeitsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase sowie eine Durchführungsphase, die gemäß Artikel 7 zu implementieren sind. Dieser Absatz gilt nicht für strategische und unterstützende Maßnahmen nach Teil B im Anhang II. 7. Bei der Festlegung und Durchführung jedes Projekts von gemeinsamem Interesse und jeder horizontalen Maßnahme sind gegebenenfalls Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie Maßnahmen der Gemeinschaft wie eTEN, eContent und MODINIS. 8. Die Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen sind unter Hinweis auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für Informationsaustausch und Diensteintegration zu spezifizieren und müssen gegebenenfalls mit den Infrastrukturdiensten vereinbar sein, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, bereichsintern, bereichsübergreifend und mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten. 9. Die Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen tragen gegebenenfalls dem europäischen Rahmen für die Interoperabilität Rechnung, der durch das Programm IDABC geschaffen, gewartet und gefördert wird. 10. Bei jedem Projekt von gemeinsamem Interesse bzw. jeder horizontalen Maßnahme findet innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Durchführungsphase eine Überprüfung statt. Im Falle der Projekte von gemeinsamem Interesse in Zusammenarbeit wird die Überprüfung mit den Mitgliedstaaten übereinstimmend mit den sektorpolitischen Regeln durchgeführt und die Ergebnisse dieser Überprüfungen dem zuständigen sektoralen Ausschuss vorgelegt. Im Falle der horizontalen Maßnahmen wird die Überprüfung im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 1 vorgenommen. Jede Überprüfung umfasst eine Kosten-Nutzen-Analyse. Artikel 7 Weitere Grundsätze 1. Zusätzlich zu den in Artikel 6 festgelegten Grundsätzen finden die in Absatz 2 und 8 angeführten Grundsätze Anwendung. 2. Die Vorbereitungsphase führt zur Erstellung eines vorbereitenden Berichts mit Angabe von Zielen, Arbeitsbereich und Begründung des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme, der insbesondere die vorgesehenen Kosten und Nutzen enthält; außerdem wird durch angemessene Anhörung das erforderliche Engagement und Verständnis bei den Teilnehmern hergestellt, wozu auch ein Hinweis auf den für die Durchführung des Projekts oder der Maßnahme zuständigen Ausschuss gehört. 3. In der Durchführbarkeitsphase wird ein Gesamtdurchführungsplan erstellt, der die Entwicklungs- und Durchführungsphase umfasst und sowohl die Informationen enthält, die im vorbereitenden Bericht aufgeführt werden als auch: (a) eine Beschreibung der geplanten organisatorischen Entwicklung und, sofern angebracht, der Umstrukturierung der Arbeitsverfahren; (b) Ziele, Funktionen, Teilnehmer und technischer Ansatz; (c) Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation; (d) die Aufgaben der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten; (e) eine detaillierte Beschreibung der voraussichtlichen Kosten und Nutzen mit Bewertungskriterien zur Ermittlung der Ergebnisse nach der Durchführungsphase und eine umfassende Analyse der Investitionsrentabilität sowie der zu erreichenden Abschnitte; (f) ein Plan, der die ausgewogene Umlegung der Betriebs- und Wartungskosten der europaweiten eGovernment- und Infrastrukturdienste auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls andere Stellen nach Abschluss der Durchführungsphase vorsieht; 4. In der Entwicklungs- und Validierungsphase kann die vorgeschlagene Lösung erforderlichenfalls erarbeitet, getestet, bewertet und in kleinem Maßstab verfolgt werden. Anhand der Ergebnisse wird der Gesamtdurchführungsplan entsprechend angepasst. 5. In der Durchführungsphase sind die betroffenen voll funktionsfähigen Dienste dem Gesamtdurchführungsplan entsprechend aufzubauen. 6. Der vorbereitende Bericht und der Gesamtdurchführungsplan werden anhand der Methodiken erstellt, die als Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Programms IDABC erarbeitet werden. 7. Die Festlegung und Durchführung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme, die Definition der einzelnen Phasen und die Erarbeitung der vorbereitenden Berichte und Gesamtdurchführungspläne erfolgt und wird überwacht durch die Kommission, gemäß den Regeln des zuständigen sektoralen Ausschusses. Gilt bei Projekten von gemeinsamem Interesse kein Ausschussverfahren, so setzen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Sachverständigengruppen ein. Die Schlussfolgerungen der sektoralen Ausschüsse und gegebenenfalls der Sachverständigengruppen sind von der Kommission an den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss weiterzuleiten. 8. Die Auslösung und Implementierung einer horizontalen Massnahmen, die Bestimmung der Phasen und die Erstellung des verbereitenden Berichtes und des Gesamtdurchführungsplans wird von der Kommission vorgenommen und kontrolliert, und zwar in Übereinstimmung mit dem in Absatz 11 (2) beschriebenen Verfahren. Artikel 8 Durchführung 1. Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm für die gesamte Laufzeit dieses Beschlusses zur Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen. Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm und seine Änderungen entsprechend dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren an. 2. Für jedes Projekt von gemeinsamem Interesse und für jede horizontale Maßnahme enthält das im ersten Absatz genannte Arbeitsprogramm, sofern angebracht: (a) eine Beschreibung der Ziele, des Umfangs, des Zwecks, der potenziellen Nutzer, der Funktionen und des technischen Ansatzes; (b) eine Aufgliederung der gemachten Ausgaben und der erreichten Abschnitte sowie der erwarteten Kosten und Nutzen und der zu erreichenden Abschnitte; (c) eine Spezifikation der zu nutzenden Infrastrukturdienste. Artikel 9 Haushaltsrechtliche Vorschriften 1. Ungeachtet Artikel 8 gilt das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren für die Angabe der Haushaltsmittel für die einzelnen Projekte von gemeinsamem Interesse bzw. horizontalen Maßnahmen, die vorbehaltlich der geltenden Haushaltsregelungen die gesamte Laufzeit des Arbeitsprogramms umfassen. 2. Die Mittel werden freigegeben, wenn die spezifischen Abschnitte erreicht sind, entsprechend dem Verfahren, das bei Projekten für den zuständigen Ausschuss und bei Maßnahmen für den Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 gilt. Der zu erreichende Abschnitt für das Anlaufen der Vorbereitungsphase ist die Aufnahme des Projekts von gemeinsamem Interesse oder der horizontalen Maßnahme in das Arbeitsprogramm. Der zu erreichende Abschnitt für den Beginn der Durchführbarkeitsphase ist der vorbereitende Bericht. Der zu erreichende Abschnitt für den Beginn der anschließenden Entwicklungs- und Validierungsphase ist der Gesamtdurchführungsplan. Abschnitte, die während der Entwicklungs- und Validierungsphase sowie während der Durchführungsphase zu erreichen sind, werden gemäß Artikel 8 in das Arbeitsprogramm aufgenommen. 3. Das in Artikel 11 Absatz 2 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn innerhalb eines Jahres eine Erhöhung der Haushaltsmittel um mehr als EUR 100 000 pro Projekt von gemeinsamem Interesse oder horizontaler Maßnahme vorgeschlagen wird. 4. Das Programm wird auf der Grundlage der Regeln der öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt. Die technischen Spezifikationen der Ausschreibungen werden bei Auftragswerten in Höhe von mehr als EUR 1 000 000 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen sektoralen Ausschusses oder des in Artikel 11 Absatz 1 angeführten Ausschusses festgelegt. Artikel 10 Finanzbeitrag der Gemeinschaft 1. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen proportional zu ihren Interessen. 2. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den einzelnen Projekten von gemeinsamem Interesse oder horizontalen Maßnahmen wird gemäß Absatz 3 bis 7 festgelegt. 3. Damit ein Projekt von gemeinsamem Interesse oder eine horizontale Maßnahme einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten kann, müssen konkrete Pläne zur Deckung der Wartungs- und Betriebskosten während der an die Durchführung anschließenden Phase vorgelegt werden, aus denen die Funktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen deutlich hervorgehen. 4. In der Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphase kann der Beitrag der Gemeinschaft die Kosten der erforderlichen Studien voll decken. 5. In der Entwicklungs- und Validierungsphase und in der Durchführungsphase trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan für dieses Projekt von gemeinsamem Interesse oder diese horizontale Maßnahme zugeteilt wurden. 6. Die Finanzierung eines Projekts von gemeinsamem Interesse oder einer horizontalen Maßnahme betreffend die Bereitstellung und Wartung von Infrastrukturdiensten durch die Gemeinschaft endet grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Beginn der Vorbereitungsphase. 7. Die entsprechend diesem Beschluß bereitgestellten Finanzmittel werden nicht an Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontale Maßnahmen oder Abschnitte von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen vergeben, die bereits aus anderen Finanzquellen der Gemeinschaft finanziert werden. 8. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden gegebenenfalls Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragbarkeit der Infrastrukturdienste definiert und gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Verfahren angenommen. Artikel 11 Verwaltungsausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem so genannten "Telematics between Administrations Committee" (TAC) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gilt das in Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [8] vorgesehene Verfahren unter Beachtung des Artikels 8 des Beschlusses. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgelegt. [8] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23. 3. Der TAC gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Kommission berichtet dem TAC jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 12 Bewertung 1. Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine Zwischenbewertung der Durchführung dieses Beschlusses durch, gefolgt von einer Schlussbewertung am Ende des Programms. 2. Bei der Bewertung sind der Fortschritt und der aktuelle Stand der im Anhang I und II festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen zu ermitteln. Bei der Bewertung werden auch anhand der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben die Vorteile geprüft, die der Gemeinschaft aus europaweiten eGovernment- und Infrastrukturdiensten für die Förderung gemeinsamer politischer Maßnahmen und der institutionellen Zusammenarbeit in bezug auf öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen erwachsen und Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind und Synergien mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der europaweiten eGovernment- und Infrastrukturdienste überprüft. 3. Die Kommission leitet ihre Bewertung mit einem Vorschlag zur Revision dieses Beschlusses dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Bewertungen werden spätestens mit dem Haushaltsentwurf des Jahres 2008 bzw. 2010 übermittelt. Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit 1. Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft können sich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Beitrittsländer an dem Programm IDABC beteiligen. 2. Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern bei der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen wird gefördert. Vor allem die Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen in Ländern des Mittelmeerraumes, des Balkans und Osteuropas soll unterstützt werden. Besonders berücksichtigt werden soll auch die internationale Kooperation zur Unterstützung der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Damit zusammenhängende Kosten werden nicht vom Programm IDABC getragen. 3. Internationale Organisationen oder andere internationale Einrichtungen können auf eigene Kosten an der Durchführung von Projekten von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen teilnehmen. Artikel 14 Andere Netze 1. Was die Errichtung oder Verbesserung anderer Netze angeht, die keine Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen darstellen (nachfolgend "andere Netze"), so stellen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtakte über die Durchführung solcher Netze sicher, dass die Absätze 2 bis 6 eingehalten werden. 2. Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 können Infrastrukturdienste, die die Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses bereit stellt, auch von anderen Netzen genutzt werden. 3. Bei der Definition und Implementierung jedes anderen Netzes ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls geeignete Ergebnisse anderer einschlägiger Gemeinschaftstätigkeiten zugrunde gelegt werden, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und andere Gemeinschaftsprogramme wie eTEN, eContent und MODINIS. 4. Jedes andere Netz ist unter Hinweis auf europäische Normen oder öffentlich verfügbare Spezifikationen oder offene Spezifikationen für Informationsaustausch und Diensteintegration technisch zu spezifizieren, um die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bereichsintern, bereichsübergreifend und mit Unternehmen und Bürgern zu gewährleisten. 5. Zum 31. Oktober 2005 und danach in jährlichem Abstand übermittelt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 11 Absatz 1 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels. In diesem Bericht nennt die Kommission alle einschlägigen Benutzeranforderungen oder andere Gründe, die andere Netze daran hindern, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Infrastrukturdienste zu nutzen und erörtert die Möglichkeiten zur Verbesserung der Infrastrukturdienste, um ihre Nutzung zu erweitern. 6. Die im Rahmen der Gemeinschaft im Zuge der Programme IDA oder IDABC entwickelten Infrastrukturdienste können vom Rat der Europäischen Union bei der Errichtung oder Verbesserung von Netzen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel V bzw. VI des Vertrages über die Europäische Union genutzt werden. Über die Nutzung solcher Infrastrukturdienste ist entsprechend Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union zu entscheiden. Artikel 15 Finanzieller Bezugsrahmen 1. Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß dieses Beschlusses beträgt für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 59,1 Millionen Euro, aufgeteilt wie folgt: i) 30,5 Millionen Euro für Projekte von gemeinsamem Interesse; ii) 28,6 Millionen Euro für horizontale Maßnahmen 2. Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluß beträgt für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 89,6 Millionen Euro, aufgeteilt wie folgt: i) 44,2 Millionen Euro für Projekte von gemeinsamem Interesse; ii) 45,4 Millionen Euro für horizontale Maßnahmen. 3. Die jährliche Mittelausstattung für den Zeitraum 2007 bis 2009 wird von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluß tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I Projekte von gemeinsamem Interesse Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDABC betreffen insbesondere folgende Bereiche: A. ALLGEMEIN 1. Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen (gemäß Abschnitt B), interinstitutioneller Informationsaustausch (gemäß Abschnitt C), internationale Zusammenarbeit (gemäß Abschnitt D) sowie andere Netze (gemäß Abschnitt E). 2. Funktionsweise der Europäischen Agenturen und Einrichtungen und zur Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der Agenturen entstanden ist. 3. Politische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen, insbesondere zur Unterstützung der Erbringung gleicher Dienste für Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedsländern. 4. Maßnahmen die im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um die Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu unterstützen. B. GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN UND -MASSNAHMEN 1. Wirtschafts- und Währungspolitik. 2. Konsolidierung des "acquis communautaire" nach der Erweiterung der Europäischen Union. 3. Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere für die leichtere Sammlung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Regional- und Kohäsionspolitik unter den zentralen und regionalen öffentlichen Verwaltungen. 4. Finanzierung durch die Gemeinschaft, insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu Kommissionsdatenbaken, um den Zugang europäischer Organisationen, insbesondere der KMU, zu den Finanzquellen der Gemeinschaft zu erleichtern. 5. Statistiken, insbesondere über die Sammlung und Verbreitung statistischer Daten sowie Statistiken zur Unterstützung von eGovernment-Diensten, um die Interoperabilität zwischen Systemen und ihre Wirksamkeit als Erfolgsmaßnahme zu bewerten.. 6. Veröffentlichung amtlicher Dokumente und Verwaltung amtlicher Informationsdienste. 7. Landwirtschaft und Fischerei, insbesondere was die Unterstützung der Verwaltung landwirtschaftlicher Märkte und Strukturen angeht, effizientere Haushaltsführung, Austausch von Betriebsbuchhaltungsdaten der Landwirtschaft zwischen nationalen Agenturen und der Kommission und Betrugsbekämpfung. 8. Industrie und Dienstleistungen, insbesondere Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen, die für Wettbewerbsfragen zuständig sind und solchen öffentlichen Verwaltungen und Industrieverbänden. 9. Wettbewerbspolitik, insbesondere durch Durchführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern. 10. Bildung, Kultur und Audiovisuelles, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten. 11. Verkehr, insbesondere zur Förderung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge, Schiffe und Verkehrsunternehmen. 12. Tourismus, Umwelt, Verbraucherschutz, öffentliche Gesundheit und öffentliche Auftragsvergabe. 13. Forschungspolitik, insbesondere zur Erleichterung der Sammlung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung koordinierter Forschungspolitiken auf der Ebene der einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen. 14. Beiträge zu den Zielen der Initiative eEurope und des damit zusammenhängenden Aktionsplans, insbesondere das Kapitel über eGovernment und Sicherheit, die Unternehmen und Bürgern zugute kommen sollen. 15. Einwanderungspolitik, vor allem durch einen verbesserten elektronischen Datenaustausch mit den einzelstaatlichen öffentlichen Verwaltungen, um Auskunfts- und Konsultationsverfahren zu erleichtern. 16. Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden. 17. Informationssysteme, die die Teilnahme der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft am Gesetzgebungsprozess ermöglichen. 18. Weiterverfolgung der Durchführung der Gemeinschaftsgesetzgebung in den Mitgliedstaaten und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen. C. INTERINSTITUTIONELLER INFORMATIONSAUSTAUSCH Interinstitutioneller Informationsaustausch, insbesondere: 1. Unterstützung des gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesses und parlamentarischer Anfragen; 2. Aufbau der erforderlichen Telematikverbindungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat (einschließlich der Website des amtierenden Vorsitzes der Europäischen Union, der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und beteiligter einzelstaatlicher Ministerien) und anderen Gemeinschaftsorganen; 3. Erleichterung der Mehrsprachigkeit des interinstitutionellen Informationsaustauschs durch Mittel zur Verwaltung des Durchflusses von Übersetzungsaufträgen und übersetzerunterstützende Werkzeuge, Entwicklung und gemeinsame Nutzung mehrsprachiger Ressourcen und die Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu solchen Ressourcen; 4. gemeinsame Nutzung von Dokumenten der Europäischen Agenturen und Einrichtungen und der Gemeinschaftsorgane. D. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT Erweiterung der Projekte von gemeinsamem Interesse auf Drittländer, einschließlich Beitrittsländer, und internationale Organisationen unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit. E. ANDERE NETZE Die Projekte von gemeinsamem Interesse, die vorher unter dem Programm IDA finanziert wurden und inzwischen eigene Mittel der Gemeinschaft erhalten, fallen dennoch unter ,andere Netze" nach Artikel 14 des Beschlusses. ANHANG II Horizontale Maßnahmen Horizontale Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC sind insbesondere: A. ERBRINGUNG UND WARTUNG VON INFRASTRUKTURDIENSTEN 1. Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von Softwareanwendungen als einsatzbereite Hilfsmittel für die normalen operationellen Erfordernisse öffentlicher Verwaltungen im Rahmen von europaweiten eGovernment-Diensten, z.B.: (a) Ein Portal für europaweite mehrsprachige Online-Informations-Dienste und interaktive Dienste für Unternehmen und Bürger (b) ein einziger Zugang beispielsweise zu juristischen Online-Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten (c) interaktive Anwendung zur Sammlung der Meinungen und Erfahrungen der Betroffenen zu Fragen von öffentlichem Interesse und zur Funktionsweise der Gemeinschaftspolitiken der EU. (d) gemeinsame Spezifikationen und Infrastrukturdienste zur Erleichterung der elektronischen Beschaffung in ganz Europa (e) maschinelle Übersetzungssysteme und andere mehrsprachige Hilfsmittel, einschließlich Wörterbücher, Thesauri und Klassifikationen, zur Förderung der Mehrsprachigkeit (f) Anwendungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen (g) Anwendungen zur Unterstützung des Mehrweg-Zugangs zu Dienstleistungen (h) Erhebungen über Werkzeuge, die auf Software mit frei zugänglichem Quellcode basieren, und Maßnahmen zur Erleichterung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Verwaltungen und der Annahme von Lösungen durch die öffentlichen Verwaltungen 2. Horizontale Maßnahmen zur Bereitstellung und Wartung von technischen Lösungen, die spezifische Funktionen im Zusammenhang mit IKT aufweisen, von Kommunikation bis hin zu definierten Standards. Die technischen Lösungen umfassen Netzdienste, Middleware, Sicherheit und Leitlinien, z.B.: (a) Eine sichere und zuverlässige Kommunikation für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen (b) ein sicheres und zuverlässiges System zur Verwaltung von Datenfluessen verbunden mit verschiedenen Workflows (c) gemeinsame Telekommunikationsschnittstellen für transeuropäische Anwendungen (d) gemeinsames Toolkit für die Verwaltung mehrsprachiger kooperierender Websites und Portale (e) Plattform-Akkreditierung für die Bearbeitung von Verschlusssachen (f) Ein- und Durchführung einer Authentifizierungspolitik für Netze und Projekte von gemeinsamem Interesse (g) Sicherheitsuntersuchungen und Risikoprüfungen zur Unterstützung von Netzen und anderen Infrastrukturdiensten (h) Mechanismen zum Vertrauensaufbau zwischen Zertifizierungsstellen, damit die Verwendung elektronischer Zertifikate in Europa zugelassen wird (i) "Public key infrastructure"-Dienste (Infrastruktur für öffentliche Schlüssel) (j) ein gemeinsamer Rahmen für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen und Kenntnissen zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen und mit Unternehmen und Bürgern , einschließlich Leitlinien für die Architektur (k) Entwicklung einer Anwendung basierend auf der Spezifikation von XML-Vokabularen,- Schemata und damit zusammenhängender XML-Vorlagen zur Unterstützung des Datenaustauschs in Netzen (l) funktionale und nicht-funktionale Musteranforderungen für die Verwaltung elektronischer Unterlagen in öffentlichen Verwaltungen (m) ein Metadaten-Rahmen für Informationen des öffentlichen Sektors in gesamteuropäischen Anwendungen (n) Vergleich offener Standards für den Austausch im Hinblick auf die Einführung einer Politik über offene Formate B. STRATEGISCHE UND UNTERSTÜTZENDE MASSNAHMEN 1. Strategische Massnahmen zur Auswertung und Förderung von europaweiten eGovernment-Diensten, wie zum Beispiel: (a) Analyse von eGovernment- und Informationstechnologiestrategien in Europe (b) Organisation von Veranstaltung zur Erhöhung des Kenntnisstands, unter Teilnahme der Betroffenen (c) Förderung der Einrichtung von europaweiten eGovernment-Diensten, insbesondere solche für Bürger und Unternehmen 2. Unterstützungstätigkeiten zur Unterstützung des Programmmanagements, ausgerichtet auf die Überwachung und Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz des Programms, z. B.: (a) Qualitätssicherung und -kontrolle zur Verbesserung der Spezifikation der Projektziele sowie der Ausführung und Ergebnisse des Projekts (b) Programmbewertung und Kosten-/Nutzen-Analyse spezifischer Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontaler Maßnahmen 3. Unterstützungstätigkeiten zur Unterstützung der Verbreitung bewährter Praktiken bei der Anwendung von Informationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen, z.B.: (a) Berichte, Websites, Konferenzen und, im Allgemeinen, Initiativen für die breite Öffentlichkeit (b) Überwachung, Prüfung und Verbreitung im Internet von Initiativen und bewährten Praktiken im Zusammenhang mit eGovernment-Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und international (c) Förderung der Verbreitung bewährter Praktiken bei der Nutzung z.B. von Software mit frei zugänglichem Quellcode durch öffentliche Verwaltungen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Transeuropäische Telematiknetze Tätigkeit(en): (da es sich um ein horizontales Programm handelt, das mehrere GDs betrifft erscheint es nicht sinnvoll, eine bestimmte Tätigkeit anzugeben) Bezeichnung der Massnahme:Gemeinschaftsprogramm über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDAbc) in der nachfolge des Programms über den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA-II) 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) Kapitel B5-72, Artikel B5-721, Posten B5-7210 (Hasuhaltslinien 02 02 04 and 02 01 04 05) 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 148,7 Mio. EUR (VE) 2.2. Laufzeit: 2005-2009 (das Programm IDA II läuft am 31. Dezember 2004 aus) 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau [x] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. [...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau [...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [x] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 156 EG-Vertrag 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1. Ziele Die Herausforderungen, mit denen Europa derzeit konfrontiert wird, beispielsweise Erweiterung, nachhaltiges Wirtschaftswachstum, gesellschaftliche Entwicklung, Gewährleistung der Sicherheit und Annäherung der Europäischen Union an ihre Bürgerinnen und Bürger erfordern gemeinsame politische Antworten auf europäischer Ebene. Darüber hinaus machen sie es erforderlich, dass die Regierungen sich hinsichtlich der Umsetzung der gemeinsamen politischen Maßnahmen zusammenschließen. Für die Durchführung einer Vielzahl von Rechtsakten sind nämlich die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission gemeinsam zuständig; sie macht die Entwicklung neuer Formen der Zusammenarbeit erforderlich, die auf Informationstechnologie und Telematiknetzen beruhen. Überdies sind die Regierungen im Rahmen der Initiative eEurope aktiv damit beschäftigt, ihre Zusammenarbeit mit ihren Bürgern und Unternehmen zu verbessern. Darüberhinaus unterstreicht der Aktionsplan eEurope 2005, der vom Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 gebilligt wurde, die Bedeutung von eGovernment und insbesondere der Einrichtung europaweiter eGovernment-Dienste zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Bürgern und Unternehmen. In diesem Zusammenhang verfolgt das neue Programm folgende Ziele: - Erleichterung der Durchführung gemeinsamer politischer Maßnahmen durch transeuropäische Telematiknetze, die als Werkzeug dafür dienen, die öffentlichen Verwaltungen zusammenzuführen und ihre kooperativen Bemühungen um ein modernes, erweitertes und sicheres Europa zu unterstützen; - auf den Netzen aufzubauen und interoperable, Informations- und interaktive eGovernment-Dienste auf europäischer Ebene zwischen den öffentlichen Verwaltungen zu entwickeln und die aus der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa resultierenden Vorteile auf Bürger und Unternehmen auszudehnen; - Sicherstellung der Kontinuität, da viele der neueren Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen im Rahmen des Programms IDA II sich von den Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphasen zur vollen Einsatzfähigkeit europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden Telematiknetze hin weiterentwickeln müssen. 5.1.2. Horizontale Maßnahmen Die horizontalen Massnahmen bestehen aus Infrastrukturdiensten, sowie strategischen und unterstützenden Massnahmen. Das wichtigste Ziel der Infrastrukturdienste ist die Erleichterung der Interoperabilität von Systemen, Informationen und Verfahren auf europäischer Ebene, da es sich hierbei sowohl aus technischer wie aus wirtschaftlicher Sicht um ein grundlegendes Bedürfnis handelt. Die Interoperabilität der Informationssysteme, die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung der Informationen und die Zusammenführung der Verwaltungsverfahren sind wesentliche Voraussetzungen für hochwertige, nahtlose und interaktive, auf den Nutzer ausgerichtete eGovernment-Dienste. Die Interoperabilität der Systeme, Inhalte und Verfahren auf verschiedenen Ebenen der Verwaltung, von der lokalen bis zur europäischen Ebene, ist ebenfalls von grundlegender Bedeutung, wenn Dienste geschaffen werden sollen, die tatsächlich europaweit sind und wenn das Risiko einer bruchstückhaften Entwicklung der eGovernment-Dienste verringert werden soll. Die Hauptzielsetzung der strategischen und unterstützenden Massnahmen ist die Förderung der Auswertung und Weiterverbreitung von europaweiten eGovernment-Diensten. 5.1.3. Die Zwischenbewertung von IDA II (a) Zwei Bewertungen des Programms IDA II wurden vorgenommen: die erste zu Beginn und die zweite nach der Hälfte der Laufzeit. Beide Bewertungen beruhten weitgehend auf den Schlussfolgerungen und Empfehlungen externer Berater und trugen den Ergebnissen ausführlicher Befragungen von Dienststellen der Europäischen Kommission und öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten Rechnung. Die Berichte über diese Bewertungen wurden an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und darüber hinaus auf der IDA-Website (europa.eu.int/ispo/ida) veröffentlicht. (b) Die wichtigsten Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung von IDA II: - Die Palette der erfassten Politikbereiche wurde erheblich erweitert und die Zahl der Nutznießer unter den öffentlichen Verwaltungen hat zugenommen; - was Bürger und Unternehmen angeht, so sollte das Programm weiterhin sicherstellen und überprüfen, dass Bürger und Unternehmen von IDA-Netzen profitieren können und die Gewinnung von Bürgern und Unternehmen als Nutzer soweit wie möglich unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung europaweiter eGovernment-Dienste; - zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission besteht eine sehr gute Zusammenarbeit, und die von IDA gebotenen Möglichkeiten zur gegenseitigen Bereicherung zählen den größten Stärken des Programms; - es sollte überlegt werden, wie IDA geeignete Anknüpfungspunkte für Konsultationen mit unterschiedlichen Ebenen der Verwaltungen, Unternehmen und Bürger aufrechterhalten kann; - Umfang und Komplexität der Verfahren im Rahmen des Programms sollten wo immer möglich weiter vereinfacht werden. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Das neue Programm umfasst zwei Bereiche, nämlich Projekte von gemeinsamem Interesse in verschiedenen Politikbereichen und horizontale Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität zwischen Netzen und Diensten. Alle diese Tätigkeiten sind kooperativ und müssen auf europäischer Ebene durchgeführt werden. - Zielgruppen in beiden Fällen sind die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Europäischen Agenturen, die von der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und der Verwaltung des Binnenmarktes betroffen sind sowie die Gemeinschaftsorgane (in Zusammenhang mit dem interinstitutionellen Entscheidungsfindungsprozess. Bürger und Unternehmen (insbesondere, wenn sie an grenzüberschreitenden Tätigkeiten beteiligt sind) zählen ebenfalls zu den Nutznießern (in einigen Fällen unmittelbar, in anderen mittelbar) in dem Sinne, dass sie von den einzurichtenden europaweiten eGovernment-Diensten werden profitieren können. - Die spezifischen Ziele sind die Errichtung europaweiter eGovernment-Dienste (und der zugrunde liegenden Netze) zur Unterstützung bestehender und neuer Politikbereiche und die Erleichterung ihrer Errichtung durch Interoperabilität. - Zu den konkreten horizontalen Maßnahmen zur Durchführung des Programms gehören: Arbeitsgruppen aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission für den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung bewährter Praktiken; Erarbeitung und Durchführung von Studien; Entwicklung von Softwareanwendungen und Diensten. - Zu den unmittelbaren Ergebnissen der einzelnen Maßnahmen können gehören: die Erstellung von Leitlinien, Softwareanwendungen, Netze und Dienste. - Abgesehen von der interinstitutionellen Zusammenarbeit wird das neue Programm wie IDA II die Durchführung von Rechtsakten unterstützen. Die Bedürfnisse der sektoralen Verwaltungen werden im Rahmen von Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsstudien geprüft, und die Entwicklung/Implementierung soll von Umfragen über die Benutzerzufriedenheit begleitet werden. Die Mittel sollen in der Regel zum Erwerb von IT-Diensten auf dem Markt verwandt werden. Generell soll der Entwicklung von Netzen/Diensten eine Vorbereitungs - und eine Durchführbarkeitsphase voraus gehen, zu denen auch Kosten-/Nutzen-Analysen sowie konkrete Pläne für die langfristige finanzielle und operationelle Tragbarkeit der zu entwickelnden Netze/Dienste gehören. Gegenüber dem Programm IDA II wurde der Jahreshaushalt des Folgeprogramms um etwa 20 % erhöht, um Ausgaben im Zusammenhang mit der vollständigen Eingliederung der neuen Mitgliedstaaten zu decken. Darüber hinaus ist der Erfassungsbereich des Programms IDABC zur Unterstützung der Initiative eEurope insofern weiter, als er auch Netze und Dienste umfasst, die die Vorteile des Austauschs zwischen öffentlichen Verwaltungen an Unternehmen und Bürger weitergeben. Außerdem sollten auch größere finanzielle Mittel bereitstehen, um einen effizienten, wirksamen und sicheren Informationsaustausch unter Berücksichtigung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft zu gewährleisten. 5.3. Durchführungsmodalitäten Für die Projekte von gemeinsamem Interesse sollen die sektoralen Dienststellen der Kommission in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den bereichsspezifischen Ausschüssen vertreten sind, zuständig sein. Für die horizontalen Maßnahmen wird die Kommission zusammen mit dem Verwaltungsausschuss des Programms zuständig sein. Um die langfristige Durchführbarkeit der betreffenden horizontalen Maßnahmen sicherzustellen sieht das Programm vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Beschlusses einen Mechanismus festlegt, der die finanzielle Tragbarkeit der horizontalen Maßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten sicherstellt, z.B. durch öffentlich-private Zusammenarbeit oder Übertragung der Dienste an eine Agentur. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen wird innerhalb der der zuständigen Generaldirektion im jährlichen Verfahren gemachten Zuteilung abgedeckt. 7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. 7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Ein bereits in IDA II enthaltene Übersicht soll zur Berichterstattung über die Fortschritte des Programms auf der Grundlage von mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Indikatoren herangezogen werden. 8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Während die letzte Bewertung des Programms IDA II 2004 stattfinden wird, sind in dem vorgeschlagenen Beschluß für das neue Programm zwei Bewertungen vorgesehen, um die Fortschritte und den aktuellen Stand der in Anhang I und II des Beschlusses festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse und horizontalen Maßnahmen festzustellen. Bei den Bewertungen soll im Lichte der von der Gemeinschaft gemachten Ausgaben auch geprüft werden, inwiefern die Gemeinschaft durch europaweite eGovernment- und Infrastrukturdienste in bezug auf die Unterstützung gemeinsamer Politiken und die institutionelle Zusammenarbeit profitiert hat, was die öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürger angeht, und Bereiche ermitteln, in denen Verbesserungen möglich sind sowie Synergien mit anderen Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich der europaweiten eGovernment- und Infrastrukturdienste prüfen. Die Kommission wird ihre Bewertung an das Europäische Parlament und den Rat weiterleiten und angemessene Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses einschließlich der Anhänge beifügen. Die Bewertungen werden spätestens mit dem Haushaltsentwurf für die Jahre 2008 bzw. 2010 übermittelt werden. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Regeln und Verfahren für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Gemeinschaft werden im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der detaillierten Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans und der Geschäftsordnung der Europäischen Kommission streng eingehalten. Alle Verträge zwischen der Europäischen Kommission und den Zahlungsempfängern enthalten angemessene Schutzklauseln. Es werden nur Standardverträge der Kommission verwendet, und es werden vielfache Kontrollen durchgeführt, um die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz der Vergabeverfahren zu gewährleisten. Durchgängig sehen alle Verträge Kontrollmaßnahmen vor, z.B. sind regelmäßig Berichte abzuliefern, und vorher festgelegte Leistungen müssen zu vertraglich vereinbarten Zeiten erbracht werden.